BewerbungAuswahlverfahren bei lokal zulassungsbeschränkten Studiengängen
Auf welchem Pfad findet sich ein Studienplatz?
Es geht hier nur um „lokale“ Auswahlverfahren an staatlichen Hochschulen. Für die bundesweit vergebenen Studiengänge am staatlichen Universitäten gibt es bundesweit gültige Regeln, siehe unsere Infoartikel zu den Auswahlverfahren in (Human-)Medizin, Tiermedizin, Zahnmedizin bzw. Pharmazie.
1. Die Hauptquoten im lokalen Auswahlverfahren
Bei den lokalen Auswahlverfahren gilt zunächst einmal das Zulassungsgesetz des Bundeslandes, in dem die staatliche Hochschule ihren Sitz hat. (Außenstellen außerhalb des Herkunftsbundeslandes gibt es bei staatlichen Hochschulen bisher zwar nur sehr selten, aber es gibt sie – die Technische Universität München hat beispielsweise eine Außenstelle in Heilbronn.) Ein Auswahlverfahren gibt es nur, wenn für einen Studiengang ein Numerus Clausus (lateinisch für „geschlossene (An)Zahl“) festgelegt wurde, also die Zahl der Studienplätze.
Ein NC wird festgelegt, wenn es in der Vergangenheit mehr Bewerber:innen als Studienplätze gab. Oder befürchtet wird, dass dies in Zukunft so sein könnte (bei manchen Hochschulen kann auch der Eindruck aufkommen, sie machen das zur Sicherheit immer, nicht dass plötzlich mal zu viele kommen …). Das Auswahlverfahren muss aber natürlich nur anlaufen, wenn dann tatsächlich mehr Bewerbungen eingehen als Plätze vorhanden sind.
Hier nun die Aufteilung der Plätze auf die verschiedenen Quoten. Mehr Details dazu – und zum Thema Vorabquoten – weiter unten beziehungsweise im Artikel Wartesemester im Auswahlverfahren.
Baden-Württemberg
90% Auswahlverfahren der Hochschule, Abinote nicht einziges Kriterium
10% Wartesemester, Zweitkriterium Abinote; höchstens 7 Wartesemester, Studium an deutschen Hochschulen zählt nicht als Wartesemester.
Bayern
30% Abinote
70% Auswahlverfahren der Hochschule, Abinote kann einziges Kriterium sein
Berlin
≤60% Auswahlverfahren der Hochschule, Abinote nicht einziges Kriterium
≥20% Abinote
≥20% Wartesemester; höchstens 10 Wartesemester, Studium an Hochschulen in Deutschland, der EU, Island, Norwegen und Liechtenstein zählt nicht als Wartesemester.
Brandenburg
80% Auswahlverfahren der Hochschule, Abinote nicht einziges Kriterium
20% Wartesemester; Studium an deutschen Hochschulen zählt nicht als Wartesemester.
Bremen
80% Auswahlverfahren der Hochschule, Abinote kann einziges Kriterium sein
20% Wartesemester; höchstens 7 Wartesemester, Studium an deutschen Hochschulen zählt nicht als Wartesemester.
Hamburg
90% Auswahlverfahren der Hochschule, Abinote kann einziges Kriterium sein
10% Wartesemester; höchstens 16 Wartesemester, Studium an staatlichen und staatlich anerkannten (=privaten) deutschen Hochschulen zählt nicht als Wartesemester.
Hessen
20% Wartesemester; höchstens 7 Wartesemester, Studium an deutschen Hochschulen zählt nicht als Wartesemester.
80% Auswahlverfahren der Hochschule, Abinote kann einziges Kriterium sein
Mecklenburg-Vorpommern
30% Abinote
10% Zusätzliche Eignungsquote; höchstens 16 Wartesemester, Studium an deutschen Hochschulen zählt nicht als Wartesemester.
60% Auswahlverfahren der Hochschule, Abinote nicht einziges Kriterium
Niedersachsen
≥80% Auswahlverfahren der Hochschule, Abinote kann in Teilquote einziges Kriterium sein
≤20% Wartesemester; höchstens 7 Wartesemester, Studium an deutschen Hochschulen zählt nicht als Wartesemester.
Nordrhein-Westfalen
20% Abinote
80% Auswahlverfahren der Hochschule, oft: Abinote, Wartezeit als Bonus; höchstens 7 Wartesemester, Studium an staatlichen deutschen Hochschulen zählt nicht als Wartesemester.
Rheinland-Pfalz
20% Wartesemester, Zweitkriterium Abinote; höchstens 7 Wartesemester, Studium an deutschen Hochschulen zählt nicht als Wartesemester.
80% Auswahlverfahren der Hochschule, Abinote kann einziges Kriterium sein
Saarland
20% Bewerbungssemester; höchstens 7 werden berücksichtigt.
80% Auswahlverfahren der Hochschule, Abinote kann in Teilquote einziges Kriterium sein
Sachsen
≤80% Auswahlverfahren der Hochschule, Abinote kann einziges Kriterium sein
≥10% Wartesemester oder ZEQ; höchstens 7 Wartesemester, Studium an deutschen Hochschulen zählt nicht als Wartesemester.
≥10% Abinote
Sachsen-Anhalt
30% Abinote
60% Auswahlverfahren der Hochschule, Abinote nicht einziges Kriterium
10% Wartesemester; höchstens 7 Wartesemester, Studium an staatlichen deutschen Hochschulen zählt nicht als Wartesemester.
Schleswig-Holstein
≤20% Abinote
≤20% Wartesemester; höchstens 7 Wartesemester, Studium an deutschen Hochschulen zählt nicht als Wartesemester.
≥60% Auswahlverfahren der Hochschule, Abinote kann einziges Kriterium sein
Thüringen
20% Abinote
80% Auswahlverfahren der Hochschule, Abinote kann einziges Kriterium sein
Alle Angaben ohne Gewähr! Fast in allen Bundesländern gibt es die Möglichkeit, dass einzelne Studiengänge oder Hochschulen in gewissem Rahmen von den Quoten abweichen können. Stehen ≤ oder ≥ vor den Quoten, so ist im Zulassungsgesetz vorgesehen, dass die Hochschulen bzw. Studiengänge die Quoten festlegen müssen – und das die jeweilige Grenze ist.
Abinote („Leistungsquote“) / Quoten mit Abinote
Die Leistungsquote ist am leichtesten zu verstehen. Hier geht es nur um die Note der Hochschulzugangsberechtigung (es muss nicht an allen Hochschulen das Abitur sein, insofern ist „Abinote“ eigentlich eine falsche Bezeichnung, aber eben die kürzeste und umgangssprachlich wird da nicht so genau unterschieden – wenn für den konkreten Studiengang aber das Abitur Voraussetzung ist, dann muss es das natürlich auch sein; an Fachhochschulen reicht immer auch die Fachhochschulreife).
Selbst bei dieser einfachen Quote gibt es schon Variationen: Fast überall geht es „nur“ um die Kommanote („2,3“), die genaue Punktzahl („597“ wären beim 900er-Abipunkte-System eine „mittlere“ 2,3) spielt keine Rolle. Gelegentlich scheint es aber tatsächlich schon um die Punktzahl zu gehen (was übrigens auch bei den bundesweiten Verfahren der Fall ist).
Die Abinote spielt auch bei fast allen Auswahlverfahren der Hochschulen eine Rolle. Selten reicht sie alleine aus, oft wird sie zu einem Punktwert verrechnet und für weitere, noten-unabhängige Kriterien gibt es dann weitere Punkte. Manchmal wird auch die Abinote genommen und pro Wartesemester gibt es ein Bonus von 0,1. Hier ist es dann doch so, dass Wartesemester die Abinote verbessern. Etwas, was man früher (vor 2020) immer als Märchen zurückweisen musste, weil es das nicht gab. Jetzt gibt es das doch, wenn auch nur in wenigen Bundesländern (inzwischen nur noch Nordrhein-Westfalen).
In NC-Listen (auch bei uns) wird immer die sogenannte „Grenznote“ angegeben. Das ist die „schlechteste“ Note, die Bewerber:innen hatten, die gerade noch einen Platz bekommen konnten. Meist gibt es aber auch einige mit dieser Note, die keinen Platz mehr bekamen. Die Auswahl zwischen denen „an der Grenze“ erfolgt meist mittels eines oder mehrere Zweitkriterien. In der Regel hat hier ein Vorteil, wer einen Dienst abgeleistet hat, selten spielen hier Wartesemester eine Rolle. Am Ende (oft auch ohne hinzuziehen anderer Kriterien) wird im Zweifel gelost.
Wartesemester / Bewerbungssemester
Wenn das Abi / Fachhochschulreife nicht so dolle geworden ist und auch anderen Kriterien nicht passen, blieb früher immer die Wartezeit als Möglichkeit. Das ist heute nicht mehr in allen Bundesländern der Fall und auch dort, wo sie noch ins Spiel kommt, oft eingeschränkt worden. Wir erklären das im Artikel Wartesemester im Detail.
Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH)
Beim AdH liegt es so oder so an den einzelnen Hochschulen, wie sie im Rahmen der Regelungen ihres Bundeslandes das Verfahren tatsächlich ausfüllen. Die Hochschulen wiederum können sogar je Studiengang unterschiedlich vorgehen. Es ist aber gerade bei Studiengängen mit vielen Studienplätzen (und noch mehr Bewerbungen) so, dass die Hochschulen dazu neigen, ein eher einfaches Verfahren zu wählen.
Das einfachste ist, einfach auf die Note der Hochschulzugangsberechtigung zurückzugreifen. Wenn wir also oben aufgelistet haben „Auswahlverfahren der Hochschule, Abinote kann einziges Kriterium sein“, dann werden wahrscheinlich die meisten oder jedenfalls viele Studiengänge tatsächlich nur die Abinote als Kriterium nutzen.
Einige Bundesländer haben dem aber explizit ein Riegel vorgeschoben und schreiben vor, dass andere Kriterien genutzt werden müssen. Teilweise wird den Hochschulen aber erlaubt, zumindest einen Teil der Auswahl nur über die Note zu machen („Abinote kann in Teilquote einziges Kriterium sein“). Dann muss die Hochschule aber Teilquoten bilden und bei einem Teil muss sie eben mehr machen, als nur auf die Note schauen.
Die Noten-Fixierung (und sei es nur, weil es das Verfahren einfacher macht) führt immerhin dazu, dass es für die Bewerber:innen leichter ist, die eigenen Chancen an verschiedenen Hochschulen mit solchen Verfahren zu vergleichen, sofern die Grenznoten der vergangenen Verfahren vorliegen (wir versuchen, so viele wie möglich zu sammeln – siehe unser NC-Werte-Verzeichnis). Sobald die Abinote in Punktbewertungen eingeht, muss weit mehr Aufwand getrieben werden, um herauszufinden, wie die eigenen Chancen sind.
Wartesemester spielen beim AdH nur in Nordrhein-Westfalen eine echte Rolle, weil dort viele große Hochschulen die Wartesemester als das nötige noten-unabhängige Kriterium einbeziehen. Es gibt aber auch in NRW Studiengänge/Hochschulen, die hier keine Wartesemester berücksichtigen!
2. Vorabquoten
Eigentlich müsste – wie der Name ja schon fast sagt – mit den Vorabquoten begonnen werden. Diese werden noch vor den Hauptquoten (die wir oben besprochen haben) vergeben, aber betreffen nur bestimmte Personengruppen. Inzwischen machen diese oft bis zu 20% aller Plätze aus, es kann aber Abweichungen nach oben (z.B. werden bei explizit internationalen Studiengängen oft höhere Quoten für Studierende ohne deutsches Abi vorgesehen) oder auch nach unten geben.
Hierunter fallen Plätze für Härtefälle (chronische Krankheit, Behinderung, familiäre Bindung …), Bewerber:innen ohne deutsche Hochschulzugangsberechtigung, Bewerber:innen ohne Abitur (aber in der Regel berufliche Qualifikation), Bewerber:innen, die zum Olympiakader oder anderen Leistungssportkadern gehör(t)en und noch einiges mehr. Auch hier unterscheiden sich die Details von Land zu Land – wer sich zu den angesprochenen Gruppen zugehörig fühlt, lese in den Zulassungsgesetzen der Bundesländer nach, die für ein Studium in Frage kommen.
3. Was bedeutet das alles für dich?
Abhängig davon, um welches Studienfach und welchen Studienort es geht, brauchen dich die Details der Verfahren nicht unbedingt zu kümmern. Das gilt zum einen dann, wenn du ein sehr gutes Abi hast. Oder jedenfalls ein für den gewünschten Studiengang so gutes, dass du schon mit der Abinoten-Quote einen Platz bekommst bzw. im Auswahlverfahren der Hochschulen die Note ausreichend stark gewichten, dass es für dich schon reicht.
Sobald deine Note deines Schulabschlusses dafür nicht ausreicht, werden die einzelnen Quoten wichtig, da sie je nach ihrer Ausgestaltung die eigenen Chancen erhöhen oder im ungünstigsten Fall von vornherein zunichte machen können. Da allerdings die einzelnen Hochschulen und Studiengängen die Ausgestaltung im Detail vornehmen müssen, bleibt oft nichts anderes übrig, sich bei den einzelnen Hochschulen schlau zu machen. Möglicherweise sind auch die Vorabquoten für dich interessant!
Vor allem sollte dir bewusst sein, dass auf Grund von Übergangsfristen manche der beschriebenen Regeln erst zum Wintersemester 22/23 voll in Kraft treten. Findest du irgendwo (das kann auch bei uns noch sein) Angaben zu vergangenen Zulassungsverfahren und welche Grenznoten/Semester etc. nötig waren, so können diese Werte möglicherweise weniger vergleichbar als in Vergangenheit sein. Gerade was Wartesemester betrifft.
Solange du keine/wenig Wartesemester hast und deine Abinote nicht so toll ist, schaue zunächst auch nach Alternativen, die vielleicht zulassungsfrei zugänglich sind. Und schaue dich dann nach Hochschulen um, die nicht nur die Abinote bewerten – am schnellsten solltest du in Bundesländern fündig werden, die beim, AdH vorschreiben, dass die „Abinote nicht einziges Kriterium“ sein darf.
Hast du dagegen viele Wartesemester, lies am besten der Artikel zu Wartesemester. Uneingeschränkt zählen Wartesemester – ohne Gewähr – nur noch in Brandenburg.
4. Quellen: Gesetze+Verordnungen
Wer es ganz genau wissen will – beispielsweise auch mehr Details zu Vorabquoten – kann sich die Gesetze und Verordnungen der Bundesländer anschauen. Und bezogen auf einen konkreten Studiengang sollte immer auch die Zulassungssatzung der Hochschule zu Rate gezogen werden.
Wer keine Erfahrung mit Gesetzestexten hat, wird sich schwertun. Ist leider keine leichte Kost …
- Baden-Württemberg: Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg (Hochschulzulassungsgesetz - HZG)
- Bayern: Gesetz über die Hochschulzulassung in Bayern (Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz – BayHZG)
- Berlin: Gesetz über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen (Berliner Hochschulzulassungsgesetz - BerlHZG) und Verordnung zur Regelung der Zulassung in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Berlin (Hochschulzulassungsverordnung - BerlHZVO)
- Brandenburg: Gesetz über die Hochschulzulassung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Hochschulzulassungsgesetz - BbgHZG)
- Bremen: Bremisches Hochschulzulassungsgesetz (BremHZG) und Verordnung über die Studienplatzvergabe (Studienplatzvergabeverordnung)
- Hamburg: Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Hamburg (Hochschulzulassungsgesetz - HZG)
- Hessen: Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Hessen (Hessisches Hochschulzulassungsgesetz - HHZG) und Hessische Verordnung über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den staatlichen Hochschulen (Hessische Hochschulzulassungsverordnung - HHZV)
- Mecklenburg-Vorpommern: Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Mecklenburg-Vorpommern (Hochschulzulassungsgesetz - HZG M-V)
- Niedersachsen: Niedersächsisches Hochschulzulassungsgesetz (NHZG) und Verordnung über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den Hochschulen in staatlicher Verantwortung in Niedersachsen (Niedersächsische Hochschulzulassungsverordnung - NHZVO)
- Nordrhein-Westfalen: Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz 2019 – HZG)
- Rheinland-Pfalz: Landesgesetz zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung (Hochschulzulassungsgesetz - HZG -)
- Saarland: Gesetz über die Hochschulzulassung
- Sachsen: Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz und Sächsische Studienplatzvergabeverordnung
- Sachsen-Anhalt: Hochschulzulassungsgesetz Sachsen-Anhalt (HZulG LSA) und Verordnung über die Studienplatzvergabe in Sachsen-Anhalt (Studienplatzvergabeverordnung Sachsen-Anhalt)
- Schleswig-Holstein: Hochschulzulassungsgesetz (HZG)
- Thüringen: Thüringer Hochschulzulassungsgesetz (ThürHZG)
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