Studieren ohne schulische HochschulzugangsberechtigungHochschulzugang für beruflich Qualifizierte
Der Weg zur Hochschule ist nicht immer so einfach zu finden wie hier – insbesondere nicht der Zugang für beruflich Qualifizierte.
Da Bildungspolitik und damit auch die Organisation der Hochschulen in Deutschland Sache der einzelnen Bundesländer ist, unterscheiden sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Zugangsmöglichkeiten von beruflich Qualifizierten von Bundesland zu Bundesland.
Am 06.03.2009 haben sich die Kultusminister der Bundesländer in dem Beschluss „Hochschulzugang für beruflich qualifizierte Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung“ auf allgemeine Standards den Erwerb von allgemeinen bzw. fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigungen aus der beruflichen Bildung geeinigt. Nach einem Jahr erfolgreich absolvierten Studiums werden die auf dieser Grundlage erteilten Hochschulzugangsberechtigungen von allen anderen Bundesländern für Weiterstudienzwecke im gleichen oder einem fachlich ähnlichen Studiengang anerkannt. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Bundesländer weitergehende Regelungen erlassen haben.
Wer die Hochschulzugangsberechtigung nicht über die folgenden Varianten erreichen kann oder davon unabhängig einen schulischen Weg wählen will, kann sich in unserem Artikel Studieren ohne Abitur – Wege zur „Hochschulreife“ informieren.
Allgemeine Hochschulzugangsberechtigung
Seit dem Beschluss der KMK (s.o.) hat es einige Veränderungen der jeweiligen Gesetze der Bundesländer gegeben. So ist mittlerweile die Möglichkeit, als Meister eines Ausbildungsberufs ein beliebiges Studium aufzunehmen, in fast allen Bundesländern tatsächlich gegeben, es sei denn, es gibt einen NC. Der Zugang zum Studium ist dann meist mit einer Vorabquote versehen, d.h. 3 - 10 % der zu vergebenden Studienplätze sind für die Gruppe der beruflich Qualifizierten reserviert. Dies gilt in etwa 10 von 16 Bundesländern. Die Quote ist unterschiedlich ausgestaltet, es gibt verschiedene Modelle.
Die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung erhalten – außer möglicherweise in einigen wenigen Bundesländern, die den obigen KMK-Beschluss immer noch nicht in Landesrecht umgesetzt haben sollten – alle Personen, die InhaberIn eines der folgenden Abschlüsse der beruflichen Aufstiegsbildung sind (die jeweiligen Gesetze bzw. Vereinbarungen sind verlinkt, keine Gewähr für die Aktualität!):
Meister
gemäß §§ 45, 51a, 122 Handwerksordnung (HwO)Fachwirte (IHK)
und andere entsprechende Fortbildungsabschlüsse, für die Prüfungsregelungen nach §§ 53, 54 Berufsbildungsgesetz (BBiG) bzw. §§ 42,42a HwO bestehen, sofern die Lehrgänge mind. 400 Unterrichtsstunden umfassenvergleichbare Qualifikationen im Sinne des Seemannsgesetzes
(staatliche Befähigungszeugnisse für den nautischen oder technischen Schiffsdienst)staatlich geprüfteR TechnikerIn/BetriebswirtIn/ErzieherIn u.a.
mit Abschluss einer Fachschulen entsprechend der „Rahmenvereinbarung über Fachschulen“ der Kultusministerkonferenz in der jeweils geltenden Fassung; in der Regel sind an entprechenden Fachschulen mind. 2400 Unterrichtsstunden vorgesehen; in der Fachrichtung Heilpädagogik 1800.Lehrkräfte für Pflege, PflegedienstleiterIn etc.
Abschlüsse vergleichbarer (entsprechend der „Rahmenvereinbarung über Fachschulen“) landesrechtlicher Fortbildungsregelungen für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe
Fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung
Wer nicht zu den oben genannten Gruppen gehört, aber mindestens eine zweijährige Berufsausbildung (nach BBiG, HwO oder durch Bundes-/Landesrecht geregelt) und eine mindestens dreijährige Berufspraxis nachweisen kann (für StipendiatInnen des Aufstiegsstipendienprogramms des Bundes genügen zwei Jahre), kann eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung (fachlich passend zur Berufsausbildung) erlangen.
In den meisten Bundesländern ist es hierzu erforderlich, zusätzlich Eignungsfeststellungsverfahren der Hochschule bzw. einer staatlichen Stelle erfolgreich zu bestehen. Das Eignungsfeststellungsverfahren kann in einigen Ländern in Fächern, die nicht zulassungsbeschränkt sind, durch ein nachweislich erfolgreich absolviertes Probestudium von mindestens einem Jahr ersetzt werden. In Berlin, Brandenburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz dürfen AbsolventInnen einer Berufsausbildung in Fächern, die ihrem Ausbildungsberuf vom Profil her entsprechen, auch ohne eine weitere Prüfung studieren, sofern ausreichen Studienplätze zur Verfügung stehen. Ansonsten ist der Hochschulzugang aus Kapazitätsgründen beschränkt – dies gilt auch für AbiturientInnen - und die Studieninteressierten müssen sich für das Studium bewerben. Über die Zulassung entscheidet dann in der Regel die Note.
Weitere Tipps und Hinweise
Immer an der Hochschule vorab erkundigen!
Man sollte sich jedoch immer bei der Hochschule der Wahl erkundigen, ob für die Aufnahme des gewünschten Studiengangs noch weitere Anforderungen bestehen. Dabei kann sich die Beratungspraxis von Hochschule zu Hochschule und von Universität zu Universität stark unterscheiden. Generell gilt: Man sollte sich von den zuständigen Stellen (Immatrikulationsämter, Studienberatungen) der jeweiligen Hochschulen bzw. Universitäten nicht abwimmeln lassen und lieber dreimal nachfragen.
Master-Studium für beruflich Qualifizierte
Unter der Devise „Lebenslanges Lernen“ sind Anfang 2010 die Strukturvorgaben der Kultusministerkonferenz so geändert worden, dass die Bundesländer nun die Möglichkeit haben, beruflich qualifizierten Studieninteressierten den Zugang zu Master-Studiengängen auch ohne Bachelor-Abschluss zu ermöglichen. Dies wurde jedoch bisher nur von einigen Ländern, darunter Berlin, Hamburg, Hessen und Rheinland-Pfalz, umgesetzt. Es ist zu erwarten, dass die Einstufungstests sehr unterschiedlich ausgestaltet sein werden. Auch hier lohnt sich die aktive Nachfragen bei den Hochschulen.
Fördermöglichkeiten
Für alle, die schon über 30 sind, haben wir die Besonderheiten zur Studienfinanzierung im Artikel Altersgrenzen für Förderungen und Vergünstigungen zusammengestellt, um den Blick gleich auf das Wesentliche zu lenken.
Alle Möglichkeiten der Studienfinanzierung finden sich auf unser Übersichtsseite Möglichkeiten der Studienfinanzierung.
Materialien zum Thema „Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte“
- Überblicks-Darstellung der in den Ländern bestehenden Möglichkeiten des Hochschulzugangs für beruflich qualifizierte Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung auf der Grundlage hochschulrechtlicher Regelungen (KMK, Stand: August 2014)
- Arbeitsagentur - Der dritte Bildungsweg: Studieren ohne Abitur
- Studieren ohne Abitur - "Offene Hochschule Niedersachsen"
- Studieren ohne Abitur (Informationsangebot des CHE und des Stifterverbands für die Deutsche Wissenschaft)