Schon GEZahlt?Rundfunkbeitrag und Befreiungsmöglichkeiten
1. Kurz + knapp
Der Rundfunkbeitrag beträgt derzeit 18,36 € pro Monat (Stand Juni 2023, soll bis Ende 2024 so bleiben). Dies gilt pro Wohnung und nicht pro Person, die in der Wohnung lebt.
Prinzipiell ja, den Rundfunkbeitrag muss jede volljährige Person in einem Haushalt zahlen. Leben mehrere Erwachsene in einem Haushalt, muss der Betrag von den Wohnenden gemeinsam gezahlt werden. Entscheidend ist hier, wer im Mietvertrag steht oder beim Meldeamt für die Adresse gemeldet ist. Beim Bezug von BAföG oder anderen Sozialleistungen kannst du dich jedoch befreien lassen!
Leider ja. Eine Ausnahme kann möglicherweise gemacht werden, wenn du eine staatliche Leistung ähnlich dem deutschen BAföG beziehst.
Die Beitragspflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, ab dem ein Erwachsener eine Wohnung bewohnt (selbst wenn der Mietbeginn offiziell ein späterer ist), du dort gemeldet bist oder im Mietvertrag als Mieter genannt wirst. Sie endet mit dem Ende des Monats, mit dem das Mietverhältnis endet oder die Abmeldung bei der Meldestelle erfolgt.
2. Wie hoch ist der Rundfunkbeitrag?
Der Rundfunkbeitrag beträgt seit der letzten Änderung zum August 2021 18,36 Euro / Monat und je Wohnung. Eingezogen wird der Beitrag in der Regel alle drei Monate, dann also immer 55,08 Euro auf einen Schlag. Der Beitrag soll bis Ende 2024 stabil bleiben.
Eine Wohnung ist nahezu jede baulich abgeschlossene Raumeinheit, die durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann. Ausgenommen sind lediglich Gartenlauben und unter bestimmten Voraussetzungen bewegliche Raumeinheiten, wie z.B. Wohnwagen. Auch wer die erste Zeit seines Studiums vorübergehend in einer Jugendherberge, Ferienwohnung oder einem Gästezimmer unterkommt, muss sich um den Rundfunkbeitrag keine Gedanken machen. Bad und Küche muss es in der Wohnung übrigens nicht geben. Es genügt, dass der Raum oder die Räume zum Schlafen geeignet sind oder dazu genutzt werden.
Unerheblich ist, wie viele Personen in der Wohnung leben und wie viele (und ob überhaupt) Fernseher, Radios, Smartphones, Autoradios usw. sie besitzen.
Gebühr oder Beitrag?
Rundfunkgebühr oder Rundfunkbeitrag – ist das nicht letztlich ein und dasselbe? Man könnte es fast meinen, doch hinter der neuen Bezeichnung verbirgt sich tatsächlich ein grundlegend neues Prinzip, die Bürger/-innen an der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Fernseh- und Radiosender zu beteiligen: Während eine Gebühr nur für eine besondere öffentliche Leistung erhoben werden darf, die eine Person tatsächlich in Anspruch nimmt, genügt es bei einem Beitrag, dass die Möglichkeit zur Nutzung besteht.
Seit 2013 werden so nicht mehr „nur“ diejenigen zur Kasse gebeten, die über Rundfunkgeräte verfügen, sondern alle Erwachsenen. Pro Wohnung fällt dabei ein Beitrag an, wobei Zweitwohnungen laut einem Urteil des Bundesverfassungsgericht seit Mitte 2020 ausgenommen werden müssen, wenn der Rundfunkbeitrag bereits in der Hauptwohnung entrichtet wird. Es ist ein Antrag zu stellen (das dürfte Studierende allerdings eher selten betreffen).
Das Nachsehen haben nach der neuen Regelung vor allem diejenigen, die ohne Fernseher, Radio und Internet auskommen, denn sie müssen das Vergnügen der anderen mitfinanzieren. Eingezogen werden die Beiträge vom „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" (im Folgenden: Beitragsservice), der Nachfolgeeinrichtung der GEZ.
3. Wer muss den Rundfunkbeitrag zahlen?
Beitragsschuldner ist der Inhaber der Wohnung. Das ist nicht etwa der Eigentümer oder Vermieter, sondern jede volljährige Person, welche die Wohnung bewohnt, also entweder dort gemeldet oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.
Minderjährige spielen beim Rundfunkbeitrag grundsätzlich keine Rolle. Wohnen mehrere Erwachsene in einer Wohnung, müssen sie gemeinsam für den Beitrag aufkommen. Wer in der Wohnung wohnt, erfährt der Gebührenservice z. B. von der Meldestelle.
Auch wenn es mehrere Beitragspflichtige gibt, muss den Beitrag faktisch nur einer zahlen. Wer das ist, können die Bewohner unter sich ausmachen und diesen angeben. Sonst wird der Beitragsservice von sich aus eine Person bestimmen – rechtlich gesehen ist das in Ordnung, dagegen kann man sich im Grunde nicht wehren. Nur wenn die ausgesuchte Person als Beitragszahler wegfällt, weil sie sich z.B. von der Beitragspflicht befreien lässt oder aus der Wohnung auszieht, ist dies ein Grund für den Beitragsservice, künftig einen anderen Bewohner zur Kasse zu bitten.
4. Wann beginnt und endet die Beitragspflicht?
Die Beitragspflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, ab dem ein Erwachsener eine Wohnung bewohnt (selbst wenn der Mietbeginn offiziell ein späterer ist), er dort gemeldet ist oder im Mietvertrag als Mieter genannt ist.
Sie endet mit dem Ende des Monats, mit dem das Mietverhältnis endet oder die Abmeldung bei der Meldestelle erfolgt. Allerdings ist Voraussetzung, dass die betreffende Person den Beitragsservice noch im gleichen Monat über ihren Auszug informiert. Ansonsten endet die Beitragspflicht erst mit dem Ablauf des Monats, in dem diese Mitteilung erfolgt.
5. Wie kann ich mich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen?
Eine Befreiung ist vor allem beim Bezug von Sozialleistungen möglich. Für Studierende also vor allem, wenn sie BAföG beziehen. Details sind im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) geregelt.
Es ist bis zu drei Jahre rückwirkend möglich, sich befreien zu lassen (RBStV § 4 Abs. 4). Wer also in der Vergangenheit die Antragstellung verpennt hat, bekommt nochmal eine Chance! Trotzdem ist es natürlich ratsam, die Befreiung immer gleich dann zu stellen, sobald man den Bescheid für die (Sozial-)Leistung, die zur Befreiung berechtigt, vorliegen hat. Denn auch drei Jahre sind irgendwann vorbei – und warum sollte man so lange zahlen?
Wohnst du noch bei den Eltern und sind diese von der Beitragspflicht befreit, so erstreckt sich die Befreiung automatisch auch auf dich – sofern du noch unter 25 Jahre alt bist (RBStV § 4 Abs. 3).
Es genügt die Vorlage einer einfachen Kopie des Bescheides (bei Studierende in der Regel BAföG-Bescheid), der zur Befreiung berechtigt (RBStV § 4 Abs. 7).
Hat man zwei Jahre ununterbrochen eine Befreiung erhalten, wird bei der nächsten Vorlage eines Bescheides die Verlängerung automatisch um ein Jahr verlängert, selbst wenn der jeweilige Bescheid eine kürzere Laufzeit hat (RBStV § 4 Abs. 4 Satz 3 ff.). Wenn jedoch der Bescheid vorzeitig zurückgenommen wird (z.B. Ende des Studiums) oder der Bescheid kürzer gültig war und es keine weitere Verlängerung gibt, ist man verpflichtet, dies unverzüglich zu melden. Die Befreiung endet dann entsprechend früher (RBStV § 4 Abs. 5).
Befreiungsmöglichkeiten für Studierende im Detail
a. Befreiung vom Rundfunkbeitrag wegen BAföG-Bezugs
Studierende, die BAföG beziehen und nicht bei ihren Eltern wohnen, können sich von der Beitragspflicht befreien lassen. Dafür müssen sie beim Beitragsservice einen schriftlichen Antrag stellen (das Antragsformular kann u. a. online über die Website www.rundfunkbeitrag.de ausgefüllt und anschließend ausgedruckt werden) und diesem eine Kopie des BAföG-Bescheides beilegen.
Die Befreiung gilt zunächst jeweils so lange wie der BAföG-Bewilligungszeitraum dauert, erst nach zwei Jahren Befreiung wird immer um ein Jahr befreit. Mit jedem neuen BAföG-Antrag muss also auch die Befreiung von der Rundfunkgebühr neu beantragt werden. Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, die in derselben Wohnung leben, sind automatisch mitbefreit, müssen also ebenfalls keinen Rundfunkbeitrag zahlen. Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften hat die Befreiung von der Beitragspflicht keine derartige Wirkung.
EU-Studierende können sich als Härtefall befreien lassen, wenn sie eine mit dem BAföG vergleichbare Förderung aus ihrem Heimatstaat erhalten (vgl. hier).
b. Befreiung vom Rundfunkbeitrag wegen Behinderung
Wenn kein BAföG bezogen wird, kommt für Studierende eine Befreiung oder Beitragsermäßigung noch in Betracht, wenn sie in größerem Umfang behindert sind (insbesondere Blinde und Gehörlose). Details können hier nachgelesen werden.
c. Befreiung vom Rundfunkbeitrag als Härtefall für Studierende
Schließlich gibt es noch Härtefälle. Nach langem juristischen Kampf (noch mit der GEZ) hat sich durchgesetzt, dass eine Befreiung oder zumindest Beitragsermäßigung möglich ist, wenn Sozialleistungen, bei denen einen Befreiung gewährt würde, nur „knapp“ nicht gewährt wurden. „Knapp“ heißt ganz konkret, dass die eigenen Einkünfte weniger als die Rundfunkgebühr über dem Grenzwert lagen, bis zu dem noch die Sozialleistung erhalten worden wäre. So scheint das nun auch beim Rundfunkbeitrag zu gelten (siehe hier). Ob das beim BAföG auch schon jemand durchgesetzt hat, ist uns allerdings nicht bekannt.
Wer zwar Student/-in ist, aber kein BAföG (mehr) erhalten kann, hat in der Regel auch keinen Anspruch auf andere Sozialleistungen. Was bisher umgekehrt bedeutete: Sie oder er muss den Rundfunkbeitrag zahlen – und zwar unabhängig davon, wie die Finanzlage aussieht. Dass die Bedürftigkeit allein (ohne die Möglichkeit, eine Sozialleistung zu beziehen) einen Härtefall darstellt, hatte der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice immer von sich gewiesen.
Doch im November 2019 wurde vom Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine Studentin, die aufgrund eines Zweitstudiums kein BAföG bezog, keinen Rundfunkbeitrag zahlen muss. Das Gericht erklärte im Urteil (Aktenzeichen BVerwG 6 C 10.18), dass ein besonderer Härtefall vorliege, da betreffende Studentin eine mit Sozialhilfeempfängern vergleichbare Bedürftigkeit nachweisen konnte. Wem nach Abzug der Wohnkosten also ein Einkommen zur Verfügung steht, das mit dem eines Sozialhilfeempfängers vergleichbar ist und wer somit als besonderer Härtefall gilt, kann sich theoretisch auf dieses Urteil berufen und ebenfalls eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen.
Der Härtefall lag bei genanntem Beispiel aber auch vor, da die Studentin kein Vermögen besaß. Zudem hatte sie mit dem Zweistudium möglicherweise (das ist sicherlich Ansichtssache und kann vom jeweiligen Gericht abhängen) einen besseren Grund zur Einschätzung als Härtefall als bspw. Langzeitstudierende. Es ist nicht unbedingt davon auszugehen, dass nun Tür und Tor für jedermann und -frau geöffnet ist.
Auf der Seite des Beitragsservices werden inzwischen folgende Härtefälle aufgezählt, bei denen auf Antrag eine Befreiung gewährt werden könnte. Grundvoraussetzung ist immer, dass in diesen Fällen keine BAföG-Leistungen (mehr) möglich sind, obwohl sie bedürftig sind. Letzteres ist der Fall, wenn das Einkommen nach Abzug der anzurechnenden Kosten – Wohnkosten, Krankenkassen-Beiträge – unterhalb des für den Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt maßgeblichen Regelsatzes (502 €, Stand 2023) liegt:
Zweitstudium, § 7 Abs. 2 BAföG
Studienfach gewechselt, § 7 Abs. 3 BAföG
Altersgrenze überschritten, § 10 Abs. 3 BAföG – seit 1.8.2022 gilt beim BAföG allerdings eine Altersgrenze von 45 Jahren!
Förderungshöchstdauer überschritten, § 15a BAföG
Leistungsnachweis gemäß § 48 BAföG nicht erbracht
Um einen Härtefall-Antrag zu stellen, muss beim Online-Antrag statt einer konkreten Sozialleistungen die Angabe „Einkommensüberschreitung“ unter 18,36 Euro ausgewählt werden. Das so erzeugte Formular spricht zwar davon, dass eine „Bescheinigung oder ablehnender Bescheid, aus dem die Höhe der Überschreitung der Bedarfsgrenze ersichtlich ist“ beizufügen wäre. Als Studierende:r musst du aber stattdessen im Einzelnen belegen, dass du zwar Einkünfte hast, diese aber nach Abzug von Wohnkosten (warm!) und Krankenversicherung im monatlichen Schnitt unter 581 € (oder besser unter 563 € – zwischen 563 und 581 € würde es nur einen „Rabatt“ geben) liegen. 563 Euro ist die Bedarfsgrenze im Jahr 2024. (2023 liegt diese bei 502 Euro).
Unrealistisch geringe Einkünfte werden wahrscheinlich auch zur Ablehnung führen. Ebenso solltest du darauf verzichten, dich künstlich arm zu rechnen – es ist den potentiellen Ärger nicht wert!
Leider gibt es bisher nur wenig Erfahrungen mit solchen Härtefallanträgen. Insofern können wir auch nicht sagen, ob es Argumente gibt, die man noch erwähnen sollte (oder welche man eher lassen sollte).
6. Meldepflichten
Auch wenn sich wohl immer mehr den Beitrag gerne sparen würden – er ist gesetzlich festgelegt und daraus ergeben sich auch diverse Meldepflichten.
Drei Dinge musst du dem Beitragsservice mitteilen:
wenn du in einer neuen Wohnung wohnst (Anmeldung)
wenn du eine Wohnung nicht mehr bewohnst (Abmeldung) und
wenn sich Daten ändern, die du bei der Anmeldung gemacht hast.
Wichtig dabei: Zahlt bereits ein Bewohner den Rundfunkbeitrag für die Wohnung, entfällt für alle anderen Bewohner die Pflicht, sich beim Beitragsservice anzumelden. Das ändert sich erst dann, wenn der Beitragszahler z.B. aus der Wohnung auszieht, sich von der Beitragspflicht befreien lässt oder aus sonstigen Gründen keinen Beitrag mehr für die Wohnung zahlt.
Entrichtet für eure Wohnung noch niemand den Beitrag, müsst ihr euch unverzüglich (innerhalb eines Monats) beim Beitragsservice anmelden. Wer das nicht tut, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die der Beitragsservice mit einer Geldbuße ahnden kann. Und ihr müsst für den Zeitraum, in dem ihr den Beitrag nicht gezahlt habt, rückwirkend nachzahlen. Mindestens drei Jahre kann der Beitragsservice nachfordern, früher greift keine Verjährung. Wurde der Beitrag bereits eingefordert, hemmt das die Verjährung noch weiter.
7. Rundfunkbeitrag in verschiedenen studentischen Wohnformen
a. Eigene Wohnung
Studierende mit eigener Wohnung müssen jeden Monat den Rundfunkbeitrag in Höhe von 18,36 Euro zahlen. Nur BAföG-Empfänger/-innen können sich von der Beitragspflicht befreien lassen.
Was ist zu tun?
Wer neu eine eigene Wohnung bezieht, muss sich unverzüglich beim Beitragsservice anmelden – mit oder ohne Befreiungsantrag.
Wer umzieht (von eigener Wohnung in eigene Wohnung), muss die Adressänderung dem Beitragsservice mitteilen.
b. Wohnung mit Partner/-in
Normalerweise sind beide Partner beitragspflichtig. Zahlen muss den Beitrag in Höhe von 18,36 Euro aber nur einer von beiden. Beim Bezug von BAföG ist eine Befreiung möglich. Wenn sich nur einer befreien lassen kann, gilt dessen Befreiung für den anderen mit, sofern beide verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
Was ist zu tun?
Zieht ihr neu zusammen, muss sich eine/r von euch beim Beitragsservice anmelden und den Beitrag entrichten, es sei denn, ihr könnt euch beide befreien lassen.
c. Wohngemeinschaft (WG)
Unabhängig davon, mit wie vielen Personen du zusammenwohnst, gilt: Es fällt für die Wohnung insgesamt nur ein Beitrag in Höhe von 18,36 Euro monatlich an. Für diesen Betrag müssen alle Mitbewohner aufkommen, die nicht von der Beitragspflicht befreit sind. An den Beitragsservice abführen muss den Beitrag aber nur einer. Wer das ist, entscheidet ihr.
Was ist zu tun?
Ziehst du in eine WG ein, musst du dich mit größter Wahrscheinlichkeit nicht beim Beitragsservice anmelden, weil schon einer deiner MitbewohnerInnen den Beitrag für die Wohnung zahlt. Dieser wird dich aber bitten, dich an den Kosten zu beteiligen. So solltet ihr es auch als WG handhaben, wenn neu jemand einzieht. Falls du BAföG beziehst, solltest du dich befreien lassen, damit du dich weder anteilig am Rundfunkbeitrag beteiligen musst noch in Anspruch genommen wirst, falls die zahlenden Mitbewohner ausziehen oder sich ebenfalls befreien lassen.
Noch ein Hinweis: Ihr könnt die Beitragspflicht nicht dadurch umschiffen, dass ihr jemanden für die Entrichtung des Beitrags bestimmt, der/die sich von der Beitragspflicht befreien lassen kann. In diesem Fall nimmt der Beitragsservice einfach jemand anderen von euch in Anspruch. (Im Zusammenhang mit dem Befreiungsantrag sind auch die Namen der anderen volljährigen Bewohner der Wohnung anzugeben. Außerdem erhält der Beitragsservice regelmäßig Daten von der Meldestelle.)
d. Studentenwohnheim
Das Original-Logo zum neuen Rundfunkbeitrag. Ganz so einfach sind die Details zumindest für einige dann doch nicht ...
Da die baulichen Voraussetzungen von Studentenwohnheimen sehr unterschiedlich sind, ist immer im Einzelfall zu prüfen, ob die dort gemietete Unterkunft eine Wohnung im Sinne des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages ist oder nicht (siehe dazu oben unter 1.).
Relativ klar ist die Sache noch bei Studierenden, die in einem Studentenwohnheim ein komplettes Apartment für sich haben. Bei ihnen gilt das Gleiche wie für diejenigen, die eine eigene Wohnung haben.
Schwieriger wird es bei denjenigen, die nur ein Zimmer in einem Wohnheim gemietet haben und sich mit anderen Studierenden Bad und Küche teilen. Hier kommt es darauf an, wie der Zugang des Zimmers gestaltet ist. Geht es von einem Wohnheimflur ab, kann es durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus oder einem Vorraum und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung betreten werden. Es gilt deshalb das Gleiche wie für Studierenden mit eigener Wohnung. Gibt es dagegen eine gemeinsame Wohnungstür zu den Zimmern verschiedener Studenten, fehlt es am eigenen Eingang und es handelt sich um eine WG. So jedenfalls unsere Einschätzung – man wird abwarten müssen, wie in der Realität entschieden wird und inwieweit es zu einer genaueren Definition kommen wird.
e. Zimmer zur Untermiete
Bei einem Zimmer zur Untermiete gilt das Gleiche wie für die eigene Wohnung, wenn das Zimmer durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann. Ist das nicht der Fall, gilt das Gleiche wie bei Wohngemeinschaften.
f. Wohnen bei den Eltern
Wenn du bei deinen Eltern wohnst, musst du keinen gesonderten Beitrag entrichten. Sind die Eltern von der Beitragspflicht befreit, so erstreckt sich diese Befreiung automatisch auch auf dich – sofern du noch unter 25 Jahre alt bist.
Anders ist es nur dann, wenn du nicht mit den Eltern in einer Wohnung lebst, sondern z.B. in einer abgetrennten Wohnung im Haus der Eltern. In diesem Fall bist du ebenso beitragspflichtig wie in jeder anderen Wohnung, die du alleine bewohnst.
8. Weitere Informationen
Dieser Artikel stammt von Nicola Pridik, er wurde zuerst 2012 veröffentlicht. Inzwischen kümmert sich die Studis Online-Redaktion um nötige Anpassungen, zuletzt am oben angegebenen Datum.