Grundsatzpapier zum Studienkonten-Modell (Stand: 06.11.2001) I. Ausgangslage Das deutsche Hochschulsystem weist Reform- und Modernisierungsbedarf auf. Wesentliche Probleme lassen wie folgt kurz benennen: 1. Unzureichende Ausbildungsrate Alle aktuellen Berichte und Prognosen weisen auf, dass die Nachfrage von Studienberechtigten nach Ausbildungsleistungen der Hochschulen rückläufig ist. Dies zeigt sowohl die jüngste Veröffentlichung der KMK "Prognose der Studienanfänger, Studierenden und Hochschulabsolventen bis 2015" als auch die HIS-Untersuchung zur Brutto-Studierquote. Diese dient als Indikator für den Gesamtumfang der Studienaufnahme bzw. der Studierneigung eines Jahrgangs von Schulabsolventen mit Hochschulreife. Sie ist zwischen den Jahrgängen 1990 und 1999 um insgesamt 11 Prozentpunkte (von 76 Prozent auf 65 Prozent) zurückgegangen. Dies ist der niedrigste Anteilswert seit Beginn dieser Untersuchungsreihe im Jahr 1976. Dies wird in der Zukunft ein geringeres Angebot an Hochschulabsolventen für den Beschäftigungsmarkt nach sich ziehen. Die zurückliegende Green-Card-Debatte hat den bereits vorhandenen Mangel an hochqualifizierten Fachkräften im IuK-Bereich aufgezeigt. Auch die im Jahr 2001 erschienene OECD-Studie "Bildung auf einen Blick" verweist die Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf die Abschlussquoten im Durchschnitt aller 30 OECD-Staaten auf einen der letzten Plätze. 2. Unzureichende hochschulinterne Anreizstrukturen Die Forderungen nach effektiver Studienorganisation und wirksamer Betreuung der Studierenden, um ein zügiges Studium zu ermöglichen, nehmen in der hochschulpolitischen Diskussion und auf dem Beschäftigungsmarkt einen zentralen Stellenwert ein. Ein entsprechendes Anreizsystem existiert jedoch kaum. Dies gilt auch für den Ausbau des Angebotes von neuen Bachelor- und Masterstudiengängen sowie dualer Studiengängen. 3. Unzureichende Anreize für die Studierenden: Studiendauer und Studienaufbau spielen heute für die Studierenden bei ihrer Studienwahl eine nur nachgeordnete Rolle. Anreizstrukturen für die Wahl eines effektiven Studiums sind nicht in ausreichendem Maße vorhanden. 4. Unzureichende Förderung begabter Studierender und Förderung des wissenschafltichen Nachwuches: Angesichts rückläufiger Studierneigung und unzureichender Absolventenzahlen reichen die vorhandenen Fördersysteme nicht aus, um die erwünschten Effekte zu erzielen. 5. Unzureichende wissenschaftliche Weiterbildung an den Hochschulen: Als Tendenz ist festzuhalten, dass die Hochschulen ihre Aufgabe, wissenschaftliche Weiterbildung zu entwickeln und anzubieten, nur lückenhaft wahrnehmen. Auch die Anreize für die Studierenden an die Hochschule zurückzukehren, können nicht als zufriedenstellend erachtet werden. 6. Unzureichende Ressourcenausstattung der Hochschulen: Die Ausgaben für Bildung und Wissenschaft nehmen schon heute einen großen Teil der Haushalte der Länder ein, die im föderalen System die Hauptverantwortung für diesen Bereich tragen. Relevante, überproportionale Zuwächse für diesen Politikbereich sind in naher Zukunft nicht zu erwarten. Die finanziellen Spielräume für die öffentliche Hand, wie die augenblickliche allgemeine Diskussion belegt, werden in der absehbaren Zukunft eher enger. Studiengebühren versus Studienkonten: Die Debatte zur Lösung aller dieser Probleme kreist um Studiengebühren. Erklärtes Ziel der Befürworter ist, bereits mit Studienbeginn die Studierenden an den Kosten ihrer Ausbildung zu beteiligen mindestens aber Studiengebühren für Langzeitstudierende zu erheben. Dies wird als "Königsweg" propagiert. Rheinland-Pfalz wird hier andere Maßstäbe mit dem Studienkonten-Modell setzen. Es ist in den Gesamtkontext der Hochschule eingebunden und schafft eine Vielzahl von Anreizen zu effizientem Handeln für Hochschulen, Studierende und Staat. zu 1.: Im Hinblick auf die unzureichende Ausbildungsrate des deutschen Hochschulwesens sind Studiengebühren kontraproduktiv. Ein Studium verursacht auch heute schon erhebliche Kosten. Junge Menschen aus einkommensschwächeren Elternhäusern treffen auf nach wie vor erheblich größere Bildungsbarrieren. Eine Erhöhung ihrer Ausbildungsaufwendungen durch Studiengebühren würde sich zusätzlich negativ auf ihre Studierneigung auswirken. Ein umfassendes Stipendiensystem - wie übrigens in allen anderen Staaten mit Studiengebühren - ist nicht in Sicht. Auch eine Vielzahl von Härtefall-Regelungen, die einen hohen Verwaltungsaufwand mit sich bringen, lösen das Problem der abschreckenden Wirkung nicht. Das Studienkonten-Modell hingegen ermöglicht Studierenden ein gebührenfreies Erststudium bis zur zweifachen Regelstudienzeit. Die gebührenfreie Zeit ist großzügig bemessen. Es wird sicher gestellt, dass gesellschaftlich gewünschte oder individuell notwendige Lebensentwürfe junger Menschen, wie die Vereinbarkeit von Familie und Beruf oder die Kombination von Studium und Beruf, verwirklicht werden können. zu 2.: Auch die Forderungen nach effektiver Studienorganisation und wirksamer Betreuung der Studierenden, um ein zügiges Studium zu ermöglichen, werden mit der bisherigen Einführung von Studiengebühren nicht erfüllt. Wollen die Hochschulen hohe Einnahmen über Studiengebühren erzielen, muss ihr Interesse an einer Vielzahl von Langzeitstudierenden hoch sein. Das Studienkonten-Modell geht einen anderen Weg. Es ist mit einem belastungs- und leistungsorientierten Hochschulfinanzierungssystem verknüpft. Die Mittelzuweisung ist für die Hochschulen dabei am günstigsten bei kurzen Studienzeiten, einem großen Angebot von neuen Bachelor- und Masterstudiengängen sowie bei vielfältigen Weiterbildungstudiengängen. Damit werden erhebliche Anreize für die Optimierung der Studienorganisation und dem Ausbau der neuen Studiengängen und der postgradualen Angebote gesetzt. zu 3.: Auch auf Seiten der Studierenden können Studiengebühren für Langzeitstudierende nicht die notwendigen Incentives setzen. Zwar wird der Studierende von unbegrenzter Studienzeit abgeschreckt, aber oftmals bewirkt dies nur einen zielgerichteten Abschluss vor dem Eintritt des Gebührenfalls. Das Studienkonten-Modell setzt hier andere Maßstäbe. Durch die Wahl eines effektiv strukturierten Studiums und eine zügige Studienorganisation kann der Studierende sicherstellen, dass zum Abschluss des Erststudiums ein Rest von SWS auf dem Studienkonto verbleibt. Dieser kann für Weiterbildungsangebote und postgraduale Studien der Hochschulen genutzt werden. Gebührenpflichtige Weiterbildung ist damit ohne Eigenmittel finanzierbar, wenn der Abschluss des Erststudiums innerhalb der Regelstudienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters erfolgt ist. zu 4.: In Bezug auf die unzureichende Förderung begabter Studierender und Förderung des wissenschafltichen Nachwuches sind von Studiengebühren keine positiven Auswirkungen zu erwarten. Das Studienkonten-Modell hingegen soll mit einem speziellen Stipendiensystem versehen werden. Den Hochschulen wird die Möglichkeit eingeräumt, an Absolventen und Absolventinnen ein Stipendium für Weiterbildung und postgraduale Studien zu vergeben. zu 5.: Auch das bisherige lückenhafte Angebot an wissenschaftlicher Weiterbildung kann durch Studiengebühren keinen Ausbau erfahren. Das Studienkonten-Modell schafft einen Markt an "zahlungskräftigen Nachfragern", da das Studienkonto auch für die Weiterbildung nutzbar ist. Die Studierenden erhalten die verbriefte Möglichkeit, aus dem Berufsleben an die Hochschule zurückzukehren und unentgeltliche Angebote wahrzunehmen. Dies wird erhebliche Anreize zum Ausbau hochqualifizierter Weiterbildungsangebote durch die Hochschulen setzen. zu 6.: Angesichts der unzureichenden Ressourcenausstattung der Hochschulen erscheinen Studiengebühren besonders "verlockend". Es muss aber damit gerechnet werden, dass diese zusätzlichen Einnahmen faktisch sehr schnell zur Entlastung der öffentlichen Haushalte herangezogen würden, insbesondere wenn Studiengebühren ab dem ersten Semester zu entrichten wären. Beim Studienkonten-Modell ist die Finanzierungssicherheit durch die Verknüpfung mit länderspezifischen, kriteriengestützten Hochschulfinanzierungssystemen gewährleistet. Mittelbar werden die Hochschulen über den Ausbau des Weiterbildungsangebotes zusätzliche Einnahmen erzielen können. II. Grundsätze des Studienkonten - Modells Prinzip: Jeder Studierende erhält ein Studienkonto, das mit einer bestimmten Anzahl von Semesterwochenstunden (SWS) ausgestattet ist. Das Studienkonto kann sowohl für ein Erststudium als auch für anschließende Weiterbildungsmaßnahmen und postgraduale Studien genutzt werden. Dies gilt auch für ausländische Studierende. Das Studienkonto steht bis zum 55. Lebensjahr zur Verfügung. Nach Verbrauch des Studienkontos erheben die Hochschulen für ihre Leistungen Gebühren. Ausstattung des Studienkontos: Berechnungsgrundlage: Die SWS stellen die Berechnungsgrundlage für die Studienkonten dar. Das rheinland-pfälzische Universitätsgesetz schreibt in § 19 Abs. 2 Satz 3 und das Fachhochschulgesetz § 14 Abs. 2 Satz 3 die Angabe von SWS in der Studienordnung vor. Ausstattung des Studienkontos als Fachkonto: Vorgeschlagen wird die Einrichtung eines Fachkontos. Jede Studienanfängerin und jeder Studienanfänger erhält ein Studienkonto in Höhe der SWS, die laut Studien- und Prüfungsordnung im jeweiligen Studiengang als Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen zu absolvieren sind, zuzüglich eines Aufschlags von 20 Prozent. Die SWS der Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen werden zur Festlegung des Fachkontos herangezogen, da sie den Studienstoff vermitteln, der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich ist. Die Anzahl der SWS, die ein Studierender gemäß Studien-und Prüfungsordnung im Rahmen seines Studiums absolvieren muss, ist je nach Studiengang und Hochschule unterschiedlich hoch. Dieser Differenzierung trägt das Fachkonto Rechnung. Besonderheiten der Festlegung des Fachkontos: - Wahlveranstaltungen werden bei der Festlegung der Höhe des Fachkontos nicht einbezogen. Alle Veranstaltungen des Studiums Generale unterliegen nicht den Bestimmungen des Studienkonten-Modells. Dazu zählen insbesondere auch die in § 19 Abs. 2 Satz 4 UG und § 14 Abs. 2 Satz 4 FHG genannten fachübergreifenden Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl. - In den Studien- und Prüfungsordnungen sind in der Regel keine Angaben in SWS für Praktika, Exkursionen oder Abschlussarbeiten enthalten. Dementsprechend erfolgt keine Berücksichtigung bei der Festlegung des Fachkontos. - Bei Teilstudiengängen (Magister, Lehramt) errechnet sich das Fachkonto aus der Addition der Anzahl der SWS der Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen der einzelnen Teilstudiengänge zuzüglich eines Aufschlags von 20 Prozent. - Bei Bachelorstudiengängen errechnet sich das Fachkonto aus der Anzahl der SWS der Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen gemäß Studien- und Prüfungsordnungen zuzüglich eines Aufschlages in Höhe eines bestimmten SWS-Umfangs, so dass die Möglichkeit besteht, im Anschluß daran noch einen Masterstudiengang zu absolvieren. Der Aufschlag soll sich am durchschnittlichen Gesamtstundenumfang von Bachelor- und Masterstudiengängen orientieren. Diese Regelung ist im Sinne der "Strukturvorgaben für die Einführung von Bachelor- und Masterstudiengängen" der KMK (Beschluss vom 05. März 1999) erforderlich. Darin ist festgehalten, dass Bachelorstudiengänge auch dann eingerichtet werden können, wenn an der Hochschule kein entsprechender Masterabschluss erworben werden kann. Dies gilt auch für den entgegengesetzten Fall. Beispiele für die Festlegung der Höhe eines Fachkontos: - Gemäß der Rahmenordnungen für die Diplomprüfung im Studiengang Betriebswirtschaft an Fachhochschulen beträgt der zeitliche Gesamtumfang, der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich höchstens 155 SWS. Die hochschulspezifischen Studien-und Prüfungsordnungen dürfen diese Vorgabe nur in begründeten Ausnahmefällen überschreiten. Ein Vergleich der Regelung der Rahmenordnung mit rheinland-pfälzischen betriebswirtschaftlichen Studiengängen zeigt, dass sie diesen Wert häufig unterschreiten. Als Beispiel wird daher von 145 SWS ausgegangen. Hinzu kommt ein Aufschlag von 20 Prozent (29 SWS). Demnach wäre das Studienkonto mit 174 SWS auszustatten. - Der Diplomstudiengang Maschinenbau an Fachhochschulen umfaßt gemäß Rahmenordnung höchstens 180 SWS. Dieser Wert wird häufig auch in rheinland-pfälzischen Studiengängen erreicht. Zuzüglich des Aufschlags von 20 Prozent (36 SWS) ergeben sich 216 SWS auf dem Studienkonto. - Der Diplomstudiengang Biologie an Universitäten umfaßt gemäß Rahmenordnung höchstens 210 SWS. Ein Vergleich dieser Vorgabe mit rheinland-pfälzischen Studiengängen zeigt, dass der Wert unterschritten wird. Es wird deshalb als Beispiel von 180 SWS ausgegangen. Hinzu kommt ein Aufschlag von 20 Prozent (36 SWS); dies ergibt somit 216 SWS für das Studienkonto. - Gemäß den Allgemeinen Bestimmungen für Magisterprüfungsordnungen können im Magisterstudiengang ein Hauptfach und zwei Nebenfächer oder zwei Hauptfächer studiert werden. Der zeitliche Gesamtumfang der Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich beträgt höchstens 144 Semesterwochenstunden, für ein Hauptfach höchstens 72 SWS, für ein Nebenfach höchstens 36 SWS. Demnach ist von höchstens 144 SWS auszugehen zuzüglich eines Aufschlags von 20 Prozent (29 SWS) ergibt ein Studienkonto von 173 SWS. Ausstattung des Studienkontos als Generalkonto: Denkbar wäre auch die Einführung eines Generalkontos, das in der Regel mit 200 Semesterwochenstunden ausgestattet würde. Hierüber soll mit den rheinland-pfälzischen Hochschulen ergebnisoffen diskutiert werden. Das Generalkonto ist großzügig bemessen, um den Anforderungen der verschiedenen Studiengänge Rechnung zu tragen. Ausnahmen werden deshalb auch für Studiengänge eingeräumt, die den Umfang von 200 SWS überschreiten. Dazu zählen beispielsweise Medizin, Zahnmedizin, Chemie u.a. Das Generalkonto beinhaltet aber trotzdem den besonderen Anreiz für die Studierenden, bei der Studienwahl ihr Augenmerk auch auf den Umfang des Lehrangebotes zu richten, das im Studium zu absolvieren ist. In der hochschulpolitischen Diskussion ist die hohe Stundenbelastung einzelner Studiengänge ein immer wiederkehrendes Gesprächsthema. Mit dem Generalkonto könnte dieser Fragestellung ein neuer Stellenwert eingeräumt werden. Buchungsmodalitäten des Studienkontos: Regelabbuchung: Es wird vorgeschlagen, das Studienkonto mit einer Regelabbuchung pro Semester zu führen. Die Höhe der Regelabbuchung orientiert sich an der jeweiligen Ausstattung des Studienkontos mit SWS und der Regelstudienzeit eines Studiums. Die Regelabbuchung ist dabei so festzulegen, dass jedem Studierenden ein gebührenfreies Erststudium bis zur zweifachen Regelstudienzeit ermöglicht wird. Die Regelstudienzeit kann je nach Studiengang acht, neuen oder zehn Semester betragen. Die Regelabbuchung ergibt sich aus der Division der SWS des Studienkontos durch die zweifache Regelstudienzeit. Beispielsweise ergibt sich für einen Studiengang mit einer Ausstattung des Studienkontos mit 216 SWS und einer Regelstudienzeit von 8 Semestern eine Regelabbuchung von 13,5 SWS pro Semester. Mit einem gebührenfreien Erststudium im Rahmen der zweifachen Regelstudienzeit soll auf der einen Seite garantiert werden, dass gesellschaftlich gewünschte oder individuell notwendige Lebensentwürfe junger Menschen wie die Vereinbarkeit von Familie und Beruf oder Kombination von Studium und Beruf nicht eingeschränkt werden. Auf der anderen Seite zahlt sich die relativ geringe Regelabbuchung auch für Studierende aus, die zügig ihr Studium beenden. Ihnen steht durch das Studienkonto ein Bonus für die gebührenfreie Nutzung von Weiterbildungsangeboten und postgradualen Studien zur Verfügung. Leistungsbezogene Abbuchung in Kombination mit Regelabbuchung: Denkbar wäre auch die Einführung einer leistungsbezogenen Abbuchung in Kombination mit der Regelabbuchung. Für die leistungsbezogene Abbuchung werden die SWS registriert, die ein Studierender individuell pro Semester an der Hochschule in Anspruch nimmt. Zur Ermittlung werden zum Beispiel die abgelegten Prüfungen (sowohl studienbegleitende als auch Zwischen- und Abschlussprüfungen) herangezogen. Jeder abgelegten Prüfung wird eine bestimmte Anzahl von Lehrveranstaltungen zugeordnet, deren Lehrstoff für diese Prüfung relevant ist. Die für die leistungsbezogene Abbuchung registrierten SWS werden von Semester zu Semester addiert; d.h. es wird eine kumulierte Summe gebildet. Gleiches erfolgt für die Regelabbuchung. Das Studienkonto ergibt sich aus der Gegenüberstellung der kumulierten Summen von leistungsbezogener Abbuchung und Regelabbuchung. Jeweils der höhere Wert wird auf das Studienkonto angerechnet. Beispiel: Ein Studierender in einem naturwissenschaftlichen Studiengang verfügt über ein Studienkonto mit 216 Semesterwochenstunden (180 SWS zuzüglich eines Aufschlags von 20 Prozent) und einer Regelstudienzeit von 8 Semestern. Die Regelabbuchung beträgt demnach pro Semester 13,5 SWS. Im ersten Semester absolviert der Studierende sechs geforderte Prüfungsleistungen. Der prüfungsrelevante Lehrstoff wurde nach Maßgabe der Studien- und Prüfungsordnung in bestimmten Wahlpflicht- und Pflichtveranstaltungen vermittelt. In diesem Beispiel wird von Veranstaltungen im Umfang von 30 SWS ausgegangen. Diese werden für die leistungsbezogene Abbuchung registriert und stellen für das erste Semester gleichzeitig die Belastung des Studienkontos dar. Auch im zweiten Semester wird eine Regelabbuchung von 13,5 angenommen. Zuzüglich der Regelabbuchung aus dem ersten Semester ergibt sich eine kumulierende Summe von 27. Erneut absolviert der Studierende sechs geforderte Prüfungsleistungen, denen 30 SWS zuzuordnen sind. Die kumulierende Summe aus dem ersten und zweiten Semester, die für die leistungsbezogene Abbuchung registriert wird, beträgt demnach 60 SWS. Das Studienkonto ergibt sich aus der Gegenüberstellung der kumulierten Summen von leistungsbezogener Abbuchung (60 SWS) und Regelabbuchung (27 SWS). Jeweils der höhere Wert wird auf das Studienkonto angerechnet. Demnach weist das Studienkonto im zweiten Semester eine Belastung von 60 SWS auf. Auch für die Berechnung des Studienkontos auf der Grundlage einer leistungsbezogenen Abbuchung und einer Regelabbuchung gilt das oben genannte. Studierenden steht grundsätzlich die zweifache Regelstudienzeit für ein gebührenfreies Erststudium zur Verfügung. Anders ist aber, dass der individuelle Verbrauch des Studierenden maßgeblich ist und keine Pauschalierung erfolgt, so dass im Einzelfall ggf. durch die Wiederholung von Prüfungen (siehe unten) eine Gebührenpflicht zu einem früheren Zeitpunkt eintreten kann. Überarbeitung bestehender Studien- und Prüfungsordnungen: Voraussetzung für das Führen eines Studienkontos mit leistungsbezogener Abbuchung ist die Überarbeitung bestehender Studien-und Prüfungsordnungen. Eine stichprobenartige Betrachtung zeigt, dass je nach Studiengang unterschiedliche Voraussetzungen bezüglich der Geeignetheit für die Anwendung des Studienkonten-Modells vorliegen. Die Mehrheit der Fachhochschulstudiengänge zeichnet sich durch studienbegleitende Prüfungen aus. Der prüfungsrelevante Lehrstoff wird nach Maßgabe der Studien- und Prüfungsordnung in bestimmten Wahlpflicht- und Pflichtveranstaltungen vermittelt. Daraus ergibt sich das SWS-Äquivalent, das der Prüfungsleistung zu zuordnen ist. Eine entsprechende Ausweisung von Prüfungsleistungen und den zurechenbaren SWS muss in den Studien- und Prüfungsordnungen bis zur Einführung des Studienkonten-Modells erfolgen. Abschlussarbeiten, Praktika und Exkursionen sind nicht mit SWS zu bewerten. Bei vielen Universitätsstudiengängen - insbesondere bei Magister- aber auch bei Diplomstudiengängen - werden bisher keine studienbegleitenden Prüfungen durchgeführt. Es sind nur wenige Leistungsnachweise pro Semester vorgeschrieben, denen ein SWS-Aquivalent zugeordnet werden könnte. Die meisten Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen können nur der Zwischenprüfung oder der Abschlussprüfung zugerechnet werden. Die in der Studien- und Prüfungsordnung festgelegten Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen sind für den Studierenden verbindlich, da sie den Studienstoff vermitteln, der für den erfolgreichen Abschluss eines Studiums erforderlich ist. Dies gilt auch für Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen, für die kein Teilnahme- oder Leistungsnachweis erbracht werden muss. Alle Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen des Grundstudiums sind daher bis zu dessen Ende im Rahmen der leistungsbezogenen Abbuchung zu registrieren. Dies gilt ebenso für das Hauptstudium. Eine entsprechende Überarbeitung der Studien- und Prüfungsordnungen ist erforderlich. Für den Studierenden muss klar erkennbar sein, welche Abbuchung zu welchem Zeitpunkt bei einem ordnungsgemäßen Studium erfolgt. Wiederholung von Prüfungen: Prüfungswiederholungen werden in der Regel nicht für die leistungsbezogene Abbuchung registriert. Von diesem Grundsatz kann nur auf Grund der Maßgabe der Studien- und Prüfungsordnung des jeweiligen Studiengangs abgewichen werden. Wird hier eine erneute Teilnahme an bestimmten Pflicht- oder Wahlpflichtveranstaltungen vorgesehen, um eine Zulassung zur Prüfungswiederholung zu erhalten, werden die entsprechenden SWS für die leistungsbezogene Abbuchung registriert. Führen des Studienkontos bei der leistungsbezogenen Abbuchung: Jeweils bei der Rückmeldung eines Studierenden zum kommenden Semester können die Studienkonten fortgeschrieben werden. Die Rückmeldung erfolgt an vielen Hochschulen zwei bis drei Monate vor Beginn eines neuen Semesters. Zu diesem Zeitpunkt ist in aller Regel die Korrektur und Benotung der Prüfungen des laufenden Semesters noch nicht abgeschlossen. Dies ist jedoch für die leistungsbezogene Abbuchung von nachrangiger Bedeutung. Das SWS-Aquivalent einer Prüfung kann mit der Meldung und Teilnahme an der Prüfung für die leistungsbezogene Abbuchung registriert werden. Nutzung des Studienkontos für die Weiterbildung und postgraduale Studien: Die Ausstattung des Studienkontos mit SWS ist großzügig bemessen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass bei der Mehrheit der Studierenden zum Abschluss des Erststudiums ein Rest von SWS auf dem Studienkonto verbleibt. Dieser kann für Weiterbildungsangebote und postgraduale Studien der Hochschulen genutzt werden. Gebührenpflichtige Weiterbildung ist damit ohne Eigenmittel finanzierbar, wenn der Abschluss des Erststudiums innerhalb der Regelstudienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters erfolgt ist. Dieser besondere Bonus steht nach Abschluss eines Fachhochschulstudiengangs und eines Bachelorstudiengangs generell zur Verfügung. Für andere Universitätsstudiengänge gilt die Einschränkung, dass das Erststudium in der Regelstudienzeit zuzüglich eines Semesters absolviert wurde. Damit wird den vielfachen Empfehlungen des Wissenschaftsrates Rechnung getragen, Maßnahmen zu ergreifen, um den Anteil der Fachhochschulstudierenden zu erhöhen. Zu den praxisnahen und anwendungsbezogenen Studienangeboten der Fachhochschulen gehören auch duale Studiengänge. Auch diesen Absolventinnen und Absolventen verbleibt ihr Studienkonto generell für eine zukünftige Weiterqualifizierung. Gleichzeitig wird der Einführung der neuen Hochschulabschlüsse Nachdruck verliehen. Hervorzuheben ist, dass Probleme durch Kombinationen von Bachelorstudiengängen mit ggf. gebührenpflichtigen Masterstudiengängen damit nicht mehr auftreten. Bereits heute werden viele Weiterbildungs- und postgraduale Angebote als Fernstudiengänge zur Verfügung gestellt. Das Studienkonto kann auch dafür ohne Einschränkung angewendet werden. Studiengebühren: Studierenden wird bei Regelabbuchung ein gebührenfreies Erststudium bis zur zweifachen Regelstudienzeit ermöglicht. Studierende, die ihre SWS aufgebraucht haben, ohne einen Studienabschluß zu erzielen und ihr Erststudium beenden möchten, müssen Studiengebühren entrichten. Jede SWS ist mit 25 € zu vergüten. Die Anzahl der SWS richtet sich nach der Regelabbuchung pro Semester. Daraus ergibt sich eine Studiengebühr von durchschnittlich ca. 300 € pro Semester. Bei einem System der Leistungsabbuchung kann der Betrag je nach in Anspruch genommener Leistung höher oder niedriger sein. Führen der Studienkonten: Das Führen der Studienkonten ist Aufgabe des Studierendensekretariats der Hochschule. Studienkonten sind jeweils bei der Einschreibung einzurichten und mit jeder Rückmeldung fortzuschreiben. Mit den Studienbescheinigungen jedes Semesters ist dem Studierenden Auskunft über den aktuellen Stand seines Studienkontos zu erteilen. Bei Anwendung der leistungsbezogenen Abbuchung in Kombination mit der Regelabbuchung ist die Prüfungsverwaltung an der Führung der Studienkonten zu beteiligen. Auf diese Art und Weise wird sichergestellt, dass kein zusätzlicher Verwaltungsapparat aufgebaut werden muss, sondern die notwendigen Registrierungs- und Kontrollfunktionen über die vorhandenen akademischen und staatlichen Prüfungsämter erfolgen können. Die HIS-GmbH hat bereits eine erste Machbarkeitsstudie erstellt. Darin wurde die verwaltungsmäßige Umsetzbarkeit überprüft. Für einen effektiven Verwaltungsablauf an den Hochschulen wird eine Nutzung entsprechender HIS-Software-Module angestrebt. Studiengangwechsel: Bei einem Studiengangwechsel bis zum Ende des zweiten Semesters erhält der Studierende ein neues Studienkonto. Studien- und Prüfungsleistungen des erstgewählten Studiums, die im neuen Studiengang anerkannt werden können, werden angerechnet. Dies gilt nur bei Anwendung der leistungsbezogenen Abbuchung in Kombination mit der Regelabbuchung. Bei einem Studiengangwechsel im dritten oder einem späteren Semester sowie bei jedem Weiteren bleibt die bisherige Berechnung des Studienkontos uneingeschränkt bestehen. Hochschulwechsel: An nicht rheinland-pfälzischen Hochschulen absolvierte Semester werden mit der Regelabbuchung auf das Studienkonto angerechnet. Rheinland-pfälzische Hochschulen sind verpflichtet, mit der Exmatrikulationsbescheinigung einen Nachweis über die Höhe des Studienkontos auszustellen. Liegt bei Einschreibung der entsprechende Wert nicht vor, ist er aus den zurückliegenden Studienzeiten zu ermitteln. Bei einer Anwendung von leistungsbezogener Abbuchung in Kombination mit der Regelabbuchung müssen darüber hinaus Studien- und Prüfungsleistungen, die anerkannt werden, in entsprechender SWS-Höhe bei der Berechnung des Studienkontos berücksichtigt werden. Im Falle der Beteiligung anderer Bundesländer besitzt das Studienkonto länderübergreifende Gültigkeit. Entsprechende Kooperationsvereinbarungen werden getroffen. Diese sollen insbesondere beinhalten, dass nach dem Erststudium verbleibende SWS länderübergreifend für eine gebührenfreie Weiterbildung und postgraduale Studien genutzt werden können. Promotionen: Promotionen unterliegen nicht den Regelungen des Studienkonten-Modells. Incentives des Studienkonten-Modells: Durch das Studienkonten-Modell wird jeder Studienanfängerin und jedem Studienanfänger ein gebührenfreies Erststudium in der zweifachen Regelstudienzeit ermöglicht. Darüber hinaus kann das Studienkonto auch für die gebührenfreie Nutzung von Weiterbildungsangeboten und postgradualen Studien zur Verfügung stehen. Mit dem vorgelegten Studienkonten-Modell werden zahlreiche Zielsetzungen sowohl für Studierende als auch Hochschulen verwirklicht: Studierende: - Vermeidung sozialer Härten - Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebensentwürfe junger Menschen - Berücksichtigung sozialer Belastungen von Studierenden (Kindererziehung, Zusatzverdienstnotwendigkeit u.a.) - Anreiz für zügiges Studium, um das Studienkonto auch für Weiterbildung/postgraduale Studien zu nutzen - Anreiz nach Erststudium und Berufstätigkeit an die Hochschule zur Weiterbildung zurückzukehren - Anreiz zur Wahl von neuen Bachelor- und Masterstudiengängen und Studiengängen der Fachhochschulen - Stärkung der Studierenden als Nachfragende von Bildungsangeboten Hochschule: - Anreiz, Studiengänge zu optimieren und zu modularisieren - Anreiz zum Ausbau des Angebotes von Bachelor- und Masterstudiengängen - Anreiz für den Ausbau von Weiterbildungsangeboten Diese Anreizwirkungen - insbesondere für die Hochschulen - werden im Kontext der nachfolgenden Ausführungen über die Hochschulfinanzierung verdeutlicht. III. (Re-) Finanzierung Warum (Re-) Finanzierung? Die Einführung des Studienkonten-Modells macht nur Sinn auf dem Hintergrund einer Verknüpfung dieses Modells mit finanziellen Anreizen für die betroffenen Akteure. Würden solche finanziellen Anreize nicht gegeben, wären zum einen die mit der Einführung eines solchen Systems verbundenen monetären und nicht monetären Kosten nicht zu rechtfertigen. Zum anderen würde man dadurch die Chance verpassen, wichtige Steuerungswirkungen auf Seiten der Studierenden aber auch auf Seiten der Hochschulen einzusetzen, die in dieser Form bisher nicht zum Tragen kommen konnten. Um die weiter oben bereits dargestellten und gewünschten Anreizwirkungen zu erzielen, ist es sinnvoll, das Studienkonten-Modell mit einem belastungs- und leistungsorientierten Hochschulfinanzierungssystem zu verbinden. Die wichtigste Bemessungsgröße oder die zentrale "Währungseinheit" kann in diesem Modell nur die Semesterwochenstunde (SWS) sein. Art der Finanzierung Die Finanzierung des Studienkonten-Modells umfaßt drei Bereiche: 1. Vergütung der eingelösten SWS der Studierenden in der Regelstudienzeit (Grundvergütung) 2. Vergütung der nach dem Erststudium für Weiterbildungsmaßnahmen und postgraduale Studien eingelösten SWS (Weiterbildungsvergütung) 3. Vergütung nach vollständigem Verbrauch der SWS (Studiengebühren) 1. Grundvergütung Die von den Studierenden im Rahmen ihres Studienkontos bei den Hochschulen in Anspruch genommenen Leistungen sollen, sofern sich die Studierenden in der Regelstudienzeit befinden, den Hochschulen vergütet werden. Dieser Bereich soll als Grundvergütung bezeichnet werden. Bei der Grundvergütung sollen den Hochschulen ca. 12,5 € pro SWS gutgeschrieben werden, wobei den unterschiedlichen Hochschularten durch die Festlegung von Gewichtungsparametern Rechnung getragen wird. Die Einführung von Gewichtungsparametern für unterschiedliche Studiengänge wird bei der Einführung eines Fachkontos zuzüglich eines prozentualen Aufschlages in Verbindung mit einer Regelabbuchung als entbehrlich angesehen, da sich eine Gewichtung bereits in der Höhe des Fachkontos niederschlägt. Auf der Basis der bisherigen Studierenden im Land Rheinland-Pfalz ergibt sich hieraus ein Ansatz von ca. 15 Mio €, die das Land den Hochschulen jährlich zur Verfügung stellen wird. Hierbei wird von der durchschnittlichen Zahl der Studierenden in der Regelstudienzeit an rheinland-pfälzischen Hochschulen in den Jahren 1997-1999 ausgegangen (ca. 53.000 Studierende). Die Studierenden der Fachhochschulen werden mit 0,8 gewichtet. Bei einem durchschnittlichen Fachkonto von 170 SWS, einem 20 % Aufschlag auf dieses Fachkonto sowie einer durchschnittlichen Regelstudienzeit von 8,5 Semestern, ergibt sich eine Regelabbuchung von 12 SWS. Legt man diese Regelabbuchung und eine Vergütung von 12,5 € pro SWS zugrunde, errechnet sich daraus ein Gesamtbetrag von fast 15 Mio € pro Jahr. Das Studienkonten-Modell soll zudem mit einem speziellen Stipendiensystem versehen werden. Den Hochschulen wird die Möglichkeit eingeräumt, an ca. 1% der Absolventen und Absolventinnen ein Stipendium für Weiterbildung und postgraduale Studien zu vergeben. Die Hochschulen bestimmen die Vergabekriterien und nehmen die Auswahl geeigneter Stipendiaten selbst vor. 2. Weiterbildungsvergütung Die auf dem Studienkonto bei den Studierenden nach dem Studienabschluß in der Regelstudienzeit plus einem Semester, bei Fachhochschulabsolventen sowie bei Absolventen von Bachelorstudiengängen verbleibenden SWS können für spätere gebührenpflichtige Weiterbildungsmaßnahmen und postgraduale Studien verwendet werden. Die für diesen Fall den Hochschulen entgehenden Einnahmen werden mit einem Betrag von ca. 50 € pro SWS vergütet. Insgesamt wird hierfür ein Betrag von ca. 9 Mio € bei vollständig etabliertem System des Studienkonten-Modells den Hochschulen zur Verfügung gestellt. Dieser Betrag errechnet sich überschlägig wie folgt: Von den jährlich ca. 10.000 Hochschulabsolventen in Rheinland-Pfalz werden ca. 60% über verbleibende SWS verfügen können, da nur sie die Voraussetzungen erfüllt haben. Von dieser Personengruppe werden wiederum bis zu 50% die verbliebenen SWS durch Teilnahme an gebührenpflichtigen Weiterbildungsmaßnahmen und postgradualen Studien zu einem späteren Zeitpunkt einlösen. Unter der Annahme von durchschnittlich verbleibenden 60 SWS pro Person müssen insgesamt 180.000 SWS jährlich (10.000 Absolventen x 0,6 x 0,5 x 60 SWS) mit jeweils 50 € refinanziert werden, woraus sich der jährliche Betrag von ca. 9 Mio € ergibt. Bei der Weiterbildungsvergütung wird keine Gewichtung der SWS nach Hochschulart bzw. Weiterbildungsmaßnahme bzw. postgradualen Studien vorgenommen d.h. gebührenpflichtige Weiterbildungsangebote an Fachhochschulen werden in dem gleichen Maße honoriert wie gebührenpflichtige Weiterbildungsmaßnahmen an Universitäten. Die bisherigen Unterschiede, die bei den Weiterbildungseinnahmen der Hochschulen im PBK gemacht wurden, werden damit aufgehoben. 3. Studiengebühren Jedem Studierenden wird ein gebührenfreies Erststudium bis zur zweifachen Regelstudienzeit ermöglicht. Studierende, die ihre SWS aufgebraucht haben, ohne einen Studienabschluß zu erzielen und ihr Erststudium beenden möchten, müssen Studiengebühren entrichten. Jede SWS ist mit 25 € zu vergüten. Die Anzahl der gebührenpflichtigen SWS richtet sich nach der Regelabbuchung pro Semester. Unter Zugrundelegung des o.g. durchschnittlichen Fachkontos von 170 SWS zuzüglich des 20% Aufschlages sowie der durchschnittlichen Regelstudienzeit von 8,5 Semestern, liegt die Höhe der Studiengebühren pro Semester bei 300 €, da die Regelabbuchung 12 SWS beträgt. Derzeit haben in Rheinland-Pfalz ca. 6.000 Studierende an Universitäten sowie ca. 700 Studierende an Fachhochschulen die zweifache Regelstudienzeit überschritten. In Anknüpfung an die Erfahrungen, die mit der Einführung von Studiengebühren in anderen Bundesländern gemacht wurden, kann angenommen werden, dass ca. 50% der betroffenen Studierendengruppe nach Einführung des Studienkonten-Modells auch weiterhin an einer Hochschule in Rheinland-Pfalz eingeschrieben sein wird. Damit ergeben sich für die Hochschulen Einnahmen in Höhe von ca. 1,8 Mio € pro Jahr an den Universitäten und ca. 0,21 Mio € pro Jahr an den Fachhochschulen. Diese Mittel verbleiben in vollem Umfang bei den Hochschulen. Zusammenhang zu den bisherigen Hochschulfinanzierungssystemen in Rheinland-Pfalz Das Land Rheinland-Pfalz wird die Finanzierung des Studienkonten-Modells in die bereits bestehenden Hochschulfinanzierungssysteme integrieren. Hieraus können insgesamt ca. 23 Mio € jährlich für die Finanzierung des Studienkonten-Modells zur Verfügung gestellt werden. Höhe und Verfahren der Finanzierung: Land - Hochschule/ Hochschule - Studierende Die Ressourcenzuweisung auf Seiten der Hochschulen wird sich mit der Einführung des Studienkonten-Modells verbessern. Dies berücksichtigt noch nicht die zusätzlichen Weiterbildungseinnahmen durch Dritte, die sich durch den mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Ausbau des Weiterbildungsangebotes einstellen werden. Die Hochschulen werden die Studierenden- und Prüfungsverwaltung so zu gestalten haben, dass einmal pro Semester die eingelösten SWS der Studierenden in der Regelstudienzeit sowie im Rahmen von gebührenpflichtigen Weiterbildungsmaßnahmen und postgradualen Studien festgehalten werden. Dies geschieht am besten parallel zur Einschreibung bzw. bei der Rückmeldung für das Folgesemester. Die Studiengebühren werden direkt von den Hochschulen bei den Studierenden eingezogen. Dies sollte aus Gründen der Verwaltungseinfachung zusammen mit der Bezahlung der Einschreibe- bzw. Rückmeldegebühren erfolgen. Die staatlichen Ausgaben in Rheinland-Pfalz im Rahmen der Einführung des Studienkonten-Modells werden sich langfristig auf jährlich ca. 24 Mio € belaufen. Insgesamt können aus den bisherigen Hochschulfinanzierungssystemen wie oben bereits ausgeführt ca. 23 Mio € jährlich für die Finanzierung des Studienkonten-Modells verwendet werden. Dies entspricht nahezu dem Betrag, der langfristig nach vollständiger Einführung des Systems für die Finanzierung des Studienkonten-Modells auch erforderlich sein wird. Die Haushaltsneutralität wird bei der Einführung des Studienkonten-Modells daher gewahrt. Zur Abrechnung der eingelösten SWS wird ein möglichst einfaches Verfahren entwickelt, das den Verwaltungsaufwand auf Seiten der Hochschulen und den Kontrollaufwand auf Seiten des Landes minimiert. Die Hochschulen sollen die eingelösten SWS der Studierenden in der Regelstudienzeit sowie die eingelösten SWS im Rahmen von gebührenpflichtigen Weiterbildungsmaßnahmen und postgradualen Studien einmal pro Semester ggf. auch nur einmal pro Jahr in elektronischer Form nach einem vorgegeben Raster dem Ministerium melden. Hierbei ist auf Kompatibilitäten mit der amtlichen Studierendenstatistik zu achten, damit Mehrfacherhebungen nicht erforderlich werden. Übergangsfinanzierung in der Einführungsphase Die durch die Einführung des Studienkonten-Modells entstehenden Finanzierungserfordernisse werden nach in Kraft treten der gesetzlichen Bestimmungen auf einem relativ niedrigen Niveau beginnen aber von Haushaltsjahr zu Haushaltsjahr ansteigen. Erst nach einer Reihe von Jahren werden dann die oben berechneten Volumina erreicht werden. Dies hängt damit zusammen, dass es zu Beginn der Einführung des Studienkonten-Modell nur wenige Personen geben wird, die die Voraussetzungen zur Einlösung von auf dem Studienkonto verbliebenen SWS erfüllen. Des weiteren werden diejenigen Personen, die nach Einführung des Studienkonten-Modells ein Studium abgeschlossen haben und noch über einzulösende SWS verfügen, diese erst mehrere Jahre nach Abschluß des Erststudiums einlösen. Im gleichen Maße wie die Finanzierungserfordernisse durch das Studienkonten-Modell zunehmen, wird es erforderlich sein, die bisher in den Hochschulfinanzierungssystemen (MBM und PBK) bereitgestellten Mittel zu verwenden. In der Übergangsphase werden den Hochschulen insgesamt keine Mittelkürzungen zugemutet, die in der Einführung des Studienkonten-Modells begründet sein könnten. Auswirkungen auf einzelne Hochschulen in Rheinland-Pfalz Die Finanzströme zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und den Hochschulen werden sich mit der Einführung des Studienkonten-Modells in einigen Bereichen anders darstellen als dies bisher der Fall ist. Allerdings wird es zu Beginn voraussichtlich zu keinen gravierenden Veränderungen der Ressourcenzuweisungen kommen. Da die jeweils zur Verfügung gestellten Mittel sich deutlich unterscheiden, sind nicht die absoluten Beträge, sondern der relative Anteil von Belang. Hier zeigt sich, dass sich die möglichen Verschiebungen der Mittelzuweisungen einzelner Hochschulen auf maximal 1,5 % belaufen. Zusätzlich sind die Einnahmen der Hochschulen aus der Weiterbildungsvergütung zu berücksichtigen. Diese Weiterbildungsvergütung je Hochschule läßt sich aufgrund der mit der Einführung des Studienkonten-Modells einsetzenden Dynamik im Bereich der gebührenpflichtigen Weiterbildungsmaßnahmen sowie der postgradualen Studien nicht genau prognostizieren. Unter Rückgriff auf die bisherigen erzielten Weiterbildungseinnahmen der Hochschulen in den letzten drei Jahren sowie der relativen Anteile der Hochschulen lassen sich Näherungswerte ermitteln. Sofern es zu keinen gravierenden Verschiebungen zwischen den Hochschulen kommen sollte, könnten die Universitäten insgesamt mit einer Weiterbildungsvergütung in Höhe von ca. 6 Mio € und die Fachhochschulen in Höhe von ca. 3 Mio € jährlich rechnen. Zusammenfassung der positiven Anreize Das Studienkonten-Modell wird in Verbindung mit den aufgeführten Finanzierungsmodalitäten erhebliche Steuerungswirkungen erzielen können. Durch die Staffelung der unterschiedlichen Beträge entsteht ein Anreiz auf Seiten der Studierenden ein Studium möglichst zügig abzuschließen, um das Studienkonto auch für ihre anschließende Weiterbildung einzusetzen. Auf Seiten der Hochschulen ist es von Vorteil, das Erststudium auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken und gleichzeitig verstärkt gebührenpflichtige Weiterbildungsangebote anzubieten. In der Summe erhalten Hochschulen die beste Finanzierung bei kurzen Studienzeiten und attraktiven Weiterbildungsangeboten. IV. Umsetzung und weiteres Verfahren Gesetz und Verordnung Die Einführung des Studienkontenmodells bedarf einer gesetzlichen Grundlage, da in die bisherigen Rechte der Studierenden eingegriffen wird. In das Gesetz selbst werden nur wenige, wesentliche Bestimmungen und eine Verordnungsermächtigung aufgenommen werden; die näheren Einzelheiten werden in einer Verordnung geregelt. Geltungsbereich des Gesetzes Alle Studierenden in Rheinland-Pfalz, die dem Geltungsbereich des Universitätsgesetzes (UG) vom 23. Mai 1995 und des Fachhochschulgesetzes (FHG) vom 6. Februar 1996 unterliegen, werden betroffen sein. Für die bei In-Kraft-Treten des Studienkontengesetzes bereits eingeschriebenen Studierenden ist eine Statusfeststellung ihres Studienkontos vorzunehmen. Personen, die früher einen Studienabschluss in Rheinland-Pfalz erworben haben und wieder studieren bzw. an gebührenpflichtigen Weiterbildungsmaßnahmen oder postgradualen Studien teilnehmen wollen, werden bzgl. ihres früheren Studiums nicht in die Regelung einbezogen. Studienabbrecher werden in die Regelung einbezogen. Hierbei werden mit Hilfe der Regelabbuchung die verbleibenden SWS berechnet. Zeitplanung und Vertrauensschutz Es ist beabsichtigt, das Studienkonten-Modell möglichst zügig unter Beachtung des Vertrauensschutzes einzuführen. Die betroffenen Studierenden ebenso wie die Hochschulen sollen ausreichend Zeit haben, um sich auf die bevorstehende Änderung einzustellen. Es wird angestrebt, dass die gesetzlichen Regelungen im Rahmen der Hochschulgesetznovelle im Laufe des Jahres 2002 in Kraft treten, dass aber die Studiengebührenpflicht erstmals ca. eineinhalb Jahre später, zum 01.03.2004, also zum Sommersemester 2004, einsetzt. Das Gesetzgebungs- und Verordnungsverfahren wird in Kürze nach Zustimmung des Ministerrats eingeleitet. Der Ministerrat wird sich mit dem Studienkonten-Modell bereits am 06.11.2001 befassen. V. Ausblick: Das Studienkonten-Modell zeichnet sich insbesondere durch seine Offenheit für zukünftige Entwicklungen aus. Dazu zählt die Einführung des European Credit Transfer Systems (ECTS - Europäisches System zur Anrechnung von Studienleistungen), die von Seiten der Kultusministerkonferenz bereits mit Beschluss vom 24.10.1997 befürwortet wurde. Darüber hinaus wurden mit Beschluss der KMK vom 15.09.2000 "Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktsystemen und die Modularisierung von Studiengängen" erlassen. Das Studienkonten-Modell könnte die Kreditpunkte als Berechnungsgrundlage aufgreifen. Bei der Genehmigung von neuen Bachelor- und Masterstudiengängen nach § 19 HRG ist bereits heute nachzuweisen, dass der jeweilige Studiengang modularisiert und mit einem Leistungspunktesystem ausgestattet ist. Es ist aber festzuhalten, dass darüber hinaus in Rheinland-Pfalz bisher nur vereinzelt in Prüfungsordnungen für wenige Studiengänge Kreditpunkte nach dem ECTS vorgesehen sind. Perspektivisch - nicht zuletzt im Interesse der Durchlässigkeit zwischen Studiengängen nach §18 und §19 HRG - sollen Modularisierung und Leistungspunktesystem auch auf traditionelle Diplom-, Magister- und Staatsexamenstudiengänge angewandt werden. Das Studienkonten-Modell könnte in diesem Sinne fortgeschrieben werden. Das Studienkonten-Modell soll beispielhaft in Rheinland-Pfalz realisiert werden. Es wurde jedoch unter der Voraussetzung konzipiert, es jeder Zeit auch auf andere Länder übertragen zu können. Es zeichnet sich dabei durch die notwendige Flexibilität aus, länderspezifische Besonderheiten berücksichtigen zu können. Es ist deshalb als bundesweite Lösung hervorragend geeignet. 4. Fassung 06.11.2001