DokumentationBefreiung / Ausnahmen von Studiengebühren im Saarland
So sahen die Befreiungstatbestände und Ausnahmeregelungen bei den allgemeinen Studiengebühren im Saarland (die seit Sommersemester 2010 abgeschafft sind) aus.
Regelung bei einer Exmatrikulation während (oder gar vor Beginn) des Semesters
Keine Vorschrift im Hochschulgesetz. Regelung dürfte von Hochschule zu Hochschule variiert haben.
Ausnahmen von der Gebührenpflicht
(§ 3 Absatz 1 und 5 Saarländisches Hochschulgebührengesetz)
Bei diese Ausnahmen sollte die Hochschule von sich aus auf die Erhebung von Gebühren verzichten.
Urlaubssemester
Keine Detailregelung im Gesetz, man sollte das Urlaubssemester aber wohl rechtzeitig vor Beginn des Semesters beantragt habenPraxis- und Auslandssemester
Konkret gemeint sind „in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehene praktische Studiensemester oder Auslandssemester“. Freiwillige solche Semester konnten aber vermutlich als Urlaubssemester gebührenfrei gestellt werden.Parallelstudium
Es geht nur darum, dass dann nicht doppelt gezahlt werden muss: „Bei einem Parallelstudium (...) an derselben Hochschule wird die Studiengebühr nur einmal erhoben.“
Befreiung von der Gebührenpflicht / Erlass
(§ 3 Absatz 2 Saarländisches Hochschulgebührengesetz)
Hier war jeweils vor Beginn des Semesters ein Antrag zu stellen, um in den Genuss einer Befreiung zu kommen.
Studierende mit Kind(ern) unter zehn Jahren
In der Regel kann – sofern beide Eltern Studierende sind – nur ein Elternteil eine Befreiung bekommen.Behinderung
Sofern sich die Behinderung (im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) erheblich studienerschwerend auswirkt.LeistungssportlerInnen, herausragende Nachwuchsmusiker und KünstlerInnen
Konkret hieß es im Gesetz: „Von der Studiengebühr [...] sind Studierende auf Antrag zu befreien, [...] 3. die Leistungsathletinnen und Leistungsathleten im A-Kader, national oder international herausragende Nachwuchsmusiker oder Träger eines nationalen Kunstpreises sind.“In bestimmten Fällen: Ausländische Studierende
Sofern sie „im Rahmen von Vereinbarungen auf Landes-, Bundes- oder internationaler Ebene oder aufgrund von Hochschulvereinbarungen, die Gebührenfreiheit garantieren, eingeschrieben sind“.
Härtefallregelung
§ 3 Absatz 3 Saarländischen Hochschulgebührengesetzes stellte eine Härtefallregelung dar, war also für unvorhergesehene Fälle da:
„Die Hochschulen können auf Antrag der Studierenden die Studiengebühr auf der Grundlage der Gebührenordnung im Einzelfall erlassen, ermäßigen, stunden oder in Raten aufteilen. Sie können ausländischen Studierenden, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und denen kein Darlehensanspruch nach § 5 zusteht, insbesondere die Studiengebühren stunden.“
Im Gegensatz zu den Regelungen anderer Bundesländer wurde nicht speziell auf das Studienbeitragsdarlehen verwiesen. Wer kein Geld hat, kann ja trotzdem das Darlehen bekommen, war anderswo nämlich die Logik und damit sei es keine besondere Härte mehr (wie es sonst in den anderen Gesetzen heißt). Die Regelung im Saarland scheint erst einmal weniger hart zu sein (auch wenn es ja heißt „im Einzelfall“).