DokumentationBefreiung / Ausnahmen von Studiengebühren in Niedersachsen
So sahen die Befreiungstatbestände und Ausnahmeregelungen bei den allgemeinen Studiengebühren in Niedersachsen (die seit Wintersemester 2014/2015 abgeschafft sind) aus
Regelung bei einer Exmatrikulation während (oder gar vor Beginn) des Semesters
Keine Vorschrift im Hochschulgesetz. Regelung dürfte von Hochschule zu Hochschule variiert haben.
Ausnahmen von der Gebührenpflicht
(§ 11 Absatz 2 Niedersächsisches Hochschulgesetz)
Bei einigen dieser Ausnahmen sollte die Hochschule von sich aus auf die Erhebung von Gebühren verzichten. Teilweise (wie bei Kindern) konnte die Hochschule aber nicht unbedingt wissen, dass ein Grund vorliegt, man sollte also einen Antrag von sich aus stellen. Im Zweifel immer nachfragen!
Für Langzeitstudierende gelten all die folgenden Ausnahmen (bis wohl auf die ersten drei) nicht, sie können nur auf die weiter unten beschriebene Härtefallregelung hoffen, die aber vermutlich sehr rigide ausgelegt wird.
Urlaubssemester
Regelung in § 12 Absatz 1, 3.Vorgeschriebenes Praxis- oder Auslandssemester
Gemeint sind nur Praxis- oder Auslandssemester, die in der Prüfungsordnung verpflichtend vorgesehen sind („ein in der Studienordnung vorgesehenes praktisches Studiensemester“, „eine in der Studienordnung vorgesehene Studienzeit im Ausland“). Für freiwillige Praktika / Auslandsaufenthalte konnte man evt. ein Urlaubssemester beantragen, sollte sich aber sehr gut informieren!Praktisches Jahr bei ÄrztInnen
Offizielle Formulierung im Gesetz: „Praktische[s] Jahr nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 5 der Approbationsordnung für Ärzte absolvieren oder nachbereiten“Studierende mit Kind(ern) unter vierzehn Jahren
In der Regel konnte – sofern beide Eltern Studierende sind – nur ein Elternteil eine Befreiung bekommen.Pflege von Angehörigen
Gutachten notwendig („[Von der Erhebung der Studienbeiträge sind Studierende ausgenommen, die ...] einen nach einem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung pflegebedürftigen nahen Angehörigen pflegen“)GleichstellungsbeauftragteR
Wer als StudierendeR dieses Amt wahrnahm ohne beurlaubt zu sein, konnte für bis zu zwei Semester vom Studienbeitrag befreit werdenEinschreibung an mehreren Hochschulen (aber kein Doppelstudium!)
Es geht nur darum, dass keine Doppelzahlung erforderlich ist, einmal muss gezahlt werden. Formulierung im Gesetz „[Von der Erhebung der Studienbeiträge sind Studierende ausgenommen, die ...] gleichzeitig bereits an einer anderen Hochschule zum Studium in einem gemeinsamen Studiengang eingeschrieben sind und dort den Studienbeitrag entrichten“In bestimmten Fällen: Ausländische Studierende
Zitat Gesetz (Es wird dabei die Regelung zu Verwaltungskostenbeiträgen – § 12 – verwendet. Keinen Studienbeitrag müssen folglich zahlen: „ausländische Studierende, die eingeschrieben werden
a) aufgrund eines zwischenstaatlichen oder übernationalen Abkommens oder einer Hochschulpartnerschaft, soweit Gegenseitigkeit besteht, oder
b) im Rahmen von Förderprogrammen, die überwiegend aus öffentlichen Mitteln des Bundes oder der Länder finanziert werden“.Studium an der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege
Promotions-Studium
Allerdings nur, wenn ein der/die Studentin „ein aus öffentlichen Mitteln finanziertes Stipendium“ erhält
Härtefallregelung
Im Niedersächsischen Hochschulgesetz § 14 Absatz 2 findet sich ein Passus, der eine Härtefallregelung darstellt, also für unvorhergesehene Fälle da ist:
„Der Studienbeitrag nach § 11 [das sind die allgemeinen Studiengebühren] sowie die Gebühren und Entgelte nach § 13 [u.a. die Langzeitstudiengebühren] können auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Entrichtung zu einer unbilligen Härte führen würde. Eine unbillige Härte liegt hinsichtlich des Studienbeitrags und der Langzeitstudiengebühr in der Regel vor
bei studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder schweren Erkrankung oder
bei studienzeitverlängernden Folgen als Opfer einer Straftat.
Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 Nr. 1 ist durch eine amtsärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Ein Antrag nach Satz 1 kann längstens bis einen Monat nach Vorlesungsende des Semesters gestellt werden.
Im Gegensatz zu den Regelungen anderer Bundesländer wird zwar nicht speziell auf das Studienbeitragsdarlehen verwiesen. Wer kein Geld hat, kann ja trotzdem das Darlehen bekommen, ist anderswo nämlich die Logik und damit sei es keine besondere Härte mehr. Faktisch dürfte dies auch in Niedersachsen so gemeint gewesen sein (vor allem dadurch, dass die konkret genannten unbilligen Härten keine finanziellen Gründe aufführen). Wer allerdings das Darlehen nicht erhalten konnte (z.B. bestimmte Ausländer aus Nicht-EU-Ländern), hatte über die Härtefallreglung vielleicht eine Chance. Oder wenn weitere Besonderheiten zusammen kamen.
Gesetzliche Grundlage
Niedersächsisches Hochschulgesetz §§ 11 ff (via archive.org) (Auszug aus dem Gesetz via niedersachsen.de)