DokumentationBefreiung / Ausnahmen von Studiengebühren in Hessen
So sahen die Befreiungstatbestände und Ausnahmeregelungen bei den allgemeinen Studiengebühren in Hessen (die seit Wintersemester 2008/2009 abgeschafft sind) aus.
Regelung bei einer Exmatrikulation während (oder gar vor Beginn) des Semesters
Hessisches Studienbeitragsgesetz § 5 Absatz 2: „Bei einer Exmatrikulation innerhalb eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit wird der Beitragsbescheid gegenstandslos. Ein bereits gezahlter Beitrag ist zu erstatten.“
Ausnahmen von der Gebührenpflicht
(§ 2 Absatz 2 Hessisches Studienbeitragsgesetz)
Bei diesen Ausnahmen sollte die Hochschule von sich aus auf die Erhebung von Gebühren verzichten. Im Zweifel immer nachfragen!
Urlaubssemester
Keine Detailregelung im Gesetz, man sollte das Urlaubssemester aber wohl rechtzeitig vor Beginn des Semesters beantragen.Praxissemester / Auslandssemester
Gemeint sind nur Semester, die in der Prüfungs- oder Studienordnung verpflichtend vorgesehen sind. Für freiwillige Praktika konnte man evt. ein Urlaubssemester beantragen.Praktisches Jahr bei ÄrztInnen
Offizielle Formulierung im Gesetz: „Studiensemester, in denen ausschließlich das Praktische Jahr nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 5 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), absolviert wird“Begabte SchülerInnen, die schon parallel zur Schule studieren
Im Gesetz heißt es, dass „Studierende nach § 63 Abs. 5 des Hessischen Hochschulgesetzes“ nicht beitragspflichtig seien. § 63 Abs. 5 lautet: „Die Hochschule kann besonders begabten Schülerinnen und Schülern die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen gestatten. [...]“
Befreiung von der Gebührenpflicht / Erlass
(§ 6 Hessisches Studienbeitragsgesetz)
Hier war jeweils vor Beginn des Semesters ein Antrag zu stellen, um in den Genuss einer Befreiung zu kommen.
Studierende mit Kind(er) unter vierzehn Jahren
Allerdings pro Kind höchstens sechs Semester. Weiter hieß es noch im Gesetz: „Sind beide Elternteile an einer Hochschule des Landes immatrikuliert, können die Freisemester frei verteilt werden. Bei Antragstellung ist zu versichern, dass die Anzahl der Freisemester noch nicht ausgeschöpft ist. Sofern der andere Elternteil sorgeberechtigt ist, ist in der Regel dessen Einverständnis zu versichern. Bei unberechtigter Inanspruchnahme von Freisemestern kann der Studienbeitrag nachgefordert werden.“Hochbegabung
Es war Sache der Hochschulen, wen sie als „hochbegabt“ ansehen. Im Gesetz stand: „Die Hochschulen befreien in der Regel zehn vom Hundert der Studierenden von der Beitragpflicht, wenn weit überdurchschnittliche schulische Leistungen nachgewiesen oder weit überdurchschnittliche Leistungen im Studium erbracht werden.“In bestimmten Fällen: Ausländische Studierende
Zitat Gesetz: „Ausländische Studierende, die im Rahmen von zwischenstaatlichen und übernationalen Vereinbarungen oder Hochschulpartnerschaften, die gegenseitige Abgabenfreiheit garantieren, immatrikuliert sind, sind von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 befreit. Andere ausländische Studierende, die keinen Anspruch auf Gewährung eines Darlehens nach § 7 Abs. 1 oder § 12 haben, können durch die Hochschule von der Beitragspflicht befreit werden, wenn ein besonderes entwicklungspolitisches oder ein besonderes Interesse der Hochschule an der Zusammenarbeit mit dem Herkunftsland besteht.“
Härtefallregelung
Im Hessisches Studienbeitragsgesetz § 6 Absatz 35 fand sich ein Passus, der eine Härtefallregelung darstellte, sich also auf unvorhergesehene Fälle bezog:
„Die Hochschulen befreien darüber hinaus Studierende von der Beitragspflicht oder ermäßigen die Höhe des Studienbeitrages, wenn die Erhebung des Beitrages aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls eine unbillige Härte darstellen würde. Eine unbillige Härte liegt in der Regel vor bei
die Studienzeit verlängernden Auswirkungen einer Behinderung nach § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926), oder einer schweren Krankheit,
nachweislicher Pflege eines nach einem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung pflegebedürftigen nahen Angehörigen mit Zuordnung zu einer Pflegestufe nach § 15 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402).“
Im Gegensatz zu den Regelungen anderer Bundesländer wurde zwar nicht speziell auf das Studienbeitragsdarlehen verwiesen. Wer kein Geld hat, kann ja trotzdem das Darlehen bekommen, war anderswo nämlich die Logik und damit sei es keine besondere Härte mehr. Faktisch dürfte dies auch in Hessen so gemeint gewesen sein (vor allem dadurch, dass die konkret genannten unbilligen Härten keine finanziellen Gründe aufführen). Wer allerdings das Darlehen nicht erhalten konnte (z.B. bestimmte Ausländer aus Nicht-EU-Ländern), hatte über die Härtefallreglung vielleicht eine Chance. Oder wenn weitere Besonderheiten zusammen kamen.
Gesetzliche Grundlage
Hessisches Studienbeitragsgesetz (HStubeiG) vom 16. Oktober 2006 (via archive.org)