DokumentationBefreiung / Ausnahmen von Studiengebühren in Bayern
So sahen die Befreiungstatbestände und Ausnahmeregelungen bei den allgemeinen Studiengebühren in Bayern (die seit Wintersemester 2013/2014 abgeschafft sind) aus.
Regelung bei einer Exmatrikulation während (oder gar vor Beginn) des Semesters
Keine Vorschrift im Hochschulgesetz. Regelung variierte von Hochschule zu Hochschule.
Ausnahmen von der Gebührenpflicht
(§ 71 Abs 5 Satz 1 Bayerisches Hochschulgesetz)
Bei diesen Ausnahmen sollte die Hochschule von sich aus auf die Erhebung von Gebühren verzichten.
Urlaubssemester
Studierende mussten für die gesamte Dauer beurlaubt sein (vgl § 48 Abs. 2 und 4 des Hochschulgesetzes)Praxissemester
Gemeint waren nur Praxissemester, die in der Prüfungsordnung verpflichtend vorgesehen waren („berufs- oder ausbildungsbezogene Tätigkeit im Sinn von Art. 56 Abs. 1 Satz 3 [Bay. Hochschulgesetz]“). Für freiwillige Praktika konnte man evt. ein Urlaubssemester beantragen.Praktisches Jahr bei ÄrztInnen
Offizielle Formulierung im Gesetz: „Semester, in denen ausschließlich das Praktische Jahr nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl I S. 2405) in der jeweils geltenden Fassung absolviert wird“Promotions-Studium
Befreiung allerdings höchstens sechs Semester lang.
Befreiung von der Gebührenpflicht / Erlass
(§ 71 Abs 5 Satz 2 Bayerisches Hochschulgesetz [wenn nicht anders genannt])
Hier war jeweils vor Beginn des Semesters ein Antrag zu stellen, um in den Genuss einer Befreiung zu kommen. Je nach Hochschule konnte die Frist mit dem Ende der Rückmeldefrist zusammenfallen (also noch vor Beginn des Semesters), manche Hochschulen akzeptierten auch noch im ersten Monat des Semesters einen Antrag. Das konnte auch bedeuten, dass man zunächst die Gebühr bezahlen musste und erst dann wieder erstattet bekam.
Studierende mit behinderten Kind(er) oder Kind(ern) unter achtzehn Jahren (seit WiSe 2009/2010, voher Altersgrenze zehn)
In der Regel konnte – sofern beide Eltern Studierende waren – nur ein Elternteil eine Befreiung bekommen.Höchstens 500 Euro Studienbeiträge, wenn mind. zwei leibliche Kinder gebührenpflichtig (Regelung seit WiSe 2009/2010)
Das zweite gebührenpflichtige Kind der leiblichen Eltern (Achtung: Es zählten nur die Kinder der leiblichen Eltern, nicht jedoch Stiefgeschwister, die ein neuer Ehepartner in die Familie mitgebracht hat.) konnte eine Befreiung beantragen. Aber nur, wenn es gleichzeitig mit dem anderen, zahlenden Geschwisterkind studierte. Es war dabei egal, wo genau das Geschwisterkind Studiengebühren/beiträge zahlte, auch die Höhe der Studiengebühren/beiträge spielte keine Rolle (der Semesterbeitrag oder Rückmeldegebühren zählten aber nicht!), solange es an einer Hochschule (auch einer privaten) innerhalb der EU war. Studierte erst das eine Kind und erst danach das andere in Bayern, mussten doch beide zahlen. Ab drei Geschwistern dürfte oft die folgende Regelung gegriffen haben. Adoptierte Kinder zählten bei beiden Regelungen wie ein leibliches Kind.Die leiblichen Eltern haben mind. drei Kinder, für die es Kindergeld gibt oder die Wehr-/Ersatz-/Sozialdienst ableisten
Für mind. drei leibliche Kinder (der Studierende wird hier auch betrachtet) der leiblichen Eltern des Studierenden gab es Kindergeld (nach dem Bundeskindergeldgesetz oder vergleichbare Leistungen eines EU-Mitgliedstaates). Während des Wehr-/Ersatz-/Sozialdienstes gab es zwar kein Kindergeld, trotzdem zählen Geschwister, die einen solchen Dienst ableisten, auch mit. Gab es nur deswegen kein Kindergeld mehr, weil die betreffenden Kinder zwischen 25 und 27 sind, zählten sie ebenfalls noch. Wichtig war jedoch die Einschränkung, dass es um leibliche Kinder der leiblichen Eltern (oder Adoptiveltern) ging, also um Kinder, für die tatsächlich eine Unterhaltspflicht besteht. Ein Stiefelternteil hat dagegen formal in der Regel keine Unterhaltsverpflichtung, deshalb zählten dessen Kinder NICHT mit.Einschreibung an mehreren Hochschulen (aber kein Doppelstudium!)
Es ging nur darum, dass u.U. nicht doppelt gezahlt werden muss. Genauer beschreibt das § 71 (1) Satz 5: „Bei einem Studium an mehreren Hochschulen ist der Studienbeitrag an jeder Hochschule zu entrichten, es sei denn, dass das Studium auf Grund einer Studien- oder Prüfungsordnung durch gleichzeitige Immatrikulation an mehreren Hochschulen erfolgt; in diesem Fall ist der Studienbeitrag nur an der Hochschule zu entrichten, bei der der Schwerpunkt des Lehrangebots liegt.“Hochbegabung
Es war Sache der Hochschule, wen sie als „hochbegabt“ ansehen. Im Gesetz (§ 71 Abs 5 Satz 3) stand: „Die Hochschulen können ferner vorsehen, dass bis zu 10 v.H. der Studierenden für besondere Leistungen von der Beitragspflicht ganz oder teilweise, auch mit Wirkung für die Vergangenheit, befreit werden.“In bestimmten Fällen: Ausländische Studierende
Zitat Gesetz: „ausländische Studierende, die im Rahmen von zwischenstaatlichen oder völkerrechtlichen Abkommen oder von Hochschulvereinbarungen, die Abgabenfreiheit garantieren, immatrikuliert sind“
Härtefallregelung
Hochschulgesetz § 71 Absatz 5 Satz 2 sah unter 4. eine Härtefallregelung vor: „[Von der Beitragspflicht werden auf Antrag befreit: ...] 4. Studierende, für die die Erhebung eines Studienbeitrags auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls auch unter Berücksichtigung der Regelungen in Abs. 7 eine unzumutbare Härte darstellt.“
Der Verweis auf das Studienbeitragsdarlehen (das sind die Regelungen in Abs. 7 des gleichen Paragraphen im Hochschulgesetz) sollte dabei offenbar ausschließen, dass die Härtefallregelung aus rein finanziellen Gründen angewandt wird. Wer kein Geld hat, kann ja trotzdem das Darlehen bekommen, so die Logik. Wer allerdings das Darlehen nicht erhalten konnte (z.B. bestimmte Ausländer aus Nicht-EU-Ländern), hatte hierüber vielleicht eine Chance. Oder wenn weitere Besonderheiten zusammen kamen.