DokumentationBefreiung / Ausnahmen von Studiengebühren in Baden-Württemberg
So sahen die Befreiungstatbestände und Ausnahmeregelungen bei den allgemeinen Studiengebühren in Baden-Württemberg (die seit Sommersemester 2012 abgeschafft sind) aus.
Regelung bei einer Exmatrikulation während (oder gar vor Beginn) des Semesters
Landeshochschulgebührengesetz § 5 Absatz 3: „Bei einer Exmatrikulation binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit wird der Gebührenbescheid gegenstandslos. Eine bereits bezahlte Gebühr ist zu erstatten.“
Ab SoSe 2009 wurde auch bei späterer Exmatrikulation während des Semesters die Gebühr immerhin anteilig erstattet.
Ausnahmen von der Gebührenpflicht
(§ 3 Landeshochschulgebührengesetz)
Bei diesen Ausnahmen sollte die Hochschule von sich aus auf die Erhebung von Gebühren verzichten. Im Zweifel immer nachfragen!
Urlaubssemester
Beurlaubsantrag musste vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt werden!Praxissemester
Gemeint waren Praxissemester, die in der Prüfungsordnung verpflichtend vorgesehen waren („praktische Studiensemester nach § 29 Abs.4 Satz 2 LHG [Landeshochschulgesetz]“). Für freiwillige Praktika konnte man evt. ein Urlaubssemester beantragen.Praktisches Jahr bei ÄrztInnen
Offizielle Formulierung im Gesetz: „Studiensemester, in denen ausschließlich das Praktische Jahr nach §1 Abs.2 Satz 1 Nr.1 in Verbindung mit §3 Abs.1 Satz 5 der Approbationsordnung für Ärzte absolviert oder absolviert und nachbereitet wird.“
Befreiung von der Gebührenpflicht / Erlass
(§ 6 Landeshochschulgebührengesetz)
Hier war jeweils vor Beginn des Semesters ein Antrag zu stellen, um in den Genuss einer Befreiung zu kommen. Die Details der Antragstellung konnten von Hochschule zu Hochschule variieren.
Studierende mit Kind(ern) unter vierzehn Jahren (so seit WiSe 2008/2009)
Diese Regelung galt seit WiSe 2008/2009, davor galt eine Altersgrenze von acht Jahren. In der Regel konnte – sofern beide Eltern Studierende sind – nur ein Elternteil eine Befreiung bekommen.Zwei weitere Geschwister haben keine Gebührenbefreiung in Anspruch genommen (so seit SoSe 2009)
D.h. ab dem dritten Kind gab es in jedem Fall eine Befreiung. Wenn alle in Baden-Württemberg studierten, mussten zwei zahlen. Studierten zwei anderswo (oder noch bzw. gar nicht), konnten alle anderen befreit werden. Stiefgeschwister (Stiefvater/mutter muss mit leiblichem Elternteil verheiratet sein) zählten auch, ebenso Halbgeschwister (ein gemeinsames Elternteil). Wenn ein Kind die Befreiung kürzer als 6 Semester in Anspruch genommen hat, konnte der Rest bei einem anderen verwendet werden.
Diese Regelung galt ab SoSe 2009. Früher mussten erst zwei in Baden-Württemberg Gebühren gezahlt haben, bevor weitere Kinder von Gebühren befreit werden konnten.Behinderung
Sofern sich die Behinderung (im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) erheblich studienerschwerend auswirkt.Zweiter Studiengang bei Parallelstudium
„Bei einem Parallelstudium im Sinne von §60 Abs.2 Nr.4 LHG sind Studierende von der Gebührenpflicht nach §3 für den Studiengang mit der kürzeren Regelstudienzeit befreit.“Hochbegabung
Es ist Sache der Hochschulen, wen sie als „hochbegabt“ ansehen. Im Gesetz stand: „Studierende, die eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweisen oder im Studium herausragende Leistungen erbringen, können von der Studiengebühr befreit werden.“In bestimmten Fällen: Ausländische Studierende
Zitat Gesetz: „Ausländische Studierende, die im Rahmen von Vereinbarungen auf Landes-, Bundes- oder internationaler Ebene oder von Hochschulvereinbarungen, die Abgabenfreiheit garantieren, immatrikuliert sind, sind von der Gebührenpflicht nach §3 befreit. Andere ausländische Studierende, die keinen Anspruch nach §7 Abs.1 Satz 1 haben, können von der Gebührenpflicht nach §3 befreit werden, wenn die Hochschule oder Berufsakademie ein besonderes Interesse an der Bildungszusammenarbeit mit dem Herkunftsland hat.“
Härtefallregelung Stand seit SoSe 2009
Im Landeshochschulgebührengesetz § 6 Absatz 3 fand sich ein Passus, der eine Härtefallregelung darstellte, sich also auf unvorhergesehene Fälle bezog: „Die Hochschulen können die Studiengebühr nach §21 LGebG stunden. Dabei ist die Verpflichtung der Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank – (L-Bank) zur Gewährung eines Darlehens nach §7 Abs.1 zu berücksichtigen. Sie können die Gebühr nach Lage des einzelnen Falls ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Einziehung auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung der L-Bank zur Gewährung eines Darlehens nach § 7 Abs.1 eine finanzielle Härte bedeuten würde oder deren Zahlung aus sonstigen Gründen unzumutbar ist.“
Der Verweis auf das Studienbeitragsdarlehen sollte dabei offenbar ausschließen, dass die Härtefallregelung aus rein finanziellen Gründen angewandt wird. Wer kein Geld hat, kann ja trotzdem das Darlehen bekommen, so die Logik. Wer allerdings das Darlehen nicht erhalten konnte (z.B. bestimmte Ausländer aus Nicht-EU-Ländern), hatte hierüber vielleicht eine Chance. Oder wenn weitere Besonderheiten zusammen kamen.
Bis einschließlich WiSe 2008/2009 war der oben genannte Passus kürzer, der kursiv gezeigte Teil ist erst danach hinzugekommen. Die Möglichkeit des Erlassens stand aber gleich im ersten Satz mit dabei („stunden oder erlassen“), nur eben ohne weitere Erläuterungen.