Verlustvortrag & CoWeiterbildenden Master von der Steuer absetzen
Überblick
1. Kurz & Knapp
Ja, du kannst die Studiengebühren und Aufwendungen für das Studium absetzen. Wenn du berufsbegleitend studierst, kannst du die Werbungskosten in voller Höhe absetzen. Wenn du nur geringe oder wenig Einnahmen hast, kannst du einen Verlustvortrag oder einen Verlustrücktrag geltend machen.
Kurz: Die während des Studiums entstandenen Verluste werden in das Folgejahr bzw. die Folgejahre übertragen und mit den Einnahmen verrechnet. Das zu versteuernde Einkommen verringert sich also in der Zukunft.
Die während des Studiums entstandenen Verluste werden in das Vorjahr übertragen und mit den Einnahmen verrechnet. Das zu versteuernde Einkommen des Vorjahres verringert sich nachträglich.
2. Einführung
Wer einen weiterbildenden Master studiert, kann diesen von der Steuer absetzen. Dabei macht es natürlich einen Unterschied, ob du diesen berufsbegleitend absolvierst oder nicht. Wer den Master berufsbegleitend studiert, kann ihn in voller Höhe von der Steuer absetzen (Voraussetzung: Du hast bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung, was i.d.R der Fall sein dürfte). Wer hingegen keine oder nur wenig Einnahmen während des Studiums hat, kann einen Verlustvortrag oder einen Verlustrücktrag geltend machen.
Was kann überhaupt abgesetzt werden? Aufwendungen* für einen weiterbildender Master können als Werbungskosten oder Betriebsausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Werbungskosten sind alle Kosten, die beruflich veranlasst sind und im Zusammenhang einer (angestrebten) nichtselbstständigen Tätigkeit stehen. Als Betriebsausgaben werden sie angegeben, wenn es sich um Ausgaben für eine (angestrebte) selbstständige Tätigkeit handelt.
*Die Aufwendungen umfassen nicht nur die Studiengebühren, sondern alle Ausgaben, die für das Studium getätigt werden. Sämtliche Studien-Materialien (Fachbücher etc.) zählen hier ebenso hinzu wie die Fahrtkosten zum Studienort. Eine detailliertere Übersicht über absetzbare Kosten findest du hier.
Werbungskosten können in der Einkommenssteuererklärung in Zeile 45 der „Anlage N“ der Einkommensteuererklärung in unbegrenzter Höhe geltend gemacht werden. Der Betrag wird dann von den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit subtrahiert. Das Finanzamt gewährt einen Pauschalbetrag von 1000 Euro / Jahr. Mit entsprechenden Nachweisen können aber auch höhere Ausgaben geltend gemacht werden.
Wenn das Studium einen Zusammenhang zu deiner Tätigkeit in der Selbstständigkeit oder als Freiberufler hat, gibst du die Aufwendungen für das Studium in Zeile 40 in der Anlage EÜR an.
Im Folgenden wird erklärt, was es konkret zu beachten gilt und was genau es mit Verlustvortrag & Verlustrücktrag auf sich hat. Im Zweifel ist es ratsam, eine*n Steuerberater*in hinzuzuziehen.
3. Das berufsbegleitende, weiterbildende Master-Studium von der Steuer absetzen
Hier ist es relativ leicht. In deiner Einkommenssteuererklärung gibst du alle Angaben wie oben beschrieben in deiner Einkommenssteuererklärung und dein zu versteuerndes Einkommen wird sich für das entsprechende Jahr reduzieren. Einkommenssteuerpflichtig ist, wer über 11.604 Euro verdient (Stand 2024)
4. Grundlagen: Verlustausgleich im Einkommensteuerrecht
Etwas komplizierter ist es, wenn du einen Verlustausgleich beantragen möchtest. Dies solltest du machen, wenn die Ausgaben für dein weiterbildendes Studium sehr hoch sind, du aber nur sehr geringe oder keine Einnahmen hast. Minijobs zählen hier übrigens nicht mit, da diese pauschal besteuert werden.
Ein Verlustausgleich kann nur erfolgen, wenn auch ein Verlust entstanden ist. Sprich: Du hast entweder keine Einnahmen (oder nur solche aus einem Minijob), aber sehr hohe Ausgaben. Oder deine Einnahmen liegen unter dem Grundfreibetrag und du hast sehr hohe Ausgaben. Kein Verlust kann geltend gemacht werden, wenn du beispielsweise 8.500 Euro Einnahmen im Jahr hast, deine Studienkosten im selben Jahr aber nur 7.000 Euro betragen.
Im sog. horizontaler Verlustausgleich werden Werbungskosten oder Betriebsausgaben jeweils mit den Einkünften der gleichen Einkunftsart verrechnet (also mit Einkünften aus abhängiger oder selbstständiger Arbeit). Bleibt nach der horizontalen Verrechnung ein negativer Betrag übrig, weil der Steuerpflichtige hohe Ausgaben, aber keine oder nur geringe Erwerbseinnahmen hat, so wird weiter geschaut, ob sich der verbleibende Verlust mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnen lässt (sog. vertikaler Verlustausgleich). Bei Studierenden kann dies z. B. dann relevant sein, wenn sie Kapitalerträge haben oder eine Wohnung geerbt haben und Mieteinkünfte erzielen.
Es bleibt auch nach dieser Verrechnung bei einem Verlust? Dann nimmt das Finanzamt von sich aus einen sog. Verlustrücktrag in das vorangegangene Kalenderjahr vor. (Ein Rücktrag in weiter zurückliegende Jahre ist nicht möglich.) Wer in dem fraglichen Jahr Steuern gezahlt hat, bekommt in der Folge möglicherweise Geld vom Finanzamt zurück. Der Verlustrücktrag kann durch entsprechende Angaben in der Einkommensteuererklärung in der Höhe begrenzt oder ganz ausgeschlossen werden (dazu sogleich unter Verlustrücktrag).
Beispiele für (k)einen Verlustvortrag
Beispiel 1: 0 Euro Einkommen oder nur Einnahmen aus einem Minijob, Studienkosten von 10.000 Euro im gleichen Jahr.
Lösung: Ein Verlustvortrag setzt voraus, dass die Ausgaben höher sind als die Einnahmen. Das ist hier der Fall. Das Einkommen liegt unter dem Grundfreibetrag (11.604 Euro) und die Ausgaben sind höher als die Einnahmen. Der Differenzbetrag ist der Verlust und kann vorgetragen werden, in diesem Fall sind es die kompletten 10.000 Euro.
Beispiel 2: 8.000 Euro Einkommen, Studienkosten von 10.000 Euro im gleichen Jahr.
Lösung: Auch hier sind die Ausgaben höher als die Einnahmen. Der Differenzbetrag von 2.000 Euro ist der Verlust und kann vorgetragen werden.
Beispiel 3: Dein Einkommen beträgt 9.000 Euro, Studienkosten von 7.000 Euro.
Lösung: Die Ausgaben sind niedriger als die Einnahmen. Daher ist kein Verlust entstanden.
Schließlich besteht die Möglichkeit, einen Verlustvortrag geltend zu machen, damit die Verluste während der Ausbildung das steuerpflichtige Einkommen in künftigen Kalenderjahren senken. Praktisch funktioniert das so, dass man das Finanzamt auffordert, die Verluste eines Kalenderjahres in einem gesonderten Bescheid festzustellen.
Bei der Einkommensteuererklärung im folgenden Jahr werden die festgestellten Verluste dann vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen von den Einkünften abgezogen und ein ggf. verbleibender und/oder neuer Verlust erneut festgestellt. So hangelt man sich von Jahr zu Jahr, bis die Verluste komplett ausgeglichen sind.
Für dich als Studierende*r bedeutet das: Hast du während des weiterbildenden Master-Studiums hohe Ausgaben, aber kaum Einnahmen, so kannst du darauf hoffen, wenigstens in dem oder den ersten Berufsjahr(en) weniger Steuern zahlen zu müssen. Eine zeitliche Begrenzung für den Verlustvortrag gibt es nicht.
Verlustrück- und -vortrag sind in § 10d Einkommensteuergesetz unter der Überschrift „Verlustabzug“ geregelt.
Sind deine Einnahmen im Folgejahr so hoch, dass du Steuern zahlen musst, hast du den Steuervorteil, weil der vorgetragene Verlust die Einnahmen senkt und weniger (oder keine) Steuern anfallen. Liegt dein Einkommen im Folgejahr dagegen unter dem Grundfreibetrag von 11.604 Euro, nützt dir der Verlustvortrag gar nichts, denn er senkt lediglich das Einkommen, auf das ohnehin keine Steuern anfallen.
Du kannst Ausgaben für das weiterbildende Studium auch dann als vorweggenommene Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben von der Steuer absetzen, wenn du die Kosten vom Unterhalt deiner Eltern beglichen hast. Das gilt selbst dann, wenn deine Eltern entsprechende Rechnungen direkt begleichen, das Geld also nicht erst auf dein Konto fließt und du die Überweisung dann selbst tätigst. Akzeptiert wird dies deshalb, weil der Zahlungsweg lediglich abgekürzt wird. Nicht abgesetzt werden kann dagegen ein sog. Drittaufwand. Der liegt z. B. dann vor, wenn deine Eltern selbst Verbindlichkeiten eingehen, die dir am Ende zugute kommen. Mehr zu dieser Frage findest du hier.
5. Verlustrücktrag
Bleiben im Kalenderjahr negative Einkünfte, die nicht ausgeglichen werden können, so nimmt das Finanzamt automatisch einen Verlustrücktrag ins unmittelbar vorangegangene Kalenderjahr vor. Wer dies nicht möchte, weil die Einkünfte in diesem Jahr nicht ausreichen, um den Verlust ausgleichen zu können, kann und muss den Verlustrücktrag der Höhe nach beschränken. Der richtige Ort dafür seit den Formularen 2019 die Anlage Sonstiges, Zeile 8.
Antrag auf Beschränkung des Verlustrücktrags nach 2024
Von den nicht ausgeglichenen negativen Einkünften 2024 soll folgender Gesamtbetrag nach 2022 zurückgetragen werden: ... EUR
Wer den Verlustrücktrag komplett ausschließen will, muss hier eine „Null“ eintragen.
6. Verlustvortrag
Sollen Verluste in künftigen Jahren ausgeglichen werden, muss auf dem Deckblatt des Hauptvordrucks der Einkommensteuererklärung der Punkt „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags“ angekreuzt werden. So weiß das Finanzamt, dass es die Verluste in einem gesonderten Bescheid feststellen muss.
Hast du das bspw. in der Steuererklärung für 2023 mit Erfolg gemacht, wäre In der Einkommensteuererklärung für das folgende Jahr (hier also 2024) in der Anlage Sonstiges in Zeile 7 anzukreuzen, dass der Bescheid ergangen ist.
Damit wird das Finanzamt zugleich aufgefordert, Verluste aus dem Vorjahr von den Einkünften abzuziehen, und zwar noch vor den Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen.
5. Verlustvortrag auch rückwirkend?
Du wusstest nichts von der Möglichkeit des Verlustvortrags und willst deinen Verlust nun rückwirkend festgestellt wissen? Wer in den letzten Jahren bislang keine Einkommensteuererklärung abgegeben hat, weil er oder sie ohnehin kaum was verdient hat, kann die Erklärung zum Verlustvortrag durchaus nachträglich abgeben – und zwar mind. für die letzten vier Jahre. (Wichtig ist natürlich, dass du noch über die entsprechende Belege für deine Ausgaben verfügst.)
Der Bundesfinanzhof geht mit seiner Entscheidung vom 13. Januar 2015 (Az. IX R 22/14) sogar noch einen Schritt weiter und lässt Verlustfeststellungen in den letzten sieben Jahren zu, wenn für das jeweilige Jahr keine Einkommensteuererklärung abgegeben wurde.
Nach mehr als vier Jahren könne zwar kein Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr mehr erlassen werden, eine gesonderte Feststellung des Verlustvortrags sei aber dennoch möglich.
Wo kein Einkommensteuerbescheid existiere, könne dieser nämlich auch keine Bindungswirkung für die Feststellung des Verlustvortrags entfalten. Verlustfeststellungen für länger zurückliegende Jahre sind dagegen nicht möglich, weil die Verjährungsfrist für derartige Feststellungen sieben Jahre beträgt. Die Entscheidung wurde im Bundessteuerblatt veröffentlicht (BStBl II 2015, S. 829) und ist deshalb allgemein anwendbar.
Wer aktuell (2024) noch Verluste für die Jahre 2017-2019 geltend machen will, sollte sich nicht unbedingt extra Zeit lassen, denn der Gesetzgeber könnte das Gesetz auch wieder ändern, dass die Verlustfeststellung für mehr als vier zurückliegende Jahre selbst dann nicht mehr möglich ist, wenn keine Einkommensteuererklärung abgegeben wurde. Akut scheint die Gefahr nicht zu sein – aber manchmal werden solche Änderungen quasi unbemerkt in ein Steuer-Änderungsgesetz zu einem ganz anderen Thema eingefügt.
Hast du deine Ausgaben bereits in den Steuererklärungen der letzten Jahre als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht und hat das Finanzamt dir mitgeteilt, dass der Abzug nicht möglich sei, so ist dieser Bescheid bestandskräftig und kann nicht mehr geändert werden. Auch der rückwirkende Verlustvortrag kommt damit nicht mehr in Frage.
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