Urlaubssemester-FAQFinanzierung des Lebensunterhalts im Urlaubssemester
1.Kurz + knapp
Grundsätzlich: Nein. Selbst wenn du einige Hochschulveranstaltungen besuchst hast du keinen BAföG-Anspruch. Eine Ausnahme gibt es natürlich trotzdem: während eines Auslandssemesters kannst du Auslands-BAföG beantragen.
Du musst nicht. Du kannst arbeiten, die genauen Regelungen dabei variieren allerdings von Hochschule zu Hochschule. Erkundige dich genauer hier und bei deiner Hochschule.
Das kommt auf verschiedene Faktoren an. Können deine Eltern dich normal auch nicht unterstützen, so müssen sie dies im Urlaubssemester natürlich auch nicht. Eine generelle Antwort gibt es leider nicht, wenn sie dich normalerweise unterstützen. Mehr dazu findest du allerdings hier.
2. Habe ich im Urlaubssemester einen Anspruch auf BAföG?
Nein, und zwar auch dann nicht, wenn du aufgrund von Sonderregelungen berechtigt bist, im Urlaubssemester an (einzelnen) Lehrveranstaltungen teilzunehmen und/oder Prüfungsleistungen zu erbringen1.
Eine Ausnahme gibt es für Studienaufenthalte im Ausland: Lässt du dich beurlauben um im Ausland zu studieren, kannst du Auslands-BAföG beantragen.
3. Kann ich im Urlaubssemester von meinen Eltern Unterhalt verlangen?
Die Frage stellt sich nur dann, wenn deine Eltern überhaupt so viel Geld haben, dass sie dich ganz oder teilweise finanzieren könnten. Wenn sie nicht genug haben, kannst du auch nichts von ihnen verlangen.
Ist das Geld vorhanden, gibt es auf die Frage, ob sie dich finanzieren müssen, leider keine klare Antwort. Letztlich ist beim Unterhaltsrecht alles immer eine Frage des Einzelfalls.
Grundsätzlich gilt: Deine Eltern müssen dir mindestens eine berufsqualifizierende Ausbildung finanzieren. Im Gegenzug bist du verpflichtet, deinen Eltern nicht länger als unbedingt erforderlich auf der Tasche zu liegen. Nicht ganz unerheblich ist also, aus welchem Grund du ein Urlaubssemester einlegst.
Lässt du dich wegen Krankheit oder Schwangerschaft beurlauben, spricht viel für eine Unterhaltspflicht deiner Eltern. Schlecht sieht es dagegen aus, wenn du das Studium verlängerst, um ein freiwilliges Praktikum zu absolvieren. Hier bewegst du dich in der Grauzone, in der man deine Interessen und die Interessen deiner Eltern gegeneinander abwägen muss: Wie wichtig ist das Praktikum für dich? Was ist deinen Eltern zumutbar?
Ähnlich verhält es sich bei einem Auslandsstudium – mit dem Unterschied, dass hier immer noch eine Finanzierung über Auslands-BAföG oder Förderprogramme wie Erasmus möglich ist.
Stehst du im Urlaubssemester faktisch ohne das nötige Geld da, kannst du Bürgergeld beantragen (beim Auslandsstudium: Auslands-BAföG). Bist du weder krank noch schwanger und betreust du auch kein Kind unter drei Jahren, musst du allerdings damit rechnen, dass zumindest eine Teilzeiterwerbstätigkeit von dir erwartet wird, vorausgesetzt natürlich, es gibt auch ein entsprechendes Jobangebot.
Lebst du mit deinen Eltern zusammen und beantragst Bürgergeld, wird auch ihr Einkommen und Vermögen bei der Frage berücksichtigt, ob du hilfebedürftig bist (§ 9 Absatz 2 Sozialgesetzbuch II). Außerdem wird gesetzlich vermutet, dass sie dich finanziell unterstützen (§ 9 Absatz 5 Sozialgesetzbuch II). Wenn sie es nicht tun, müsste diese Vermutung erst widerlegt werden.
4. Gibt es im Urlaubssemester Kindergeld?
Das hängt vom Beurlaubungsgrund ab. Beschäftigst du dich trotz Studienunterbrechung mit deiner Ausbildung, gibt es Kindergeld; dient die Unterbrechung einem anderen Zweck, entfällt der Anspruch für die Zeit des Urlaubssemesters. Ansonsten muss natürlich wie gehabt die Altersgrenze von normalerweise 25 Jahre eingehalten werden. Details dazu hier.
Der Anspruch auf Kindergeld besteht fort, wenn ...
Du im Ausland studierst;
Du ein Praktikum absolvierst (das den Charakter einer Ausbildung hat);
Du dich auf eine Prüfung vorbereitest;
Du krank bist (auch nach der Genesung während der verbleibenden Zeit des Urlaubssemesters);
Du dich im Mutterschutz befindet (sofern du das Studium im Semester nach Ablauf der Mutterschutzfrist wieder aufnimmst, auch während der verbleibenden Zeit des Urlaubssemesters; pausierst du länger, bleibt es beim Kindergeld während der Mutterschutzfrist).
Während des Urlaubssemesters besteht kein Anspruch auf Kindergeld, wenn ...
Du dich beurlauben lässt, um umfangreicher in studentischen Gremien zu arbeiten;
Du dich beurlauben lässt, um dich um deine Kinder zu kümmern;
Du Vollzeit erwerbstätig bist.
5. Darf/Muss ich im Urlaubssemester jobben?
Willst du dich beurlauben lassen, um Vollzeit erwerbstätig zu sein, solltest du dich bei deiner Hochschule erkundigen, ob die Erwerbstätigkeit als Beurlaubungsgrund anerkannt ist.
Im Urlaubssemester kannst du nicht als StudierendeR beschäftigt werden (kein Werkstudentenstatus!), bist also auch in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig. Mehr dazu hier.
Lässt du dich aus einem anderen Grund beurlauben, spricht natürlich nichts dagegen, wenn du auch Geld verdienst. Hier stellt sich eher die Frage, ob du erwerbstätig sein musst, um zumindest einen Teil deines Lebensunterhaltes selbst zu verdienen. Es gilt Folgendes: Jobben ist dir nicht zuzumuten, wenn du krank oder schwanger bist oder ein Kind bis zu drei Jahren erziehst. Ansonsten schon – zumindest wenn du Bürgergeld erhalten willst. Die Sozialleistung setzt ja voraus, dass du dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehst. Ob es dann tatsächlich einen Job für dich gibt, ist wieder eine andere Frage.
6. Wovon lebe ich, wenn ich arbeiten könnte, aber keinen Job finde?
Sofern deine Eltern nicht einspringen oder du eigenes Vermögen / Ersparnisse oder die des/der möglichen LebenspartnerIn hast, ist es möglich Bürgergeld zu beantragen und davon zu leben. Die Antragstellung sollte aber so schnell wie möglich erfolgen, rückwirkend gibt es – wie ja auch beim BAföG – nichts!
7. Wovon lebe ich, wenn ich mich auf eine Prüfung vorbereiten will?
Mit Bürgergeld sieht es hier insofern schlecht aus, als die Sozialleistung voraussetzt, dass du dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehst. Dies lässt sich mit der Prüfungsvorbereitung schwerlich vereinbaren. Anders sieht es u. U. aus, wenn die Prüfungsvorbereitung nicht deine gesamte Zeit in Anspruch nimmt. Hier wäre der Antrag einen Versuch wert. Ansonsten bleibt dir nur, einen Job zu suchen, der ausreichend Geld bringt, ohne dir die Zeit für die Prüfungsvorbereitung komplett zu nehmen. (Ergänzend kannst du Wohngeld beantragen.) Oder du beißt in den sauren Apfel und nimmst ein Darlehen auf.
Vielleicht ist es in einem solchen Fall auch sinnvoller, doch eingeschrieben zu bleiben und bspw. ein Darlehen einer Studentische Darlehenskassen bzw. eines Studentenwerkes zu nutzen (leider nicht überall zugänglich).
8. Wovon lebe ich, wenn ich ein freiwilliges Praktikum absolvieren will?
Im Idealfall von den Einkünften aus dem Praktikum. Realistischerweise wird es hier jedoch maximal ein Taschengeld geben … Ansonsten bleibt nur ein ergänzender Job. Auch mit Bürgergeld ist eher nicht zu rechnen, weil diese Sozialleistung voraussetzt, dass du dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehst. Machst du ein Praktikum, ist dies nicht der Fall. Anders sieht es u. U. aus, wenn das Praktikum nicht deine gesamte Zeit in Anspruch nimmt. Hier wäre der Antrag einen Versuch wert.
Achtung: Ein verpflichtendes Praktikum im Studium findet während eines regulären Semesters statt. Es soll dafür kein Urlaubssemester eingereicht werden. Weitere Infos zum verpflichtenden Praktikum gibt es hier.
9. Wovon lebe ich, wenn ich mich krankheitsbedingt beurlauben lasse?
Sofern keine andere Möglichkeit der Finanzierung besteht (z. B. Unterhaltszahlungen der Eltern): von Bürgergeld. Bist du länger als sechs Monate krank, gibt es stattdessen möglicherweise Sozialhilfe. Mehr dazu hier.
10. Wovon lebe ich, wenn ich schwanger bin und/oder Kinder erziehe?
Sofern keine andere Möglichkeit der Finanzierung besteht (z. B. Unterhaltszahlungen der Eltern oder des Partners / der Partnerin): von Bürgergeld. Zusätzlich zur Hilfe zum Lebensunterhalt können u. U. Mehrbedarfe geltend gemacht werden (z. B. wegen Schwangerschaft oder wenn du alleinerziehend bist). Darüber hinaus gibt es (unabhängig vom Urlaubssemester) ab der Geburt Elterngeld und während des Mutterschutzes ggfls. Mutterschaftsgeld.
Sind deine Kinder älter als drei Jahre und hast du für sie einen Platz in einer Kita oder ist ihre Betreuung sonst sichergestellt, wird dir zugemutet, einen (Teilzeit-)Job anzunehmen, um deinen Lebensunterhalts zumindest teilweise selbst zu bestreiten.
Verdienst du so viel, dass du allein mit Wohngeld über die Runden kommt, so geht dieser Anspruch dem auf Bürgergeld vor.
Siehe zu diesem Thema auch die Artikel Studieren mit Kind und Bürgergeld (oder in seltenen Fällen Sozialhilfe) für Studierende und SchülerInnen.
11. Habe ich im Urlaubssemester einen Anspruch auf Wohngeld?
Im Grundsatz: ja, denn du hast während dieser Zeit dem Grunde nach keinen BAföG-Anspruch. Es müssen natürlich die nötigen Voraussetzungen erfüllt sein, insbesondere musst du deinen Lebensmittelpunkt in dem Haushalt haben, für den du Wohngeld beantragst, darfst eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreiten und auch nicht zu wenig Einkommen haben. Details im Artikel Wohngeld.