Finanzielle AuswirkungenWie wirkt sich ein Pflichtpraktikum auf Kindergeld, BAföG und anderes aus?
Bei einem Pflichtpraktikum kann die Bezahlung gering (oder ganz) ausfallen. Kommt auf Branche, Region und Arbeitgeber:in an …
1. Kurz + knapp
Ein Pflichtpraktikum ist dadurch gekennzeichnet, dass der Inhalt des Praktikums in Ausbildungsbestimmungen des (angestrebten) konkreten Studiengangs geregelt ist. Was genau das bedeutet erklären wir dir hier
Mit ein paar Ausnahmen, ja. Dabei sind ein paar Bedingungen zu beachten.
Nein. Die Förderungshöchstdauer richtet sich normalerweise nach der Regelstudienzeit. In dieser Regelstudienzeit sind Pflichtpraktika enthalten. Hier erfährst du mehr über Pflichtpraktika während des Studiums.
Nein – Ausnahme ist jedoch das PJ nach dem Pharmaziestudium. Ein Pflichtpraktikum nach Ende des Studiums kann es ansonsten nicht geben, weil Verpflichtungen zu praktischen Tätigkeiten nicht hinter einem erfolgreichen Abschluss des jeweiligen Studiums liegen können. Dass für die staatliche Anerkennung möglicherweise noch praktische Leistungen zu erbringen sind oder wie bei Lehramt oder Jura sich ein Referendariat anschließt, ist etwas anderes: Das ganze ist nicht mehr als Teil des Studiums geregelt. (Trotzdem: Ausnahme Pharmazie-PJ)
Ja. In einem Pflichtpraktikum besteht Anspruch auf Kindergeld. Übrigens meist auch in einem freiwilligen Praktikum.
Sind im Text BAföG-Gesetzesparagrafen genannt, sind diese immer direkt verlinkt. Die Sozialgesetzbücher (SGB) können dagegen bspw. über buzer.de eingesehen werden (auf dieser privat betriebenen Seite sind alle Bundesgesetze mit allen Änderungen seit 2006 verzeichnet).
Weitere Infos zum Thema Praktikum findest du im allgemeinen Artikel Studium und Praktikum.
2. Was ist ein Pflichtpraktikum?
Ein Pflichtpraktikum ist dadurch gekennzeichnet, dass der Inhalt des Praktikums in Ausbildungsbestimmungen des (angestrebten) konkreten Studiengangs geregelt ist.
Das bedeutet:
Die praktische Tätigkeit muss Ausbildungscharakter haben.
Kein Pflichtpraktikum liegt deshalb bei allgemeiner beruflicher oder praktischer Tätigkeit vor.Die Tätigkeit muss Teil der Hochschulausbildung sein.
Bei der praktischen Tätigkeit darf es sich nicht um eine in sich abgeschlossene Ausbildung handeln.Das eigentliche Gewicht der Ausbildung muss beim Besuch der Hochschule liegen.
Wodurch die Gesamtausbildung geprägt ist, hängt sowohl von der Dauer der praktischen Tätigkeit ab als auch davon, wodurch die spätere Berufsqualifikation gekennzeichnet ist.Der Inhalt des Praktikums muss in Ausbildungsbestimmungen des (angestrebten) konkreten Studienganges geregelt sein.
Es muss sich um Ausbildungsbestimmungen handeln, die den (angestrebten) ganz konkreten Studiengang betreffen (z. B. Studienordnung). Bestimmungen, in denen allein das Praktikum geregelt ist, reichen nicht aus.
Auch genügt es nicht, dass die Dauer des Praktikums und die Art der Praktikumsstelle festgelegt sind. Vielmehr muss sich aus den Ausbildungsbestimmungen ergeben, dass ein funktionaler und inhaltlicher Zusammenhang mit der Ausbildung an der Hochschule besteht. Dies geschieht z. B. dadurch, dass Lernziele festgelegt werden und es Regelungen dazu gibt, welche konkreten Tätigkeiten der Praktikant durchführen und welche Fertigkeiten er erwerben soll.Das Praktikum muss die einzige Möglichkeit oder eine von mehreren zwingend vorgeschriebenen Möglichkeiten zur Vorbereitung oder Ergänzung einer Ausbildung sein (VwV 2.4.3).
Die bloße Empfehlung, ein Praktikum zu absolvieren, genügt nicht. Es muss zwingend vorgeschrieben sein.Zeitpunkt des Praktikums
Das Praktikum muss vor oder während des Studiums abzuleisten sein. Dies ergibt sich daraus, dass Verpflichtungen zu praktischen Tätigkeiten, welche sich an den erfolgreichen Studienabschluss anschließen, nicht Gegenstand von Ausbildungsbestimmungen zu diesem Studium sein können. Wer von einer solchen Verpflichtung zu einer praktischen Tätigkeit betroffen ist, sollte einen Blick in den Abschnitt Pflichtpraktikum nach dem Studium werfen.Dauer des Praktikums
Fürs BAföG gilt: Ein Pflichtpraktikum ist nur für die Dauer verpflichtend, die in den Ausbildungsbestimmungen vorgesehen ist. Dies können wenige Wochen, ein Semester oder auch eine längere Zeit sein.
Für die Sozialversicherung gilt seit dem 1.1.2017: Ist in den Ausbildungsbestimmungen eine Mindestdauer für das Praktikum angegeben, kann das Praktikum auch dann noch ein Pflichtpraktikum sein, wenn die Mindestdauer überschritten wurde. Voraussetzung ist, dass weiterhin nachweislich (!) ein Zusammenhang zwischen Praktikum und Studium besteht, z. B. dergestalt, dass die Hochschule das Praktikum als Teil der Studien- oder Prüfungsleistung anerkennt. Ist dagegen in den Ausbildungsbestimmungen ein fester Zeitraum (z. B. 3 Monate) für das Praktikum angegeben, ist das Praktikum kein Pflichtpraktikum mehr, sobald der Zeitraum überschritten wird.
Erfüllt deine konkrete praktische Tätigkeit die vorgenannten Voraussetzungen nicht, hat sie aber Ausbildungscharakter und absolvierst du sie im Zusammenhang mit deinem Studium, handelt es sich um ein freiwilliges Praktikum.
3. Pflichtpraktikum und Kindergeld
Dem Bezug von Kindergeld steht während der Ableistung eines Pflichtpraktikums nichts entgegen. Für das Kindergeld kommt es allein darauf an, ob du in dem Praktikum Fähigkeiten und Kenntnisse erwirbst, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufes notwendig sind. Denn nur dann befindest du dich „in Berufsausbildung“, wie es das Gesetz für den Bezug von Kindergeld für Kinder bis zum 25. Lebensjahr verlangt. Da du deine Praktika ja gerade deshalb machst, um Fähigkeiten und Kenntnisse für die Ausübung deines späteren Berufes vermittelt zu bekommen, befindest du dich während eines Praktikums regelmäßig in Berufsausbildung, bist also ein Kind, für das deine Eltern Kindergeld erhalten können.
Wichtig ist nur, dass du das Praktikum ernsthaft betreibst. Ob dies der Fall ist, wird z. B. daran fest gemacht, wie viele Stunden du wöchentlich arbeitest. Wenn du im Studium ein Pflichtpraktikum machst, ergibt sich die Berücksichtigung als Kind in Ausbildung bereits daraus, dass du damit aktiv dein Studium betreibst. Der genaue Umfang des Praktikums spielt deshalb keine Rolle. (Übrigens ist so gut wie immer selbst bei einem freiwilligen Praktikum Kindergeld möglich.)
4. Pflichtpraktikum vor Beginn des Studiums
Der Studienbeginn ist der Zeitpunkt der Immatrikulation. Dieser fällt regelmäßig mit dem offiziellen Semesterbeginn zusammen. Wann die Vorlesungen beginnen, spielt keine Rolle.
a. Fragen zum BAföG
aa. Habe ich einen BAföG-Anspruch?
bb. Wie viel BAföG kann ich maximal erhalten?
cc. Wirkt sich eine Praktikumsvergütung auf den Förderbetrag aus?
dd. Welche Folgen hat es, wenn ich nach dem Praktikum das geplante Studium nicht oder nicht an der ursprünglich vorgesehenen Hochschule beginne?
ee. Welches BAföG-Amt ist für mich zuständig?
aa) Habe ich einen BAföG-Anspruch?
Sofern alle sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind: ja. Wenn du vor einem Studium ein Praktikum absolvierst, welches für das Studium zwingend erforderlich ist, kannst du BAföG beantragen.
Beim Antrag ist insbesondere BAföG-Formblatt 2 (Bescheinigung nach § 9 BAföG) zu beachten. Im Abschnitt B wird angegeben, für welches Studium du das Praktikum absolvierst, von wann bis wann es dauert und ob eine Vergütung oder Sachzuwendungen vereinbart ist. Der Großteil des Formblatts wird von der Praktikumsstelle ausgefüllt und unterschrieben. Wenn du mehr über das Ausfüllen des BAföG-Formblattes 2 wissen möchtest, haben wir dir hier alle nötigen Informationen bereitgestellt.
bb) Wie viel BAföG kann ich maximal erhalten?
Für die Höhe der BAföG-Förderung während eines Pflichtpraktikums, welches zur Vorbereitung eines Studiums absolviert wird, gilt das Gleiche wie beim Besuch der Hochschule. Beachte aber cc)!
Der BAföG-Höchstsatz für Studierende an Hochschulen liegt seit Wintersemester 2022/23 bei 933 Euro (inkl. des Zuschlags für Kranken- und Pflegeversicherung).
Hast du durch das Praktikum höhere Ausgaben, entstehen z. B. zusätzliche Fahrtkosten, so gibt es zwar keine Möglichkeit, den Bedarf zu erhöhen. Verdienst du in dem Praktikum etwas, so kannst du jedoch höhere Werbungskosten geltend machen, also die Anrechnung von Einkommen reduzieren, wenn du entsprechende Nachweise vorlegst. (Die Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro/Jahr bzw. 102,50 Euro/Monat wird ohnehin abgezogen, erst wenn deine Ausgaben darüber liegen, lohnt der Einzelnachweis.)
cc) Wirkt sich eine Praktikumsvergütung auf den Förderbetrag aus?
Ja. Ebenso wie Einkommen aus Erwerbstätigkeit wird die Praktikumsvergütung auf den Bedarf angerechnet. Dabei gilt die Besonderheit, dass es keine Freibeträge gibt, sondern (nach Abzug der anteiligen Werbungskosten und der Sozialpauschale) alles angerechnet wird, was du verdienst (§ 23 Abs. 3 BAföG). Übrigens ist eine schriftliche Vereinbarung hinsichtlich der Vergütung nicht erforderlich. Es ist allein relevant, dass Geld von der Praktikumsstelle auf deinem Konto eingeht.
Beispiel: Einkommen in Höhe von insgesamt 900 Euro aus 3-monatigem Pflichtpraktikum vor dem Studium; BAföG-Bewilligungszeitraum: 3 Monate.
Zwischenrechnung | Berechnung | |
---|---|---|
Praktikumsvergütung | 3 Monate x 300 € | 900 € |
abzgl. Werbungskostenpauschale (anteilig) | 3 Monate x 102,50 € | - 307,50 € |
Zwischensumme | = 592,50 € | |
abzgl. Sozialpauschale (21,6 %*) | 592,50 € x 0,216 | - 127,98 € |
Abzug vom BAföG-Bedarf insgesamt im BWZ | 592,50 € - 127,98 € | = 464,52 € (BWZ) |
Abzug vom BAföG-Bedarf im Monat | 464,52 € : 3 Monate | = 154,84 € (Monat) |
Warum werden bei einer Praktikumsvergütung keine Freibeträge gewährt (§ 23 Abs. 3 BAföG)? Zur Beantwortung dieser Frage gibt es einen extra Artikel.
Wer ein Praktikum macht und nebenbei jobbt, für den ist die Berechnung des Förderbetrages noch etwas komplizierter, denn es ist zu berücksichtigen, dass es fürs Jobben einen Freibetrag gibt, fürs Praktikum aber nicht.
Beispiel: Einkommen in Höhe von insgesamt 300 € aus 3-monatigem Pflichtpraktikum vor dem Studium und in Höhe von insgesamt 1.200 € aus abhängiger Beschäftigung im gleichen Zeitraum. BAföG-Bewilligungszeitraum: 3 Monate.
Zwischen-Rechnung | Berechnung | |
---|---|---|
Praktikumsvergütung | 3 Monate x 120 € | 360 € |
abzgl. Werbungskostenpauschale (anteilig) | 3 Monate x 102,50 € | - 307,50 € |
Zwischensumme (Einkommen aus Praktikum) | = 52,50 € | |
abzgl. Sozialpauschale (21,6 %) | 52,50 € x 0,216 | - 11,34 € |
Zwischensumme (anzurechnendes Einkommen aus Praktikum) | = 41,16 € | |
Einkommen aus abhängiger Beschäftigung | 3 Monate x 450 € | 1.350 € |
abzgl. Werbungskostenpauschale (anteilig) | 3 Monate x 102,50 € = 307,50 € | ---§ |
abzgl. Sozialpauschale (21,6 %) | 1.350 € x 0,216 | - 291,60 € |
Zwischensumme (Einkommen aus abhängiger Beschäftigung) | 1.350 € - 291,60 € | 1.058,40 € |
abzgl. Freibetrag | 3 Monate x 330 €* | - 990 € |
Zwischensumme (anzurechnendes Einkommen aus abhängiger Beschäftigung) | = 68,40 € | |
Abzug vom BAföG-Bedarf insgesamt im BWZ | 41,16 € + 68,40 € | = 109,56 € (BWZ) |
Abzug vom BAföG-Bedarf im Monat | 109,56 € : 3 Monate | = 36,52 € (Monat) |
§ Da dieser Betrag bereits durch das Praktikum ausgeschöpft wurde, entfällt der Abzug der Werbungskostenpauschale für das Einkommen, das neben der Praktikumsvergütung erzielt wurde. Dass die Werbungskostenpauschale vorrangig von der Praktikumsvergütung abzuziehen ist, ergibt sich aus VwV 21.1.18.
* Freibetrag für BAföG-EmpfängerInnen, ergibt sich aus § 23 Abs. 1 Nr. 1c BAföG. Darf nicht auf das Einkommen aus dem Pflichtpraktikum angerechnet werden.
dd) Welche Folgen hat es, wenn ich nach dem Praktikum das geplante Studium nicht oder nicht an der ursprünglich vorgesehenen Hochschule aufnehme?
Es hat jedenfalls keine Folgen, die unmittelbar finanzielle oder sonstige Nachteile mit sich bringen würden.
Im Einzelnen:
In dem unwahrscheinlichen Fall, dass du gar keine Ausbildung mehr machst, passiert nur das, was auch mit Aufnahme des Studiums passiert wäre: du musst nach einigen Jahren die Hälfte der erhaltenen Förderung (den Staatsdarlehensanteil) zurückzahlen.
Wer sich für ein anderes Studium entscheidet, nimmt einen Fachrichtungswechsel vor, der im Regelfall folgenlos bleibt, im Ergebnis also zu einer längeren Förderung führt.
Die Frage, was praktisch zu tun ist, wenn du ein anderes Studium aufnimmst, ist schnell beantwortet. Du beantragst für das nunmehr gewählte Studium einfach erneut BAföG. Dabei weist du das Amt auf den Wechsel hin. Er ergibt sich im Übrigen auch aus deinem schulischen und beruflichen Werdegang (in BAföG-Formblatt 1 enthalten). Begründen musst du den Wechsel in der Regel nicht. Sollte doch jemand nach Gründen fragen, gilt das Gleiche wie für die Begründung eines Fachrichtungswechsels während des Studiums. Liegt die Hochschule in einer anderen Stadt und ist demnach auch ein anderes BAföG-Amt zuständig, wird dieses deine Akte von dem bisher zuständigen Amt anfordern.
Nicht wundern solltest du dich, wenn du dich nach dem ersten Semester in dem nunmehr gewählten Studiengang nochmals für ein anderes Studium entscheidest und dann eine Begründung dieses Wechsels von dir verlangt wird. Die Vermutung, dass der Wechsel der Fachrichtung aus wichtigem Grund erfolgt (§ 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG) mit der Folge, dass eine Begründung regelmäßig entfällt, gilt nur für den erstmaligen Wechsel! Du würdest im geschilderten Fall aber bereits den zweiten vornehmen.
Beginnst du nach dem Praktikum eine ganz andere Ausbildung, gehst also nicht an eine Hochschule, sondern an eine andere Art von Ausbildungsstätte und ist die Ausbildung an dieser Ausbildungsstätte nach dem BAföG förderungsfähig, so handelt es sich um einen Abbruch der Ausbildung. Der Ausbildungsabschnitt „Hochschulstudium“, der mit dem Praktikum begann (denn dieses hast du ja gezielt für ein bestimmtes Studienziel absolviert), wird beendet und es beginnt ein neuer Ausbildungsabschnitt an der neuen Ausbildungsstätte. Hier gilt das Gleiche wie beim Fachrichtungswechsel. Einer Weiterförderung steht nichts im Wege. Folgen des Abbruchs gibt es keine.
Und schließlich: Nimmst du zwar das gewünschte Studium auf, gehst aber dafür an eine andere Hochschule und sieht dort die Studienordnung des gleichen Studiengangs vor, dass ein kürzeres Vorpraktikum abzuleisten ist, so hat dies ebenfalls keine Auswirkungen auf dein BAföG. Du musst also das BAföG nicht deshalb teilweise zurückzahlen, weil sich z. B. ein Monat des Praktikums im Nachhinein als nicht verpflichtend entpuppt hat.
ee) Welches BAföG-Amt ist für mich zuständig?
Zuständig ist das BAföG-Amt an dem Ort, in dem die Hochschule liegt, an welcher du das Studium aufnehmen willst (§ 45 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BAföG). Bekommst du dort keinen Studienplatz, stellst du deinen Folgeantrag einfach an dem neuen Studienort. Das zuständige BAföG-Amt wird dann deine Akte vom anderen Amt anfordern.
b. Hinweise zur Sozialversicherung
Absolvierst du vor dem Studium ein Pflichtpraktikum, bist du versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, und zwar unabhängig davon, ob du nichts, etwas oder viel verdienst. Wie hoch die Beiträge sind und wer sie einzahlen muss, hängt dagegen sehr wohl vom Verdienst ab. Es gibt hierfür die Geringverdienergrenze von 325 €/Monat, bis zu der der Arbeitgeber alle Kosten für die Sozialversicherungen trägt. Diese Grenze gilt nicht nur bei Praktika, auch bei anderen Auszubildenden.
SV | kein Verdienst | Verdienst ≤ 325 € | Verdienst > 325 € |
---|---|---|---|
KV/PV | Versicherungspflicht als PraktikantIn, sofern keine Familienversicherung | Versicherungspflicht als zur Berufsausbildung Beschäftige | |
PraktikantIn zahlt Beiträge** allein | AG zahlt Beiträge allein | AG: 50 % AN: 50 %* | |
RV | Versicherungspflicht | ||
AG zahlt Beiträge allein | AG: 50 % AN: 50 % | ||
ALV | Versicherungspflicht | ||
AG zahlt Beiträge allein | AG: 50 % AN: 50 % |
Abkürzungen:
KV = Krankenversicherung; PV = Pflegeversicherung; RV = Rentenversicherung;
ALV = Arbeitslosenversicherung; AG = Arbeitgeber:in; AN = Arbeitnehmer:in (hier: zur Berufsausbildung Beschäftigte:r)
* Du als Arbeitnehmer:in zahlst folgende Beiträge allein: den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag zur KV und 0,25 % zusätzlich zur Pflegeversicherung, wenn du kinderlos und über 23 Jahre alt bist.
** Beitragshöhe wie bei Studierenden
aa) Kranken- und Pflegeversicherung
Pflichtpraktikum ohne Verdienst:
Du bist als Praktikant:in pflichtversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 i.V.m. Satz 1 SGB XI). Allerdings musst du nur den günstigeren Beitragssatz für Studierende zahlen (§ 245 Abs. 1 SGB V). Dieser liegt für die Krankenversicherung seit WiSe 2022/23 bei 82,99 €. Hinzu kommt der einkommensabhängige Zusatzbeitrag. Für die Pflegeversicherung zahlst du seit Juli 2023 einen Beitrag von bis 27,61 € (mit zwei Kindern oder mehr weniger). Bist du über 23 Jahre alt und hast keine Kinder, erhöht sich der Beitrag zur Pflegeversicherung auf 32,48 €. Die Beiträge musst du alleine tragen (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 SGB V).
Bist du familienversichert, so geht diese Versicherung der Versicherung als Praktikant:in vor (§ 5 Abs. 7 SGB V)! In diesem Fall brauchst du also nichts zu zahlen.
Pflichtpraktikum mit Verdienst:
Auch in diesem Fall bist du pflichtversichert, aber nicht als Praktikant:in, sondern als Beschäftigte:r in Berufsausbildung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Satz 1 SGB XI).
Die Regelung zur Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung gilt nicht (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V).
Dafür gibt es für dich als Vorpraktikant:in mit Praktikumsverdienst eine Geringverdienstgrenze. Wenn du weniger als 325 Euro monatlich verdienst, trägt der/die Arbeitgeber:in die Versicherungsbeiträge alleine (§ 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV). Der einkommensabhängige Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung wird in diesem Fall nicht erhoben (§ 242 Abs. 5 Nr. 5 SGB V). Ist der Verdienst höher, trägst du und der/die Arbeitgeber:in die Beitragslast je zur Hälfte (§ 249 Abs. 1 SGB V, § 58 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Eine Besonderheit gilt allerdings für den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung (§ 242 SGB V) und den von 0,25 % für Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr zur Pflegeversicherung (§ 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI). Für diese musst du alleine aufkommen (§ 250 Abs. 1 SGB V, § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB XI).
Auch die sog. Gleitzone für Verdienste zwischen 520,01 und 2.000 Euro gilt für Beschäftigte in Berufsausbildung nicht (§ 226 Abs. 4 SGB V i.V.m. § 163 Abs. 10 Satz 8 SGB VI; § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI)!
Wenn ein vorgeschriebenes Vorpraktikum zeitlich nicht komplett vor dem Studienbeginn liegt, sondern noch bis zu 2 Wochen nach Studienbeginn andauert, bleibst du versicherungstechnisch Vorpraktikanten. Ist der Praktikumszeitraum nach Studienbeginn dagegen länger als 2 Wochen, zählt dein Praktikum in der Zeit nach Studienbeginn nicht mehr als Vorpraktikum, sondern als Pflichtpraktikum während des Studiums.
bb) Rentenversicherung
In der Rentenversicherung bist du immer als zur Berufsausbildung Beschäftigte:r versicherungspflichtig (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), also auch dann, wenn du während des Praktikums nichts oder nur wenig verdienst oder es nicht länger als zwei Monate dauert. Die Regelung, nach der bei geringfügiger Beschäftigung (520-Euro-Job) Versicherungsfreiheit eintritt, gilt für Beschäftigte in Ausbildung nicht (§ 5 Abs. 2 Satz 3 SGB VI)! Seit dem 01.01.2013 tritt die Versicherungsfreiheit bei den Mini-Jobs im Übrigen nur noch auf Antrag ein. Das heißt allerdings nicht, dass du selbst auch immer Versicherungsbeiträge zahlen musst. Wird dein Praktikum nicht vergütet, zahlt allein der/die Arbeitgeber:in einen geringen Fixbeitrag in die Versicherung ein. Verdienst du monatlich nur bis zu 325 Euro (sog. Geringverdienergrenze), so übernimmt der/die Arbeitgeber:in ebenfalls den Versicherungsbeitrag (§ 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV). Liegt der Verdienst über 325 Euro, trägst du und der/die Arbeitgeber:in die Beiträge je zur Hälfte. Die Regelungen zur Gleitzone (520,01 bis 2.000 Euro) gelten für Beschäftigte in Berufsausbildung nicht (§ 163 Abs. 10 Satz 8 SGB VI).
Wenn ein vorgeschriebenes Vorpraktikum zeitlich nicht komplett vor dem Studienbeginn liegt, sondern noch bis zu 2 Wochen nach Studienbeginn andauert, bleibst du versicherungstechnisch Vorpraktikant:in. Ist der Praktikumszeitraum nach Studienbeginn dagegen länger als 2 Wochen, zählt dein Praktikum in der Zeit nach Studienbeginn nicht mehr als Vorpraktikum, sondern als Pflichtpraktikum während des Studiums.
cc) Arbeitslosenversicherung
Schließlich bist du bei einem Pflichtpraktikum vor dem Studium auch in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig (§ 25 Abs. 1 SGB III), und zwar ebenfalls als zur Berufsausbildung Beschäftigte. Auch hier gilt: Die Regelung zur Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung findet keine Anwendung (§ 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III). Verdienst du jedoch nicht mehr als 325 Euro im Monat (sog. Geringverdienstgrenze), trägt der/die Arbeitgeber:in die (regulären) Versicherungsbeiträge allein (§ 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV). Verdienst du während des Praktikums nichts, so zahlt ebenfalls der/die Arbeitgeber:in allein in die Versicherung ein. Diesmal einen geringen Fixbeitrag (§ 342 SGB III i.V.m. § 18 SGB IV). Liegt dein Verdienst über 325 Euro im Monat, trägst du und der/die Arbeitgeber:in die regulären Beiträge je zur Hälfte. Die Gleitzonenregelung für Verdienste zwischen 520,01 und 2.000 Euro findet keine Anwendung (§ 344 Abs. 4 Satz 3 SGB III i.V.m. § 163 Abs. 10 Satz 8 SGB VI)!
Wenn ein vorgeschriebenes Vorpraktikum zeitlich nicht komplett vor dem Studienbeginn liegt, sondern noch bis zu 2 Wochen nach Studienbeginn andauert, bleibst du versicherungstechnisch Vorpraktikant:in. Ist der Praktikumszeitraum nach Studienbeginn dagegen länger als 2 Wochen, zählt dein Praktikum in der Zeit nach Studienbeginn nicht mehr als Vorpraktikum, sondern als Pflichtpraktikum während des Studiums.
c. Besteht Anspruch auf den Mindestlohn?
Nein. Pflichtpraktika sind nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG vom Mindestlohn ausgenommen. Es besteht überhaupt kein gesetzlicher Anspruch auf eine Vergütung, eine freiwillige Vergütung ist aber möglich.
5. Pflichtpraktikum während des Studiums
Um ein Pflichtpraktikum (bei Bedarf bitte lesen: Was ist ein Pflichtpraktikum?) während des Studiums – in der Sozialversicherung wird es Zwischenpraktikum genannt – handelt es sich, wenn du während der Praktikumszeit als StudentIn an der Hochschule immatrikuliert bist (und das Studium noch nicht abgeschlossen hast). Umfasst sind sowohl ganze Praxissemester als auch Blockpraktika in den Semesterferien oder Teilzeitpraktika während der Vorlesungszeit.
a. Fragen zum BAföG
aa) Wirkt sich eine Praktikumsvergütung auf den Förderbetrag aus?
bb) Kann ich zusätzliche Ausgaben durch das Praktikum geltend machen?
cc) Kann ich Einfluss auf die Einkommensanrechnung nehmen, indem ich Beginn und/oder Ende des Bewilligungszeitraums selbst bestimme?
dd) Verlängert sich die Förderungshöchstdauer durch das Praktikum?
aa) Wirkt sich eine Praktikumsvergütung auf den Förderbetrag aus?
Ja. Ebenso wie Einkommen aus Erwerbstätigkeit wird die Praktikumsvergütung auf den Bedarf angerechnet. Dabei gilt die Besonderheit, dass es keine Freibeträge gibt, sondern (nach Abzug der anteiligen Werbungskosten und der Sozialpauschale) alles angerechnet wird, was du verdienst (§ 23 Abs. 3 BAföG). Übrigens ist eine schriftliche Vereinbarung hinsichtlich der Vergütung nicht erforderlich. Es ist allein relevant, dass Geld von der Praktikumsstelle auf deinem Konto eingeht.
Beispiel: Einkommen in Höhe von insgesamt 1.800 Euro aus 6-monatigem Pflichtpraktikum während des Studiums; BWZ: 12 Monate.
Zwischen-Rechnung | Berechnung | |
---|---|---|
Praktikumsvergütung | 6 Monate x 300 € | 1.800 € |
abzgl. Werbungskostenpauschale | - 1.230 € | |
Zwischensumme | = 570 € | |
abzgl. Sozialpauschale (21,6 %*) | 570 € x 0,216 | - 123,12 € |
Abzug vom BAföG-Bedarf im gesamten BWZ | 570 € - 123,12 € | = 446,88 € (BWZ) |
Abzug vom BAföG-Bedarf in jedem Monat des BWZ (also nicht nur während der Praktikumszeit) | 446,88 € : 12 Monate | = 37,24 € (Monat) |
Warum werden bei einer Praktikumsvergütung keine Freibeträge gewährt (§ 23 Abs. 3 BAföG)? Zur Beantwortung dieser Frage gibt es einen extra Artikel.
Wer ein Praktikum macht und nebenbei jobbt, für den ist die Berechnung des Förderbetrages etwas komplizierter, denn es ist zu berücksichtigen, dass es fürs Jobben einen Freibetrag gibt, fürs Praktikum aber nicht. Auch hierzu ein
Beispiel: Einkommen in Höhe von insgesamt 600 Euro aus 6-monatigem Pflichtpraktikum während des Studiums und von insgesamt 6.240 Euro aus abhängiger Beschäftigung im gesamten Bewilligungszeitraum (Dauer: 12 Monate).
Zwischen-Rechnung | Berechnung | |
---|---|---|
Praktikumsvergütung | 6 Monate x 100 € | 600 € |
abzgl. Werbungskostenpauschale | - 1.230 € | |
Zwischensumme (Einkommen aus Praktikum) | = 0 € | |
abzgl. Sozialpauschale (21,6 %) | hier nicht erforderlich, da schon durch die Berücksichtigung der Werbungskostenpauschale das Einkommen aus dem Praktikum 0 € beträgt. | - 0 € |
Zwischensumme (anzurechnendes Einkommen aus Praktikum) | = 0 € | |
Einkommen aus abhängiger Beschäftigung | 12 Monate x 520 € | 6.240 € |
abzgl. Werbungskostenpauschale | 1.230 € - 600 € (verbraucht im Rahmen der Praktikumsvergütung*) | - 630 € |
Zwischensumme (Einkommen aus abhängiger Beschäftigung) | = 5.610 € | |
abzgl. Sozialpauschale (21,6 %*) | 5.610 € x 0,216 | - 1.211,76 € |
abzgl. Freibetrag | 12 Monate x 330 €** | - 3.960 € |
Zwischensumme (anzurechnendes Einkommen aus abhängiger Beschäftigung) | 6.240 € - 1.211,76 € - 3.960 € | 438,24 € (BWZ) |
Abzug vom BAföG-Bedarf insgesamt im BWZ | 0 € + 438,24 € | 438,24 € (BWZ) |
Abzug vom BAföG-Bedarf im Monat | 438,24 € : 12 Monate | 36,52 € (Monat) |
* Dass die Werbungskostenpauschale vorrangig von der Praktikumsvergütung abzuziehen ist, ergibt sich aus VwV 21.1.18.
** Freibetrag für BAföG-EmpfängerInnen, ergibt sich aus § 23 Abs. 1 Nr. 1c BAföG. Darf nicht auf das Einkommen aus dem Pflichtpraktikum angerechnet werden! Daher wird im Beispiel auch gesondert gerechnet.
bb) Kann ich zusätzliche Ausgaben durch das Praktikum geltend machen?
Ja. Entstehen dir durch das Praktikum zusätzliche Ausgaben, z. B. Fahrtkosten oder musst du eine zusätzliche Unterkunft neben derjenigen am Studienort finanzieren, so kannst du – mit entsprechenden Nachweisen – erhöhte Werbungskosten geltend machen. Dann kann es mehr BAföG geben, sofern es sonst Abzüge beim BAföG gegeben hätte.
cc) Kann ich Einfluss auf die Einkommensanrechnung nehmen, indem ich Beginn und/oder Ende des Bewilligungszeitraums selbst bestimmen?
Ja, du kannst aber lediglich auf den Beginn des Bewilligungszeitraums (BWZ) direkt Einfluss nehmen. Dem BAföG-Amt steht dagegen die Entscheidung über dessen Ende zu.
Was ist mit „Bewilligungszeitraum“ gemeint?
Der BWZ ist der Zeitraum, für den in dem BAföG-Bescheid über deine Förderung entschieden wird. Er beträgt in der Regel ein Jahr (§ 50 Abs. 3 BAföG). Der Beginn des BWZ fällt bei Studierenden regelmäßig mit dem Beginn eines Semesters zusammen (offizieller Semesterbeginn, nicht Beginn der Vorlesungszeit).
Warum ist der Bewilligungszeitraum wichtig?
Der BWZ spielt deshalb eine so große Rolle, weil er – neben anderen Faktoren – Einfluss auf die Höhe deines Förderbetrages hat. Das hängt damit zusammen, dass für die Anrechnung deines (eigenen) Einkommens auf den BAföG-Bedarf der BWZ maßgeblich ist und nicht etwa das im jeweiligen Monat erzielte Einkommen. Bei dem üblichen BWZ von 12 Monaten wird das gesamte Einkommen aus dieser Zeit also zusammenaddiert und durch 12 geteilt. Daraus ergibt sich (nach den üblichen Abzügen) der anzurechnende Betrag.
Warum entsteht der Wunsch, auf den BWZ Einfluss zu nehmen?
Man könnte verhindern, dass Einkommen aus einem bestimmten Zeitraum beim BAföG berücksichtigt wird.
Wie nehme ich Einfluss auf den Beginn des BWZ?
Der Beginn des BWZ ergibt sich grundsätzlich aus dem Gesetz. Nach § 15 Abs. 1 BAföG ist dies (während der laufenden Ausbildung) der Antragsmonat. Einfluss auf den Beginn des BWZ nimmst du also bereits dadurch, dass du den Antrag zu einem bestimmten Zeitpunkt stellst. Darüber hinaus ist es möglich, dass du selbst einen späteren Beginn des BWZ im Antrag bestimmst (VG Regensburg FamRZ 1995, 902). Der BWZ sollte allerdings zeitnah zum Antragsmonat beginnen. Dies dürfte bei einer Verschiebung um zwei (höchstens drei) Monate noch der Fall sein.
Kann ich auf das Ende des BWZ Einfluss nehmen?
Nein. Über die Dauer des BWZ entscheidet in jedem Fall das BAföG-Amt. Das allerdings auch nicht nach freiem Ermessen. Grundsätzlich hat sich das Amt an den Bewilligungszeitraum von einem Jahr zu halten. Ist allerdings aus rechtlichen oder verwaltungstechnischen Gründen ein anderer Zeitraum sinnvoll, dann kann der BWZ auch kürzer oder länger bemessen werden (vgl. VwV 50.3.1).
In welchen Fällen liegen solche Gründe vor? (Beispiele aus Ramsauer, BAföG-Kommentar, 4. Aufl. 2005, § 50 Rn. 27)
Das Ende der Ausbildung steht bevor. (Vgl. auch VwV 50.3.2 und 50.3.3.)
Es steht eine Auslandsausbildung nach § 5 BAföG an oder eine solche geht zu Ende.
Der für die Vorlage des Leistungsnachweises maßgebliche Zeitpunkt erfordert einen veränderten BWZ.
Die Änderung der Förderungsart steht bevor. (Vgl. auch VwV 17.3.1.)
Ein veränderter BWZ ist erforderlich, um auf den bei Universitäten üblichen BWZ vom 01.10. bis 30.09. (an Fachhochschulen in der Regel 01.09. bis 31.08.) des Folgejahres umzustellen.
Beispiel:
Studentin A bezieht vom 01.10.2022 bis 30.09.2023 BAföG für das 1. und 2. Semester. Ihren Folgeantrag stellt sie erst im Dezember 2023. Ihr BWZ beginnt zum 01.12.2023. Für die Monate Oktober und November 2023 hat A faktisch auf ihr BAföG verzichtet. Einkommen, das sie in dieser Zeit hat, bleibt bei der Berechnung ihres Förderbetrages unberücksichtigt, weil es außerhalb des BWZ liegt. Das Ende des neuen BWZ wird vom Amt aller Voraussicht nach auf den 30.09.2024 festgelegt, um auf den bei Hochschulen üblichen BWZ umzustellen. Außerdem kann A ab dem 01.10.2024 nur noch gefördert werden, wenn sie den erforderlichen Leistungsnachweis beim BAföG-Amt vorlegt, denn mit dem 01.10.2024 beginnt ihr 5. Fachsemester.
dd) Verlängert sich die Förderungshöchstdauer durch das Praktikum?
Nein. Die Förderungshöchstdauer richtet sich normalerweise nach der Regelstudienzeit (vgl. § 15a Abs. 1 Satz 1 BAföG). Diese schließt nach § 10 Abs. 2 Hochschulrahmengesetz (HRG) erforderliche Praktika ein. Gleiches gilt nach § 15a Abs. 1 Satz 2 BAföG dann, wenn die Förderungshöchstdauer dem Ausbildungsförderungsgesetz zu entnehmen ist.
b. Hinweise zur Sozialversicherung
Wer während des Studiums ein Pflichtpraktikum absolviert, ist in diesem weder in der Kranken- und Pflegeversicherung noch in der Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig. Es besteht aber eine Versicherungspflicht als Student:in in der Kranken- und Pflegeversicherung.
Praktikum ohne Verdienst | Praktikum mit Verdienst | |
---|---|---|
KV/PV | Versicherungsfreiheit (im Praktikum) | |
Aber: Versicherungspflicht als StudentIn, soweit nicht familienversichert | ||
RV | Versicherungsfreiheit | |
ALV | Versicherungsfreiheit |
Abkürzungen:
KV = Krankenversicherung; PV = Pflegeversicherung; RV = Rentenversicherung; ALV = Arbeitslosenversicherung
aa) Kranken- und Pflegeversicherung
Während des Studiums wird dein sozialversicherungsrechtlicher Status dadurch geprägt, dass du Student:in bist. Du bist entweder in der Familienversicherung deiner Eltern mitversichert (§ 10 SGB V) oder es greift – nachrangig (§ 5 Abs. 7 Satz 1 SGB V) – die studentische Pflichtversicherung ein (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 9 SGB XI).
Bei einem monatlichen Verdienst über 520 Euro kannst du nicht mehr familienversichert sein (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V)! Dann greift die studentische Pflichtversicherung.
Machst du nun ein Pflichtpraktikum, geht man in der Sozialversicherung davon aus, dass dein Studierendenstatus weiterhin im Vordergrund steht. Die Folge ist, dass du im Praktikum nicht als Arbeitnehmer:in versicherungspflichtig bist (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V), und zwar unabhängig davon, wie lange das Praktikum dauert, wie viele Stunden du in der Woche arbeitest und wie hoch dein Verdienst ist. Für Arbeitgeber:innen ist es deshalb so günstig, Student:innen zu beschäftigen, denn auch sie müssen keine Versicherungsbeiträge für dich zahlen.
Absolvierst du während eines Urlaubssemesters ein Pflichtpraktikum, bleibst du ebenfalls versicherungsfrei. (Zur Info: das gilt so seit 1.1.2017.)
bb) Rentenversicherung
Auch in der Rentenversicherung bist du versicherungsfrei (§ 5 Abs. 3 SGB VI). Die Dauer des Praktikums, die wöchentliche Arbeitszeit und die Höhe der Praktikumsvergütung spielen keine Rolle.
cc) Arbeitslosenversicherung
Die Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III. Sie ist ebenfalls unabhängig von Dauer und Umfang des Praktikums und dem erzielten Einkommen. Seit 1.1.2017 bleibt die Versicherungsfreiheit auch dann bestehen, wenn du während eines Urlaubssemesters ein Pflichtpraktikum absolvierst.
c. Besteht Anspruch auf den Mindestlohn?
Nein. Pflichtpraktika sind nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG vom Mindestlohn ausgenommen. Es besteht überhaupt kein gesetzlicher Anspruch auf eine Vergütung, eine freiwillige Vergütung ist aber möglich.
6. Pflichtpraktikum nach dem Studium
Ausnahme Praktisches Jahr (PJ) nach dem Pharmazie-Studium
Bei Pharmazie gab es einige Gerichtsurteile, die das PJ als so notwendigen Teil der Ausbildung (Ziel: Apotheker/in) angesehen haben, dass die Förderungshöchstdauer für das BAföG entsprechend zu erhöhen und das Praktische Jahr (PJ) auch als BAföG-förderungsfähig anzusehen sei. Zwar ließe sich ähnlich auch beim Lehramt argumentieren, allerdings spricht bei Pharmazie mehr dafür: Es gibt nämlich auch Bestrebungen, wie bei Medizin das PJ von vornherein als Teil des Studiums anzusehen, allerdings ist es dazu bisher unserer Kenntnis noch nicht gekommen. Jedenfalls wäre spätestens dann gar kein Zweifel mehr. Da das Pharmazie-PJ vergütet wird, ist BAföG real allerdings nur in wenigen Konstellationen zu bekommen. Bitte für weitere Details den Abschnitt Pflichtpraktikum während des Studiums lesen.
Ein Pflichtpraktikum nach dem Studium kann es schon deshalb nicht geben, weil Verpflichtungen zu praktischen Tätigkeiten, welche sich an den erfolgreichen Studienabschluss anschließen, nicht Gegenstand von Ausbildungsbestimmungen zu diesem Studium sein können. BAföG ist daher in jedem Fall ausgeschlossen.
Aufgeführt wird die Variante hier nur deshalb, weil es vielleicht den/die ein:e oder andere:n gibt, auf den/die einer der folgenden Sachverhalte zutrifft und der deshalb annimmt, ein Pflichtpraktikum nach dem Studium absolvieren zu müssen. Hinzu kommt, dass der Begriff des verpflichtenden Nachpraktikums in sozialversicherungsrechtlichen Zusammenhängen teilweise weiter verstanden wird.
Hast du das Studium der Sozialarbeit/Sozialpädagogik erfolgreich abgeschlossen und musst nun zur Erlangung der staatlichen Anerkennung ein Berufspraktikum ableisten, so gilt Folgendes. Das Praktikum ist zwar für die Erlangung der staatlichen Anerkennung verpflichtend, es gehört jedoch nicht mehr zum Studium selbst. Dies siehst du auch daran, dass der Inhalt des Praktikums in einer eigenen Verordnung geregelt ist und nicht in der Studienordnung. Hinsichtlich der Sozialversicherung gelten gegenüber der „normalen“ Berufstätigkeit keine Besonderheiten. Du bist kein:e Student:in mehr und zahlst in alle Versicherungen ein.
Auch das Referendariat der Lehrer:innen und Jurist:innen ist für dich verpflichtend, sofern du die Ausbildungen zu diesen Berufen umfassend absolvieren und zum 2. Staatsexamen antreten möchtest. Da aber der erfolgreiche Studienabschluss vorausgesetzt wird, ist die Ausbildung im Referendariat nicht mehr Bestandteil des Studiums. Was die Sozialversicherung betrifft, so bist du je nach Art deines Beschäftigungsverhältnisses entweder ganz normal als Arbeitnehmer:in versicherungspflichtig oder als Beamt:in von der Versicherungspflicht befreit.
Für die Tätigkeit als Arzt/Ärztin im Praktikum stellt sich das Problem des Pflichtpraktikums nach dem Studium schon deshalb nicht mehr, weil seit der Änderung der Bundesärzteordnung zum 01.10.2004 die Tätigkeit nicht mehr erforderlich ist, um die Approbation als Arzt/Ärztin zu erlangen. Allerdings steht dir trotzdem zwischen dem „Hammerexamen“, also dem zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung und dem dritten Abschnitt der ärztlichen Prüfung noch das Praktische Jahr („PJ“) bevor. Dieses Jahr, das unterteilt in 3 Tertiale á 16 Wochen ist in drei verschiedenen Fachbereichen abzuleisten. Der Inneren Medizin, der Chirurgie und einem Wahltertial. Du kannst das PJ auch in 50% oder 75% Teilzeit machen, wodurch es sich entsprechend verlängert. Tipp: Informiere dich bei den Kliniken, in denen du deine Tertiale verbringen möchtest, wieviel die Kliniken dir bezahlen (das variiert sehr stark). Da du zum Ende des PJ noch den dritten und letzten Teil deiner ärztlichen Prüfung in Form einer mündlichen Prüfung ablegen musst und somit während des PJs noch kein abgeschlossenes Medizinstudium in der Tasche hast, besteht dein Anspruch auf BAföG weiterhin.
7. Auslandspraktikum
a. Besonderheiten beim BAföG
Wer ein Pflichtpraktikum während des Studiums absolvieren muss, kann grundsätzlich auch dann Ausbildungsförderung erhalten, wenn er/sie sich eine Praktikumsstelle im Ausland sucht. Eine Förderung von Vorpraktika im Ausland ist dagegen nicht möglich (VwV 5.5.1).
Zusätzliche Förderungsvoraussetzungen
Folgende Voraussetzungen müssen nach § 5 Abs. 5 BAföG zusätzlich neben den üblichen BAföG-Förderungsvoraussetzungen vorliegen:
Die Hochschule/das Prüfungsamt muss anerkennen, dass das Praktikum den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt.
Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein.
Nach VwV 5.5.1 ist ein Vorpraktikum im Ausland nicht förderlich. Eine Förderung kommt deshalb nicht in Betracht. Ansonsten wird die Förderlichkeit regelmäßig dann angenommen, wenn du in der einschlägigen Fachrichtung bereits ein Jahr im Inland studiert hast (VwV 5.5.1 mit Verweis auf VwV 5.2.5). Ausnahmsweise kann jedoch auch schon ein Praktikum nach dem ersten Fachsemester förderlich sein (vgl. Hess. VGH FamRZ 1992, 866).Das Praktikum muss mindestens 12 Wochen dauern.
Nichtberücksichtigung von Ausbildungszeiten im Ausland im Rahmen der Inlandsausbildung
Ausbildungszeiten im Ausland, sei es ein Auslandsstudium oder eben ein Praktikum, bleiben nach § 5a BAföG im Rahmen der Inlandsausbildung unberücksichtigt und zwar bis zu einem Jahr. Du wirst im Ergebnis also länger gefördert, wenn du ein Auslandspraktikum machst. Die Fachsemester im Inland laufen förderungsrechtlich nicht weiter, solange du im Ausland bist, mit der Folge, dass sich z. B. auch der Vorlagezeitpunkt für den Leistungsnachweis automatisch nach hinten verschiebt.
Ist der Auslandsaufenthalt zwingend in der Studienordnung vorgeschrieben, gilt die o. g. Regelung nicht. Die Praktikumszeit wird also ganz normal berücksichtigt.
Antrag und zuständiges BAföG-Amt
Die Zuständigkeit für die Gewährung von Auslands-BAföG richtet sich danach, in welchem Land die Ausbildung absolviert werden soll (siehe Übersicht Ämter für Auslands-BAföG). Bei dem zuständigen Amt sollte möglichst sechs Monate vor Beginn der Auslandsausbildung der Antrag eingereicht werden.
Vorabentscheidung über die Förderungsfähigkeit
Du kannst das Amt vorab darüber entscheiden lassen, ob dein Auslandspraktikum förderungsfähig ist (§ 46 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BAföG). Insbesondere, wenn die oben unter a) aufgeführten zusätzlichen Voraussetzungen nicht sicher vorliegen, ist dies sehr zu empfehlen, um dir eine sichere Planung des Auslandsaufenthaltes zu ermöglichen. Allerdings entscheidet das Amt vorab nur über das Ob der Förderung, nicht über deren Höhe.
Das Amt ist an seine Entscheidung nicht mehr gebunden, wenn du nicht binnen eines Jahres ab Antragstellung dein Auslandspraktikum beginnst.
Kurze Hinweise zur Sozialversicherung
Die sozialversicherungsrechtliche Situation bei einem Praktikum im Ausland ist leider noch komplizierter als die Situation im Inland und von noch mehr Faktoren abhängig. Wir empfehlen dir, diesbezügliche Fragen in Bezug auf das konkrete Land, in dem du das Praktikum absolvieren möchtet, an deine Krankenkasse zu richten. Insbesondere außerhalb der EU ist es empfehlenswert, eine Auslandskrankenversicherung abzuschließen (z.B. bei unserem Kooperationspartner CareConcept (Werbung!)), wenn du wirklich abgesichert sein willst.
Bei Fragen zur Rentenversicherung gibt es zur Not ein Servicetelefon bei der Deutschen Rentenversicherung.
Hast du dir das Praktikum über eine Institution vermitteln lassen, sollte die auch Bescheid wissen. Teilweise werden sogar von derartigen Einrichtungen eigene Versicherungspakete für diese Zwecke angeboten (z. B. Auslandskrankenversicherung, Haftpflichtversicherung, Unfallversicherung, Reisegepäckversicherung).