Leider kompliziert, kann aber lohnen!Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe

„Der Kinderzuschlag ist eine zusätzliche finanzielle Unterstützung für erwerbstätige Eltern, die genug für sich selbst verdienen, aber bei denen es nicht oder nur knapp reicht, um auch für den gesamten Bedarf der Familie aufzukommen.
Der Kinderzuschlag beträgt seit dem 1. Januar 2025 bis zu 297 Euro monatlich je Kind […]“
So steht es auf den Seiten Bundesfamilienministeriums (BMFSFJ). Das hört sich erst mal gut an. Aber ob es am Ende wirklich etwas gibt, muss erstmal Schritt für Schritt geprüft werden.
Grundvoraussetzung ist immer, dass es überhaupt Kindergeld für das jeweilige Kind gibt. Der Kinderzuschlag ist nachrangig gegenüber anderen möglichen Leistungen. Es besteht daher die Verpflichtung, sich – wenn darauf Anspruch bestehen könnte – (zunächst) um Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss zu bemühen. du wohnst noch bei deinen Eltern bzw. einem Elternteil du bist weder verheiratet noch verpartnert, dein Vermögen (ohne Haushaltseinrichtung, Rentenansprüche) ist nicht hoch deine Eltern beziehen weder Bürgergeld noch Sozialhilfe oder beziehen daneben noch anderes Einkommen deine Eltern wohnen zusammen und verdienen brutto mind. 900 €, wohnst du bei einem alleinerziehenden Elternteil, so verdient dieses mind. 600 €. das Kind wohnt bei dir wenn du alleinerziehend bist: dein BAföG (oder BAföG und anderes Einkommen) liegt über 500 €/Monat oder du hast nur andere Einkommen von mind. 600 € wenn du mit dem anderen Elternteil zusammenlebst: zusammen habt ihr brutto mind. 900 € (BAföG zählt jeweils abzüglich 100 €) Hier nun eine vereinfachte Darstellung, wie es weitergeht bei der Prüfung: Sofern es aber nicht vollkommen unmöglich ist, dass dieser Bereich erreicht wird, solltest du weiterlesen. Auf der Seite zum Onlineantrag finden sich auch ausführliche weitere Infos.1. Voraussetzungen für den Kinderzuschlag
Kinderzuschlag für deine Eltern (für dich)
Kinderzuschlag für dich als Studierende:r mit eigenem Kind bzw. Kindern
Das Einkommen (grob das Netto), Kindergeld und (falls möglich) Wohngeld zusammen muss dann zwar unter dem Satz liegen, den es für die Bedarfsgemeinschaft zusammen als Bürgergeld geben würde, unter Gewährung des Kinderzuschlags aber diesen Satz erreichen können. Wenn das Ergebnis schon darüber liegt, braucht es auch Sicht des Gesetzgeber keine zusätzliche Förderung. Liegt ihr dagegen selbst mit Kinderzuschlag darunter, ist der Kinderzuschlag auch nicht möglich – dann ist wahrscheinlich (aufstockendes) Bürgergeld die Leistung, auf die Anspruch besteht.
2. Antragstellung Kinderzuschlag – und wann es ausgezahlt wird
Der Kinderzuschlag wird am besten online beantragt. Auf der Antragsseite findet sich auch der sogenannte KIZ-Lotse, der Hinweise dazu gibt, ob der Zuschlag denkbar wäre und der auch Hinweise gibt, was ansonsten möglich sein könnte.
Die Auszahlungstermine – wenn der Antrag zum Erfolg geführt hat – sind übrigens dieselben wie für das Kindergeld an sich – siehe Kindergeld: Auszahlzahlungstermine. Der Kinderzuschlag wird also normalerweise mit dem Kindergeld ausgezahlt.
3. Leistungen zur Bildung und Teilhabe / Studienstarthilfe
Wenn es den Kinderzuschlag gibt (oder auch Wohngeld!), so eröffnet dies auch die Möglichkeit, Leistungen zur Bildung und Teilhabe für die Kinder zu erhalten. Hier geht es um Leistungen im Zusammenhang mit dem Schulbesuch (Ausflüge, Klassenfahrten, Schulbedarf, bei Bedarf Lernförderung, Mittagsverpflegung). Interessant also, wenn du als Student:in selbst ein oder mehrere Kinder hast und den Kinderzuschlag erhalten kannst.
Für (künftige) Studierende gibt es in diesem Rahmen unserer Kenntnis nichts, jedoch können diese – wenn es für sie vor dem Studium den Kinderzuschlag, Wohngeld oder Bürgergeld gab – die Studienstarthilfe im Rahmen des BAföG erhalten. Diese muss aber zeitnah vor oder kurz nach Studienbeginn beantragt werden.
Quellen, Formulare etc.
- Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe (Seite beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
- Antragspaket zum Kinderzuschlag (via Arbeitsagentur.de; 8,43 MB)