Jahresausblick 2024Finanzielle Änderungen für Studierende 2024
Ausblick – noch nicht beschlossen!
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1. Mindestlohn: Steigt auf 12,41 €
Der Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2024 auf dann 12,41 € pro Stunde. Wer 2023 noch weniger (aber auch da mussten es mindestens 12 Euro gewesen sein!) pro Stunde verdiente, müsste folglich ab Januar eine Lohnerhöhung erhalten.
Die nächste Anpassung steht schon fest: Ab 1. Januar 2025 wird der Mindestlohn 12,82 € pro Stunde betragen.
Grundsätzlich haben auch jobbende Studierende Anspruch auf den Mindestlohn. Leider gibt es eine einige Ausnahmen, insbesondere für Pflichtpraktika und duale Studierende – da gilt der Mindestlohn nicht. Ebenso, wenn Studierende noch unter 18 Jahre alt sind. Details und Hintergründe im folgenden Artikel.
2. Minjob-Grenze steigt auf 538 € – aber nicht beim BAföG!
Mit der Erhöhung des Mindestlohns auf 12 Euro/Stunde seit Oktober 2022 wurde die Minijobgrenze an den Mindestlohn gekoppelt. Durchaus sinnvoll, denn andernfalls würde die mögliche Arbeitszeit im Minijob immer weiter sinken, wenn nur der der Mindestlohn steigt.
Wer nun allerdings annimmt, das würde ebenso folgerichtig auch beim BAföG berücksichtigt, täuscht sich leider. Denn im BAföG gibt es einen festen Freibetrag, der zusammen mit weiteren prozentualen Pauschalen im BAföG und der sich auf wieder anderen Gesetzen ergebenden Werbungskostenpauschale so gewählt war, dass bei In-Kraft-Treten der letzten BAföG-Novelle die damalige Grenze von 520 Euro erreicht wurde. Durch die leicht erhöhte Werbungskostenpauschale liegt die „Grenze“ beim BAföG inzwischen bei 522,50 €/Monat.
Wer also auf BAföG angewiesen ist, hat nicht ganz so viel von einer Erhöhung des Lohns aus dem Minijob – das BAföG sinkt dadurch geringfügig, da jeder die gerade genannte Grenze überschreitende Euro zu ca. 80% vom BAföG abgezogen wird.
3. Krankenversicherung: Zusatzbeiträge steigen bei einigen Krankenkassen drastisch
Der offizielle durchschnittliche Zusatzbeitrag wird 2024 von 1,6% auf 1,7% steigen. Im Vergleich zum Vorjahr ist das nicht so dramatisch (2022 lag dieser rechnerische Satz noch bei lediglich 1,3%). Einige Krankenkassen, darunter die Techniker (1,2%), die DAK (1,7%) und einige AOKen halten sogar ihren Zusatzbeitrag. Doch viele erhöhen, manche sogar drastisch: Den höchsten Zusatzbeitrag überhaupt (jedenfalls von denen, die uns bisher bekannt sind) hat 2024 die AOK Nordost mit 2,7% (sie erhöht dabei von 1,9% um ganze 0,8%). Starke Steigerungen gibt es auch bei Barmer (+0,69 auf nun 2,19%), der Knappschaft (+0,6 auf 2,2%) und der AOK Rheinland/Hamburg (+0,4 auf 2,2%).
Beitragsbemessungsgrenze steigt – aber nur relevant für Studis über 30
Die Bezugsgröße wird in der Regel jährlich festgesetzt abhängig von der Verdienstentwicklung der abhängig Erwerbstätigen. Sie steigt 2024 auf 3.535 € (für die Krankenversicherung gibt es dabei nur eine Bezugsgröße für Ost+West).
Relevant ist dies für Studierende, die gesetzlich versichert sind, aber schon das 30. Lebensjahr vollendet haben. Sie können (bis auf wenige Ausnahmen) nicht mehr zum günstigen Studententarif der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein. Hier wird mit dem fiktiven Einkommen von 1/3 der Bezugsgröße gerechnet (auch bei weniger Verdienst gilt das leider).
Bist du über 30 und kannst dich nicht auf Ausnahmeregelungen berufen (was grundsätzlich selten möglich ist), kostet dich die gesetzliche Krankenversicherung 164,97 € (plus Zusatzbeitrag und ohne Krankengeldanspruch – 1.178,33 € Mindesteinnahme, aber in dieser Konstellation mit 14,0% Beitragssatz). Dazu kommt noch die Pflegeversicherung.
4. Unterhaltsrecht: Neue Düsseldorfer Tabelle für 2024
Bei der Frage, wie viel die Eltern für den Unterhalt der Kinder beitragen müssen, kann es leider immer zu Streit kommen – z.B. auch zwischen den Elternteilen, wenn sie sich getrennt haben. Mit dem Beginn des Studiums stellt sich die Frage möglicherweise neu, z.B. wenn du erstmals aus der Wohnung der Eltern bzw. eines Elternteils in eine eigene Wohnung oder WG-Zimmer ziehen willst.
Eine Richtlinie für die Höhe des Unterhalts und wieviel die Eltern jeweils für sich behalten dürfen, ist die Düsseldorfer Tabelle. Sie wird vom OLG Düsseldorf regelmäßig überarbeitet und im Prinzip bundesweit eingesetzt. Wie seit Jahren üblich gibt es zum Jahreswechsel eine neue Tabelle.
Auf Grund der 2023 weiterhin hohen Inflation sind die Unterhaltssätze 2024 erneut deutlich gestiegen – außer für Studierende … Gestiegen sind auch die Beträge für den Selbstbehalt der Eltern.
Unverändert wie 2023 setzt die Düsseldorfer Tabelle 2024 den angemessenen Gesamtunterhaltsbedarf für nicht bei den Eltern wohnende Studierende auf 930 Euro im Monat fest. Davon sind 410 Euro für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) angesetzt. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren seien darin nicht enthalten. Es gilt nach wie vor: „Von dem Betrag von 930 EUR kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern nach oben abgewichen werden.“
Den angemessenen Gesamtunterhaltsbedarf kannst du allgemein nur erwarten, wenn deine Eltern (bzw. wenigstens ein Elternteil) sehr gut verdienen und auch weitere Unterhaltsverpflichtungen mit ihrem Einkommen decken können, ohne dass ihr Selbstbehalt unter die Mindestschwelle fällt (die selbst wieder von der Einkommenshöhe abhängt und davon, ob auch minderjährige Kinder zu versorgen sind).
Da 2024 sowohl der Selbstbehalt für die Eltern als auch die Unterhaltssätze für die andere Kinder deutlich gestiegen sind, kann es für Studierende sogar zu weniger Unterhalt kommen (und das selbst dann, wenn das Einkommen der Eltern durchaus gestiegen ist). Denn nach dem Selbstbehalt (der gestiegen ist, also potentiell schon weniger übrig lässt) wird das dann noch zur Verfügung stehende Geld anteilig nach den Bedarfssätzen verteilt. Die Bedarfssätze der anderen Kinder (Nicht-Studierende) sind gestiegen, die für Studierende nicht. Ergo: Für Studierende kann es eher weniger geben.
5. Günstigeres Deutschlandticket im Rahmen des Semestertickets
Ende November 2023 hatten sich Bund und Länder endlich geeinigt – allerdings nur auf das für sie günstigste Modell. So sollen Studierendenschaften im Solidarmodell (also nur, wenn alle Studis – bis auf sehr wenige Ausnahmen – zahlen) am Sommersemester 2024 das Deutschlandticket beziehen können für dann 29,40 Euro im Monat (60% des Normalpreises für das Deutschlandticket). Das ist überall dort, wo das Semesterticket schon in ähnlichen Preisregionen lag, okay, da es dafür auch Fahrten in ganz Deutschland ermöglicht.
Dennoch werden viele Studierendenschaften die Frage möglicherweise per Urabstimmung klären wollen. Insbesondere auch dann, wenn im bisherigen Semestertickets Dinge wie Mitnahme von Fahrrädern oder Kindern geregelt waren, die im Deutschlandticket nicht enthalten sind. Hier ist dann die Frage, ob sich lokale Verkehrsverbände auf studierendenfreundliche Lösungen einlassen, ohne dafür nochmals extra Geld haben zu wollen.
Und was ist mit den Studierenden an Standorten mit weniger attraktiven ÖPNV und bisher ohne Semesterticket oder auch mit Modellen, die kein Voll-Solidarmodell darstellen? Dort müsste auf jeden Fall eine Urabstimmung stattfinden. Ob die aber von jemandem organisiert wird und vor allem positiv ausgeht?
Selbst dort, wo schnell klar ist, dass das Deutschlandticket so kommen soll, müssen einen Vertrag mit dem lokalen Verkehrsverbund schließen und die jeweilige Hochschule muss den veränderten Semesterbeitrag zur Rückmeldung / Immatrikulation Sommersemester 2024 abbuchen. Das wird knapp.
Es ist also leider recht wahrscheinlich, dass es dieses Deutschlandticket zum Sommersemester 2024 nur an wenigen Hochschulen geben wird. Und auch zum Wintersemester 2024/2024 wird es nicht überall kommen.
6. Bürgergeld mit höheren Regelsätzen 2024
Als Studierende:r selbst kannst du für deinen Lebensunterhalt kein Bürgergeld beziehen. Hast du aber Kinder (und entsprechend wenig Einkommen/BAföG), kannst du für deine Kinder Leistungen beantragen. Ebenso kann Bürgergeld relevant werden, wenn du nach dem Studium nicht gleich ein Job findest – oder wenn du das Studium wegen Krankheit mehr als drei Monate unterbrechen musst. Daher hier die neuen Regelsätze.
Dazu kommt wie auch bisher ein Zuschlag für die Miete. Bis auf die Stromkosten (die aus dem Regelsatz zu tragen sind) werden Kaltmiete und Betriebskosten getragen. Es gibt aber eine Angemessenheitsgrenze, die je nach Ort und Zahl der BewohnerInnen einer Wohnung unterschiedlich hoch liegt und sich am Mietspiegel orientiert.
Die Erhöhung 2024 fällt mit knapp über 12% erneut hoch aus. Auf Grund der hohen Inflation 2022 und 2023 ist das aber auch nötig, wirklich „mehr zum Leben“ kommt auf Grund der gestiegenen Preise am Ende praktisch nicht heraus.
Person | Regelsatz 2024 |
---|---|
Alleinstehend/-erziehend | 563 Euro (+61) |
Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaft | 506 Euro (+55) |
unter 25jährige im Haushalt der Eltern | 451 Euro (+49) |
Jugendliche vom 15. bis Vollendung 18. Lebensjahr | 471 Euro (+51) |
Kinder vom 7. bis Vollendung 14. Lebensjahr | 390 Euro (+42) |
Kinder bis Vollendung 6. Lebensjahr | 357 Euro (+39) |
7. BAföG: Erhöhung zum Wintersemester 2024/25 und weitere Anpassungen?
Im Jahresausblick hatten wir noch auf eine BAföG-Anpassung zum Wintersemester 2023/24 gehofft – die gab es leider nicht. Auch für 2024 gibt es noch Fragezeichen. Dass der Haushaltsausschuss auf seiner Bereinigungssitzung (die dann doch noch nicht das Ende der Beratungen war …) im November 2023 den Etatposten für das BAföG 2024 im Vergleich zu den ursprünglichen Planungen leicht erhöht hat, macht aber Hoffnung.
Insgesamt kann jedenfalls auf eine zumindest kleine BAföG-Erhöhung zum Wintersemester 2024/2025 gehofft werden. Vielleicht wird auch noch etwas mehr gemacht, wobei da die Hoffnung eher nicht so groß ist.
8. Kindergrundsicherung: Hoffentlich 2025
Die Kindergrundsicherung soll kommen – doch auch ein Jahr vor der geplanten Einführung ist vieles unklar und die Koalition sich vor allem über die Finanzausstattung uneinig. Wenn sie kommt, hat sie auch Auswirkungen auf das BAföG, denn der sogenannte Garantiebetrag der Kindergrundsicherung wird direkt an Volljährige ausgezahlt und das wiederum würde beim BAföG angerechnet. Ob das schon bei einer etwaigen BAföG-Anpassung zum Wintersemester 2024/2025 eingeplant wird? Vielleicht wird es stattdessen eine Extra-Änderung des BAföGs zu Beginn 2025 geben. So oder so: Es ist zu befürchten, dass es nicht ohne Verwirrungen abgehen wird.
Durch die direkte Auszahlung an volljährige Kinder werden irgendwelche „Abzweigungsanträge“ wie heute beim Kindergeld bei „schwierigen Eltern“ unnötig. Zum Leben reicht die Kindergrundsicherung aber auch in Zukunft nicht – BAföG wird es also weiterhin geben. Insbesondere natürlich für alle über der Altersgrenze für die Kindergrundsicherung (vermutlich wie bisher beim Kindergeld 25 – eine Änderung dieser Altersgrenze ist nicht zu erwarten).