JahresausblickFinanzielle Änderungen für Studierende 2023
Ausblick – noch nicht beschlossen!
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https://youtu.be/42E_qizGRnU
Das Video oben wurde am 21. Dezember gedreht. Der Artikel hier kann aktueller sein, da er noch bis in die ersten Januartage 2023 bei Bedarf ergänzt / aktualisiert wird – letzte Änderung siehe Artikeldatum. Danach bitte die jeweils verlinkten Artikel anklicken, die immer den Stand der Dinge enthalten sollten, meist sogar auch schon bekannte Pläne und beschlossene Änderungen in der Zukunft.
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1. Auszahlung 200 € Energiepreispauschale für alle Studierende
Anfang September verkündet, im Dezember im Bundestag verabschiedet – doch die Auszahlung wird erst irgendwann 2023 stattfinden. Und zuvor wird ein Antrag nötig sein. Voraussetzung ist, am 1. Dezember 2022 in Deutschland an einer Hochschule als Student:in immatrikuliert und in Deutschland gemeldet gewesen zu sein (oder zumindest den gewöhnlichen Aufenthalt hier zu haben – das ist wichtig für lediglich ein bis zwei Semester im Ausland Studierende).
Doch die weiteren Details zur Antragstellung sind noch nicht bekannt, weil weder die Technik schon steht, noch die Verfahrensdetail abschließend geklärt sind. Sollte sich bis in den ersten Januartagen 2023 da noch was tun, werden wir das hier ergänzen – ansonsten finden sich sowohl Hintergründe als auch der aktuelle Stand im folgenden Artikel.
2. Auszahlung Heizkostenzuschuss II
Der ist leider nur für Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen und BAföG bekommen – in mindestens einem Monat von September bis Dezember 2022. Die Auszahlung wird – wie schon beim ersten Heizkostenzuschuss automatisch erfolgen. Wer berechtigt ist, darf sich als berechtigte:r Student:in auf 345 € freuen.
Die Auszahlung dürfte ab Ende Januar 2023 erfolgen, je nach Bundesland und sonstiger Konstellation kann es bei manchen wohl auch bis April dauern, bis das Geld ankommt. Noch später hoffentlich nicht.
3. Mehr Kindergeld 2023
Das Kindergeld wird zum 1. Januar 2023 erhöht – 2022 war es unverändert wie seit 1. Januar 2021 geblieben, es wurde also Zeit. Und bei der Gelegenheit auch einfacher: Ab 2023 gibt es für jedes Kind gleichviel – 250 Euro.
Kindergeld in € | ab 1/2023 | bis 12/2022 |
---|---|---|
1. Kind | 250 | 219 |
2. Kind | 250 | 219 |
3. Kind | 250 | 225 |
jedes weitere Kind | 250 | 250 |
Der nur für gut verdienende Eltern relevante Steuerfreibetrag für Kinder („Kinderfreibetrag“) erhöht sich ebenfalls: 8.952 € (der Betrag ist eine Pauschale für das Kalenderjahr). Der Freibetrag gilt für das ganze Jahr. Das Finanzamt prüft von sich aus, ob die Anwendung des Steuerfreibetrag (dann zählt das Kindergeld als Einkommen) günstiger ist oder die steuerfreie Gewährung des Kindergelds.
4. Krankenversicherung: Zusatzbeiträge steigen bei fast allen
Im Jahr 2023 wird der Zusatzbeiträgen bei vielen gesetzlichen Krankenkassen steigen. Die Gesundheitskosten steigen durch neue Methoden und längere Lebensdauer sowieso (auch wenn andererseits manchmal Effizienzegewinne möglich sind), doch aktuell sind die Kosten der Pandemie, die Inflation bei eher geringer steigenden Löhnen kaum ohne Erhöhungen aufzufangen. Der offizielle durchschnittliche Zusatzbeitrag wird 2023 wohl von 1,3% auf 1,6% steigen.
Bei den großen Krankenkassen sieht es vorläufig so aus: Unverändert soll der jeweilige Zusatzbeitrag jedoch bei der Techniker (1,2%) und bei der BARMER (1,5%) bleiben. Bis auf die AOK Bremen/Bremerhaven erhöhen alle AOK – um 0,1 bis 0,5%. Die AOK Nordost liegt somit bei 1,9%, die AOK Nordwest 1,89%, AOK Rheinland-Pfalz/Saarland und AOK Rheinland/Hamburg jeweils bei 1,8%, um die besonders teuren AOK zu nennen. Auch bei der DAK kommt es zu einer Erhöhung auf 1,7%.
Beitragsbemessungsgrenze steigt – aber nur relevant für Studis über 30
Die Bezugsgröße wird in der Regel jährlich festgesetzt abhängig von der Verdienstentwicklung der abhängig Erwerbstätigen. Nachdem sie 2022 stabil geblieben war, steigt sie nun auf 3.395 € (West, Ost: 3.290 €).
Relevant ist dies für Studierende, die gesetzlich versichert sind, aber schon das 30. Lebensjahr vollendet haben. Sie können (bis auf wenige Ausnahmen) nicht mehr zum günstigen Studententarif der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein. Hier wird mit dem fiktiven Einkommen von 1/3 der Bezugsgröße gerechnet (auch bei weniger Verdienst gilt das leider).
Bist du über 30 und kannst dich nicht auf Ausnahmeregelungen berufen (was grundsätzlich selten möglich ist), kostet dich die gesetzliche Krankenversicherung 158,43 € (plus Zusatzbeitrag und ohne Krankengeldanspruch – 1.131,67 € Mindesteinnahme, aber in dieser Konstellation mit 14,0% Beitragssatz). Dazu kommt noch die Pflegeversicherung.
5. Unterhaltsrecht: Neue Düsseldorfer Tabelle für 2023
Bei der Frage, wie viel die Eltern für den Unterhalt der Kinder beitragen müssen, kann es leider immer zu Streit kommen – z.B. auch zwischen den Elternteilen, wenn sie sich getrennt haben. Mit dem Beginn des Studiums stellt sich die Frage möglicherweise neu, z.B. wenn du erstmals aus der Wohnung der Eltern bzw. eines Elternteils in eine eigene Wohnung oder WG-Zimmer ziehen willst.
Eine Richtlinie für die Höhe des Unterhalts und wieviel die Eltern jeweils für sich behalten dürfen, ist die Düsseldorfer Tabelle. Sie wird vom OLG Düsseldorf regelmäßig überarbeitet und im Prinzip bundesweit eingesetzt. Wie seit Jahren üblich gibt es zum Jahreswechsel eine neue Tabelle.
Auf Grund der hohe Inflation 2022 sind alle Unterhaltssätze für 2023 deutlich gestiegen. Ebenso aber auch die Beträge für den Selbstbehalt der Eltern.
Für Studierende (oder auch andere in Ausbildung befindlichen volljährigen Kinder), die nicht bei den Eltern wohnen, hat die Düsseldorfer Tabelle 2023 den angemessenen Gesamtunterhaltsbedarf auf 930 Euro im Monat erhöht (von 860 Euro seit 2020). Davon sind 410 Euro (statt bisher 375 Euro) für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) angesetzt. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren seien darin nicht enthalten. Die 2022 eingeführte Regelung ist mit entsprechend angepassten Betrag weiter vorhanden: „Von dem Betrag von 930 EUR kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern nach oben abgewichen werden.“
Da sowohl Selbstbehalt für die Eltern als auch die Unterhaltssätze für die Kinder deutlich gestiegen sind, kommt es zu mehr Unterhalt am Ende meist nur dann, wenn auch das Einkommen der Eltern deutlich gestiegen ist (oder schon sehr, sehr hoch war). Sonst ist – gerade bei mehreren Kindern – auch nicht mehr zu verteilen.
Den angemessenen Gesamtunterhaltsbedarf kannst du nur allgemein nur erwarten, wenn deine Eltern (bzw. wenigstens ein Elternteil) sehr gut verdienen und auch weitere Unterhaltsverpflichtungen mit ihrem Einkommen decken können, ohne dass ihr Selbstbehalt unter die Mindestschwelle fällt (die selbst wieder von der Einkommenshöhe abhängt und davon, ob auch minderjährige Kinder zu versorgen sind).
6. Bürgergeld statt ALG II („Hartz IV“) oder Sozialhilfe – und höhere Regelsätze 2023
Als Studierende:r selbst kannst du für deinen Lebensunterhalt kein Bürgergeld beziehen. Hast du aber Kinder (und entsprechend wenig Einkommen/BAföG), kannst du für deine Kinder Leistungen beantragen. Ebenso kann Bürgergeld relevant werden, wenn du nach dem Studium nicht gleich ein Job findest – oder wenn du das Studium wegen Krankheit mehr als drei Monate unterbrechen musst. Daher hier die neuen Regelsätze.
Dazu kommt wie auch bisher ein Zuschlag für die Miete. Bis auf die Stromkosten (die aus dem Regelsatz zu tragen sind) werden Kaltmiete und Betriebskosten getragen. Es gibt aber eine Angemessenheitsgrenze, die je nach Ort und Zahl der BewohnerInnen einer Wohnung unterschiedlich hoch liegt und sich am Mietspiegel orientiert.
Die Erhöhung 2023 fällt – verglichen mit den früheren Regelsätzen des ALG II recht hoch aus. Aber auf Grund der hohen Inflation 2022 ist das auch nötig, wirklich „mehr zum Leben“ kommt auf Grund der gestiegenen Preise am Ende wohl leider nicht heraus. Aber es gibt auch einige andere Änderungen – siehe im Artikel (Link nach der Tabelle)!
Person | Regelsatz 2023 |
---|---|
Alleinstehend/-erziehend | 502 Euro (+53) |
Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaft | 451 Euro (+47) |
unter 25jährige im Haushalt der Eltern | 402 Euro (+42) |
Jugendliche vom 15. bis Vollendung 18. Lebensjahr | 420 Euro (+44) |
Kinder vom 7. bis Vollendung 14. Lebensjahr | 348 Euro (+37) |
Kinder bis Vollendung 6. Lebensjahr | 318 Euro (+33) |
7. Wohngeld Plus ab 2023
Aufgrund der steigenden Energiekosten soll mit dem „Wohngeld Plus“ - Gesetz eine historische Wohngeldreform umsetzt werden.
So das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen auf seiner Webseite. Tatsächlich wird das Wohngeld deutlich angehoben und es enthält künftig eine dauerhafte Heizkostenkomponente. Laut Angaben des Ministeriums soll die Reform zu einer durchschnittlichen Erhöhung des Wohngeldes um rund 190 Euro pro Monat führen – knapp mehr als eine Verdopplung. Statt bisher ca. 600.000 sollen künftig rund zwei Millionen Haushalte von Wohngeld profitieren.
8. Midijob: 2.000 € als neue Grenzen
„Zum 1. Januar 2023 wird die Grenze für Midijobs auf 2.000 Euro angehoben. Bis zu diesem Einkommen zahlen Beschäftigte dann geringere Beiträge in die Sozialversicherungen. Das bedeutet: Geringverdienern bleibt mehr Netto vom Brutto.“ https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/entlastung-fuer-deutschland/midijob-grenze-steigt-2145096
9. BAföG: Hoffentlich Anpassungen und Erhöhung zum Wintersemester 2023/24
Die rot-grün-gelbe Koalition hat beim BAföG schon 2022 einiges getan. Zwar haben sie leider auf die hohe Inflation nicht mehr zusätzlich reagiert (die 10% Erhöhung war schon geplant, bevor die Inflation in diese Höhe stieg), aber die Erhöhung der Altersgrenze auf 45 war schon mal eine Ansage. Auch die Installierung eines Notfallmechanismus ist begrüßenswert, auch wenn er leider zu eng gefasst wurde.
Allerdings sind auch noch einige Punkte aus dem Koalitionsvertrag offen. Die größte Sache, die auch weit über das BAföG hinausgeht (und auch nicht vom Bundesbildungsministerium verantwortet wird), ist die Einführung einer Kindergrundsicherung. Die wird aber wohl erst zum Jahreswechsel 2024/2025 kommen. Mehr dazu weiter unten.
Aber es bleiben auch einige Punkte, die schon unabhängig von der Kindergrundsicherung realisiert werden können. Ob alle schon zum Wintersemester 23/24 kommen, ist noch offen. Zu hoffen wäre es. Ebenfalls wäre eine weitere deutliche Erhöhung wichtig. Um welche Dinge geht es?
Studienstarthilfe
Damit hatten manche schon bei der 2022er-BAföG-Anpassung gerechnet. Studierende aus Familien (oder als Waise natürlich auch), die (künftig) Bürgergeld beziehen (oder einige weitere Sozialleistungen), soll damit beim Studienstart und den damit verbundene Ausgaben (Wohnungsumzug etc.) geholfen werden. Modell könnte die in Schleswig-Holstein eingeführte Hilfe sein, die immerhin 800 € beträgt.Automatismus für Anpassungen
Wäre extrem wichtig, ist aber vollkommen unklar, ob sich die Koalition dazu durchringen wird. Im Koalitionsvertrag steht lediglich „Freibeträge und Bedarfssätze werden wir künftig regelmäßiger anpassen.“ Dazu wäre ein Automatismus nicht nötig – besser wäre er aber.Förderhöchstdauer erhöhen
Das steht so im Koalitionsvertrag, ohne verbale Einschränkungen und sollte daher wirklich kommen. Die Frage ist nur, wie großzügig die neue Regelung sein wird.Studienfachwechsel erleichtern
Das könnte bedeuten, dass spätere Wechsel als bisher noch förderungsfähig sind. Vielleicht auch ein Wechsel im Master wieder möglich wird. Aber was genau hier kommen könnte, ist leider noch nicht bekannt.Absenkung des Darlehensanteils
Das wurde im Koalitionsvertrag lediglich „angestrebt“ – kann also gut sein, dass da nichts weiter passiert.Öffnung des zinsfreien BAföG-Volldarlehens für alle Studierenden
Auch das ist nur optional – wäre aber eine gute Sache. Doch auch hier kommt es natürlich auf die Details an, wie das angeboten wird – wenn überhaupt.
10. Kindergrundsicherung: Erste Eckpunkte 2023, Einführung wohl erst 2024/2025
An volljährige Anspruchsberechtigte wird die Kindergrundsicherung direkt ausgezahlt. Sie wird damit einen Teil des BAföGs bzw. Unterhalts der Eltern ersetzen und irgendwelche „Abzweigungsanträge“ wie heute beim Kindergeld und schwierigen Eltern unnötig machen. Zum Leben reicht sie aber nicht – BAföG wird es also weiterhin geben müssen. Sowieso für alle über der Altersgrenze für die Kindergrundsicherung (vermutlich wie bisher beim Kindergeld 25 – falls nicht auch da noch etwas geändert wird).
Aber da diese Umstellung wirklich eine große ist und in viele Gesetze bis hin zum Steuerrecht eingreift, muss sie gut geplant werden. Anfang 2023 soll er erste Eckpunkte geben, eine Einführung ist wohl erst zum Jahreswechsel 2024/2025 zu erwarten.
Ergänzungen nach erster Online-Stellung:
27.12. Youtube-Video (Aufzeichnung des Insta-Lives) und einige KV-Zusatzbeiträge ergänzt.