JahresausblickFinanzielle Änderungen für Studierende 2022
Ausblick
Dieser Artikel wurde am 23.2.22 zuletzt angepasst. Danach werden wir keine Aktualisierungen mehr Vornehmen – bitte lies in den verlinkten Detailartikeln nach, die in der Regel zeitnah an aktuelle Entwicklungen angepasst werden.
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1. KfW-Studienkredit: Zinsen erst ab 1. Oktober 2022 wieder „normal“ – Zinsfreiheit wurde kurzfristig noch verlängert
Die schnellste Hilfe des Bundesbildungsministerium wegen der Corona-Pandemie war die Unterstützung des KfW-Studienkredits. Dieser wurde temporär zinsfrei gestellt. Ursprünglich war diese Zinsfreistellung auf die Zeit bis Ende März 2021 begrenzt. Das wurde aber schon Anfang 2021 bis Ende 2021 ausgedehnt und am 22.12.2021 – bereits durch die neue Bundesbildungsministerin – dann nochmals bis 30.09.2022. Davon profitieren alle, die sich in der Auszahlungsphase befinden, auch die, die den Kredit schon vor Beginn der Pandemie abgeschlossen haben.
Ab Oktober 2022 fallen dann nach aktuellem Stand wieder für alle Zinsen an. Aber wer weiß das heute schon …
Nur die Zinsen, die in den Monaten bis Ende September 2022 während der Auszahlungsphase anfallen, werden übernommen. Wer keine Auszahlungen mehr bekommt oder schon zurückzahlt, bei dem werden schon die normalen Zinsen berechnet. Auch wer während der Auszahlungsphase von der Freistellung profitiert, wird am Ende Zinsen zahlen müssen, denn sie oder er wird ja kaum direkt nach der Auszahlungsphase alles zurückzahlen können, sondern – in der Regel nach Nutzung der Karenzzeit (keine Auszahlung mehr, aber auch noch keine Rückzahlung) von 6 bis 18 Monaten – in Raten zurückzahlen. Während der Karenz- und der Rückzahlungszeit fallen und fielen die ganze Zeit die Zinsen an. Stand Ende 2021 sind es 3,76% nominal.
2. Krankenversicherung: Lediglich Zusatzbeiträge verändern sich bei wenigen / Pflegeversicherung für Kinderlose teurer
Wenn die BAföG-Erhöhung wie geplant zum Wintersemester kommt, wird ab Oktober auch die studentische Krankenversicherung entsprechend teurer, da ihre Bemessungsgrundlage der BAföG-Satz für nicht bei den Eltern wohnende Studierende sind.
Zusatzbeitrag bei den meisten gesetzlichen Krankenversicherungen bleibt stabil
Nachdem 2021 viele Krankenkassen ihren Zusatzbeitrag angehoben hatten, ist Anfang 2022 wenig passiert.
Im Jahr 2022 hat sich an den Zusatzbeiträgen der Krankenkassen nicht viel verändert. Ein Großteil der Krankenkassen haben die Beiträge nicht, oder nur geringfügig erhöht. Einige, wie die Bertelsmann BKK oder die BKK Dürkopp Adler, haben die Beiträge sogar etwas verringert.
Studis unter 25 (und noch in Familienversicherung): Einkommensgrenze bleibt, Änderungen geplant
Wer Einkommen (BAföG zählt hierbei nicht mit!) auf andere Art als durch geringfügige Beschäftigung erzielt (z.B. durch Selbständigkeit), der kann 2022 nur dann als StudentIn unter (i.d.R.) 25 Jahren in der Familienversicherung (also über die Eltern versichert) bleiben, wenn das Einkommen 470 Euro monatlich (zzgl. Werbungskosten) nicht übersteigt. Diese Grenze hat sich im Vergleich zu 2021 nicht geändert. Hat man ausschließlich Einkünfte aus Minijobs, so darf man im Monat weiterhin bis 450 € verdienen, ohne dadurch das Anrecht auf Familienversicherung zu verlieren.
Geplant ist von der neuen Koalition eine Anhebung der Minijob-Grenze auf 520 €, die sich auch auf die Grenze für die Familienversicherung auswirkt, zum 1. Oktober. Dann soll auch der Mindestlohn auf 12 €/Stunde angehoben werden. Das Bundeskabinett hat den entsprechenden Gesetzentwurf, der all das enthält, auf den Weg gebracht. Das Gesetz soll zum 1. Oktober 2022 in Kraft treten, muss aber noch vom Bundestag diskutiert und beschlossen werden.
Pflegeversicherung für kinderlose über 23 wird teurer
Bei der Pflegeversicherung gilt seit 2005, dass kinderlose Erwachsene, die mind. 23 Jahre alt sind, etwas höhere Beiträge leisten müssen.
Ab 2022 geht die Schere noch weiter auseinander. Während der monatliche Pflegeversicherungsbeitrag in der studentischen Pflichtversicherung für Studierende unter 23 Jahren oder mit Kind(ern) unverändert bei 22,94 Euro bleibt (3,05% vom BAföG-Satz), steigt er für über 23-jährige kinderlose Studierende von 24,82 Euro (3,3%) auf 25,57 Euro (3,4%).
Beitragsbemessungsgrenze stabil – sowieso nur relevant für Studis über 30
Die Bezugsgröße wird in der Regel jährlich festgesetzt abhängig von der Verdienstentwicklung der abhängig Erwerbstätigen. Sie bleibt auch 2022 bei 3.290 € im Monat (niedriger lag sie 2020: 3.185 €).
Relevant ist dies für Studierende, die gesetzlich versichert sind, aber schon das 30. Lebensjahr vollendet haben. Sie können (bis auf wenige Ausnahmen) nicht mehr zum günstigen Studententarif der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein. Hier wird mit dem fiktiven Einkommen von 1/3 der Bezugsgröße gerechnet (auch bei weniger Verdienst gilt das leider).
Bist du über 30 und kannst dich nicht auf Ausnahmeregelungen berufen (was grundsätzlich selten möglich ist), kostet dich die gesetzliche Krankenversicherung 153,53 € (plus Zusatzbeitrag und ohne Krankengeldanspruch – 1.096,67 € Mindesteinnahme, aber nun mit 14,0% Beitragssatz). Dazu kommt noch die Pflegeversicherung.
3. Unterhaltsrecht: Neue Düsseldorfer Tabelle für 2022
Bei der Frage, wie viel die Eltern für den Unterhalt der Kinder beitragen müssen, kann es leider immer zu Streit kommen – z.B. auch zwischen den Elternteilen, wenn sie sich getrennt haben. Mit dem Beginn des Studiums stellt sich die Frage möglicherweise neu, z.B. wenn du erstmals aus der Wohnung der Eltern bzw. eines Elternteils in eine eigene Wohnung oder WG-Zimmer ziehen willst.
Eine Richtlinie für die Höhe des Unterhalts und wieviel die Eltern jeweils für sich behalten dürfen, ist die Düsseldorfer Tabelle. Sie wird vom OLG Düsseldorf regelmäßig überarbeitet und im Prinzip bundesweit eingesetzt. Für 2022 wurde eine neue erarbeitet.
Leicht gestiegen sind die Bedarfssätze für alle Kinder (außer Studierende, siehe nächster Absatz), dazu haben sich einige Prozentsätze beim Ehegattenunterhalt geändert. Ansonsten ist fast alles gleich geblieben.
Für Studierende (oder auch andere in Ausbildung befindlichen volljährigen Kinder), die nicht bei den Eltern wohnen, spricht die Düsseldorfer Tabelle 2022 weiter wie seit 2020 von einem angemessenen Gesamtunterhaltsbedarf von 860 Euro im Monat, davon 375 Euro für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete). Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren seien darin nicht enthalten. Neu ist jedoch, dass folgendes ergänzt wurde: „Von dem Betrag von 860 EUR kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern nach oben abgewichen werden.“
Diese Kombination (höhere Bedarfssätze für jüngere / zu Hause wohnende Kinder; gleichbleibender für Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen) kann im individuellen Fall einen leicht geringerer Anspruch ergeben. Nämlich dann, wenn es noch weitere Geschwister gibt, für die eben nun ein höherer Bedarfssatz gilt, das Einkommen der Eltern aber nicht ausreichend hoch ist. Dann wird anteilig verteilt – und der Anteil der anderen Geschwister steigt leider auf Kosten der Studierenden. Nur wenn die Eltern sehr einkommensstark sind, ist auf Grund des neuen Nachsatzes mit etwas mehr Unterhalt zu rechnen.
Den angemessenen Gesamtunterhaltsbedarf kannst du nur allgemein nur erwarten, wenn deine Eltern (bzw. wenigstens ein Elternteil) sehr gut verdienen und auch weitere Unterhaltsverpflichtungen mit ihrem Einkommen decken können, ohne dass ihr Selbstbehalt unter die Mindestschwelle fällt (die selbst wieder von der Einkommenshöhe abhängt und davon, ob auch minderjährige Kinder zu versorgen sind).
4. Höherer Mindestlohn
Die Anpassungen des Mindestlohns wurden schon von der alten CDU/CSU-SPD-Bundesregierung (bzw. eigentlich der zuständigen Mindestlohnkommission) für die Zeit bis Mitte 2022 festgelegt.
Im Koalitionsvertrag ist festgelegt, dass der Mindestlohn über die schon festgelegten Erhöhungen per Gesetz auf 12 € erhöht werden soll. Danach soll wieder die bestehende Mindestlohnkommission über künftige Anhebungen entscheiden.
Das Bundeskabinett hat am 23.2.22 den Gesetzentwurf verabschiedet, der die Erhöhung des Mindestlohns zum 1.10. 2022 vorsieht. Nun muss noch der Bundestag darüber diskutieren und beschließen.
Hier die Höhe des Mindestlohns 2021/2022 in der Übersicht:
Zeitpunkt | Mindestlohn pro Stunde |
---|---|
07/2021 | 9,60 € |
01/2022 | 9,82 € |
07/2022 | 10,45 € |
geplant: 10/2022 | 12 € |
5. Höhere Regelsätze beim ALG II („Hartz IV“) / Sozialhilfe 2022
Als StudierendeR selbst kannst du für deinen Lebensunterhalt kein ALG II beziehen. Hast du aber Kinder (und entsprechend wenig Einkommen/BAföG), kannst du für deine Kinder Leistungen beantragen. Ebenso kann ALG II relevant werden, wenn du nach dem Studium nicht gleich ein Job findest – oder wenn du das Studium wegen Krankheit mehr als drei Monate unterbrechen musst. Daher hier die neuen Regelsätze.
Dazu kommt wie auch bisher ein Zuschlag für die Miete. Bis auf die Stromkosten (die aus dem Regelsatz zu tragen sind) werden Kaltmiete und Betriebskosten getragen. Es gibt aber eine Angemessenheitsgrenze, die je nach Ort und Zahl der BewohnerInnen einer Wohnung unterschiedlich hoch liegt und sich am Mietspiegel orientiert.
Die Erhöhung 2022 fällt leider gering aus. Die Inflation war zwar Ende 2021 angezogen, für die Festlegung der Regelsätze aber offenbar zu spät für eine Berücksichtigung. Auch die Nettolöhne waren im betrachteten Zeitraum nur gering gestiegen. Ob die neue Bundesregierung da noch eingreift und schon im Laufe 2022 eine Anpassung vornimmt, ist möglich, aber nicht unbedingt wahrscheinlich.
Person | Regelsatz 2022 |
---|---|
Alleinstehend/-erziehend | 449 Euro (+3) |
Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaft | 404 Euro (+3) |
unter 25jährige im Haushalt der Eltern | 360 Euro (+3) |
Jugendliche vom 15. bis Vollendung 18. Lebensjahr | 376 Euro (+3) |
Kinder vom 7. bis Vollendung 14. Lebensjahr | 311 Euro (+2) |
Kinder bis Vollendung 6. Lebensjahr | 285 Euro (+2) |
6. Wohngeld steigt
Erstmalig steigt das Wohngeld zum 1.1.2022 automatisch entsprechend der Miet- und Einkommensentwicklung. Der Bundesrat hatte einer entsprechenden Verordnung am 28. Mai 2021 zugestimmt.
Im Durchschnitt sollten alle, die schon 2021 Wohngeld erhalten haben, ab Januar 2022 etwa 13 Euro mehr erhalten. Erwartet wird außerdem, dass durch die Erhöhung 30.000 Haushalte wieder oder erstmals Wohngeld erhalten können.
7. Briefporto steigt ab 1.1.2022
Ab und an muss ja vielleicht doch noch ein Brief verschickt werden. Und das wird leider teurer, immerhin sollen die Preise dann aber bis Ende 2024 stabil bleiben. Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Änderungen und die bisherigen und zukünftigen Preise im Vergleich. Teurer werden auch Leistungen wie Einschreiben. Unverändert sind dagegen größtenteils die Preise für Briefe ins Ausland.
Format | Gewicht | bis Ende 2021 | ab 1.1.2022 |
---|---|---|---|
Postkarte | - | 0,60 € | 0,70 € |
Brief (Standard) | bis 20g | 0,80 € | 0,85 € |
Brief (Kompakt) | bis 50g | 0,95 € | 1,00 € |
Brief (Kompakt) | bis 500g | 1,55 € | 1,60 € |
Brief (Maxi) | bis 1.000g | 2,70 € | 2,75 € |
8. Mehr Kindergeld, Umbau zu Kindergrundsicherung ab 2023/24
Das Kindergeld wurde zuletzt zum 1. Januar 2021 erhöht. Die neue Bundesregierung will das Kindergeld mittelfristig durch eine Kindergrundsicherung ersetzten, die Volljährigen direkt ausgezahlt werden soll. Dieser Umbau ist allerdings komplex und wird frühestens Ende 2023, eher 2024 kommen. Bis dahin müsste das „normale“ Kindergeld steigen, was aber auch frühestens Mitte 2022 zu erwarten ist – vielleicht auch erst Anfang 2023.
Kindergeld in € | seit 1/2021 |
---|---|
1. Kind | 219 |
2. Kind | 219 |
3. Kind | 225 |
jedes weitere Kind | 250 |
Der nur für gut verdienende Eltern relevante Steuerfreibetrag für Kinder („Kinderfreibetrag“) bleibt ebenfalls gleich: 8.388 € (der Betrag ist eine Pauschale für das Kalenderjahr, sie kann nicht mitten im Jahr wechseln). Der Freibetrag gilt für das ganze Jahr. Das Finanzamt prüft von sich aus, ob die Anwendung des Steuerfreibetrag (dann zählt das Kindergeld als Einkommen) günstiger ist oder die steuerfreie Gewährung des Kindergelds.
9. BAföG: Erhöhung 2022, große Reform 2023/2024
Nach der großen Erhöhung 2019 und der kleinen 2020 blieb der Höchstsatz 2021 unverändert. Doch für die meisten sollte das BAföG nicht sinken, denn immerhin wurden die meisten Freibeträge erhöht.
Im Koalitionsvertrag haben sich SPD, Bündnis 90/DIE GRÜNEN und FDP einiges für das BAföG vorgenommen. Die größte Auswirkung hat dabei die geplante Kindergrundsicherung, die an Volljährige direkt ausgezahlt werden soll. Dies würde dann für Studierende die erste Komponente der Studienförderung darstellen, das BAföG dann als Aufstockung dienen. Gleichzeitig muss im künftigen BAföG aber auch bedacht werden, dass die Kindergrundsicherung eine verhältnismäßig niedrige Altersgrenze haben wird und für alle Älteren entsprechend einen Ausgleich schaffen.
Insgesamt also ein Vorhaben, dass gut vorbereitet werden will und daher wohl nicht vor 2023, eher sogar erst 2024 kommen wird.
Doch schon zum Wintersemester 2022/23 sollen Anhebungen der Bedarfssätzen (+5%, Mietbedarf +10%) und Freibeträgen kommen. Die Freibeträge auf das Einkommen der Eltern sollen sogar um 20% steigen. Die Altersgrenze soll auf 45 Jahre und möglicherweise auch der Vermögensfreibetrag sehr deutlich angehoben werden. Das geht aus einem Gesetzentwurf hervor, aus dem einige Medien bereits zitiert haben, der aber ansonsten noch nicht öffentlich ist.
10. Minijob / Midijob: 520 € und 1.600 € als neue Grenzen
Mit der Anhebung des Mindestlohns soll auch die Grenze für die Minijob-Regelungen angehoben werden und zwar so, dass ein Job mit 10 Wochenstunden und genau dem Mindestlohn gerade noch als Minijob laufen könnte. Wie schon vermutet, soll die künftige Grenze bei 520 € liegen, wie bspw. tz.de meldet.
Die sogenannte Gleitzone (sie führt dazu, dass Arbeitnehmer:innen unterhalb dieses Einkommens weniger für die Sozialversicherung zahlen müssen, also weniger Abzüge vom Bruttolohn haben) soll parallel dazu von aktuell 1.300 € auf 1.600 € angehoben werden.
Diese Regelungen sollen zum 1. Oktober 2022 in Kraft treten – parallel zur Anhebung des Mindestlohn auf 12 €/Stunde. Daher sind sie auch zusammen in einem Änderungsgesetz zusammengefasst, dass das Bundeskabinett am 23.2.22 beschlossen hat. Darüber muss nun der Bundestag diskutieren und beschließen.
Erstmalig wurde dieser Artikel am 16.12.2021 online gestellt. Nachträgliche Ergänzungen seither:
22.12.21 mittags: Pflegeversicherung für kinderlose, die mind. 23 Jahre alt sind, steigt.
22.12.21 nachmittags: KfW-Studienkredit bis 30.09.2022 in der Auszahlungsphase zinsfrei. BMBF-Pressemitteilung zu 22. BAföG-Bericht erwähnt, erste Schritte zum WiSe 22/23.
23.12.21: Link auf Studienfinanzierungs-Check ergänzt, bei BAföG Link auf BAföG-Check.
03.02.22: Geplanter Starttermin Mindestlohn 12 € und Erhöhung Grenzen Mini/Midijob 1. Oktober 2022 ergänzt.
23.02.22: Details zum BAföG, Minijob, Mindestlohn und Auswirkungen auf KV ergänzt; neue Artikel verlinkt