JahresausblickFinanzielle Änderungen für Studierende 2021
2021 gibt es viele kleine Anpassungen.
1. Mehr Kindergeld
Das Kindergeld wird zum 1. Januar 2021 erfreulicherweise um 15 € pro Kind und Monat erhöht. Zuletzt stieg das Kindergeld um 10 € zum Juli 2019, davor waren es mehrere Jahre nur Steigerungen um 2 € jährlich.
Kindergeld in € | ab 1/2021 |
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1. Kind | 219 |
2. Kind | 219 |
3. Kind | 225 |
jedes weitere Kind | 250 |
Der nur für gut verdienende Eltern relevante Steuerfreibetrag für Kinder („Kinderfreibetrag“) steigt pro Kind und Jahr ebenfalls deutlich – auf 8.388 € (der Betrag ist eine Pauschale für das Kalenderjahr, sie kann nicht mitten im Jahr wechseln). Der Freibetrag gilt für das ganze Jahr. Das Finanzamt prüft von sich aus, ob die Anwendung des Steuerfreibetrag (dann zählt das Kindergeld als Einkommen) günstiger ist oder die steuerfreie Gewährung des Kindergelds.
2. BAföG: Diverse Freibeträge steigen
Nach der großen Erhöhung 2019 und der kleinen 2020 bleibt der Höchstsatz 2021 unverändert. Doch immerhin sollte das BAföG nicht sinken, denn immerhin steigen einige Freibeträge.
Für die meisten relevant dürften die steigenden Freibeträge auf das Elterneinkommen sein. Vereinfacht wirkt sich das wie folgt aus: Wenn deine verheirateten Eltern 2019 höchstens 110 € pro Monat netto mehr verdient haben wie 2018, wird dein BAföG nicht sinken. Denn dank des höherer Freibetrags wird nicht mehr vom Elterneinkommen angerechnet. Wenn du nicht den BAföG-Höchstbetrag bekommst und die Einkommenssteigerung deiner Eltern geringer ausfällt, sollte dein BAföG sogar steigen!
Auch die Freibeträge für die/den Ehepartner/in steigen ebenso wie für die getrennten / nie verheirateten Elternteile um jeweils 70 € pro Monat, die Freibeträge für Geschwister und andere Unterhaltsberechtigte um je 35 € pro Monat.
Als BAföG-EmfpängerIn selbst bleibt es leider dabei, dass du im Normalfall im Schnitt höchstens 450 € pro Monat dazuverdienen darfst. Nur die Freibeträge für eigene Kinder, Waisenrente und Studiengebühren steigen und ermöglichen höheren Zuverdienst als bisher ohne Abzüge.
3. Überbrückungshilfe für Studis noch bis einschließlich März 2021
Die „Überbrückungshilfe für Studierende in pandemiebedingten Notlagen“ (Corona-Zuschuss für Studis) lief zunächst von Juni bis August, wurde dann bis September verlängert und nach einem Monat Unterbrechung im November wieder aufgenommen. Die Anforderungen wurden bei der Wiederaufnahme geringfügig erleichtert. Unverändert ist jedoch die Anforderung, dass es eine Hilfe nur gibt, wenn der Kontostand ALLER Konten (inkl. PayPal etc.) unter 500 € liegt. Für den Höchstbetrag der Hilfe (500 €) muss der Kontostand sogar unter 100 € liegen. Wer jeden Monat Hilfe benötigt, muss immer wieder einen neuen Antrag stellen. Und auch die Bedingung, dass die Notlage „pandemiebedingt“ sein muss, bleibt im Prinzip bestehen.
Eine Verlängerung der Hilfe ist nach aktuellem Stand nicht zu erwarten – aber letztlich hängt das natürlich von vielen Faktoren ab. Wie entwickelt sich das Pandemie-Geschehen, wie sieht die Jobsituation aus, wie die Lage des Bundeshaushaltes und speziell des Haushalts des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF)?
Das Deutsche Studentenwerk (DSW) weist auf eine Bearbeitungspause über die Feiertage hin. „Die Bearbeitung der Anträge erfolgt bis kurz vor Heiligabend 2020 und dann wieder ab Anfang Januar 2021.“ heißt es im Überbrückungshilfe-FAQ des DSW. Auch die BMBF-Telefon-Hotline zur Überbrückungshilfe macht vom 24.12. bis 3.1.2021 Pause.
Das bedeutet aber nicht, dass keine Anträge gestellt werden könnten. Wer also Ende Dezember die Bedingungen für die Hilfe erfüllt (Kontostand entsprechend niedrig), sollte den Antrag auch in der Zeit stellen. Auch wenn es dann leider etwas dauern wird, bis vielleicht Geld kommt …
4. KfW-Studienkredit: Zinsfrei (in Auszahlungsphase) bis Ende 2021
Schneller als mit der Überbrückungshilfe war das Bundesbildungsministerium mit der Unterstützung des KfW-Studienkredits. Dieser wurde temporär zinsfrei gestellt. Ursprünglich bis Ende März 2021, später auf die Zeit bis Ende 2021 ausgedehnt. Davon profitieren alle, die sich in der Auszahlungsphase befinden, auch die, die den Kredit schon vor Beginn der Pandemie abgeschlossen haben.
Nur die Zinsen, die in den Monaten bis Ende 2021 während der Auszahlungsphase anfallen, werden übernommen. Wer keine Auszahlungen mehr bekommt oder schon zurückzahlt, bei dem fallen die normalen Zinsen an. Auch wer temporär von der Freistellung profitiert, wird Zinsen zahlen müssen, denn sie oder er wird ja kaum direkt nach der Auszahlungsphase alles zurückzahlen können, sondern – in der Regel nach Nutzung der Karenzzeit (keine Auszahlung, noch keine Rückzahlung) von 6 bis 18 Monaten – in Raten zurückzahlen. Während der Karenz- und der Rückzahlungszeit fallen ganz normal Zinsen an, auch vor Ende 2021. Stand Ende 2020 sind es 4,08% nominal.
5. Krankenversicherung: Übliche Anpassungen, Zusatzbeiträge könnten steigen
Zusatzbeitrag Krankenversicherung steigt bei vielen Krankenkassen 🔺
Viele Krankenkassen heben ihren Zusatzbeitrag 2021 deutlich an – so die TK und die Knappschaft um 0,5% (auf 1,2% bzw. 1,6%), die BARMER um 0,4% auf 1,5%. Auch viele AOK erhöhen um 0,5 oder sogar 0,6%.
Die mit 1,5% sowieso schon länger über dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag liegende DAK hat dagegen beschlossen, diesen Betrag auch 2021 zu halten; gleiches gilt für die KKH Kaufmännische Krankenkasse.
Viele Betriebskrankenkassen halten ihre Beiträge, einige planen aber Erhöhungen. Senkungen gibt es nur sehr wenige.
Studis unter 25 (und noch in Familienversicherung): Höhere Einkommensgrenze
Wer Einkommen (BAföG zählt hierbei nicht mit!) auf andere Art als durch geringfügige Beschäftigung erzielt (z.B. durch Selbständigkeit), der kann 2021 nur dann als StudentIn unter (i.d.R.) 25 Jahren in der Familienversicherung (also über die Eltern versichert) bleiben, wenn das Einkommen 470 Euro monatlich (zzgl. Werbungskosten) nicht übersteigt. 2020 lag diese Grenze noch bei 455 Euro. Hat man ausschließlich Einkünfte aus Minijobs, so darf man im Monat weiterhin bis 450 € verdienen, ohne dadurch das Anrecht auf Familienversicherung zu verlieren.
Beitragsbemessungsgrenze steigt – nur relevant für Studis über 30
Die Bezugsgröße wird in der Regel jährlich festgesetzt abhängig von der Verdienstentwicklung der abhängig Erwerbstätigen. Sie steigt 2021 auf 3.290 € im Monat (2020: 3.185 €).
Relevant ist dies für Studierende, die gesetzlich versichert sind, aber schon das 30. Lebensjahr vollendet haben. Sie können (bis auf wenige Ausnahmen) nicht mehr zum günstigen Studententarif der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein. Hier wird mit dem fiktiven Einkommen von 1/3 der Bezugsgröße gerechnet (auch bei weniger Verdienst gilt das leider).
Bist du über 30 und kannst dich nicht auf Ausnahmeregelungen berufen (was grundsätzlich selten möglich ist), kostet dich die gesetzliche Krankenversicherung 153,53 € (plus Zusatzbeitrag und ohne Krankengeldanspruch – 1.096,67 € Mindesteinnahme, aber nun mit 14,0% Beitragssatz). Dazu kommt noch die Pflegeversicherung.
6. Unterhaltsrecht: Neue Düsseldorfer Tabelle für 2021
Bei der Frage, wie viel die Eltern für den Unterhalt der Kinder beitragen müssen, kann es leider immer zu Streit kommen – z.B. auch zwischen den Elternteilen, wenn sie sich getrennt haben. Mit dem Beginn des Studiums stellt sich die Frage möglicherweise neu, z.B. wenn du erstmals aus der Wohnung der Eltern bzw. eines Elternteils in eine eigene Wohnung oder WG-Zimmer ziehen willst.
Eine Richtlinie für die Höhe des Unterhalts und wieviel die Eltern jeweils für sich behalten dürfen, ist die Düsseldorfer Tabelle. Sie wird vom OLG Düsseldorf regelmäßig überarbeitet und im Prinzip bundesweit eingesetzt. Für 2021 wurde eine neue erarbeitet, die höhere Unterhaltssätze für zu Hause lebende Kinder festlegt.
Für Studierende (oder auch andere in Ausbildung befindlichen volljährigen Kinder), die nicht bei den Eltern wohnen, spricht die Düsseldorfer Tabelle 2021 aber wie schon 2020 von einem angemessenen Gesamtunterhaltsbedarf von 860 Euro im Monat, davon 375 Euro für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete). Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren seien darin nicht enthalten.
Diese Kombination (höhere Bedarfssätze für jüngere / zu Hause wohnende Kinder; gleichbleibender für Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen) kann im individuellen Fall einen geringerer Anspruch ergeben. Nämlich dann, wenn es noch weitere Geschwister gibt, für die eben nun ein höherer Bedarfssatz gilt, das Einkommen der Eltern aber nicht ausreichend hoch ist. Dann wird anteilig verteilt – und der Anteil der anderen Geschwister steigt leider auf Kosten der Studierenden.
Den angemessenen Gesamtunterhaltsbedarf kannst du nur allgemein nur erwarten, wenn deine Eltern (bzw. wenigstens ein Elternteil) sehr gut verdienen und auch weitere Unterhaltsverpflichtungen mit ihrem Einkommen decken können, ohne dass ihr Selbstbehalt unter die Mindestschwelle fällt (die selbst wieder von der Einkommenshöhe abhängt und davon, ob auch minderjährige Kinder zu versorgen sind).
7. Höherer Mindestlohn
Die Anpassungen des Mindestlohns in der nächsten Zeit sollen halbjährlich stattfinden und sind bis Mitte 2021 festgelegt. Die größte Steigerung ist die letzte – offenbar in der Hoffnung, dass bis dahin die Wirtschaft wieder brummt und die Corona-Nachwirkungen vorbei sind …
Hier die Übersicht:
Zeitpunt | Mindestlohn pro Stunde |
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01/2021 | 9,50 € |
07/2021 | 9,60 € |
01/2022 | 9,82 € |
07/2022 | 10,45 € |
Unverändert gilt aber, dass PraktikantInnen, die ein Pflichtpraktikum im Rahmen des Studiums (oder eine schulischen Ausbildung) machen, leider keinen Anspruch auf den Mindestlohn haben. Auch für ein Orientierungspraktikum bis zu drei Monaten Dauer zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder Aufnahme eines Studiums gibt es leider keinen Mindestlohn. Einige weitere Ausnahmen bestehen, die aber Studierende nicht betreffen (dass es für ehrenamtlich Tätige keinen Mindestlohn gibt, versteht sich eigentlich von selbst).
8. Höhere Regelsätze beim ALG II („Hartz IV“) / Sozialhilfe 2021
Als StudierendeR selbst kannst du für deinen Lebensunterhalt kein ALG II beziehen. Hast du aber Kinder (und entsprechend wenig Einkommen/BAföG), kannst du für deine Kinder Leistungen beantragen. Ebenso kann ALG II relevant werden, wenn du nach dem Studium nicht gleich ein Job findest – oder wenn du das Studium wegen Krankheit mehr als drei Monate unterbrechen musst. Daher hier die neuen Regelsätze.
Dazu kommt wie auch bisher ein Zuschlag für die Miete. Bis auf die Stromkosten (die aus dem Regelsatz zu tragen sind) werden Kaltmiete und Betriebskosten getragen. Es gibt aber eine Angemessenheitsgrenze, die je nach Ort und Zahl der BewohnerInnen einer Wohnung unterschiedlich hoch liegt und sich am Mietspiegel orientiert.
Person | Regelsatz 2021 |
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Alleinstehend/-erziehend | 446 Euro (+14) |
Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaft | 401 Euro (+12) |
unter 25jährige im Haushalt der Eltern | 357 Euro (+12) |
Jugendliche vom 15. bis Vollendung 18. Lebensjahr | 373 Euro (+45) |
Kinder vom 7. bis Vollendung 14. Lebensjahr | 309 Euro (+1) |
Kinder bis Vollendung 6. Lebensjahr | 283 Euro (+33) |
9. Höhere Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale
Die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen können auch für Studierende interessant sein, denn sie sind eine Möglichkeit, sich ohne Anrechnung auf das BAföG mit entsprechenden Tätigkeiten Zusatzverdienst zu verschaffen.
Für Studierende wie auch alle sonst gilt dazu noch: Passende Einkünfte bis zur Höhe der Pauschale sind steuerfrei.
Pauschale | bis 2020 | ab 2021 |
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Übungsleiterpauschale | 2.400 € | 3.000 € |
Ehrenamtspauschale | 720 € | 840 € |
Späte Korrektur am 07.12.2021: Ehrenamtspauschale liegt seit 2021 bei 840 € (versehentlich stand dort davor 820 €).