JahresausblickFinanzielle Änderungen für Studenten 2020
Auch 2020 ändert sich zwar wieder einiges, aber ohne die ganz großen Auswirkungen für viele.
Die Ausführungen haben den Stand wie oben ausgewiesen. Wenn du diesen Artikel in späteren Monaten oder gar Jahren liest, kannst du über die angegebenen Detailartikel in der Regel erfahren, wie es inzwischen steht – sofern es weitere Änderungen gab.
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1. Kleine BAföG-Änderungen zum WiSe 2020/2021
Die BAföG-Novelle 2019 hat gleich auch eine Erhöhung zum Wintersemester 2020/21 enthalten. Besser wäre zwar ein dauerhafter Automatismus der Erhöhungen. Aber das es neben der großen Erhöhung 2019/20 gleich zum folgenden Wintersemester 2020/2021 wieder eine kleine BAföG-Erhöhung gibt, ist immerhin etwas.
Die Bedarfssätze beim BAföG steigen zum Wintersemester 2020/2021 um 2%, die Mietpauschale steigt aber leider nicht nochmals. Für SchülerInnen gilt, dass die Erhöhungen jeweils zum Beginn des Schuljahres gelten, je nach Schulstart also auch schon zum August. Dazu kommen Anpassungen der Freibeträge auf das Einkommen der Eltern um +2%.
Was? | seit WiSe 2019/20 | ab WiSe 2020/21 |
---|---|---|
Grundbedarf | 419 € | 427 € |
Mietbedarf | 325 € | |
KV+PV | 109 € | |
Höchstsatz | 850 € | 859 € |
Auch der Vermögensfreibetrag steigt zum Wintersemester 2020/2021. Dann bleiben 8.200 € (bis dahin: 7.500 €) anrechnungsfrei, für eigene Kinder gibt es dann 2.300 € zusätzlich (bisher: 2.100 €).
2. Große Änderungen bei der BAföG-Rückzahlung
Die seit fast 30 Jahren unveränderte monatliche Rückzahlungsrate steigt auf 130 € (Freistellung bleibt natürlich bei geringem/keinem Einkommen weiterhin möglich). Dies gilt für alle, die BAföG erstmals ab 1976 erhalten haben.
Dazu kommt eine sinnvolle Regelung – allerdings nur für „Neuschuldner“: Wer 20 Jahre nach Beginn der Rückzahlungsverpflichtung trotz nachweisbaren Bemühens (man muss also immer erreichbar gewesen sein und sich von der Rückzahlung bei wenig/keinem Einkommen regelmäßig korrekt einen Freistellungsantrag gestellt haben) noch BAföG-Schulden hat, dem wird die (Rest-)Schuld dann endgültig erlassen. Bisher wurde man länger zur Rückzahlung angehalten, ein endgültiger Erlass war nur in sehr seltenen Fällen möglich.
Hast du bereits vor August 2019 BAföG als Student/in erhalten, so bist du im Sinne des BAföG „Altschuldner“. Für dich gilt die Möglichkeit des endgültigen Erlasses nur, wenn du bis spätestens Ende Februar 2020 vom sogenannten Wahlrecht Gebrauch machst. Bitte informiere dich dazu hier – es gibt auch Konstellationen, bei denen du das Wahlrecht nicht ausüben solltest.
3. Studentische Krankenversicherung wird geringfügig teurer, keine Fachsemester-Grenze mehr, kein Übergangstarif
Eine BAföG-Erhöhung bedeutet immer auch, dass der Beitrag für die studentische Krankenversicherung steigt, da dieser sich am BAföG-Bedarf für nicht bei den Eltern wohnende Studierende bemisst. Statt am Bedarf von 744 € wird er ab Wintersemester 2020/21 künftig auf der Basis von 752 € berechnet – 10,22% davon. Statt bisher 76,04 € wird die studentische KV dann ab Oktober 2020 76,85 € im Monat kosten. Dazu kommt noch der kassenindividuelle Zusatzbeitrag von durchschnittlich 1,1% (bezogen auf künftig 752 €). Die Pflegeversicherung steigt ebenfalls ein wenig.
Bisher endete die studentische Krankenversicherung, sobald man ins 15. Fachsemester kam oder das 30. Lebensjahr vollendet hat. Die Altersgrenze bleibt, die Fachsemester-Grenze ist ab Januar 2020 gestrichen. Letzteres bedeutet, dass einige sogar wieder zurück in die studentische Krankenversicherung können – sofern sie zwar im 15. oder noch höherem Fachsemester, aber noch nicht 30 geworden sind.
Bedauerlich ist jedoch, dass die Altersgrenze unverändert geblieben ist – entgegen den Aufrufen zu lebenslangem Lernen. Zusätzlich wurde leider der Übergangstarif abgeschafft, der immerhin für 6 Monate nach Ende der studentischen Versicherung zwar auch schon teurer als der studentische Tarif war, aber immer noch günstiger als der dann folgende.
4. Unterhaltsrecht: Neue Düsseldorfer Tabelle für 2020
Bei der Frage, wie viel die Eltern für den Unterhalt der Kinder beitragen müssen, kann es leider immer zu Streit kommen – z.B. auch zwischen den Elternteilen, wenn sie sich getrennt haben. Mit dem Beginn des Studiums stellt sich die Frage möglicherweise neu, z.B. wenn du erstmals aus der Wohnung der Eltern bzw. eines Elternteils in eine eigene Wohnung oder WG-Zimmer ziehen willst.
Eine Richtlinie für die Höhe des Unterhalts und wieviel die Eltern jeweils für sich behalten dürfen, ist die Düsseldorfer Tabelle. Sie wird vom OLG Düsseldorf regelmäßig überarbeitet und im Prinzip bundesweit eingesetzt. Für 2020 wurde eine neue erarbeitet, die deutlich höhere Unterhaltssätze festlegt. Gleichzeitig steigt aber auch der Selbstbehalt, der den Elternteilen zugestanden wird. Daher kann der Anspruch im individuellen Fall auch sinken.
Für Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen, spricht die Düsseldorfer Tabelle 2020 von einem angemessenen Gesamtunterhaltsbedarf von 860 Euro im Monat, davon 375 Euro für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete). Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren sind darin nicht enthalten.
Den angemessenen Gesamtunterhaltsbedarf kannst du nur erwarten, wenn deine Eltern (bzw. wenigstens ein Elternteil) sehr gut verdienen und auch weitere Unterhaltsverpflichtungen mit ihrem Einkommen decken können, ohne dass ihr Selbstbehalt unter die Mindestschwelle fällt (die selbst wieder von der Einkommenshöhe abhängt und davon, ob auch minderjährige Kinder zu versorgen sind).
5. Höherer Kinderfreibetrag, Anpassungen beim Kinderzuschlag
Das Kindergeld war erst im Juli 2019 um 10 € pro Kind und Monat gestiegen, 2020 bleibt es leider unverändert.
Angepasst wird aber der für gut verdienende Eltern relevante Steuerfreibetrag für Kinder (Kinderfreibetrag). Er steigt pro Kind und Jahr auf 7.812 €. Das Finanzamt prüft von sich aus, ob die Anwendung des Steuerfreibetrag (dann zählt das Kindergeld als Einkommen) günstiger ist oder die steuerfreie Gewährung des Kindergelds.
Beim Kinderzuschlag gibt es ebenfalls Verbesserungen. Zwar wird er selbst nicht erhöht, aber die Einkommensanrechnung der Eltern etwas verringert. Der Kinderzuschlag ist nur für Familien relevant, bei denen die Eltern zwar für sich gerade genug verdienen, aber für die Kinder kaum etwas übrig ist. Durch den Zuschlag wird vermieden, dass andere Sozialleistungen beantragt werden müssen.
6. Wie jedes Jahr: Höhere Einkommensgrenze in der Familienversicherung (bei gesetzlicher Krankenversicherung)
Wer Einkommen (BAföG zählt hierbei nicht mit!) auf andere Art als durch geringfügige Beschäftigung erzielt (z.B. durch Selbständigkeit), der kann 2020 nur dann als StudentIn unter (i.d.R.) 25 Jahren in der Familienversicherung (also über die Eltern versichert) bleiben, wenn das Einkommen 455 Euro monatlich (zzgl. Werbungskosten) nicht übersteigt. 2019 lag diese Grenze noch bei 445 Euro. Hat man ausschließlich Einkünfte aus Minijobs, so darf man im Monat weiterhin bis 450 € verdienen, ohne dadurch das Anrecht auf Familienversicherung zu verlieren.
7. Wie jedes Jahr: Höhere Bezugsgröße bei der gesetzlichen Krankenversicherung
Die Bezugsgröße wird in der Regel jährlich festgesetzt abhängig von der Verdienstentwicklung der abhängig Erwerbstätigen. Sie steigt 2019 auf 3.185 € im Monat (2019: 3.115 €).
Relevant ist dies für Studierende, die gesetzlich versichert sind, aber schon das 30. Lebensjahr vollendet haben. Sie können (bis auf wenige Ausnahmen) nicht mehr zum günstigen Studententarif der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein. Hier wird mit dem fiktiven Einkommen von 1/3 der Bezugsgröße gerechnet (auch bei weniger Verdienst gilt das leider). Bist du über 30 und kannst dich nicht auf Ausnahmeregelungen berufen, kostet dich die gesetzliche Krankenversicherung 148,63 € (plus Zusatzbeitrag und ohne Krankengeldanspruch – 1.061,67 € Mindesteinnahme, aber nun mit 14,0% Beitragssatz). Dazu kommt noch die Pflegeversicherung.
8. Zusatzbeträge bei den gesetzlichen Krankenkassen stabil mit wenigen Ausnahmen
Das Bundesgesundheitsministerium hat den offiziellen Durchschnittswert für 2020 zwar von 0,9% auf 1,1% erhöht. Da viele Krankenkassen in den letzten Jahren aber ihre Rücklagen erhöhen konnten und künftig diese aber gedeckelt ist, müssen manche ihren Beitrag sogar senken – oder können ihn 2020 stabil halten. Bei manchen, die schon in der Vergangenheit nur wenig Rücklagen hatten, stehen Erhöhungen an. Grund sind zu erwartende geringere Beitragseinnahmen wegen abflauender Konjunktur.
Die AOK Sachsen-Anhalt wird ihren Zusatzbeitrag 2020 auf 0% senken. Wechseln kannst du als Student in die AOK Sachsen-Anhalt aber leider nur, wenn du aktuell dort studierst (und damit auch dort wohnst).
Steigerungen sind inzwischen bei mehreren Betriebskrankenkassen bekannt, aber auch eine, die ihren Beitrag senkt.
Hinweis: Kommt es bei deiner gesetzlichen Krankenversicherung zu einer Erhöhung des Zusatzbeitrages, so muss dich deine Krankenkasse schriftlich darüber informieren. Es besteht dann ein Sonderkündigungsrecht.
9. Höherer Mindestlohn
Der Mindestlohn soll eigentlich nur alle zwei Jahre neu festgelegt werden und stieg bereits zum 1.1.2019. Da die zuständige Kommission das letzte Mal aber eine Erhöhung in zwei Stufen empfohlen hat, wird er auch zum 1.1.2020 erneut angepasst – auf 9,35 €.
Unverändert gilt aber, dass PraktikantInnen, die ein Pflichtpraktikum im Rahmen des Studiums (oder eine schulischen Ausbildung) machen, leider keinen Anspruch auf den Mindestlohn haben. Auch für ein Orientierungspraktikum bis zu drei Monaten Dauer zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder Aufnahme eines Studiums gibt es leider keinen Mindestlohn. Einige weitere Ausnahmen bestehen, die aber Studierende nicht betreffen (dass es für ehrenamtlich Tätige keinen Mindestlohn gibt, versteht sich eigentlich von selbst).
10. Höhere Regelsätze beim ALG II („Hartz IV“) / Sozialhilfe 2020
Studierende selbst können für ihren Lebensunterhalt kein ALG II beziehen. Aber Studierende mit Kindern (und entsprechend wenig Einkommen/BAföG) können für ihre Kinder Leistungen beantragen. Ebenso kann ALG II relevant werden, wenn nach dem Studium nicht gleich ein Job gefunden wird – oder wenn man das Studium wegen Krankheit mehr als drei Monate unterbrechen muss. Daher hier die neuen Regelsätze. Dazu kommt wie auch bisher ein Zuschlag für die Miete.
Person | Regelsatz 2020 |
---|---|
Alleinstehend/-erziehend | 432 Euro (+8) |
Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaft | 389 Euro (+7) |
unter 25jährige im Haushalt der Eltern | 345 Euro (+6) |
Jugendliche vom 15. bis Vollendung 18. Lebensjahr | 328 Euro (+6) |
Kinder vom 7. bis Vollendung 14. Lebensjahr | 308 Euro (+6) |
Kinder bis Vollendung 6. Lebensjahr | 250 Euro (+5) |