345 € extra in Auszahlung 2023Zweiter Heizkostenzuschuss 2022 für BAföG-Empfänger:innen
Wann wird der Zuschuss ausgezahlt? am 4.4. aktualisierte Tabelle!
1. In Kürze (FAQ)
Ja, wie schon beim ersten in bestimmten Fällen. Studierende, die nicht mehr bei den Eltern wohnen, haben Anspruch auf den Heizkostenzuschuss. Allerdings nur, wenn sie zwischen September 2022 und Dezember 2022 mindestens ein Monat lang BAföG beziehen (und zwar als „Nicht-bei-den-Eltern-Wohnende:r“). Auch die wenigen Studierenden, die Wohngeld erhalten, bekommen den Zuschuss. Immerhin: Bei Verkündung des dritten Entlastungspaket war der Zuschuss erstmal nur für Wohngeldbezieher:innen vorgesehen.
Schon im Frühjahr hatte der Bundestag einen ersten Heizkostenzuschuss beschlossen. Daher ist das nun schon der zweite Heizkostenzuschuss in diesem Jahr. Er kommt ab Mitte Januar 2023 wirklich zur Auszahlung, wobei wir beim ersten Zuschuss Wohngeldbezieher:innen zuerst dran kommen und manche Bundesländer deutlich länger brauchen.
Für BAföG-Empfänger:innen gibt es einmalig 345 € automatisch – vom BAföG-Amt. Die wenigen Studierenden, die Wohngeld erhalten, sollen automatisch von der Wohngeldstelle einmalig 415 € ausgezahlt bekommen.
Eine Antragstellung wird nicht nötig sein. Der Zuschuss wird von Amts wegen gewährt.
Ab Februar 2023. Aber wie schon beim ersten Zuschuss sind meist erst die Wohngeldbeziehenden dran und manche Bundesländer brauchen deutlich länger.
2. Welche Studierende sollen den zweiten Heizkostenzuschuss bekommen?
Den zweiten Heizkostenzuschuss werden alle Studierende erhalten, die
zwischen 1. September 2022 und 31. Dezember 2022 mindestens einen Monat BAföG oder Wohngeld bezogen
und in dieser Zeit nicht bei den Eltern gewohnt hatten.
Bei den Eltern wohnende Studierende (egal ob mit oder ohne BAföG) können selbst nicht profitieren. Wenn aber die Eltern Wohngeld beziehen, sind die bei ihnen wohnenden Studierenden als mit zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder mit 100 € dabei – das Geld erhalten die Eltern.
Wer BAföG bezieht, zunächst mit den Wohngeld-berechtigten Eltern gewohnt hat und innerhalb des genannten Zeitraums in eine eigene Wohnung bzw. ein Zimmer zieht, sollte für letzteres den Zuschuss erhalten (umgekehrt bekommen die Eltern aber nichts für dein Wohnen bei ihnen – waren sie zu dir fair, solltest du ihnen einen Anteil abgeben).
Auch wer in den genannten Monaten Auslands-BAföG bezieht, hat Anspruch auf den Zuschuss. Zuständig für die Auszahlung ist dann das entsprechende Auslands-BAföG-Amt.
Ausgeschlossen ist der doppelte Bezug: Wer im genannten Zeitraum sowohl BAföG als auch Wohngeld bezogen hat, hat nur Anspruch auf einen Zuschuss – immerhin auf den höheren: Den für Wohngeld-Empfänger:innen.
3. Wie hoch ist der zweite Heizkostenzuschuss?
Studierende und Auszubildende, die BAföG, Aufstiegs-BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe erhalten: einmalig 345 €
Wohngeldbezieher (hierunter fallen auch wenige Studierende): einmalig 415 € (wenn allein lebend)
(Wohngeldbewilligung mit zwei berücksichtigen Haushaltsmitgliedern: 540 €; für weitere berücksichtigte Haushaltsmitglieder je 100 €)
Ursprünglich sollte es nur Zuschüsse für Wohngeldbezieher:innen geben, am 28. September 2022 hat das Bundeskabinett aber die (erneute) Berücksichtigung von Studierenden und Azubis verkündet, so wurde das dann auch im Bundestag beschlossen.
Der Heizkostenzuschuss wird pauschal gewährt, unabhängig von der realen Höhe der Heizkosten.
Ist ein Antrag nötig?
Wie schon beim ersten Heizkostenzuschuss 2022 ist kein Antrag nötig, die BAföG-Ämter bzw. Wohngeldstellen werden die Gelder automatisch auszahlen.
Auch wenn also normalerweise nichts zu tun ist: Alle, die BAföG (oder Wohngeld) beziehen und umziehen oder die Bankverbindung wechseln, sollten diese natürlich dringend und zeitnah dem zuständigen Amt mitteilen.
4. Wann wird der zweite Heizkostenzuschuss ausgezahlt?
Im der am 20.10.2022 vom Bundestag beschlossenen Gesetzesänderung am Heizkostenzuschussgesetz (das erste Gesetz wurde einfach um Regelungen für einen zweiten Zuschuss ergänzt) steht „[e]s wird angestrebt, dass die Zahlungen in 2022 erfolgen“. Das war aber leider Wunschdenken. Die Länder mussten erneut Verordnungen beschließen, die die Auszahlung im Detail regeln – und das hat doch länger gedauert, so dass die Auszahlung erst 2023 beginnt (nur Wohngeldempfänger:innen in Hamburg sollen teilweise schon im Dezember das Geld bekommen haben).
Die Spalte „BAföG“ bezieht sich auf BAföG für Studierende, die in Deutschland studieren. Bei Auslands-BAföG gibt es den Zuschuss zwar auch, aber erfahrungsgemäß leider erst später. Auch Schüler-BAföG ist oft später dran 🥺
Bundesland | via BAföG | via Wohngeld |
---|---|---|
Baden-Württemberg | ab 30.03.23 ✅ | |
Bayern | ab 29.03.2023 (oder sogar 27.03.: ✅) | |
Berlin | ab 3.4.2023 | Ende Januar? |
Brandenburg | ab 29.03.23 ✅ | |
Bremen | ab 31.03.23 ✅ | |
Hamburg | Ende April 2023 (ab 27.04.23 ✅) | ab 1. Dezember 2022 |
Hessen | ab 15.03.2023 ✅ | Ende Januar? |
Niedersachsen | Mitte März 2023 ✅ | |
Nordrhein-Westfalen | ab 28.02.23 ✅ | ab 16.01.23 |
Mecklenburg-Vorpommern | Ende März 2023 | Ende Februar 2023 |
Rheinland-Pfalz | ab 14.02.23 ✅ | |
Saarland | ab 13.02.23 ✅ | |
Sachsen | ab 06.04.23 | ab April 2023 |
Sachsen-Anhalt | ab 29.03.23 ✅ | |
Schleswig-Holstein | ab 31.03.2023 ✅ | |
Thüringen | ab 07.04.2023 (oder sogar 05.04.: ✅) | |
Für Studierende kann der Heizkostenzuschuss in der Regel nur durch BAföG-Anspruch zustande kommen, aber einige wenige bekommen ihn durch Wohngeldbezug (was heißt: kein BAföG-Anspruch). Und da sich die Auszahlungstermine für diese beiden Gruppen unterscheiden, diesmal zwei Spalten. ✅ bedeutet, dass uns schon Auszahlungen gemeldet wurden (die immer nur per Mail). Wenn es öffentliche Quellen zu den Daten gibt, sind diese verlinkt. * In der ursprünglichen Meldung hieß es noch April, in einem Kommentar wurde vom StuWe ergänzt, dass es doch schon März werden solle. # Laut Angaben von Leser:innen wurden entsprechende Auskünfte per Mail vom jeweils zuständigen Ministerium gegeben. + Ursprünglich hatte das Studierendenwerk Bremen Ende Februar angekündigt, diese Aussage dann durch „Derzeit befinden wir uns in der Vorbereitung der Auszahlung.“ ersetzt. Das steht am 31.03. zwar immer noch da, aber mehrere Studis haben uns den Eingang des Geldes per Mail gemeldet. |
Wir freuen uns über Meldungen und Hinweise, wenn bereits BAföG-Emfpänger:innen den zweiten Heizkostenzuschuss erhalten haben oder offizielle Stellen Termine ankündigen! Bitte immer mit Angabe Stadt, Bundesland, Art des BAföG (Inland/Ausland; Schüler/Studierende). Vielen Dank!
Erfahrungen zur Geschwindigkeit der Länder bei der Auszahlung des ersten Heizkostenzuschusses an über das BAföG Berechtigte
Leider scheint es beim zweiten Zuschuss keineswegs so, dass beim ersten Zuschuss schnelle Länder wieder besonders schnell sein würden (siehe weiter oben).
Relativ schnell waren Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen (Ende August 2022, nicht ganz drei Monate nach In-Kraft-Treten des Heizkostenzuschussgesetzes).
Besonders langsam waren unserer Kenntnis nach Thüringen und Baden-Württemberg, die selbst Mitte Oktober noch nicht mit der Auszahlung an BAföG-Empfänger:innen begonnen hatten.
Langsamer ist es möglicherweise, wenn die Bezugsberechtigung durch Auslands-BAföG zustande kam. Konkret wissen wir: Bayern hatte „normalen“ BAföG-Empfänger:innen (Studierende an Hochschulen in Bayern) Ende September den Zuschuss ausgezahlt; alle, die wegen Auslands-BAföG für Österreich den Zuschuss erhielten, sollen erst Ende Oktober dran kommen.
5. Wird der Zuschuss irgendwo angerechnet? Hängt er von der Höhe der Miete oder Heizkosten ab?
Auch der zweite Heizkostenzuschuss wird weder auf das BAföG, das Aufstiegs-BAföG noch auf sonstige Sozialleistungsansprüche angerechnet. Er wird pauschal gewährt, Nachweise über die Höhe von Miete oder Heizkosten sind nicht notwendig. Als BAföG-Bezieher:in kommt es nur darauf an, mind. ein Monat zwischen September 2022 und Dezember 2022 BAföG als nicht-bei-den-Eltern-wohnende erhalten zu haben.
Grundsätzlich kann der Heizkostenzuschuss II neben den 200 € für alle Studis, dem Heizkostenzuschuss I und auch der Energiepreispauschale (EPP) bezogen werden, keine dieser Leistungen schließt eine der anderen aus.