Finanzielle AuswirkungenFreiwillige Praktika rund um das Studium
Reich wird man mit einem freiwilligem Praktikum in der Regel nicht. Aber ein paar Euro sollten schon in deinem Geldbeutel übrigbleiben …
Diverse Änderungen gibt es ab Oktober 2022. Der Mindestlohn steigt auf 12 €/Stunde, die Minijob-Grenze auf 520 €/Monat und die Gleitzone geht bis 1.600 €. Und beim BAföG tut sich auch sehr viel …
Der Artikel hier stellt noch die aktuelle Lage dar, die bis dahin gilt. Im Grunde müssen ab 1.10. aber nur die genannten Beträge ausgetauscht werden.
1. Kurz + knapp
Ein freiwilliges Praktikum muss in keinem Zusammenhang zu deiner eigentlich geplanten Ausbildung stehen und ist kein Teil einer Hochschulausbildung. Es hat aber dennoch einen Ausbildungscharakter.
Nein, hast du nicht. Ein freiwilliges Praktikum vor oder nach dem Studium kann nicht durch BAföG gefördert werden.
Nicht wegen des Praktikums, sondern höchstens auf Grund des Studiums. Woraus sich übrigens auch zwingend ergibt, dass das Praktikum entweder nur Teilzeit (höchstens 20 Stunden/Woche) sein darf oder bei höherer Stundenzahl nur während der vorlesungsfreien Zeit stattfinden darf, wenn du trotzdem noch BAföG erhalten willst.
Das kommt auf verschiedene Dinge an, wenn es ein Vollzeit-Praktikum ist, dann entfällt in dieser Zeit deine BAföG-Förderungsfähigkeit.
Sind im Text BAföG-Gesetzesparagraphen genannt, sind diese immer direkt verlinkt. Die Sozialgesetzbücher (SGB) können dagegen bspw. über buzer.de eingesehen werden (auf dieser privat betriebenen Seite sind alle Bundesgesetze mit allen Änderungen seit über 10 Jahren verzeichnet).
2. Was ist ein freiwilliges Praktikum?
Ein freiwilliges Praktikum ist dadurch gekennzeichnet, dass der Inhalt des Praktikums nicht in Ausbildungsbestimmungen des (angestrebten) konkreten Studiengangs geregelt ist. Es ist hat dennoch einen Ausbildungscharakter (als Abgrenzung zu einer gewöhnlichen Arbeitstätigkeit).
Das bedeutet:
Die praktische Tätigkeit muss einen Ausbildungscharakter haben.
Ein freiwilliges Praktikum liegt bei allgemeiner beruflicher oder praktischer Tätigkeit vor, die aber nicht durch eine Ausbildungsordnung oder als Teil eines Hochschulstudiums geregelt ist.Die Tätigkeit ist kein Teil der Hochschulausbildung.
Das freiwillige Praktikum muss in keinem Zusammenhang zur eigentlich geplanten Ausbildung stehen.
Das Berufs- oder Themenfeld und die Dauer deines freiwilligen Praktikums kannst du unabhängig von deinem weiteren beruflichen Werdegang zur Orientierung machen. Es kann, muss aber nicht in einem Zusammenhang stehen.Der Inhalt des Praktikums darf nicht in Ausbildungsbestimmungen des (angestrebten) konkreten Studienganges geregelt sein.
Auch genügt es, dass die Dauer des Praktikums und die Art der Praktikumsstelle festgelegt sind. Es bedarf keinen funktionalen oder inhaltlicher Zusammenhang mit der Ausbildung an der Hochschule.Zeitpunkt des Praktikums egal
Fürs BAföG gilt aber: ein freiwilliges Praktikum muss während des Studiums abgeleistet werden und zwar neben dem Studium, um weiterhin Anspruch auf BAföG zu haben (und zwar auf Grund des Studiums!). In einigen Situationen, wie einem Urlaubssemester oder bei einem Vollzeitpraktikum während der Vorlesungszeit entfällt der BAföG Anspruch. Mehr dazu findest du in unserem Artikel zum Thema Pflichtpraktikum
Erfüllt deine konkrete praktische Tätigkeit die vorgenannten Voraussetzungen, handelt es sich um ein freiwilliges Praktikum.
Andernfalls lies in unserem Artikel zum Pflichtpraktikum weiter …
3. Freiwilliges Praktikum vor Beginn des Studiums
Der Studienbeginn ist der Zeitpunkt der Immatrikulation. Dieser fällt regelmäßig mit dem offiziellen Semesterbeginn zusammen. Wann die Vorlesungen beginnen, spielt keine Rolle.
a. Hast du einen BAföG-Anspruch?
Nein. So lobenswert und sinnvoll ein freiwilliges Praktikum vor Beginn des Studiums auch sein mag: Du kannst dafür keine BAföG-Förderung erhalten. Etwas anderes gilt dagegen beim Pflichtpraktikum. Zur Abgrenzung siehe Abschnitt „Pflichtpraktikum oder freiwilliges Praktikum?“.
b. Hinweise zur Sozialversicherung
Hinsichtlich der Sozialversicherung gelten die gleichen Regeln wie fürs Jobben vor Studienbeginn.
SV | kein Verdienst | Verdienst <= 450 € | Verdienst > 450 € Achtung: Gleitzonenregelung für Verdienste bis 1.300 €** |
---|---|---|---|
KV/PV | Versicherungsfreiheit | Versicherungspflicht als AN | |
AG zahlt Pauschalbeitrag zur KV | AG: 50 % AN: 50 %* | ||
RV | Versicherungsfreiheit | Versicherungspflicht; Befreiung auf Antrag möglich | Versicherungspflicht als AN |
AG zahlt Pauschalbeitrag | AG: 50 % AN: 50 % | ||
ALV | Versicherungsfreiheit | Versicherungspflicht als AN | |
AG: 50 % AN: 50 % |
Unabhängig vom Verdienst ist ein Praktikum, welches die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung erfüllt, versicherungsfrei. Auch der Arbeitgeber muss keine Pauschalbeiträge in die Kranken- und Rentenversicherung einzahlen.
Ab Oktober 2022 gelten neue Grenzen: statt 450 € dann 520 €, statt 1.300 dann 1.600 €
Abkürzungen:
KV = Krankenversicherung; PV = Pflegeversicherung; RV = Rentenversicherung; ALV = Arbeitslosenversicherung; AG = ArbeitgeberIn; AN = ArbeitnehmerIn
* Du als Arbeitnehmer:in zahlst folgende Beiträge allein: den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung und 0,25 % zusätzlich zur Pflegeversicherung, wenn du kinderlos und über 23 Jahre alt bist.
** In der Gleitzone zahlst du nicht den vollen Beitragsanteil.
Kranken- und Pflegeversicherung
Verdienst du in dem Praktikum nichts oder erfüllt es die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung, bist du in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungsfrei. Für ein freiwilliges Praktikum ohne Verdienst ergibt sich dies im Umkehrschluss aus § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V, denn nach dieser Vorschrift unterliegen nur Pflichtpraktika ohne Verdienst der Versicherungspflicht. Zur Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung vgl. § 7 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit § 8 Abs. 1 SGB IV. Gibt es eine Vergütung, ist deinE ArbeitgeberIn allerdings verpflichtet, einen Pauschalbeitrag in die Krankenversicherung einzuzahlen (entfällt bei kurzfristiger Beschäftigung).
Liegt der Verdienst über 450 Euro, so besteht Versicherungspflicht als ArbeitnehmerIn (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 i.V.m. Satz 1 SGB XI). (Ausnahme ist die kurzfristige Beschäftigung, bei der du – unabhängig vom Verdienst – versicherungsfrei bist.) Die Pflichtbeiträge teilst du dir mit deineR ArbeitgeberIn je zur Hälfte. Eine Ausnahme gilt lediglich für den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung und den zusätzlichen Beitrag von 0,25 % zur Pflegeversicherung für Kinderlose über 23 Jahren, die du alleine tragen musst. Zu beachten ist, dass bei einem Verdienst bis 1.300 Euro für dich nicht der volle Versicherungsbeitrag anfällt (sog. Gleitzone, § 226 Abs. 4 SGB V i.V.m. § 20 Abs. 2 SGB IV).
Bist du bisher familienversichert gewesen und verdienst du in dem Praktikum nichts oder weniger als 450 Euro im Monat, kannst du weiterhin familienversichert bleiben (sofern die sonstigen Voraussetzungen nach wie vor vorliegen). Bei einem höheren Einkommen entfällt die Möglichkeit der Familienversicherung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V).
Rentenversicherung
In der Rentenversicherung bist du nur dann versicherungsfrei, wenn du nicht vergütet wirst. Bei Verdiensten bis 450 Euro besteht dagegen seit dem 01.01.2013 Versicherungspflicht. Von dieser kannst du dich allerdings auf Antrag befreien lassen. Unabhängig davon, ob du den Antrag stellst oder nicht, zahlt der/die ArbeitgeberIn (sofern du vergütet wirst) einen Pauschalbeitrag in die Versicherung ein. Liegt der Verdienst über 450 Euro, bist du als ArbeitnehmerIn versichert und teilst dir die Beiträge mit dem/der ArbeitgeberIn. Auch hier gilt die Gleitzonenregelung. Bei einem Verdienst zwischen 450,01 und 1.300 Euro musst du also nicht den vollen Versicherungsbeitrag zahlen.
Wenn du ein Praktikum absolvierst, das die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung erfüllt, ist unabhängig von der Höhe des Verdienstes immer versicherungsfrei. Der/die ArbeitgeberIn muss auch keine Pauschalbeiträge zahlen.
Arbeitslosenversicherung
Kommt das Praktikum einer geringfügigen Beschäftigung gleich, gibt es keine Versicherungspflicht.
Ansonsten bist du als ArbeitnehmerIn versichert und teilst dir die Beiträge mit dem/der ArbeitgeberIn. Auch hier gilt die Gleitzonenregelung. Bei einem Verdienst zwischen 450,01 und 1.300 Euro musst du also nicht den vollen Versicherungsbeitrag zahlen.
c. Besteht ein Anspruch auf den Mindestlohn?
Bei einem sog. Orientierungspraktikum, mit dem du herausfinden willst, welches Studium du aufnehmen willst, hängt es nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MiLoG von der Dauer des Praktikums ab, ob du einen Anspruch auf den Mindestlohn hast.
Dauert das Praktikum maximal drei Monate, besteht kein Anspruch. Du hast aber nach §§ 26, 17 BBiG einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
Dauert das Praktikum länger als drei Monate, besteht ein Anspruch auf den Mindestlohn, und zwar vom ersten Tag an. Der Mindestlohn beträgt seit Januar 2022 9,82 €, ab Juli 2022 10,45 € pro Stunde. Ab Oktober 2022 gilt die neue Grenze von 12 € 😀
4. Freiwilliges Praktikum während des Studiums
Du absolvierst ein freiwilliges Praktikum während des Studiums, wenn du während der Praktikumszeit als StudentIn an der Hochschule immatrikuliert bist, das Studium noch nicht abgeschlossen hast und das Praktikum nicht von der Studien-/Prüfungsordnung deines Studiengangs vorgeschrieben ist (siehe auch Abgrenzung zum Pflichtpraktikum).
a. Fragen zum BAföG
aa. Hast du während der Praktikumszeit einen BAföG-Anspruch?
- Freiwilliges Praktikum in den Semesterferien
- Freiwilliges Teilzeitpraktikum während der Vorlesungszeit
- Freiwilliges Praktikum im Urlaubssemester
- Freiwilliges Vollzeitpraktikum während der Vorlesungszeit (ohne Beurlaubung)
bb. Wirkt sich eine Praktikumsvergütung auf den Förderbetrag aus?
- Praktikumsvergütung wird in einem BAföG-BWZ erzielt
- Praktikumsvergütung wird außerhalb eines BAföG-BWZ erzielt
cc. Kannst du zusätzliche Ausgaben durch das Praktikum geltend machen?
aa) Hast du während der Praktikumszeit einen BAföG-Anspruch?
- Freiwilliges Praktikum in den Semesterferien
Beziehst du ganz normal BAföG für dein Studium und absolvierst in den Semesterferien ein freiwilliges Praktikum, bleibt dein BAföG-Anspruch davon unberührt. Das liegt daran, dass die Semesterferien das Studium förderungsrechtlich nicht unterbrechen. Vielmehr wird Ausbildungsförderung für die Dauer der Ausbildung einschließlich der vorlesungsfreien Zeit geleistet (§ 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG). Womit du deine Zeit in den Semesterferien verbringst, spielt für den BAföG-Bezug keine Rolle, sofern du das Studium insgesamt ordnungsgemäß weiter betreibst. Ob du arbeiten gehst, Urlaub machst, Hausarbeiten schreibst oder eben ein Praktikum absolvierst, ändert an deiner BAföG-Berechtigung nichts. Vorsicht ist allerdings geboten, wenn das Praktikum mit anderen Studienverpflichtungen kollidiert. Denk daran, dass du pünktlich nach dem 4. Semester den Leistungsnachweis vorlegen musst. Zu diesem Zeitpunkt darfst du dich also nicht im Verzug mit irgendwelchen Scheinen befinden. Freiwillige Praktika sind kein Grund, die Vorlage des Leistungsnachweises zeitlich nach hinten zu verschieben!
Wenn du ein Auslandssemester absolviert hast und anschließend die Zeit bis zum Vorlesungsbeginn an der Heimathochschule für ein freiwilliges Praktikum nutzt, solltest du Folgendes wissen: Es kann dafür (selbst wenn das Praktikum im Ausland stattfindet) nur Inlands-BAföG geben und das auch nur in den beiden letzten Monaten vor Fortsetzung des Inlandsstudiums (fängt das Semester im Oktober wieder an, also im August und September). Das ergibt sich aus § 15b Abs. 2a BAföG. Voraussetzung ist in der Regel, dass du dich für den Auslandsaufenthalt hast beurlauben lassen und der Zeitraum zwischen Auslandsstudium und Fortsetzung des Inlandsstudiums nicht länger als vier Monate dauert. Die genannte Vorschrift ist folglich eine Ausnahme von der Regel, dass im Urlaubssemester kein BAföG-Anspruch besteht. Am besten erkundigst du dich rechtzeitig bei deinem Amt, ob und unter welchen Rahmenbedingungen in deinem konkreten Fall BAföG möglich ist.
Noch schwieriger wird es, wenn du ein freiwilliges Praktikum im Ausland absolvieren willst. In einigen Bundesländern wird dann das BAföG gestrichen, in anderen nicht. Zwar kann man fragen, warum ein Praktikum im Ausland solche Auswirkungen haben soll, wenn sowieso keine Veranstaltungen an der Hochschule stattfinden und auch keine Prüfungen anstehen. Aber das ändert nichts daran, dass das Gesetz in solchen Fällen unklar ist und es noch keine bundesweite Einigung gibt.
- Freiwilliges Teilzeitpraktikum während der Vorlesungszeit
Auch wenn du während der Vorlesungszeit in geringem zeitlichem Umfang ein Praktikum absolvierst, z. B. regelmäßig an einem Tag in der Woche, kannst du ganz normal weiter BAföG beziehen. Wichtig ist, dass das Studium an der Hochschule deine Hauptbeschäftigung bleibt und das Praktikum nebenher läuft und dein Studium nicht beeinträchtigt.
- Freiwilliges Praktikum im Urlaubssemester
Während eines Urlaubssemesters hast du in der Regel keinen BAföG-Anspruch, denn dieser setzt voraus, dass du die Ausbildungsstätte auch tatsächlich besuchst. Das Recht zum Besuch von Lehrveranstaltungen besitzt du aber während des Urlaubssemesters nicht. Die Beurlaubung führt damit förderungsrechtlich normalerweise zu einer Unterbrechung des Studiums. Da das Urlaubssemester kein Fachsemester ist, setzt die Zählung der für die Förderungshöchstdauer maßgeblichen Semester für die Beurlaubungszeit aus. Für den BAföG-Bezug bedeutet dies, dass du nicht befürchten musst, durch das Praktikum mit deinen Studienleistungen in Verzug zu geraten und damit deine BAföG-Förderung aufs Spiel zu setzen.
Auch musst du nicht die Sorge haben, dass eine eventuelle Vergütung aus dem Praktikum bisherige oder künftige Förderbeträge reduziert. Das Urlaubssemester ist kein Bestandteil eines Bewilligungszeitraums. Fällt es zunächst in einen solchen Zeitraum, so wird dies vom Amt automatisch korrigiert.
Wenn du allerdings überlegst, sich für ein freiwilliges Praktikum beurlauben zu lassen, solltest du dich unbedingt in den einschlägigen Vorschriften der Hochschule darüber informieren, ob das Praktikum als Grund für eine Beurlaubung anerkannt ist. Häufig finden sich die Vorschriften, in denen das geregelt ist, auf den Internetseiten der Hochschulen.
- Freiwilliges Vollzeitpraktikum während der Vorlesungszeit (ohne Beurlaubung)
Absolvierst du während der Vorlesungszeit ein freiwilliges Vollzeitpraktikum, so entfällt mit Aufnahme des Praktikums deine Förderungsfähigkeit nach dem BAföG. (Keine Angst: Sie entfällt nicht für alle Zeiten, sondern nur für die Zeit des Praktikums!) Sobald du weißt, dass du das Praktikum machen wirst, musst du das BAföG-Amt deshalb entsprechend informieren. Erfährt es erst im Nachhinein von dem Praktikum, so wird es die geleisteten Förderbeträge für die fragliche Zeit zurückverlangen. Dies ergibt sich aus § 20 Abs. 2 BAföG. Beziehst du in dem Semester, in dem du das freiwillige Praktikum machst, ein Bankdarlehen, kann sich die Lage anders darstellen. Am besten, du wirfst mal einen Blick in deinen Darlehensvertrag. Dort müsste stehen, wie bei einer Unterbrechung des Studiums zu verfahren ist.
Der Grund für den Verlust der Förderungsfähigkeit ist, dass du das Studium unterbrichst. Anders als beim Praktikum im Urlaubssemester zählt dabei das betroffene Semester als Fachsemester. Dir geht also Zeit verloren, die du z. B. für die rechtzeitige Vorlage des Leistungsnachweises oder den rechtzeitigen Abschluss des Studiums innerhalb der Förderungshöchstdauer benötigst. Wenn es sich nicht einrichten lässt, das Praktikum außerhalb der Vorlesungszeit zu absolvieren, ist also immer die Variante mit Beurlaubung vorzuziehen.
bb) Wirkt sich eine Praktikumsvergütung auf den Förderbetrag aus?
- Praktikumsvergütung wird in einem BAföG-Bewilligungszeitraum erzielt
Fällt das Praktikum in einen laufenden BWZ, so wird die Vergütung, ebenso wie Einkünfte aus einem Nebenjob, auf den Bedarf angerechnet. Es gelten insofern die gleichen Regeln wie für Pflichtpraktika während des Studiums. Näheres kannst du unter A. II. 2. a) nachlesen. Anders als bei Einkünften aus einem Pflichtpraktikum werden nach BAföG-VwV 23.3.2 allerdings auch Freibeträge gewährt.
- Praktikumsvergütung wird außerhalb eines BAföG-Bewilligungszeitraums erzielt
Erzielst du die Einkünfte aus dem Praktikum z. B. im Urlaubssemester oder sonst in einer Zeit, die außerhalb eines Bewilligungszeitraums liegt, haben sie keinen Einfluss auf deinen Förderbetrag. Eine Anrechnung findet nicht statt.
cc) Kannst du zusätzliche Ausgaben durch das Praktikum geltend machen?
Ja. Entsteht dir durch das Praktikum zusätzliche Ausgaben, z. B. Fahrtkosten oder musst du eine zusätzliche Unterkunft neben derjenigen am Studienort finanzieren, so kannst du – mit entsprechenden Nachweisen – erhöhte Werbungskosten geltend machen.
b. Hinweise zur Sozialversicherung
Machst du während des Studiums ein freiwilliges Praktikum, so gelten die gleichen Regelungen wie für jobbende Studierende. Einzige Ausnahme ist, dass der/die ArbeitgeberIn bei Praktika, die einer geringfügigen Beschäftigung gleichgestellt sind, keinen Pauschalbeitrag in die Rentenversicherung einzahlen muss.
SV | kein Verdienst | Verdienst <= 450 € | Verdienst > 450 € Achtung: Gleitzonenregelung für Verdienste bis 1.300 €* |
---|---|---|---|
KV/PV | Versicherungsfreiheit | ||
AG zahlt Pauschalbeitrag zur KV** | |||
RV | Versicherungspflicht**; Befreiung auf Antrag möglich | Versicherungspflicht als AN** | |
(kein Pauschalbeitrag des AG) | AG: 50 % AN: 50 % | ||
ALV | Versicherungsfreiheit |
Ab Oktober 2022 gelten neue Grenzen: statt 450 € dann 520 €, statt 1.300 dann 1.600 €
Abkürzungen:
KV = Krankenversicherung; PV = Pflegeversicherung; RV = Rentenversicherung; ALV = Arbeitslosenversicherung; AG = Arbeitgeber; AN = Arbeitnehmer
* In der Gleitzone zahlst du nicht den vollen Beitragsanteil.
** Unabhängig vom Verdienst ist ein Praktikum, welches die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung erfüllt, versicherungsfrei. Auch der AG muss keine Pauschalbeiträge zahlen.
aa. Kranken- und Pflegeversicherung
Während des Studiums wird dein sozialversicherungsrechtlicher Status dadurch geprägt, dass du StudentIn bist. Du bist entweder in der Familienversicherung deiner Eltern mitversichert (§ 10 SGB V) oder es greift – nachrangig (§ 5 Abs. 7 Satz 1 SGB V) – die studentische Pflichtversicherung ein (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 9 SGB XI).
Du bist daher in deinem Praktikum nicht als ArbeitnehmerIn versicherungspflichtig (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, § 20 Abs. 1 SGB XI), und zwar auch dann nicht, wenn du mehr als 450 Euro monatlich verdienst (in diesem Fall kannst du aber nicht mehr über deine Eltern versichert sein). Voraussetzung ist allerdings, dass dein Studium und damit dein Studentenstatus überwiegt. Dies wird regelmäßig dann angenommen, wenn deine Arbeitszeit im Praktikum 20 Stunden in der Woche nicht übersteigt. Ausnahmen sind möglich, wenn du nachweisen kannst, dass du überwiegend abends und/oder an den Wochenenden arbeitest, also außerhalb der regulären Studienzeit.
Beschränkt sich das Praktikum auf die Semesterferien, kann die wöchentliche Arbeitszeit problemlos auch einen Umfang von mehr als 20 Stunden haben.
Wirst du in dem Praktikum geringfügig entlohnt, muss der/die ArbeitgeberIn einen Pauschalbeitrag in die Krankenversicherung einzahlen. Unabhängig vom Einkommen und der 20-Stunden-Grenze bist du versicherungsfrei, wenn das Praktikum die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung erfüllt. In diesem Fall entfallen auch die Pauschalbeiträge für den/die ArbeitgeberIn.
bb) Rentenversicherung
In der Rentenversicherung bist du nur dann versicherungsfrei, wenn du nicht vergütet wirst oder einer kurzfristigen Beschäftigung nachgehst. Bei Verdiensten bis 450 Euro besteht seit dem 01.01.2013 Versicherungspflicht. Von dieser kannst du dich allerdings auf Antrag befreien lassen. Bei geringfügigen Jobs ist der/die ArbeitgeberIn verpflichtet, einen Pauschalbeitrag in die Rentenversicherung einzuzahlen. Obwohl freiwillige Praktika ansonsten bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen wie geringfügige Beschäftigungen behandelt werden, gilt diese Regelung hier nicht (§ 172 Abs. 3 Satz 2 SGB VI). Liegt der Verdienst über 450 Euro (und handelt es sich nicht um eine kurzfristige Beschäftigung), bist du als ArbeitnehmerIn versichert und teilst dir die Beiträge mit deineR ArbeitgeberIn. Dabei ist bei einem Verdienst zwischen 450,01 und 1.300 Euro die Gleitzone zu beachten.
cc) Arbeitslosenversicherung
In der Arbeitslosenversicherung bist du als StudentIn immer versicherungsfrei (§ 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III).
c. Besteht ein Anspruch auf den Mindestlohn?
Bei einem freiwilligen Praktikum während des Studiums hast du einen Anspruch auf den Mindestlohn, wenn das Praktikum länger als drei Monate dauert. Ist es kürzer, besteht ein Anspruch nur dann, wenn du bereits zuvor ein solches Praktikum bei demselben/derselben ArbeitgeberIn absolviert hast (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 MiLoG). Ist das nicht der Fall, hast du lediglich Anspruch auf eine angemessene Vergütung nach §§ 26, 17 BBiG.
Der Mindestlohn beträgt seit Januar 2022 9,82 €, ab Juli 2022 10,45 € pro Stunde. Ab Oktober 2022 gilt die neue Grenze von 12 € 😀
5. Freiwilliges Praktikum nach dem Studium
a. Hast du einen BAföG-Anspruch?
Nein. Wenn du nach Abschluss des Studiums ein freiwilliges Praktikum absolvierst, kannst du keinen BAföG-Anspruch haben.
b. Hinweise zur Sozialversicherung
Hinsichtlich der Sozialversicherung gelten die gleichen Regeln wie fürs Jobben nach dem Studium (Exmatrikulation).
SV | kein Verdienst | Verdienst <= 450 € | Verdienst > 450 € Achtung: Gleitzonenregelung für Verdienste bis 1.300 €** |
---|---|---|---|
KV/PV | Versicherungsfreiheit | Versicherungspflicht als AN | |
AG zahlt Pauschalbeitrag zur KV | AG: 50 % AN: 50 %* | ||
RV | Versicherungsfreiheit | Versicherungspflicht; Befreiung auf Antrag möglich | Versicherungspflicht als AN |
AG zahlt Pauschalbeitrag | AG: 50 % AN: 50 % | ||
ALV | Versicherungsfreiheit | Versicherungspflicht als AN | |
AG: 50 % AN: 50 % |
Unabhängig vom Verdienst ist ein Praktikum, welches die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung erfüllt, versicherungsfrei. Auch der Arbeitgeber muss keine Pauschalbeiträge in die Kranken- und Rentenversicherung einzahlen.
Ab Oktober 2022 gelten neue Grenzen: statt 450 € dann 520 €, statt 1.300 dann 1.600 €
Abkürzungen:
KV = Krankenversicherung; PV = Pflegeversicherung; RV = Rentenversicherung; ALV = Arbeitslosenversicherung; AG = ArbeitgeberIn; AN = ArbeitnehmerIn
* Du als Arbeitnehmer:in zahlst folgende Beiträge allein: den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung und 0,25 % zusätzlich zur Pflegeversicherung, wenn du kinderlos und über 23 Jahre alt bist.
** In der Gleitzone zahlst du nicht den vollen Beitragsanteil.
aa) Kranken- und Pflegeversicherung
Zunächst gilt: Mit der Exmatrikulation endet deine Versicherungspflicht als StudentIn (sofern du nicht privat krankenversichert warst). Um weiterhin krankenversichert zu sein, kannst du dich nun freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern (vorausgesetzt, es tritt nicht aus einem anderen Grund wieder Versicherungspflicht ein). Das gilt auch dann, wenn du noch keine 25 Jahre alt bist und bisher familienversichert warst, denn die Familienversicherung bis 25 besteht nur, solange du in Ausbildung bist. Nur dann, wenn du noch keine 23 Jahre alt bist und keiner Erwerbstätigkeit nachgehst, kann die Familienversicherung aufrechterhalten werden. Das ist die Ausgangslage. Machst du nun ein freiwilliges Praktikum, stellt sich die Frage, ob und inwiefern sich an deinem versicherungsrechtlichen Status etwas verändert.
Verdienst du in dem Praktikum nichts oder kommt es einer geringfügigen Beschäftigung gleich, bist du in der Kranken- und Pflegeversicherung als ArbeitnehmerIn versicherungsfrei. Es ändert sich also nichts an deinem Status. Gibt es eine Vergütung, ist deinE ArbeitgeberIn allerdings verpflichtet, einen Pauschalbeitrag in die Krankenversicherung einzuzahlen. Der Pauschalbeitrag entfällt, sofern es sich um eine kurzfristige Beschäftigung handelt.
Liegt der Verdienst über 450 Euro, so tritt Versicherungspflicht als ArbeitnehmerIn ein (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 SGB XI), sofern es sich nicht um eine kurzfristige Beschäftigung handelt. Die Pflichtbeiträge teilst du dir mit deineR ArbeitgeberIn je zur Hälfte. Eine Ausnahme gilt lediglich für den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung und den zusätzlichen Beitrag von 0,25 % zur Pflegeversicherung für Kinderlose über 23 Jahren, die du alleine tragen musst. Zu beachten ist, dass bei einem Verdienst bis 1.300 Euro für dich nicht der volle Versicherungsbeitrag anfällt (sog. Gleitzone, § 226 Abs. 4 SGB V i.V.m. § 20 Abs. 2 SGB IV).
bb) Rentenversicherung
In der Rentenversicherung bist du nur dann versicherungsfrei, wenn das Praktikum nicht vergütet wird oder wenn es sich um eine kurzfristige Beschäftigung handelt. Wenn du dagegen ein Praktikum absolvierst, das die Voraussetzungen eines 450-Euro-Jobs erfüllt, ist seit dem 01.01.2013 versicherungspflichtig. Es ist aber möglich, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Bei einer geringfügig entlohnten Tätigkeit zahlt der/die ArbeitgeberIn einen Pauschalbeitrag in die Versicherung ein. Erhältst du keine Vergütung oder handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung, entfällt auch dieser.
Liegt der Verdienst über 450 Euro, bist du als ArbeitnehmerIn versichert und teilst dir die Beiträge mit dem/der ArbeitgeberIn. Auch hier gilt die Gleitzonenregelung. Bei einem Verdienst zwischen 450,01 und 1.300 Euro musst du also nicht den vollen Versicherungsbeitrag zahlen. Auch mit einem Verdienst über 450 Euro bleibt ein Praktikum, das die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung erfüllt, versicherungsfrei.
cc) Arbeitslosenversicherung
Bei einem Praktikum, das die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung erfüllt, bist du versicherungsfrei.
Liegt der Verdienst über 450 Euro, bist du als ArbeitnehmerIn versichert (Ausnahme: kurzfristige Beschäftigung) und teilst dir die Beiträge mit dem/der ArbeitgeberIn. Auch hier gilt die Gleitzonenregelung. Bei einem Verdienst zwischen 450,01 und 1.300 Euro musst du also nicht den vollen Versicherungsbeitrag zahlen.
c. Besteht ein Anspruch auf den Mindestlohn?
Ja. Wenn du nach dem erfolgreich abgeschlossenem Studium ein freiwilliges Praktikum absolvierst, hast du Anspruch auf den Mindestlohn. Dies gilt unabhängig davon, wie lang das Praktikum dauert.
Der Mindestlohn beträgt seit Januar 2022 9,82 €, ab Juli 2022 10,45 € pro Stunde. Ab Oktober 2022 gilt die neue Grenze von 12 € 😀
6. Kindergeld während des freiwilligen Praktikums
Dem Bezug von Kindergeld steht während der Ableistung eines Praktikums regelmäßig nichts entgegen.
Es spielt weder eine Rolle, ob du ein freiwilliges Praktikum oder ein Pflichtpraktikum absolvierst, noch ist der Zeitpunkt des Praktikums relevant. Für das Kindergeld kommt es allein darauf an, ob du in dem Praktikum Fähigkeiten und Kenntnisse erwirbst, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufes notwendig sind. Denn nur dann befindest du dich „in Berufsausbildung“, wie es das Gesetz für den Bezug von Kindergeld für Kinder bis zum 25. Lebensjahr verlangt. Da du deine Praktika ja gerade deshalb macht, um Fähigkeiten und Kenntnisse für die Ausübung deines späteren Berufes vermittelt zu bekommen, befindest du dich während eines Praktikums regelmäßig in Berufsausbildung, bist also ein Kind, für das deine Eltern Kindergeld erhalten können.
Wichtig ist nur, dass du das Praktikum ernsthaft betreibst. Ob dies der Fall ist, wird z. B. daran fest gemacht, wie viele Stunden du wöchentlich arbeitest. Dabei kannst du dich an der Regel orientieren, dass man bei weniger als 10 Stunden in der Woche an der Ernsthaftigkeit zweifeln könnte, dich das Praktikum andererseits aber auch nicht voll auslasten muss. Für denjenigen / diejenige, der / die parallel zum Studium ein Teilzeitpraktikum macht, ergibt sich die Berücksichtigung als Kind in Ausbildung bereits daraus, dass er aktiv sein / ihr Studium betreibt. Der Umfang des Praktikums spielt deshalb keine Rolle.