200 € für alle Studis u.a.Was die Entlastungspakete für Studierende bieten
Die ganzen Entlastungspakete wurden nicht speziell für Studierende konzipiert (und teilweise gab es auch die Klage, dass die Studierenden vergessen wurden, denn für einen Teil der Studis gab es in den ersten beiden Pakten praktisch gar nichts). Hier wollen wir die Auswirkungen ausschließlich auf Studierende beleuchten.
Da oft gefragt wurde, ob es möglich sei, Heizkostenzuschuss und Energiepreispauschale (EPP) zu erhalten (aus erstem und zweitem Entlastungspaket), gleich die Antwort: Ja, das ist möglich und auch vollkommen legal. Beide Leistungen sollen auch nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet werden. Wobei bei der EPP Lohnsteuer anfallen – aber natürlich nur, wenn entsprechend viel verdient wird (sehr grob gesprochen müssten das deutlich über 12.000 € / Jahr sein).
Und der im dritten Entlastungspaket vorgesehen Direktzuschuss an Studis sollte ebenfalls unabhängig von den gerade schon genannten Dingen sein 😇. Im besten Fall (nicht bei den Eltern gewohnt, BAföG sowohl im WiSe 21/22 als auch WiSe 22/23 erhalten und mind. im September 22 gejobbt) ist es dann möglich, ALLE diese Dinge zu erhalten: EPP, Heizkostenzuschuss I+II und 200 € Direktzuschuss.
Neuigkeiten rund ums Studium – und wie es mit dem Entlastungspaket weitergeht?
Trage dich in unseren Newsletter ein, wir melden uns höchstens einmal die Woche (manchmal auch nur alle vier bis acht Wochen):
Drittes Entlastungspaket (September 2022)
Im dritten Entlastungspaket, auf das sich die Koalitionäre am 3./4. September 2022 geeignet haben (Maßnahmenpapier im Detail), sind eine Menge Maßnahmen versammelt. Insgesamt soll es 65 Mrd. Euro umfassen – mehr als die beiden ersten Pakete. Allerdings erstrecken sich die Maßnahmen z.T. auch über längere Zeiträume.
Erstmals sollen alle Studierende (und alle Fachschüler:innen*) mit einem Zuschuss bedacht werden: Es soll eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro geben. Nach den Erfahrungen mit dem Heizkostenzuschuss (aus dem ersten Paket von Februar/März) sollte sich aber niemand zu früh freuen: Der Heizkostenzuschuss ist in manchen Ländern noch gar nicht ausgezahlt worden. Und da waren die Adressat:innen (BAföG-Empfänger:innen) im Grunde leicht über die BAföG-Ämter auszuzahlen, die ja die Bankverbindung kennen mussten. Von allen Studierenden kennt aber niemand die Bankverbindung. Die Umsetzung wird also leider nicht so einfach sein. Sobald wir mehr wissen, werden wir dazu natürlich informieren – Spekulationen dazu, Reaktionen etc. sammeln wir im Artikel Wer, wann, wie? - 200 Euro Einmalzahlung für Studierende.
Am 28. September 2022 wurde entgegen den ersten Planungen der Heizkostenzuschuss II doch an denselben Personenkreis wie der erste ausgezahlt, also doch auch an BAföG-Empfänger:innen (die nicht bei den Eltern wohnen). Der Bundestag hat dem nötigen Gesetz (genauer: der Gesetzesänderung des Heizkostenzuschussgesetzes, das für den ersten Zuschuss beschlossen wurde und das nun einfach um Regelungen für den zweiten ergänzt wurde) am 20. Oktober 2022 zugestimmt. Die Details (auch die für Wohngeld-Empfänger:innen) sammeln wir im Artikel Überraschung – 345 € extra: Zweiter Heizkostenzuschuss für BAföG-Empfänger:innen. Auszahlungsstart je nach Bundesland frühestens Januar 2023 (möglicherweise aber nur für Wohngeldbeziehende, BAföG kommt später dran …). Sachsen hat bereits jetzt angekündigt, frühestens im April auszahlen zu können.
Weitere Maßnahmen, die sich auch auf Studierende auswirken können:
Anhebung des Kindergeld für das erste und zweite Kind um 18 €/Monat ab Januar 2023
Freut in der Regel erst einmal die Eltern (die das Kindergeld bekommen), aber damit hoffentlich dann auch die Studierenden ;)Bundesweites Ticket im Öffentlichen Nahverkehr (49 €/Monat)
Der Bund will jährlich 1,5 Milliarden für ein dauerhaftes bundesweites Ticket zur Verfügung stellen. Voraussetzung ist aber, dass auch die Länder sich in dieser Höhe beteiligen. Die Verkehrsminister:innen von Bund und Länder haben sich nach ersten Verhandlungen auf die Zielmarke 49 € verständigt. Der Start verzögert sich, das Ticket wird offenbar frühestens zum Mai 2023 kommen. Es sind aber immer noch einige Details offen – unter anderem auch, inwieweit es Übergangsregelungen bspw. von Semestertickets geben wird.Anhebung der Midi-Job-Grenze auf 2.000 € ab Januar 2023
Schon mit der Erhöhung der Mini-Job-Grenze zum Oktober 2022 auf 520 € stieg die Midi-Job-Grenze von 1.300 auf 1.600 €. Seit 1. Januar 2023 liegt sie sogar bei 2.000 €. „Dadurch werden die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in diesem Lohnbereich um rund 1,3 Milliarden Euro jährlich entlastet, da sie deutlich weniger Beiträge für ihre Sozialversicherung zahlen.“ (Zitat aus dem Maßnahmenpapier)Strompreisbremse u.a.
„Zufallsgewinne“ von Energiekonzernen sollen „abgeschöpft“ werden und u.a. damit eine Strompreisbremse realisiert werden, die für einen „Basisverbrauch“ gelten soll. Das würde natürlich die Nebenkosten weniger stark steigen lassen. So gut wie alle Details sind aber noch offen – die reale Auswirkung daher vorläufig unklar.Wohngeldreform
Ab Januar 2023 soll das Wohngeld deutlich erhöht und ausgeweitet werden.
Das Paket enthält dazu noch eine Reihe weiterer Maßnahmen, deren Wirkung auf Studierende aber gar nicht oder höchstens indirekt und gering ist.
Kleines Fazit zum dritten Entlastungspaket
Zumindest für BAföG-Empfänger:innen, die nicht mehr bei den Eltern wohnen, ist das dritte Paket nach der Erweiterung des Heizkostenzuschuss II auch für sie recht umfangreich. Die 200 € für alle Studis hat aber etwas von Gießkanne: Alle bekommen wenig, was auch bedeutet, dass einige was bekommen, die es nicht unbedingt bräuchten und andere, die mehr in Not sind, nicht genug erhalten. Von der immer noch offenen Frage abgesehen, wie und wann das ganze überhaupt zur Auszahlung kommen soll. Und es fehlt eine Anschlussregelung für 2023 (mit wohl leider weiter steigenden Preisen) – da könnte wenigstens das BAföG entsprechend frühzeitig erhöht werden. Letzteres ist aber bisher nicht angekündigt, erst zum Wintersemester 2023/24 könnte sich was tun.
Zweites Entlastungspaket (April/Mai 2022)
Die Energiepreispauschale (EPP) von einmalig 300 € sollte allen Arbeitstätigen (auch Studierenden, die dauerhaft als Minijobber:in oder Werkstudent:in angestellt sind) mit dem September-Lohn ausgezahlt werden. Studierende sollten den vollen Betrag erhalten, da sie in der Regel nicht so viel verdienen, dass schon Lohnsteuer anfallen würden. Bei Minijobber:innen muss der Arbeitgeber eine schriftliche Bestätigung der/des Jobbenden einholen, dass diese:r keine andere Beschäftigung hat, sonst kann der Arbeitgeber die Pauschale nicht auszahlen (möglicherweise gibt es bei manchen auch noch andere Probleme). Dann wäre sie erst nachträglich über die Steuererklärung zu bekommen.
Auch für Studierende relevant, aber nicht speziell weil sie Studierende sind, waren folgende Maßnahmen:
Die bekannteste Maßnahme des zweiten Entlastungspaktes war das Neun-Euro-Ticket, das es von Juni bis August für jeweils 9 Euro/Monat gab. War eine nette Sache, von der auch Studierende profitieren konnten, aber teilweise auf die Ausgleichszahlung (bei Semestertickets) lange warten mussten oder Anfang September immer noch warten.
In den gleichen Monaten wurden auch die Energiesteuer auf Kraftstoffe gesenkt – was die Minderheit der autofahrende Studierende gefreut haben dürfte, aber wie auch das 9-Euro-Ticket nicht an Studierende im speziellen adressiert war.
Der einmalige Kinderbonus von 100 € pro Kind ging an die Eltern, die sich sicher darüber freuten, aber wohl nur teilweise an die Studis weiterleiteten (und rechtlich gesehen auch nicht mussten, wenn sie schon Unterhalt leisten).
Die folgenden Einmalzahlungen kamen für Studierende – außer in sehr seltenen Fällen – nicht in Frage:
… für Empfängerinnen und Empfänger von Sozialleistungen (hier ist das BAföG nicht gemeint) in Höhe von 200 Euro.
… für Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld 1 in Höhe von 100 Euro.
Erstes Entlastungspaket (Februar/März 2022)
Zwei Maßnahmen waren für Studierende von größerer Relevanz – aber betrafen leider nur einen eher kleinen Teil:
Heizkostenzuschuss (einmalig) von 230 € für BAföG-Bezieher:innen, 270 € für Wohngeld-Beziehende
Details können im verlinkten Artikel nachgelesen werden, in Kürze: Wer zwischen Oktober 2021 und März 2022 BAföG bezogen hat und dabei nicht bei den Eltern gewohnt hat, bekommt den Zuschuss vom BAföG-Amt ausgezahlt. Wer in dieser Zeit nicht bei den Eltern wohnte und (als Student:in ein seltenerer Fall) Wohngeld bezogen hat, bekommt sogar 270 €.Erhöhung der Werbungskostenpauschale (Arbeitnehmerpauschbetrag) auf 1.200 €/Jahr
Wurde rückwirkend zum 1. Januar 2022 erhöht – und hat so einigen ein paar Euro mehr BAföG beschert. Details im Artikel Werbungskostenpauschale & BAföG. Auch für alle, die so viel verdienen, dass sie Lohnsteuer zahlen müssen (aber eben nicht sowieso so viel Werbungskosten haben und nachweisen können), bringt das ein paar Euro, auch künftig.
Drei der enthaltenen Maßnahmen betreffen nur wenige Studierende oder wirken sich nur geringfügig aus, da sie im Einzelfall aber eben doch relevant sein können, seien sie erwähnt:
Wegfall der EEG-Umlage zum 1. Juli 2022
Dadurch wird Strom um 3,723 ct/kWh vergünstigt – bzw. die durch andere Faktoren bedingte Steigerung entsprechend verringert. Zur Einordnung: Für einen 1-Personen-Haushalt wird mit mind. 1.300 kWh/Jahr gerechnet, die EEG hat da also 48,49 € / Jahr ausgemacht.Der steuerliche Grundfreibetrag wurde um 363 Euro auf 10.347 Euro /Jahr angehoben.
Die wenigsten Studierenden verdienen so viel im Jahr, die es betrifft können sich aber so über ein paar Euro mehr netto freuen. Die Erhöhung des Freibetrages erfolgte rückwirkend zum 1. Januar 2022Die Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) sowie die Mobilitätsprämie wurden auf 38 Cent erhöht.
Die Entfernungspauschale spielt nur für den Arbeitsweg eine Rolle (die Fahrten zur Ausbildung zählen nicht), weiterhin nutzt die Pauschale ja nur etwas, wenn schon Steuern gezahlt werden müssen oder ein Verlustvortrag möglich wäre. Beides für Studierende im Erststudium nur selten möglich und auch für andere eben nur bei weiteren Randbedingungen. Die Erhöhung der Pauschale erfolgte rückwirkend zum 1. Januar 2022