Nullrunde 2025Bürgergeld für Studierende und Schüler:innen
Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Bürgergeld. So steht es im Gesetz (§ 7 Abs. 5 SGB II). Dabei bedeutet »dem Grunde nach BAföG-förderungsfähig«, dass es ausreicht, wenn die Ausbildung an einer Ausbildungsstätte, wie du sie besuchst, grundsätzlich gefördert werden kann. Dies hängt zum einen von der Ausbildungsstätte ab, zum anderen davon, ob die Ausbildung deine Arbeitskraft voll in Anspruch nimmt oder nicht (Teilzeitausbildungen sind nicht förderungsfähig, vgl. hier). Ob du konkret auch gefördert wirst, spielt dagegen keine Rolle. Das Erststudium an (öffentlichen) Hochschulen ist beispielsweise immer förderungsfähig. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn du selbst aus der Förderung heraus gefallen bist, weil du beispielsweise den Leistungsnachweis ohne anerkannten Grund zu spät vorgelegt oder die Fachrichtung zu spät gewechselt hast. In der Regel hast du also keine Chance, Bürgergeld zu erhalten. Es gibt aber Einschränkungen und Ausnahmen (dazu unten im Abschnitt Ausnahmen.). Zudem bezieht sich der Ausschluss nur auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, nicht dagegen auf den Mehrbedarf in besonderen Lebenssituationen (dazu unten im Abschnitt Mehrbedarf.). Und es ist auch nur dein eigener Lebensunterhalt gemeint, nicht der deiner Angehörigen, mit denen du zusammenlebst (dazu unten im Abschnitt zum Thema Angehörige.). Es besteht also durchaus Grund zu ein wenig Hoffnung. Und wenn nicht zur Hoffnung, dann doch immerhin zum Weiterlesen des Artikels ... Wie sich umgekehrt das BAföG auf den Bürgergeld- oder Wohngeldbezug deines mit dir zusammenlebenden (Ehe-)PartnerIn / FreundIn auswirken kann, ist keine einfache Sache. Wir hatten dazu einen Artikel, konnten den aber wegen immer wieder sich ändernder Regelungen leider aktuell nicht mehr anpassen. Die Bundesagentur für Arbeit stellt im Internet die fachlichen Weisungen zum SGB II zur Verfügung. Sie sind nach den Paragrafen des SGB II sortiert und enthalten detaillierte Angaben für die Verwaltung zur Umsetzung des Gesetzes:1. Grundsatz: kein Bürgergeld für Studierende und Schüler:innen
https://www.arbeitsagentur.de/veroeffentlichungen/wissensdatenbank-sgbii
Im Folgenden wird teilweise direkt auf das passende Dokument zu einem konkreten Paragrafen verlinkt.
2. Ausnahmen: Wann Studierende und Schüler:innen doch Bürgergeld bekommen können
a) Keine Förderungsfähigkeit der Ausbildung nach dem BAföG
Der Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts über Bürgerte gilt nur für SchülerInnen und Studierende, deren Ausbildung dem Grunde nach mit BAföG gefördert werden kann. Scheidet ein BAföG-Anspruch dagegen von vornherein aus, kann ein Bürgergeld-Anspruch bestehen. Das gilt z. B. dann, wenn du
die Klassen 1–9 einer allgemeinbildenden Schule besuchst;
eine weiterführende allgemeinbildende Schule ab Klasse 10, eine Berufsfachschule (einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung) ab Klasse 10 oder eine Fach- oder Fachoberschule besuchst, die keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, und bei deinen Eltern wohnst;
eine weiterführende allgemeinbildende Schule ab Klasse 10, eine Berufsfachschule (einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung) ab Klasse 10 oder eine Fach- oder Fachoberschule besuchst, die keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, nicht bei deinen Eltern wohnst und keinen Anspruch auf BAföG hast, weil du die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a BAföG nicht erfüllst (dazu unter b] Nr. 2) oder
ein offizielles Teilzeitstudium aufgenommen hast.
Treffen die Voraussetzungen eines Aufzählungspunktes auf dich zu, kommt ein Bürgergeld-Anspruch in Betracht, wenn du bedürftig bist, deinen Lebensunterhalt also nicht anderweitig finanzieren kannst, vor allem nicht durch Unterhaltszahlungen deiner Eltern.
Als Teilzeitstudierende musst du dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und entsprechende Angebote der Arbeitsvermittlung annehmen.
b) Besondere SchülerInnen- und Studierendengruppen
Im Folgenden werden SchülerInnen- und Studierendengruppen aufgeführt, die nach § 7 Abs. 6 SGB II ausnahmsweise einen Anspruch auf reguläres Bürgergeld haben können. Die Liste wurde zum 1. August 2016 deutlich erweitert. Das war zwar noch zu Zeiten des ALG II, sollte aber folgerichtig auch beim Bürgergeld gelten. Deshalb sei vorab erwähnt, in welchen Fällen du hier auf jeden Fall nicht weiterlesen musst:
Studierst du an einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule und wohnst nicht bei deinen Eltern, bist du nach wie vor vom ALG-II-Bezug ausgeschlossen.
Gleiches gilt für alle Studierenden, deren Ausbildung zwar an sich förderungsfähig ist, aber nicht (mehr) gefördert werden können, weil sie bei Beginn der Ausbildung über 45 waren, die Fachrichtung zu spät gewechselt, den Leistungsnachweis nicht rechtzeitig vorgelegt oder die Förderungshöchstdauer überschritten haben.
Für die folgenden Personengruppen kommt dagegen ein Anspruch auf reguläres Bürgergeld in Betracht:
Nr. 1
SchülerInnen, die
eine weiterführende allgemeinbildende Schule oder eine Berufsfachschule (einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung) ab Klasse 10 oder eine Fach- oder Fachoberschule besuchen, die keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, und
nicht bei ihren Eltern wohnen und
keinen Anspruch auf BAföG haben, weil von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte erreichbar wäre oder sie keinen Anspruch auf BAföG haben, weil sie weder einen eigenen Haushalt führen und verheiratet sind oder waren noch in eigenem Haushalt mit mindestens einem Kind zusammenleben. (Details siehe hier.)
Nr. 2
Die folgenden SchülerInnen- und Studierendengruppen können nur dann ausnahmsweise Bürgergeld erhalten, wenn sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Sie beziehen BAföG oder beziehen es nur deshalb nicht, weil nach der Einkommens- und/oder Vermögensanrechnung kein Förderbetrag verbleibt,
odersie haben BAföG beantragt, es wurde aber noch nicht über ihren Antrag entschieden.
Liegt einer der beiden Punkte in deinem Fall vor, solltest du schauen, ob du zu einer der folgenden Personengruppen gehörst:
SchülerInnen, deren Bedarf sich nach § 12 BAföG bemisst. Zu diesen gehörst du dann, wenn du
eine weiterführende allgemeinbildende Schule ab Klasse 10, eine Berufsfachschule (einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung) ab Klasse 10 oder eine Fach- oder Fachoberschule besuchst, die keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt. Weitere Voraussetzung ist, dass du nicht bei deinen Eltern wohnst und ausnahmsweise BAföG erhalten kannst, weil du die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a BAföG erfüllst (siehe dazu die Ausführungen im Bedarfs-Artikel);
deine Ausbildung an einer Berufsfachschule oder Fachschule, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, absolvierst und die Schule in einem zumindest zweijährigen Ausbildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt (bisher galt die Ausnahme nur für SchülerInnen, die bei den Eltern wohnen);
deine Ausbildung an einer Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Abendrealschule oder Fachoberschule absolvierst, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt.
SchülerInnen, deren Bedarf sich nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 BAföG bemisst. Zu dieser Gruppe gehörst du dann, wenn du deine Ausbildung an einem Abendgymnasium, einem Kolleg oder in einer Fachschulklasse absolvierst, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt. Ob du bei den Eltern wohnst oder nicht, spielt keine Rolle.
Studierende, deren Bedarf sich nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BAföG bemisst. Zu diesen gehörst du dann, wenn du
eine Höhere Fachschule, Akademieoder Hochschule besuchst und
bei deinen Eltern wohnst.
Nr. 3
SchülerInnen, die
eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen und
dem Grunde nach BAföG erhalten können (mehr dazu hier) und
konkret kein BAföG beziehen können, weil sie bei Beginn des Ausbildungsabschnitts über 45 Jahre alt sind und kein anerkannter Grund vorliegt, dennoch gefördert zu werden. (Mehr dazu hier.)
c) Unterbrechung der Ausbildung wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Kindeserziehung
Unterbrichst du deine Ausbildung für einen Zeitraum von maximal drei Monaten, so kannst du weiter BAföG beziehen. Der Monat, in dem der Unterbrechungsgrund (z. B. die Krankheit) eingetreten ist, wird dabei nicht mitgezählt. In den drei Monaten bist du vom Bürgergeld-Bezug ausgeschlossen.
Dauert die Unterbrechung jedoch länger, solltest du dich beurlauben lassen. Im Urlaubssemester behälst du deinen Studierendenstatus, bist aber nicht mehr BAföG-berechtigt. Stattdessen entsteht ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt über Bürgergeld, sofern du hilfebedürftig bist.
Sollte eine Beurlaubung für das laufende Semester nicht (mehr) möglich sein, gib dem BAföG-Amt Bescheid, dass du das Studium ohne Urlaubssemester unterbrichst, und beantrage ebenfalls Bürgergeld (vgl. dazu Fachliche Hinweise zu § 7 SGB II, Rn. 7.162).
Auch bei einer Beurlaubung rückwirkend für das gesamte Semester sollte nach Ansicht bspw. des OVG NRW das BAföG für die ersten drei Krankheitsmonate nicht zurückgezahlt werden müssen. Ab dem darauffolgenden Monat kann Bürgergeld beantragt werden.
Dauert eine Krankheit nicht länger als sechs Monate, zählst du nach wie vor als erwerbsfähig, beziehst also – sofern auch die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind – Bürgergeld. Dauert die Krankheit länger und lebst du mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft zusammen, so bleibt das so. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, lebst du also beispielsweise alleine, besteht Anspruch auf Sozialhilfe. (Siehe zur Differenzierung auch weiter unten.)
Erwerbsfähig bist und bleibst du auch, wenn dir das Arbeiten wegen einer Schwangerschaft oder der Erziehung eines Kindes unter drei Jahren vorübergehend nicht zumutbar ist. Auch hier bleibt es also beim Bürgergeld.
Sind deine Kinder älter, kannst du im Prinzip zwar ebenfalls Bürgergeld erhalten, fraglich ist nur, ob und inwiefern du wirklich hilfebedürftig bist. Wird das Kind beispielsweise in einer Tageseinrichtung oder einem Kindergarten betreut, so wird von dir erwartet, dass du zumindest einen Teil deines Lebensunterhalts selbst verdienst. (Bürgergeld kann ggf. ergänzend geleistet werden.)
d) Vorliegen einer besonderen Härte
Liegt ein besonderer Härtefall vor, ist es unter engen Voraussetzungen möglich, Bürgergeld zu beziehen, obwohl der Leistungsbezug eigentlich ausgeschlossen ist. In diesen Fällen gibt es die Leistung allerdings meist nur als Darlehen (§ 27 Abs. 3 Satz 1 SGB II).
Wird ein Darlehen gewährt, so umfasst es die aufstockende Regelleistung und den Unterkunftskostenanteil, notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie seit dem 1. August 2016 einen evtl. Mehrbedarf wegen dezentraler Wasserversorgung (§ 21 Abs. 7 SGB II). Leistungen für andere Mehrbedarfe und Leistungen für Angehörige werden dagegen als Zuschuss gewährt (siehe unten 5. und 6.). Diese Leistungen gehen den Leistungen aufgrund einer Härte vor.
3. Höhe des Bürgergeld 2025 und Vorjahre
Wer nach den obigen Ausführungen Chancen auf Bürgergeld hat, will natürlich gern wissen, mit wie viel Geld er/sie denn rechnen kann. Bedauerlicherweise können wir hierbei keine weitere Hilfestellung geben, außer die Bürgergeld-Sätze für die verschiedenen Personenarten aufzuführen, die man für sich bzw. Kind etc. nur in voller Höhe bekommt, wenn die eigenen Einkommens- und Vermögenslage entsprechend ist und es niemanden gibt, der auf Grund der rechtlichen Regelungen noch zur finanziellen Unterstützung herangezogen werden kann.
Die vermeintlich starke Erhöhung 2024 ist lediglich der Ausgleich der Inflation, die 2022/2023 zwar insgesamt etwas geringer lag – aber nur für die Gesamtbevölkerung. Für Menschen, die auf Bürgergeld angewiesen sind, wirkt sich die überdurchschnittliche Inflation beispielsweise bei Lebensmitteln stärker aus, gleichzeitig haben sie wenig bis nichts davon, dass bestimmte teure Produkte nicht so sehr im Preis stiegen.
Regelsatz für | 2024+2025 | 2023 | 2022* |
---|---|---|---|
Alleinstehend/-erziehend | 563 Euro | 502 Euro | 449 Euro |
Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaft | 506 Euro | 451 Euro | 404 Euro |
unter 25jährige im Haushalt der Eltern | 451 Euro | 402 Euro | 360 Euro |
Jugendliche vom 15. bis Vollendung 18. Lebensjahr | 471 Euro | 420 Euro | 376 Euro |
Kinder vom 7. bis Vollendung 14. Lebensjahr | 390 Euro | 348 Euro | 311 Euro |
Kinder bis Vollendung 6. Lebensjahr | 357 Euro | 318 Euro | 285 Euro |
* noch als ALG II |
4. Mehrbedarfe in besonderen Lebenslagen
Der grundsätzliche Ausschluss von Bürgergeld für SchülerInnen und Studierende (siehe oben 1.) bezieht sich nur auf die Hilfe zum Lebensunterhalt. Nicht umfasst sind dagegen bestimmte Bedarfe, die sich aus besonderen Lebensumständen ergeben. Diese können trotz eines BAföG-Anspruchs beantragt werden, soweit Hilfebedürftigkeit vorliegt. Im Einzelnen sind dies Mehrbedarfe für
werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche (§ 27 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 SGB II);
Alleinerziehende (§ 27 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 3 SGB II);
medizinisch erforderliche kostenaufwändigere Ernährung (§ 27 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 5 SGB II);
Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt (§ 27 Abs. 2 i.V.m. § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II).
Außerdem kann es Mehrbedarfs-Leistungen geben, wenn ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht (z. B. wenn du aus gesundheitlichen Gründen besondere Pflege- und Hygieneartikel benötigst), vgl. § 27 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 6 SGB II. Details zu diesem besonderen Bedarf kannst du in den Fachlichen Hinweisen zu § 21 SGB II ab Rz. 21.41nachlesen (Achtung: Link noch auf Dokument Stand 2022, vielleicht zum Jahreswechsel komplette Änderung?).
Den Mehrbedarf für Alleinerziehende kannst du auch dann geltend machen, wenn du den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG erhälst.
5. Leistungen für Angehörige (insbes. Kinder)
Wohnst du mit einem oder mehreren Kindern zusammen, so ändert dies zwar nichts daran, dass du selbst kein Bürgergeld beziehen kannst (von den oben aufgeführten Ausnahmen abgesehen). Unter Umständen kannst du aber für deine Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beantragen – vorausgesetzt natürlich, der Unterhalt kann nicht anderweitig sichergestellt werden.
Zahlt der andere Elternteil der Kinder Unterhalt oder kommt ihr als Familie über die Runden, wenn ihr Wohngeld bezieht (so ihr denn einen Anspruch darauf habt), so sind diese Leistungen vorrangig in Anspruch zu nehmen.
6. Unterschiede zum früheren Arbeitslosengeld II („Hartz IV“)
Das Bürgergeld ist wie das frühere ALG II im Sozialgesetzbuch II – Grundsicherung für Arbeitssuchende geregelt. Auch viele Gesetzesparagraphen sind gleich geblieben, es wurden lediglich die Worte Grundsicherung und Sozialgeld durch „Bürgergeld“ bzw. „Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
Größere Veränderungen gab es an folgenden Aspekten (keine vollständige Auflistung!):
Karenzzeit für höheres Vermögen
Im ersten Jahr des Bürgergeldbezugs wird ein höherer Vermögensfreibetrag von 40.000 € für die leistungsberechtigte Person gewährt. Für alle weiteren in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Person gibt es 15.000 € und auf diesen Betrag sinkt der Freibetrag auch für die leistungsberechtigte Person nach einem Jahr. Vor der Intervention von CDU/CSU (die sonst im Bundesrat nicht zugestimmt hätten, worauf die Koalition aber angewiesen war) sollten 60.000 € für die leistungsberechtigte und je 30.000 € für weitere Personen für zwei Jahre frei bleiben.Karenzzeit für höhere Miete
Im ersten Jahr des Bürgergeldbezugs wird die volle Miete getragen, die „Angemessenheit“ wird erst nach einem Jahr berücksichtigt. Auch hier waren ursprünglich zwei Jahre Karenzzeit vorgesehen.
Ursprünglich sollten auch diverse Sanktionsmöglichkeiten, die es früher beim ALG II gab, für Beziehende von Bürgergeld nicht mehr angewandt werden. Doch die CDU/CSU hat diese wieder hineingebracht.
Insgesamt soll Förderung und Hilfe etwas mehr im Vordergrund stehen. Es gibt dazu bspw. den neu gefassten § 15 Potenzialanalyse und Kooperationsplan.
7. Sozialgeld und Sozialhilfe?
In Zeiten vor dem Bürgergeld – also als noch von ALG II gesprochen wurde – hatte die Förderung bspw. der noch nicht erwerbsfähigen Kinder (unter 15 Jahre) der ALG II-Empfänger formal noch einen extra Namen: „Sozialgeld“. Das ist mit der Einführung des Bürgergeldes hinfällig, diese Leistung heißt nun auch Bürgergeld (genauer: Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 SGB II). Auch bisher schon wurde das umgangssprachlich wie das ALG II bezeichnet, es ist nur folgerichtig, diese Leistungen nun auch als Bürgergeld zu bezeichnen.
Was es aber weiterhin gibt, ist die Sozialhilfe (geregelt im Sozialgesetzbuch XII) für Erwerbsunfähige. Sie greift ein, wenn jemand nicht mit einem/einer erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zusammenlebt. Darüber hinaus hat sie für ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen Vorrang gegenüber dem Bürgergeld, also auch dann, wenn sie mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zusammenleben.
Für dich bedeutet das Folgendes: Als Schüler:in und Studierende:r bist du in der Regel erwerbsfähig, kannst also – wenn überhaupt (meist bei längerer Krankheit) – nur Bürgergeld erhalten.
Einzige Ausnahmen: du bist länger als sechs Monate krank oder aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten. Nur wenn du dann auch noch alleine oder nur mit Kindern unter 15 Jahren zusammenlebst, wäre wahrscheinlich Sozialhilfe die mögliche Leistung.