Zuschüsse in SonderfällenALG II, Sozialgeld und Sozialhilfe für Studierende und SchülerInnen
Dieser Artikel beschreibt die Situation 2021, er wurde für 2022 nicht aktualisiert (die Höhe der Leistungen hat sich geringfügig verbessert). 2023 wurde das ALG II durch Bürgergeld ersetzt, welches es weiterhin nur in Ausnahmefällen für Studierende und Schüler:innen gibt.
Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts über das Arbeitslosengeld II (ALG II). So steht es im Gesetz (§ 7 Abs. 5 SGB II). Dabei bedeutet »dem Grunde nach BAföG-förderungsfähig«, dass es ausreicht, wenn die Ausbildung an einer Ausbildungsstätte, wie du sie besuchst, grundsätzlich gefördert werden kann. Dies hängt zum einen von der Ausbildungsstätte ab, zum anderen davon, ob die Ausbildung deine Arbeitskraft voll in Anspruch nimmt oder nicht (Teilzeitausbildungen sind nicht förderungsfähig, vgl. hier). Ob du konkret auch gefördert wirst, spielt dagegen keine Rolle. Das Erststudium an (öffentlichen) Hochschulen ist beispielsweise immer förderungsfähig. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn du selbst aus der Förderung heraus gefallen bist, weil du beispielsweise den Leistungsnachweis ohne anerkannten Grund zu spät vorgelegt oder die Fachrichtung zu spät gewechselt hast. In der Regel hast du also keine Chance, ALG II zu erhalten. Es gibt aber Einschränkungen und Ausnahmen (dazu unten im Abschnitt Ausnahmen.). Zudem bezieht sich der Ausschluss nur auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, nicht dagegen auf den Mehrbedarf in besonderen Lebenssituationen (dazu unten im Abschnitt Mehrbedarf.). Und es ist auch nur dein eigener Lebensunterhalt gemeint, nicht der deiner Angehörigen, mit denen du zusammenlebst (dazu unten im Abschnitt zum Thema Angehörige.). Es besteht also durchaus Grund zu ein wenig Hoffnung. Und wenn nicht zur Hoffnung, dann doch immerhin zum Weiterlesen des Artikels ... Wie sich umgekehrt das BAföG auf den ALG-II- oder Wohngeldbezug deines mit dir zusammenlebenden (Ehe-)PartnerIn / FreundIn auswirken kann, kannst du im Artikel Der Einfluss des BAföG auf andere Sozialleistungen nachlesen. Die Bundesagentur für Arbeit stellt im Internet die fachlichen Weisungen zum SGB II zur Verfügung. Sie sind nach den Paragrafen des SGB II sortiert und enthalten detaillierte Angaben für die Verwaltung zur Umsetzung des Gesetzes:1. Grundsatz: kein ALG II für Studierende und SchülerInnen
https://www.arbeitsagentur.de/veroeffentlichungen/wissensdatenbank-sgbii
Im Folgenden wird teilweise direkt auf das passende Dokument zu einem konkreten Paragrafen verlinkt.
2. Ausnahmen
a) Keine Förderungsfähigkeit der Ausbildung nach dem BAföG
Der Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts über ALG II gilt nur für SchülerInnen und Studierende, deren Ausbildung dem Grunde nach mit BAföG gefördert werden kann. Scheidet ein BAföG-Anspruch dagegen von vornherein aus, kann ein ALG-II-Anspruch bestehen. Das gilt z. B. dann, wenn du
die Klassen 1–9 einer allgemeinbildenden Schule besuchst;
eine weiterführende allgemeinbildende Schule ab Klasse 10, eine Berufsfachschule (einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung) ab Klasse 10 oder eine Fach- oder Fachoberschule besuchst, die keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, und bei deinen Eltern wohnst;
eine weiterführende allgemeinbildende Schule ab Klasse 10, eine Berufsfachschule (einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung) ab Klasse 10 oder eine Fach- oder Fachoberschule besuchst, die keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, nicht bei deinen Eltern wohnst und keinen Anspruch auf BAföG hast, weil du die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a BAföG nicht erfüllst (dazu unter b] Nr. 2) oder
ein offizielles Teilzeitstudium aufgenommen hast.
Treffen die Voraussetzungen eines Aufzählungspunktes auf dich zu, kommt ein ALG-II-Anspruch in Betracht, wenn du bedürftig bist, deinen Lebensunterhalt also nicht anderweitig finanzieren kannst, vor allem nicht durch Unterhaltszahlungen deiner Eltern.
Als Teilzeitstudierende musst du dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und entsprechende Angebote der Arbeitsvermittlung annehmen.
b) Besondere SchülerInnen- und Studierendengruppen
Im Folgenden werden SchülerInnen- und Studierendengruppen aufgeführt, die nach § 7 Abs. 6 SGB II ausnahmsweise einen Anspruch auf reguläres ALG II haben können. Die Liste wurde zum 1. August 2016 deutlich erweitert. Deshalb sei vorab erwähnt, in welchen Fällen du hier auf jeden Fall nicht weiterlesen musst:
Studierst du an einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule und wohnst nicht bei deinen Eltern, bist du nach wie vor vom ALG-II-Bezug ausgeschlossen.
Gleiches gilt für alle Studierenden, deren Ausbildung zwar an sich förderungsfähig ist, aber nicht (mehr) gefördert werden können, weil sie bei Beginn der Ausbildung über 30 (bzw. 35) waren, die Fachrichtung zu spät gewechselt, den Leistungsnachweis nicht rechtzeitig vorgelegt oder die Förderungshöchstdauer überschritten haben.
Für die folgenden Personengruppen kommt dagegen ein Anspruch auf reguläres ALG II in Betracht:
Nr. 1
SchülerInnen, die
eine weiterführende allgemeinbildende Schule oder eine Berufsfachschule (einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung) ab Klasse 10 oder eine Fach- oder Fachoberschule besuchen, die keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, und
nicht bei ihren Eltern wohnen und
keinen Anspruch auf BAföG haben, weil von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte erreichbar wäre oder sie keinen Anspruch auf BAföG haben, weil sie weder einen eigenen Haushalt führen und verheiratet sind oder waren noch in eigenem Haushalt mit mindestens einem Kind zusammenleben. (Details siehe hier.)
Nr. 2
Die folgenden SchülerInnen- und Studierendengruppen können nur dann ausnahmsweise ALG II erhalten, wenn sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Sie beziehen BAföG oder beziehen es nur deshalb nicht, weil nach der Einkommens- und/oder Vermögensanrechnung kein Förderbetrag verbleibt,
odersie haben BAföG beantragt, es wurde aber noch nicht über ihren Antrag entschieden.
Liegt einer der beiden Punkte in deinem Fall vor, solltest du schauen, ob du zu einer der folgenden Personengruppen gehörst:
SchülerInnen, deren Bedarf sich nach § 12 BAföG bemisst. Zu diesen gehörst du dann, wenn du
eine weiterführende allgemeinbildende Schule ab Klasse 10, eine Berufsfachschule (einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung) ab Klasse 10 oder eine Fach- oder Fachoberschule besuchst, die keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt. Weitere Voraussetzung ist, dass du nicht bei deinen Eltern wohnst und ausnahmsweise BAföG erhalten kannst, weil du die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a BAföG erfüllst (siehe dazu die Ausführungen im Bedarfs-Artikel);
deine Ausbildung an einer Berufsfachschule oder Fachschule, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, absolvierst und die Schule in einem zumindest zweijährigen Ausbildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt (bisher galt die Ausnahme nur für SchülerInnen, die bei den Eltern wohnen);
deine Ausbildung an einer Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Abendrealschule oder Fachoberschule absolvierst, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt.
SchülerInnen, deren Bedarf sich nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 BAföG bemisst. Zu dieser Gruppe gehörst du dann, wenn du deine Ausbildung an einem Abendgymnasium, einem Kolleg oder in einer Fachschulklasse absolvierst, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt. Ob du bei den Eltern wohnst oder nicht, spielt keine Rolle.
Studierende, deren Bedarf sich nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BAföG bemisst. Zu diesen gehörst du dann, wenn du
eine Höhere Fachschule, Akademieoder Hochschule besuchst und
bei deinen Eltern wohnst.
Nr. 3
SchülerInnen, die
eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen und
dem Grunde nach BAföG erhalten können (mehr dazu hier) und
konkret kein BAföG beziehen können, weil sie bei Beginn des Ausbildungsabschnitts über 30 Jahre alt sind und kein anerkannter Grund vorliegt, dennoch gefördert zu werden. (Mehr dazu hier.)
c) Unterbrechung der Ausbildung wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Kindeserziehung
Unterbrichst du deine Ausbildung für einen Zeitraum von maximal drei Monaten, so kannst du weiter BAföG beziehen. Der Monat, in dem der Unterbrechungsgrund (z. B. die Krankheit) eingetreten ist, wird dabei nicht mitgezählt. In den drei Monaten bist du vom ALG-II-Bezug ausgeschlossen.
Dauert die Unterbrechung jedoch länger, solltest du dich beurlauben lassen. Im Urlaubssemester behälst du deinen Studierendenstatus, bist aber nicht mehr BAföG-berechtigt. Stattdessen entsteht ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt über ALG II, sofern du hilfebedürftig bist.
Sollte eine Beurlaubung für das laufende Semester nicht (mehr) möglich sein, gib dem BAföG-Amt Bescheid, dass du das Studium ohne Urlaubssemester unterbrichst, und beantrage ebenfalls ALG II (vgl. dazu Fachliche Hinweise zu § 7 SGB II, Rn. 7.142).
Auch bei einer Beurlaubung rückwirkend für das gesamte Semester sollte nach Ansicht bspw. des OVG NRW das BAföG für die ersten drei Krankheitsmonate nicht zurückgezahlt werden müssen. Ab dem darauffolgenden Monat kann ALG II beantragt werden.
Dauert eine Krankheit nicht länger als sechs Monate, zählst du nach wie vor als erwerbsfähig, beziehst also – sofern auch die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind – ALG II. Dauert die Krankheit länger und lebst du mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft zusammen, so erhaltet ihr Sozialgeld. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, lebst du also beispielsweise alleine, besteht Anspruch auf Sozialhilfe. (Siehe zur Differenzierung auch unten Punkt 5.)
Erwerbsfähig bist und bleibst du auch, wenn dir das Arbeiten wegen einer Schwangerschaft oder der Erziehung eines Kindes unter drei Jahren vorübergehend nicht zumutbar ist. Auch hier bleibt es also beim ALG II.
Sind deine Kinder älter, kannst du im Prinzip zwar ebenfalls ALG II erhalten, fraglich ist nur, ob und inwiefern du wirklich hilfebedürftig bist. Wird das Kind beispielsweise in einer Tageseinrichtung oder einem Kindergarten betreut, so wird von dir erwartet, dass du zumindest einen Teil deines Lebensunterhalts selbst verdienst. (ALG II kann ggf. ergänzend geleistet werden.)
d) Vorliegen einer besonderen Härte
Liegt ein besonderer Härtefall vor, ist es unter engen Voraussetzungen möglich, ALG II zu beziehen, obwohl der Leistungsbezug eigentlich ausgeschlossen ist. In diesen Fällen gibt es die Leistung allerdings meist nur als Darlehen (§ 27 Abs. 3 Satz 1 SGB II).
Eine Ausnahme ergibt sich seit dem 1. August 2016 aus dem eingefügten § 27 Abs. 3 Satz 2 SGB II. Danach besteht unter folgenden Voraussetzungen (alle müssen erfüllt sein!) ein Anspruch auf Zuschussleistungen:
Der Bedarf des oder der Auszubildenden bemisst sich nach § 12 oder 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG. Das trifft auf alle SchülerInnen zu, die dem Grunde nach BAföG erhalten können. Studierende an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sind dagegen nicht umfasst.
Dem oder der Auszubildenden steht kein BAföG zu, weil er/sie bei Beginn der Ausbildung bereits über 30 ist.
Die Ausbildung ist im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich.
Ohne die Erbringung der Leistungen zum Lebensunterhalt droht der Abbruch der Ausbildung.
Die Ausbildung wurde vor dem 31. Dezember 2020 aufgenommen (§ 27 Abs. 3 Satz 3 SGB II).
In allen anderen Härtefällen gibt es die Leistung nur als Darlehen. Ob ein Härtefall gegeben ist, wird im Einzelfall entschieden. Die Anforderungen sind relativ hoch. Unterschreitest du beispielsweise das Lebensniveau eineS ALG-II-EmpfängerIn, so ist dies noch keine Härte, da dir zugemutet wird, durch gelegentliche Nebentätigkeiten einen Verdienst zu erzielen, der ausreicht, den nötigsten Lebensunterhalt zu sichern (Fachliche Hinweise zu § 27 SGB II, Rz. 27.9). Lediglich dann, wenn du alleinerziehend bist, wird dir eine Erwerbstätigkeit neben der Ausbildung nicht zugemutet (Vgl. Fachliche Hinweise zu § 27 SBG II, Rz. 27.10).
Wird ein Darlehen gewährt, so umfasst es die aufstockende Regelleistung und den Unterkunftskostenanteil, notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie seit dem 1. August 2016 einen evtl. Mehrbedarf wegen dezentraler Wasserversorgung (§ 21 Abs. 7 SGB II). Leistungen für andere Mehrbedarfe und Leistungen für Angehörige werden dagegen als Zuschuss gewährt (siehe unten 3. und 4.). Diese Leistungen gehen den Leistungen aufgrund einer Härte vor.
3. Höhe des ALG II
Wer nach den obigen Ausführungen Chancen auf ALG II hat, will natürlich gern wissen, mit wie viel Geld er/sie denn rechnen kann. Bedauerlicherweise können wir hierbei keine weitere Hilfestellung geben, außer die ALG II-Sätze für die verschiedenen Personenarten aufzuführen, die man für sich bzw. Kind etc. nur in voller Höhe bekommt, wenn die eigenen Einkommens- und Vermögenslage entsprechend ist und es niemanden gibt, der auf Grund der rechtlichen Regelungen noch zur finanziellen Unterstützung herangezogen werden kann.
Regelsatz für | 2020 | 2021 |
---|---|---|
Alleinstehend/-erziehend | 432 Euro | 446 Euro |
Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaft | 389 Euro | 401 Euro |
unter 25jährige im Haushalt der Eltern | 345 Euro | 357 Euro |
Jugendliche vom 15. bis Vollendung 18. Lebensjahr | 328 Euro | 373 Euro |
Kinder vom 7. bis Vollendung 14. Lebensjahr | 308 Euro | 309 Euro |
Kinder bis Vollendung 6. Lebensjahr | 250 Euro | 283 Euro |
4. Mehrbedarfe in besonderen Lebenslagen
Der grundsätzliche Ausschluss von ALG II für SchülerInnen und Studierende (siehe oben 1.) bezieht sich nur auf die Hilfe zum Lebensunterhalt. Nicht umfasst sind dagegen bestimmte Bedarfe, die sich aus besonderen Lebensumständen ergeben. Diese können trotz eines BAföG-Anspruchs beantragt werden, soweit Hilfebedürftigkeit vorliegt. Im Einzelnen sind dies Mehrbedarfe für
werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche (§ 27 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 SGB II);
Alleinerziehende (§ 27 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 3 SGB II);
medizinisch erforderliche kostenaufwändigere Ernährung (§ 27 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 5 SGB II);
Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt (§ 27 Abs. 2 i.V.m. § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II).
Außerdem kann es Mehrbedarfs-Leistungen geben, wenn ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht (z. B. wenn du aus gesundheitlichen Gründen besondere Pflege- und Hygieneartikel benötigst), vgl. § 27 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 6 SGB II. Details zu diesem besonderen Bedarf kannst du in den Fachlichen Hinweisen zu § 21 SGB II ab Rz. 21.41nachlesen.
Den Mehrbedarf für Alleinerziehende kannst du auch dann geltend machen, wenn du den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG erhälst.
5. Leistungen für Angehörige (insbes. Kinder)
Wohnst du mit einem oder mehreren Kindern zusammen, so ändert dies zwar nichts daran, dass du selbst kein ALG II beziehen kannst (von den oben aufgeführten Ausnahmen abgesehen). Unter Umständen kannst du aber für deine Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beantragen – vorausgesetzt natürlich, der Unterhalt kann nicht anderweitig sichergestellt werden.
Zahlt der andere Elternteil der Kinder Unterhalt oder kommt ihr als Familie über die Runden, wenn ihr [urld=https://www.studis-online.de/studienfinanzierung/wohngeld.php]Wohngeld[/url] bezieht (so ihr denn einen Anspruch darauf habt), so sind diese Leistungen vorrangig in Anspruch zu nehmen.
Für minderjährige Kinder unter 15 Jahren gibt es kein ALG II, sondern Sozialgeld. Kannst du deinen eigenen Lebensbedarf gerade eben noch decken, nicht jedoch den deiner Kinder, so kann ebenfalls ein Anspruch auf Sozialgeld für die Kinder bestehen. Vorrangig ist in diesem Fall allerdings ein Anspruch auf Kinderzuschlag zu prüfen.
6. Sozialgeld und Sozialhilfe
Seit Einführung des ALG II herrscht zuweilen Verwirrung darüber, wer denn nach den neuen Regelungen Sozialgeld und Sozialhilfe bekommen kann. Das soll hier nochmal kurz erläutert werden.
ALG II (geregelt im Sozialgesetzbuch II)
ist für alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bestimmt, sofern sie nicht – wie die meisten Studierenden und SchülerInnen (siehe oben 1. und 2.) – ausnahmsweise von der Leistung ausgeschlossen sind. „Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.“ (§ 8 Abs. 1 SGB II) Alle anderen sind und bleiben auch dann erwerbsfähig, wenn ihnen eine Arbeit aktuell nicht zugemutet werden kann. Die Erwerbsfähigkeit beginnt in einem Alter von 15 Jahren und endet spätestens mit dem 67. Geburtstag (für alle vor 1964 Geborenen endet die Erwerbstätigkeit früher; wer 1946 oder früher geboren wurde, für den galt 65 Jahre als Grenze).
Sozialgeld (geregelt im Sozialgesetzbuch II)
ist für alle nicht erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bestimmt, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben. Dazu gehören z. B. Kinder unter 15 Jahren, die mit ihren hilfebedürftigen Eltern zusammenleben oder jemand, der/die länger als sechs Monate krank ist und mit eineR hilfebedürftigen PartnerIn zusammenlebt. Es gelten die gleichen Regelsätze wie beim ALG II. Unterschiede gibt es lediglich bei ein paar anderen Leistungsbedingungen.
Sozialhilfe (geregelt im Sozialgesetzbuch XII)
ist ebenfalls für Erwerbsunfähige bestimmt. Sie greift ein, wenn man nicht mit einem/einer erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zusammenlebt. Darüber hinaus hat sie für ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen Vorrang gegenüber dem Sozialgeld, also auch dann, wenn sie mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zusammenleben.
Für dich bedeutet das Folgendes: Als SchülerInnen und Studierende bist du in der Regel erwerbsfähig, kannst also – wenn überhaupt – nur ALG II erhalten.
Einzige Ausnahme: du bist länger als sechs Monate krank oder aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten. Nur dann gibt es für dich entweder Sozialgeld (wenn du mit einem/einer erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zusammenlebt) oder Sozialhilfe (wenn du alleine oder mit Kindern unter 15 Jahren zusammenlebt).
Dieser Artikel beschreibt die Situation 2021, er wurde für 2022 nicht aktualisiert (die Höhe der Leistungen hat sich geringfügig verbessert). 2023 wurde das ALG II durch Bürgergeld ersetzt, welches es weiterhin nur in Ausnahmefällen für Studierende und Schüler:innen gibt.