Voraussetzungen und VorteileArbeiten als Werkstudent
1. Kurz + knapp
Wenn du ein:e „Normalstudent:in“ bist (kinderlos, unverheiratet) und hast nur einen dauerhaften Job als Werkstudent, kannst du (unverbindliche Angabe!) im Jahr 2024 bis zu 1.363 € monatlich (brutto) verdienen. Verdienst du mehr, musst du mit Abzügen durch die Steuer rechnen (Lohnsteuer).
Beim Werkstudentenprivileg geht es um den Unterschied, wie du als Beschäftigte:r gesehen wirst. Trotz deiner Beschäftigung bist du als Studierende:r und nicht als Arbeitnehmer: in sozialversicherungspflichtig. Du zahlst also keine Abgaben für die Arbeitslosen-, Pflege- und Krankenversicherung.
Die Gleitzonenregelung greift bei sogenannten Midijobs nicht zu verwechseln mit einem MINIjob. Liegt dein Verdienst über 538 € aber bei höchstens 2.000€ (10-12/2022: 1600 €, davor 1.300 €), fällt die Beitragslast für dich als Arbeitnehmer:in geringer aus. Die Beitragslast beginnt seit Oktober 2022 bei 0%.
2. Was ist das Werkstudentenprivileg? Was sind die Voraussetzungen?
Der Werkstudentenstatus erlaubt es, trotz einer Beschäftigung nur als StudierendeR und nicht als ArbeitnehmerIn sozialversicherungspflichtig zu sein. Dadurch fallen für den Job keine Abgaben für die Arbeitslosen-, Pflege- und Krankenversicherung an. Das macht den Status für ArbeitgeberInnen so attraktiv, da sie für dich auch weniger Abgaben als Arbeitgeber zahlen müssen.
Um vom Werkstudentenprivileg zu profitieren, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Höchstens 20 Arbeitsstunden in der Woche während der Vorlesungszeit arbeiten
Außerhalb der Vorlesungszeit dürfen höchstens 26-Wochen mehr als 20 Wochenstunden gearbeitet werden
Das Studium steht im Vordergrund
Als StudentIn bist du dennoch krankenversichert und musst evt. auch Beiträge zahlen.
Übrigens: Wer einen Minijob (seit Oktober 2022 520 €-Job, davor 450 €-Job) macht oder einer kurzfristigen Beschäftigung, bei dem spielt das Werkstudentenprivileg keine so wichtige Rolle – für Minijobber muss immer der Arbeitgeber Pauschalen an die Sozialversicherung abführen, als Arbeitnehmer hat man sowieso keine Abzüge vom Bruttolohn. Es spielt für einen Minijob oder eine kurzfristige Beschäftigung keine Rolle, ob du StudentIn bist oder nicht.
Zurück zur Versicherungsfreiheit durch den Werkstudentenstatus. Wie immer gibt es natürlich auch diverse Sonderfälle. Wir haben sie im folgenden aufgezählt – ohne Gewähr der Vollständigkeit!
HochschulwechslerInnen: Wechselst du von einer FH an eine Uni und bist deshalb wegen der unterschiedlichen Semesterzeiten einen Monat lang nicht immatrikuliert, gilt die Versicherungsfreiheit auch in der Übergangszeit.
AbsolventInnen: Die Versicherungsfreiheit gilt nicht mehr, nachdem du offiziell schriftlich per Briefpost über das Gesamtergebnis der Prüfungsleistung informiert worden bist. Die Werkstudentenregelung endet in diesem Fall konkret mit Ablauf des Monats, in dem dir das Schreiben zugegangen ist. (Diese Regelung gilt seit dem 1.1.2017, bislang war das Ablegen der letzten Prüfungsleistung entscheidend.) Ob du weiterhin immatrikuliert bist, spielt keine Rolle. Ausnahme: Juristen, die nach der Ersten juristischen Prüfung weiterhin eingeschrieben bleiben, um (nur dieser Grund zählt!) zum Verbesserungsversuch anzutreten (Freischuss), bleiben versicherungsfrei.
StudienbewerberInnen: Die Versicherungsfreiheit gilt nicht, wenn du an studienvorbereitenden Sprachkursen oder Studienkollegs zur Vorbereitung auf das Studium teilnimmst. Gleiches gilt für die Teilnahme an sonstigen dem Studium vorgeschalteten Kursen (Propädeutika).
Im Urlaubssemester gilt das Werkstudentenprivileg nicht, es sei denn, du absolvierst während des Urlaubssemesters ein Pflichtpraktikum. Diese Ausnahme gilt seit dem 1.1.2017.
PromotionsstudentInnen profitieren nicht vom Werkstudentenprivileg.
Masterstudium: Du bist ebenso versicherungsfrei wie Bachelorstudierende.
Achtung: In der Übergangszeit zwischen Bachelor- und Masterstudium gilt das Werkstudentenprivileg nicht automatisch weiter!Zusatzstudium oder Ergänzungsstudium: Hier gilt das Werkstudentenprivileg nicht.
Aufbau- und Zweitstudium: Das Werkstudentenprivileg gilt, wenn das Studium ebenfalls mit einer Hochschulprüfung abschließt.
Langzeitstudierende: Von der Versicherungsfreiheit profitierst du nicht mehr, wenn du dich im 26. oder einem höheren Fachsemester befindest (außer du kannst nachweisen, dass du dein Studium ernsthaft und als Hauptsache betreibst).
Berufsbegleitendes Studium: Handelt es sich bei deinem Studiengang (auch) um einen „berufsbegleitenden“ (das sind bspw. die meisten Studiengänge der FOM), wird es kniffliger. Wer während der Beschäftigung bei einem Arbeitgeber ein „berufsintegriertes oder berufsbegleitendes“ Studium aufnimmt, kann in der Regel nicht vom Werkstudentenprivileg profitieren, weil hier ein „prägender innerer Zusammenhang zwischen dem Studium und der weiter ausgeübten Beschäftigung“ angenommen wird (siehe 1.2.4 Beschäftigung „neben“ dem Studium, e) Studienaufnahme während einer Beschäftigung im Gemeinsamen Rundschreiben vom 23.11.2016). Es ist leider nicht abschließend klar, ob das auch gilt, wenn jemand ein berufsbegleitendes Studium noch ohne Berufstätigkeit beginnt und erst später einen Beschäftigung beginnt.
Teilzeitstudium: Bei einem Teilzeitstudium kommt es darauf an, ob du deine Zeit und Arbeitskraft überwiegend für das Studium einsetzt oder nicht. Wendest du mehr als die Hälfte der Zeit eines Vollzeitstudiums für das Studium auf (und ist auch das Studium formal auf diesen Umfang ausgelegt!), gilt das Werkstudentenprivileg für dich, wendest du die Hälfte der Zeit eines Vollzeitstudiums oder weniger für das Studium auf, gilt das Werkstudentenprivileg nicht. Diese Regelung gilt seit dem 1.1.2017.
Duales Studium: Das Werkstudentenprivileg gilt nicht. Die Versicherungspflicht richtet sich nach besonderen Regeln, die wiederum abhängig sind von der Art des dualen Studiums. Siehe hier.
Fernstudium: Studierst du in Teilzeit, gilt dasselbe wie für andere Teilzeitstudierende (s.o.). Bei einem Vollzeit-Fernstudium (an der FernUni Hagen) gilt das Werkstudentenprivileg dagegen immer. Du musst allerdings nachweisen, dass du wirklich Vollzeit studierst.
(Fast) keine Rolle spielt dagegen die Höhe deines Verdienstes. Du kannst also auch bspw. 3.000 € im Monat verdienen und bleibst Werkstudent – wenn du dich an die ansonsten genannten Bedingungen hältst. Dass die Sozialversicherungen aber vielleicht genauer hinschauen, ob alles mit rechten Dingen zugeht, dürfte bei solch hohem (dauerhaftem) Einkommen einleuchten.
Selbst wenn das Werkstudentenprivileg für dich nicht gilt, bist du als Arbeitnehmer nicht versicherungspflichtig, wenn deine Beschäftigung geringfügig ist (regelmäßiger Minijob oder kurzfristige Beschäftigung).
Bist du weder „ordentliche/r Studierende/r“ noch geringfügig beschäftigt, kannst du in Abschnitt 6 nachlesen, was hinsichtlich der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung dann für dich gilt.
3. Die 20-Stunden-Regel für Jobs in der Vorlesungszeit
Du bist als ordentliche/r Studierende/r anzusehen und nicht als Arbeitnehmer, wenn du in der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden in der Woche jobbst. Sofern du eine Anstellung hast, in der du mehr arbeiten musst, geht man davon aus, dass dein Studium hinter deinem Job zurücktritt und du mehr Arbeitnehmer bist als Studierende/r. Dies gilt aber nur für die Vorlesungszeit. In den Semesterferien kannst du problemlos auch mehr als 20 Stunden arbeiten. Wenn du dies häufiger machst, musst du allerdings die 26-Wochen-Regel beachten.
Arbeitest du (in der Vorlesungszeit) überwiegend außerhalb der regulären Studienzeit, also an den Wochenenden, abends oder nachts, darfst du ausnahmsweise auch mehr als 20 Stunden arbeiten. In diesem Fall musst du aber folgende Voraussetzungen erfüllen:
Du musst deine Zeit und Arbeitskraft trotz Job überwiegend dem Studium widmen.
Der Job muss außerdem befristet sein, und zwar auf maximal 26 Wochen. (Diese Voraussetzung gilt seit dem 1.1.2017.)
Hast du mehrere Jobs, wird bei der Frage, ob die 20-Stunden-Grenze überschritten wird, die Arbeitszeit in allen Jobs zusammengerechnet. Ein unbefristeter 18-Stunden- Job, für den bisher das Werkstudentenprivileg galt, wird folglich versicherungspflichtig, wenn er mit einem unbefristeten 5-Stunden-Job kombiniert wird. Der 5-Stunden-Job bleibt versicherungsfrei, wenn es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt.
Gilt für dich das Werkstudentenprivileg nicht, weil du mehr als 20 Stunden in der Vorlesungszeit arbeitest, kann sich die Versicherungsfreiheit u. U. noch daraus ergeben, dass es sich um eine kurzfristige Beschäftigung handelt. Mehr dazu in diesem Artikel.
Bist du versicherungspflichtig, kannst du in Abschnitt 6 nachlesen, was hinsichtlich der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung dann für dich gilt.
4. 26-Wochen-Regel für Jobs mit mehr als 20 Wochenstunden
Nicht nur in Bezug auf die wöchentliche Arbeitszeit, sondern auch auf den Zeitraum von einem Jahr bezogen muss der Studentenstatus den Status als Arbeitnehmer überwiegen. Wer mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) im Jahr mehr als 20 Stunden arbeitet, wird daher als Arbeitnehmer versicherungspflichtig. Bei der Berechnung werden nur Beschäftigungen mit mehr als 20 Wochenstunden (mit Ausnahme absolvierter Pflichtpraktika) berücksichtigt.
Der Jahreszeitraum wird folgendermaßen bestimmt: Vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung werden die letzten 12 Monate betrachtet.
Wird der Zeitraum von 26 Wochen mit der zu beurteilenden Beschäftigung überschritten, tritt die Versicherungspflicht mit Beginn der zu beurteilenden Beschäftigung ein bzw. mit dem Zeitpunkt, in dem erkennbar ist, dass der Zeitraum überschritten wird.
Bist du als Arbeitnehmer versicherungspflichtig, kannst du in Abschnitt 6 nachlesen, was hinsichtlich der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung dann für dich gilt.
5. Versicherungspflichten als Werkstudent
Wie ja schon oben erwähnt, gilt für Werkstudenten Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung und der Kranken- und Pflegeversicherung. Allerdings nur in der Eigenschaft als ArbeitnehmerIn. Da man als Student nicht arbeitslos werden kann, muss nur für die Arbeitslosenversicherung tatsächlich nichts gezahlt werden.
Für die Rentenversicherung teilt man sich die Aufwendungen mit dem Arbeitgeber. Für die Kranken- und Pflegeversicherung dagegen muss man selbst sorgen – als Student hat man aber das Privileg eines günstigen Studententarifs (unabhängig von der Höhe des Einkommens).
Rentenversicherung als Werkstudent
Studierende, die nicht nur einer kurzfristigen Beschäftigung nachgehen, sind – ebenso wie andere Arbeitnehmer – versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen den Versicherungsbeitrag je zur Hälfte tragen (etwas anderes gilt bei 520-Euro-Jobs, siehe den Artikel zu Minijobs). Liegt der Verdienst bei höchstens 2.000 Euro (sog. Midijob), fällt die Beitragslast für den Arbeitnehmer geringer aus (Gleitzonenregelung).
„Normales“ Arbeitsverhältnis (ab 2.000 Euro; seit Januar 2023, davor 10-12/2022 1.600 Euro; davor 1.300 Euro) | Midijob (Verdienst zw. 538,01 und 2.000 Euro) |
Versicherungspflicht | |
Beitrag: 18,6% | |
AG: 9,3% AN: 9,3% | AG: 9,3% AN: je nach Einkommen von ca. 0% bis zu 9,3% (sog. Gleitzonenregelung) |
Abkürzungen: AG = ArbeitgeberIn; AN = ArbeitnehmerIn |
Krankenversicherung als Werkstudent
Auch wenn man als WerkstudentIn über den Job keiner Krankenversicherungspflicht unterliegt: Es bleibt die Versicherungspflicht in der Eigenschaft als Studierende/r.
Komplett ohne Kosten für die Krankenversicherung kann man nur auskommen, wenn man in der Familienversicherung bleiben kann. Mindestvoraussetzung wäre ein entsprechend niedriges Einkommen. Konkret heißt das: regelmäßig unter 538 €/Monat bei ausschließlich Minijob; bei anderen Jobs kann es entweder kurzfristig (bis zu zwei Monate) deutlich mehr sein oder auf Dauer höchstens 538 €/Monat (gilt seit Januar 2024). Zu den Details lies bitte unseren Artikel Familienversicherung als Student.
In allen anderen Fällen (und das wird im Grunde für alle gelten, die regelmäßig seit Januar 2024 über 538 €/Monat (davor seit 10/2022 über 520 €/Monat) – verdienen und einem klassischen Werkstudenten-Job nachgehen) bleibt die Versicherung zum günstigen Studententarif in der gesetzlichen Krankenversicherung. Wobei der auch seine Grenzen hat (nicht mehr als 14 Semester für ein Studienfach; Alter unter 30 Jahre) und Ausnahmen – alle Details liest du im Artikel Krankenversicherung für Studierende.
Falls durch die Aufnahme eines umfangreicheren Jobs deine Familienversicherung endet, hast du zu diesem Zeitpunkt auch die Alternative, in die private Krankenversicherung zu wechseln. Das sollte aber gut überlegt sein, eine Rückkehr in die gesetzliche KV ist dann während des Studium in der Regel nicht mehr möglich.
6. Muss ich als Werkstudent Steuern zahlen?
Als Normalstudent:in (kinderlos, unverheiratet) mit genau einem dauerhaftem Werkstudentenjob kann im Jahr 2024 bei über 1.363 € monatlichem Bruttoverdienst mit Abzügen durch Steuer (hier: Lohnsteuer) gerechnet werden.
Wieso es 1.363 Euro sind, wann du überhaupt Steuern zahlen musst und noch manches mehr erfährst du im Artikel Steuern sparen als Student/in – wie genau sich die Lohnsteuer und Einkommenssteuer berechnen.
7. Jobben ohne Studentenstatus – z. B. im Urlaubssemester
Jobbst du weder geringfügig noch als ordentliche Studierende/r, bist du in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig wie jede:r andere Arbeitnehmer:in auch. Das gilt übrigens auch in einem Urlaubssemester (sofern dieses nicht einem Auslandssemester dient)! In der Regel müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Versicherungsbeitrag je zur Hälfte tragen. Liegt der Verdienst bei maximal 2.000 Euro (sog. Midijob), fällt die Beitragslast für den Arbeitnehmer geringer aus (Gleitzonenregelung).
Was manchen nicht bewusst ist: Im Urlaubssemester hast du im Sinne der Sozialversicherung keinen Studentenstatus, du bist kein/e ordentliche/r Studierende/r – außer du machst im Urlaubssemesters ein Pflichtpraktikum.
„Normales“ Arbeitsverhältnis | ||
KV/PV | RV | ALV |
Versicherungspflicht in allen Zweigen | ||
KV: 14,6 %+Zusatzbeitrag* +PV: 3,4 % (+ 0,6 % ü23 ohne Kind / je -0,25 Abzug für Kind 2-5) | Beitrag (vom Bruttoverdienst): 18,6 % | 2,4 % |
AG und AN tragen die Beiträge je zur Hälfte. Aber: * Der AN trägt die 0,6 % zusätzlich zur Pflegeversicherung, wenn er kinderlos und über 23 Jahre alt ist, alleine. Ab dem zweiten Kind (bis zum fünften) gibt es ke 0,25% Abschlag, niedrigster Satz also 2,4% bei fünf Kindern. Der Zusatzbeitrag zur KV wird dagegen seit 01.01.2019 auch je zur Hälfte von AG und AN getragen. Gleitzonenregelung: Bei Verdiensten zwischen 538,01 und 2.000 Euro (bis September 2022: zwischen 450,01 und 1.300 Euro, Oktober-Dezember 2022: zw. 520,01 und 1.600 Euro, 2023: zw. 520,01 und 2.000 Euro) fällt der Beitragsanteil für den Arbeitnehmer geringer aus. Er steigt mit dem Einkommen bis zur Hälfte des Gesamtbeitrags an. Die Beiträge von KV+PV gelten so seit 01.01.2019, von RV seit 01.01.2018, von ALV seit 01.01.2020. Abkürzungen: |
„Nicht ordentlich“ studierst du insbesondere dann, wenn du vom Studium beurlaubt bist oder mehr als 20 Stunden wöchentlich in der Vorlesungszeit arbeitest. Wer sonst zu den „ordentlichen Studierenden“ gehört, kannst du in Abschnitt 1 nachlesen.
Dieser Artikel geht in großen Teilen auf ein Werk von Nicola Pridik zurück. Er wurde von der Studis Online-Redaktion aktualisiert und umgestellt, Teil 5 (Steuern) ist von Oliver Iost ergänzt worden.