Wann ein Wechsel nötig oder sinnvoll istSteuerklasse als Student/in
1. Kurz + knapp
Das ist so einfach nicht zu beantworten und kommt immer auf die Person an. Als Normstudent, also ledig und kinderlos, kommst du mit deinem Erstjob in Steuerklasse 1. Hast du mehrere Jobs, die dir mehr als 520 € (ab Januar 2024 wahrscheinlich 538 €) im Monat einbringen, wird einer von denen in Steuerklasse 6 aufgestuft und du musst mehr Abgaben leisten. Verschaffe dir also einen Überblick über die Steuerklassen.
Bist du alleinerziehend und hast ein minderjähriges Kind zu Hause, bist du in Steuerklasse 2 eingestuft. Vorsicht, dies musst du selbstständig beim zuständigen Amt beantragen! Wichtig ist auch, dass du mit dem Kind alleine wohnst und sich keine andere volljährige Person im Haushalt befindet, die das Kind versorgen könnte.
Die Beträge in Steuerklassen sind die minimalen Freibeträge. Du kannst beim zuständigen Finanzamt eine Erhöhung des Freibetrags beantragen. Der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung braucht jedoch die Steuererklärungen der betroffenen Jahre.
2. Grundsätzliches zu Steuern und Steuerklassen
Auch wenn es für alle ledigen ArbeitnehmerInnen und damit auch unverheiratete StudentInnen den Steuerfreibetrag von (Stand 2023) 10.908 € gibt (und meist noch weitere Freibeträge zum Zuge kommen), bedeutet das keineswegs, dass bei geringerem Einkommen nie Steuern anfallen könnten. Sobald man als Arbeitnehmer mehr als nur einen Minijob (520 € pro Monat, ab Januar 2024 voraussichtlich 538 €) hat, muss der Arbeitgeber (bzw. jeder deiner Arbeitgeber) die Lohnsteuer berechnen.
Das Ergebnis kann zwar „Null“ sein und so wird das auch sein. Allerdings nur solange du unverheiratet bist, nicht mitten im Monat mit der Arbeit beginnst bzw. schon der monatliche Verdienst höher als ein Zwölftel des Freibetrages ist. (Bist du verheiratet, hängen die Steuern u.a. auch von den Steuerklasse ab, die du und der/die EhepartnerIn gewählt habt.) Jedenfalls muss die Rechnung erstmal gemacht werden. Für die Berechnung der Lohnsteuer braucht der Arbeitgeber u.a. deine Steuerklasse (genauer: Lohnsteuerklasse) und die Angabe, ob du Mitglied einer Kirche bist, die Kirchensteuer erhebt. All das musst du deinem Arbeitgeber gar nicht extra mitteilen, er braucht lediglich deine Steueridentifikationsnummer. Diese solltest du deinem Arbeitgeber immer schon bei Vertragsabschluss mitteilen. Mit Hilfe dieser ID kann er dann die „elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale“ online abrufen.
Die Steuerklasse hat Einfluss auf die Höhe der Freibeträge, die vom Einkommen abgezogen werden. Betrachtet wird dabei – sofern du volle Monate beschäftigt bist – das Monatseinkommen, dass auf ein Jahr hochgerechnet wird. Wenn nach Berücksichtigung alle Freibeträge noch Einkommen verbleibt, muss der Arbeitgeber Lohnsteuer vom Lohn abziehen und ans Finanzamt überweisen. Wer – und sei es nur zu Beginn oder Ende der Tätigkeit – nicht den vollen Monat arbeitet, wird in den betroffenen Monaten nach Lohnsteuer-Tagestabelle besteuert. Was leider deutlich ungünstiger ist und zu Steuerabzügen schon bei Einkünften führt, die in gleicher Höhe für einen ganzen Monat nicht von Steuern betroffen wären.
Meist ist gesetzlich vorgegeben, welche Steuerklasse zur Anwendung kommt. Nur in wenigen Fällen besteht eine Wahlmöglichkeit bei der Steuerklasse. Ändert sich dein Status in einer Weise, dass es auf die Steuerklasse Einfluss hat, solltest du aber im Zweifel von dir aus aktiv werden und das Finanzamt informieren. Denn umgehen kannst du die Änderung nicht – und wenn du später Steuern nachzahlen musst (oder erst später zurück bekommst), hast du wenig davon.
Für einen einzigen Minijob (aktuell 520 €, ab Januar 2023 voraussichtlich 538 €) braucht man normalerweise keine Steuerklasse, da der Arbeitgeber hierfür eine Pauschalsteuer abführt, man selbst muss keine vom Brutto zahlen. Anders ist es bei einer kurzfristigen Beschäftigung, die höheren Verdienst einbringt.
Kurz zusammengefasst: Es hängt von der Zahl deiner (Neben-)Jobs, deinem Familienstand und der Frage, ob du alleinerziehend bist/wirst ab, welche Steuerklasse(n) ins Spiel kommen. Sobald sich eines dieser Details ändert, kann es sein, dass auch in Sachen Steuerklassen eine Änderung eintreten muss oder sinnvoll sein kann. Und je nach Situation ist es sinnvoll, sich selbst um eine schnelle Änderung zu kümmern.
3. Steuerklassen für Studenten im Überblick: Welche ist die Richtige, welche die Beste?
Für den „Normstudenten“ ist es einfach: Wer kinderlos und ledig ist, kommt auf jeden Fall mit dem Erstjob in Steuerklasse 1. Solange es nur einen Job gibt (oder einen Minijob und einen bei einem anderen Arbeitgeber mit höherem Einkommen), ist da nichts zu machen. Für dich gelten die Standard-Freibeträge. Sobald du jedoch mind. zwei nicht-Minijobs hast, kann nur einer in Steuerklasse 1 bleiben – hier solltest du in jedem Fall den wählen, bei dem weniger Einkommen erzielt wird. Wichtig: Wenn der neu hinzukommende Job der mit dem höheren Einkommen ist, musst du mit beiden Arbeitgebern sprechen, damit die Steuerklasse 1 zum neuen Job wandern kann!
Bist du alleinerziehend und versogst mind. ein Kind alleine, gehörst du in Steuerklasse 2. Wichtig dabei ist, dass mind. ein minderjähriges Kind bei dir zu Hause wohnt und es dort nicht noch jemanden Volljährigen gibt, der als Erziehungsberechtigter fungieren kann. Die Steuerklasse 2 berücksichtigt den Alleinerziehendenentlastungsbetrag von 4.260 €/Jahr (2023). Da das Finanzamt nicht ahnen kann, ob die Bedingungen für dich zutreffend sind, ist dies eine Steuerklasse die du bei Vorliegen der Voraussetzungen selbst beantragen musst. Dafür muss der „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ mit der Anlage Kinder verwendet werden (das frühere Formular „Versicherung zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Steuerklasse II)“ gibt es nicht mehr).
Bist du verheiratet bzw. verpartnert, kommen die Steuerklassen 3 bis 5 ins Spiel. Solange ihr nicht selbst aktiv werdet, werdet ihr ab Heirat beide in Steuerklasse 4 eingestuft. Sofern beide Partner ungefähr (+/-10%) gleich viel verdienen, braucht man sich um einen Steuerklassenwechsel eigentlich keine Gedanken zu machen. Ein Steuerklassenwechsel ist einmal jährlich mit Frist zum 30. November durch Einreichung dieses Formulars beim zuständigen Finanzamt möglich.
Ist der Einkommensunterschied der Partner deutlicher, bringt die Kombination aus Steuerklasse 3 für den besser verdienenden Partner und Steuerklasse 5 für den schlechter verdienenden Vorteile, insgesamt sollte dann zunächst netto mehr übrig bleiben. Allerdings ist dann das Nettogehalt des sowieso schlechter verdienenden Partners durch die Steuerklasse 5 noch geringer. Alternative wäre dann für beide die Steuerklasse 4 mit Faktorverfahren. Hierfür muss dem Amt jedoch vorab das zu erwartende Gehalt beider Partner mitgeteilt werden.
Für die Steuerklassen 3+5 und 4 mit Faktor gilt: Wer diese nutzt, ist zur Abgabe einer Jahressteuererklärung verpflichtet. In der Regel muss dann etwas nachgezahlt werden (der Vorteil über das Jahr „mehr netto“ löst sich dann auf – außer ihr könnt höhere Werbungskosten oder anderes geltend machen, was die Steuerlast wiederum senkt).
Steuerklasse 6 kommt schließlich ins Spiel, wenn man – unabhängig von der Steuerklasse des Erstjobs – einen zweiten oder noch mehr Jobs gleichzeitig aufnimmt. Denn nur ein Job kann in Steuerklasse 1-5 sein, alle weiteren fallen automatisch in Steuerklasse 6. In dieser Steuerklasse gibt es so gut wie keine Freibeträge, die Steuerlast ist am höchsten und beginnt praktisch unmittelbar ab dem ersten Euro. Grundsätzlich sollte man daher dafür sorgen, dass der bestbezahlte Job mit Steuerklasse 1 versehen wird. Im Zweifel – wenn du dem Arbeitgeber bspw. deine Steueridentifikationsnummer noch vorgelegt hast und er schon abrechnen muss – wird der Arbeitgeber euch in Steuerklasse 6 einordnen müssen.
Steuerklassen aus Sicht von Studentinnen und Studenten | |
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Steuerklasse 1 | AlleinstehendeR, kinderloseR Student/in, bei mehreren Nebenjobs der mit dem meisten Einkommen |
Steuerklasse 2 | AlleinerziehendeR Student/in |
Steuerklasse 3 | verheirateteR Student/in, Partner verdient deutlich weniger |
Steuerklasse 4 | verheirateteR Student/in, Partner verdient gleich |
Steuerklasse 4 mit Faktorverfahren | verheirateteR Student/in, Gehalt beider muss bekannt sein, etwas komplizierter, aber „gerechter“ |
Steuerklasse 5 | verheirateteR Student/in, Partner verdient deutlich mehr |
Steuerklasse 6 | bei mehreren Nebenjobs für Zeit- bzw. Drittjob (Erstjob hat Klasse 1-5) |
4. Tipp: Antrag auf Lohnsteuerermäßigung
Die oben erläuterten Steuerklassen umfassen nur die minimalen Freibeträge, die für die jeweiligen Situationen auf jeden Fall gewährt werden. Alle weiteren, die man auf Antrag mit Nachweisen geltend machen könnte, würden erst durch eine spätere Steuererklärung ins Spiel kommen. Es gibt aber einen Weg, diese z.T. schon vorab berücksichtigen zu lassen.
Das lohnt sich natürlich nur, wenn man als Student/in tatsächlich soviel verdient, dass Lohnsteuer anfallen (bzw. anfallen werden). Und man muss tatsächlich erhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben oder sonstige Freibeträge ins Spiel bringen können und zwar in einer Höhe von mindestens 600 Euro (ohne Werbungskosten) oder Werbungskosten von deutlich über 1.230 Euro.
Beispiele für erhöhte Werbungskosten und Sonderausgaben als Student/in
Der Klassiker: doppelte Haushaltsführung
Beachte allerdings, dass bspw. eine doppelte Haushaltsführung durch die Arbeitstätigkeit und nicht durch das Studium bedingt sein muss. Ein Wohnsitz bei den Eltern und einen am Studienort dürften von den Finanzämtern nicht als doppelte Haushaltsführung anerkannt werden. Wer dagegen am Hochschulort wohnt und dann für ein Praxissemester oder als dualer Student eine weitere Wohnung für die Arbeits/Praxisstelle braucht, wird dies wahrscheinlich berücksichtigen lassen können, sofern der Wohnsitz am Hochschulort und die Arbeitsstelle so weit entfernt sind, dass die Fahrtzeit pro Tag über eine Stunde beträgt. Ein Zimmer bei den Eltern wird dagegen in der Regel nicht als eigener Hausstand angesehen.
Die Kosten für die Wohnung am Arbeitsort sowie Fahrtkosten zwischen Arbeits- und Hochschulort (38 Cent pro Kilometer für die erste und letzte Fahrt, für weitere Fahrten 38 Cent pro Entfernungkilometer – gilt 2022 bis 2026, danach möglicherweise nur noch 30 Cent), Nachweise aufbewahren!
Ausbildungskosten
Im Erststudium (ohne vorherige abgeschlossene Berufsausbildung) können Ausbildungskosten nur als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Anfang 2020 bestätigt, du kannst dir keine Hoffnungen auf eine Änderung machen. Sonderausgaben können jährlich höchstens 6.000 Euro geltend gemacht werden und wirken sich auf die Steuerlast im selben Jahr aus.
Bei einem Zweitstudium (oder bei einem Studium nach einer vorher abgeschlossenen Berufsausbildung) – auch bei einem Masterstudium nach einem Bachelor ist die Bedingung erfüllt – kannst du dagegen Ausbildungskosten als Werbungskosten geltend machen. Das bedeutet zum einen, dass auch höhere Kosten als 6.000 Euro/Jahr berücksichtigt werden können – und ein Verlustvortrag ist ebenso möglich.
Die geltend gemachten Kosten sollten auch von dir und nicht etwa den Eltern bezahlt worden sein. Jedenfalls dürfen deine Eltern sie nicht auch nochmals steuerlich absetzen wollen!
Mehr zur Möglichkeit, Ausbildungskosten per Verlustvortrag abzusetzen, aber auch dazu, was alles als Ausbildungskosten zählen kann liest du im Artikel Studienkosten als Student absetzen.
Trifft bei dir etwas von den Beispielen zu, so dürfte ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung sinnvoll sein. Mittels dieses Antrages teilt man dem Finanzamt mit, dass man erhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben / außergewöhnliche Belastungen und/oder weiteres geltend machen möchte und diese schon während des laufenden Jahres (und im darauffolgenden – sofern man dies ankreuzt) bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt werden sollen.
Wenn das Finanzamt den Antrag positiv bescheidet, wird ein Freibetrag in die „elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale“ eingetragen, so dass der Arbeitgeber sie entsprechend beim Abzug der Lohnsteuer berücksichtigen kann.
Wenn du einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellst, musst du in jedem Fall eine Steuererklärung für die betroffenen Jahre einreichen. Erst dann wird das Finanzamt endgültig Bilanz ziehen und wird bei Bedarf eine Rückzahlung anweisen – oder stellt eine Rückforderung.
Letztlich sparst du mit einer Lohnsteuerermäßigung keine Steuern, sondern bekommst lediglich weniger Lohnsteuer abgezogen, was monatlich zu mehr Geld führt. Und das ist natürlich angenehmer, als erst auf eine Steuerrückzahlung Monate später zu warten. Die Steuererklärung selbst führt dann aber natürlich zu entsprechend weniger Rückzahlungen. Oder – solltest du eine zu hohe Lohnsteuerermäßigung erhalten haben (was zwar selten vorkommt, aber auch nicht vollkommen unmöglich ist) – du musst später Steuern nachzahlen.
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