Minijob als Student:in 2024Bis 538 Euro regelmäßig oder kurzfristige Beschäftigung
Mit der Erhöhung des Mindestlohns auf 12,41 €/Stunde hat sich zum 1. Januar 2024 auch die Grenze für Minijobs erhöht – auf 538 €/Monat. Davor lag sie seit 10/2022 bei 520 €; ab Januar 2025 wird sie bei 556 € liegen.
Beim BAföG sollte eigentlich der ]Freibetrag für die Geförderten wie beim Minijob liegen – doch leider muss dazu immer das BAföG-Gesetz angepasst werden. Aktuell führt das dazu, dass der Einkommensfreibetrag (für Einkommen aus abhängiger Beschäftigung) beim BAföG leider knapp unter der Minijobgrenze liegt, nämlich bei 522,50 € pro Monat. Geplant ist eine Anpassung ab Wintersemester 2024/2025, dann gleich auf die Höhe, der ab Januar 2025 für Minijobs gelten wird. Dazu muss aber das 29. BAföG-Änderungsgesetz noch vm Bundestag beschlossen werden, was wohl nicht vor Mai 2025 zu erwarten ist.
1. Minijob vs. kurzfristige Beschäftigung
Beide Beschäftigungsarten unterscheiden sich grundsätzlich dadurch, dass eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (oft als Minijob bezeichnet) regelmäßig und eine kurzfristige Beschäftigung nicht regelmäßig, sondern nur gelegentlich ausgeübt wird.
Überblick über die Sozialversicherung
Die Versicherungsfreiheit bei der Krankenversicherung bezieht sich nur auf den Job! Als Student/in bist du immer krankenversichert. Wenn du außer geringfügigen keine andere Beschäftigung hast (auch keine Selbständigkeit), kannst du – so du noch unter 25 bist und deine Eltern in der gesetzlichen Krankenversicherung sind – noch in der kostenfreien Familienversicherung bleiben. Sonst musst du dich selbst krankenversichern.
Tabelle: Kurzfristige Beschäftigung (weniger als drei Monate bzw. 70 Tage im Jahr)
KV/PV | RV | ALV |
Versicherungsfreiheit für AN | ||
AG muss keine Pauschalbeiträge zahlen. |
Abkürzungen: KV = Krankenversicherung; PV = Pflegeversicherung; RV = Rentenversicherung; ALV = Arbeitslosenversicherung; AG = ArbeitgeberIn; AN = ArbeitnehmerIn
Tabelle: Geringfügig entlohnte Beschäftigung (538-Euro-Job)
KV/PV | RV | ALV |
Versicherungsfreiheit für AN | seit dem 01.01.2013 Versicherungspflicht für AN; auf Antrag ist eine Befreiung möglich | Versicherungsfreiheit für AN und AG |
AG zahlt Pauschalbeitrag i.H.v. 13 % des Verdienstes in die KV ein. Bei Job in Privathaushalt: 5 % | AG zahlt Pauschalbeitrag i.H.v. 15 % des Verdienstes in die RV ein. Bei Job in Privathaushalt: 5 % AN zahlt (bei Versicherungspflicht) seit dem 01.01.2018 die verbleibenden 3,6 % bis zum vollen Beitragssatz von 18,6 %. Bei Jobs in Privathaushalten sind es 13,6 %. |
Abkürzungen: KV = Krankenversicherung; PV = Pflegeversicherung; RV = Rentenversicherung; ALV = Arbeitslosenversicherung; AG = ArbeitgeberIn; AN = ArbeitnehmerIn
2. Kurzfristige Beschäftigung
Versicherungsfrei bist du in solchen Jobs, die „innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegen oder im Voraus vertraglich begrenzt sind, es sei denn, dass sie berufsmäßig ausgeübt werden und die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.“ (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV)
Die Regelung mit den drei Monaten oder 70 Arbeitstagen sollte ursprünglich Ende 2018 auslaufen (es wären dann wieder nur noch zwei Monate / 50 Arbeitstage gewesen). Die Koalition hat sich aber auf eine unbefristete Verlängerung geeinigt. Begründet wurde das vor allem mit dem Bedarf an Saisonarbeitskräften in der Landwirtschaft.
Für dich ist die kurzfristige Beschäftigung insbesondere dann von Interesse, wenn du während der Vorlesungszeit (zeitweise) mehr als 20 Wochenstunden arbeiten willst. Denn in diesem Fall bist du nicht mehr als Werkstudent versicherungsfrei (siehe dazu 20-Stunden-Regel für Jobs in der Vorlesungszeit).
Auf den Verdienst kommt es bei der kurzfristigen Beschäftigung nicht an. Die genannte 538-Euro-Grenze gilt nicht für alle kurzfristigen Beschäftigungen, sondern nur für diejenigen, die berufsmäßig ausgeübt werden. Bei kurzfristigen Minijobs muss der Arbeitgeber – anders als bei 538-Euro-Jobs – keine Pauschalbeiträge in die KV und RV einzahlen. Für den Arbeitgeber natürlich sehr günstig!
Zu den Voraussetzungen der kurzfristigen Beschäftigung im Einzelnen:
a) Höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres
Die Drei-Monats-Regelung ist auf solche Beschäftigungen anzuwenden, die an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt werden. Bei weniger als fünf Tagen ist der Zeitraum von 70 Arbeitstagen relevant. Ein Nachtdienst, der sich über zwei Kalendertage erstreckt, zählt als ein Arbeitstag.
Die drei Monate oder 70 Arbeitstage dürfen im Zeitraum von Januar bis Dezember eines Jahres nicht überschritten werden. Darauf ist insbesondere dann zu achten, wenn im Kalenderjahr ein zweiter kurzfristiger Job aufgenommen wird.
Zusammengerechnet werden nur mehrere kurzfristige Jobs.
Werden mehrere Beschäftigungszeiträume zusammengerechnet, so wird der Drei-Monats-Zeitraum durch 90 Tage ersetzt, es sei denn, die Jobs erstrecken sich jeweils über volle Kalendermonate. Müssen Jobs, bei denen der Drei-Monats-Zeitraum gilt, und solche, bei denen die 70-Tage-Regelung relevant ist, addiert werden, so liegt die Grenze bei 70 Tagen.
Versicherungspflicht tritt ein ...
Voraussetzung | Zeitpunkt |
… bei unvorhergesehenem Überschreiten der Zeitgrenze | vom Zeitpunkt des Überschreitens an |
… bei Bekanntwerden des Überschreitens während der Beschäftigung | vom Zeitpunkt des Bekanntwerdens an |
Wichtig: Im Gegensatz zum Minijob wird die kurzfristige Beschäftigung nicht regelmäßig, sondern nur gelegentlich ausgeübt (= befristeter Arbeitseinsatz). Ist also von vornherein geplant, dass die Tätigkeit über einen längeren Zeitraum hinweg immer wieder ausgeübt werden soll, handelt es sich auch dann nicht um eine kurzfristige Beschäftigung, wenn die Zeitgrenzen der kurzfristigen Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres nicht überschritten werden.
Beispiel:
Student A sucht sich im Januar 2024 einen Job als Nachtwächter. Er unterschreibt einen unbefristeten Arbeitsvertrag, nach dem er an zwei Wochenenden im Monat jeweils einen Nachtdienst übernehmen soll. Auch wenn A im Jahr auf weniger als 70 Einsätze (Arbeitstage) kommt, handelt es sich nicht um eine kurzfristige Beschäftigung, weil von vornherein geplant ist, dass sein Einsatz über einen längeren Zeitraum hinweg immer wieder erfolgen soll. Da sein Verdienst im Monat allerdings unter 538 Euro liegen wird, ist er dennoch als geringfügig entlohnter Arbeitnehmer in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, von der sich A aber auf Antrag befreien lassen kann.
Hätte A mit seinem Arbeitgeber dagegen einen auf ein Jahr befristeten Rahmenarbeitsvertrag geschlossen, in dem maximal 70 Einsätze vorgesehen sind, könnte der Job als kurzfristige Beschäftigung behandelt werden.
b) Besonderheit bei berufsmäßigen Beschäftigungen
Wird die kurzfristige Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt, ist sie nur dann versicherungsfrei, wenn der Verdienst unter 538 Euro (seit 2024; ab 2025: 556 Euro) liegt. Dies bedeutet zugleich, dass du dich mit der Frage der Berufsmäßigkeit nur dann beschäftigen musst, wenn der Verdienst über 538 Euro liegt.
Eine Beschäftigung wird berufsmäßig ausgeübt, wenn sie nicht wirtschaftlich von untergeordneter Bedeutung ist. Mit anderen Worten: Kurzfristige Minijobs müssen auch in wirtschaftlicher Hinsicht „mini“ sein. Hier klare Grenzen zu ziehen, ist schwierig. Für dich als Student/in ist wichtig, dass man die „wirtschaftlich untergeordnete Bedeutung“ jedenfalls dann bejaht, wenn eine kurzfristige Tätigkeit neben einer Hauptbeschäftigung (im weitesten Sinne) ausgeübt wird. Da diese Hauptbeschäftigung auch ein Studium sein kann, üben Studierende im Regelfall ihren Nebenjob nicht berufsmäßig aus.
Doch Vorsicht: Wenn du in dem Kalenderjahr, in dem du eine kurzfristige Beschäftigung aufnimmst, mit dieser Beschäftigung zusammen auf Jobs im Umfang von mehr als 3 Monaten bzw. 70 Kalendertagen kommst, übst du die kurzfristige Beschäftigung sehr wohl berufsmäßig aus, und zwar aufgrund deines Erwerbsverhaltens. Berücksichtigt werden in diesem Zusammenhang alle Beschäftigungen mit Ausnahme geringfügig entlohnter Beschäftigungen und kurzfristiger Beschäftigungen mit einem (anteiligen) Arbeitsentgelt zur Minijobgrenze im Monat.
3. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen (538 Euro/Monat seit 2024; ab 2025 556 Euro)
Versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bist du in einem Job, der auf Dauer bzw. regelmäßige Wiederkehr angelegt ist und in dem dein regelmäßiger Verdienst 538 Euro im Monat (seit 1/2024) nicht übersteigt. In der Rentenversicherung besteht dagegen seit dem 01.01.2013 Versicherungspflicht. Es gibt aber die Möglichkeit, sich von dieser befreien zu lassen (§ 6 Abs. 1b SGB VI).
Die Minjobgrenze hängt seit Oktober 2022 von der Höhe des Mindestlohns ab und zwar so, dass genau der Lohn für einen 10 Wochenstunden-Job mit Mindestlohn noch als Minijob laufen kann. Konkret gerechnet wird so:
Mindestlohn * 130 / 3 = Minjobgrenze (falls kein ganzer Euro herauskommt, wird aufgerundet)
Mit einem Mindestlohn von 12,41 € seit Januar 2024 kommen so 538 € heraus. Die nächste Änderung kommt zum Januar 2025, dann liegt die Grenze bei 556 Euro. Bis Ende 2023 lag die Grenze bei 520 Euro.
a) Grundsätzliches zur Einkommensermittlung
Jährliche Einmalzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind dem monatlichen Arbeitsentgelt anteilig hinzuzurechnen.
Wichtig: Wenn du dich von der Versicherungspflicht hast befreien lassen und mit einer Einmalzahlung über die 538-Euro-Grenze (seit Januar 2024; ab 2025 sind es 556 Euro) kommst, kannst du gegenüber deinem Arbeitgeber schriftlich auf die Zahlung verzichten, wenn du versicherungsfrei bleiben möchtest. Sie bleibt dann unberücksichtigt.
Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben steuerfreie Einnahmen immer unberücksichtigt. Dazu gehören vor allem Aufwandsentschädigungen bis zu 3.000 Euro im Kalenderjahr für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Einrichtung oder auch künstlerische Tätigkeiten, die nebenberuflich ausgeübt werden (§ 3 Nr. 26 EStG).
Studierende, für die das Werkstudentenprivileg gilt, sind stets versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
b) Pauschalbeiträge des Arbeitgebers zur Kranken- und Rentenversicherung
Bist du gesetzlich versichert, muss dein Arbeitgeber Pauschalbeiträge in die Kranken- und Rentenversicherung einzahlen.
Die Beitragshöhe liegt seit dem 01.07.2006 für die Krankenversicherung bei 13 % eures Verdienstes und für die Rentenversicherung bei 15 %.
Eine Ausnahme gilt für Minijobs in Privathaushalten. Ein solcher Job liegt vor, wenn du Tätigkeiten ausfühsrt, die normalerweise Familienmitglieder erledigen würden. Es handelt sich um sog. haushaltsnahe Tätigkeiten wie Kochen, Putzen, Wäsche waschen, Bügeln, Gartenarbeit. Aber auch die Betreuung von Kindern, Kranken, alten und pflegebedürftigen Menschen gehört dazu. Hier zahlen die Arbeitgeber nur jeweils 5 % des Verdienstes in die Versicherungen ein.
c) Versicherungspflicht in der Rentenversicherung seit dem 01.01.2013
Seit dem 01.01.2013 besteht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Die Beschäftigungszeit im Minijob wird damit zu einer vollwertigen Pflichtbeitragszeit in der Rentenversicherung aufgewertet. Die Folge ist, dass sie bei Mindestversicherungszeiten (Wartezeiten) mitzählt, die in verschiedener Hinsicht für Leistungen aus der Rentenversicherung von Bedeutung sind.
Wenn du aber lieber etwas mehr Geld in der Tasche haben willst statt Rentenansprüche in ferner Zukunft, so kannst du dich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Dies muss beim Arbeitgeber schriftlich beantragt werden. Die Befreiung gilt rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag dem Arbeitgeber zugegangen ist, vorausgesetzt dieser meldet den Befreiungsantrag spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dessen Erhalt der Einzugsstelle und diese hat innerhalb eines Monats nicht widersprochen. Die Befreiung ist für die Dauer der Beschäftigung bindend! Bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen kann der Antrag nur für alle Beschäftigungen gemeinsam gestellt werden. Hast du für einen Minijob die Versicherungsfreiheit beantragt, bist du bei Aufnahme eines weiteren Minijobs verpflichtet, den Arbeitgeber darüber zu informieren.
4. Was passiert bei mehreren Minijobs?
Minjobs können auch kombiniert werden, du musst dann aber aufpassen, dass die Versicherungsfreiheit erhalten bleibt (andernfalls macht das weder den Arbeitgebern noch dir Spaß, weil es zu Abzügen – und die werden auch rückwirkend durchgesetzt! – kommt).
Versicherunsgsfreiheit bleibt erhalten, wenn …
(Wir erwähnen im Folgenden nur noch den Minijob; für Zeiträume seit Januar 2024 gilt hierfür die Grenze von 538 Euro; ab 2025 sind es 556 Euro.)
Versicherungsfrei bleiben zwei Minijob auf jeden Fall immer dann, wenn ein Minijob mit einer kurzfristigen Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber kombiniert wird.
Hast du mehrere Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern (berücksichtigt werden auch freiwillige Praktika, nicht aber Pflichtpraktika und kurzfristige Beschäftigungen), so ist jeder für sich genommen ein Minijob, sofern der Verdienst aus allen Jobs zusammen weiterhin unter der Minijobgrenze Euro liegt.
Nimmst du zusätzlich zu einem (einzigen) Minijob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber auf, hat dies dagegen keinen Einfluss auf deinen Minijob.
Gesamtverdienst aus mehreren geringfügig entlohnten Jobs über Minijobgrenze
Verdienst du in mehreren geringfügig entlohnten Jobs zusammen mehr als 538 Euro (seit Januar 2024; ab 2025 gilt die Grenze von 556 Euro), werden sie wie ein einziger Job behandelt. Du bist also insgesamt nicht mehr geringfügig beschäftigt. Du bist nun wie ein klassischer Werkstudent zu behandeln. Allerdings haben die meisten Arbeitgeber auf die doch nicht ganz einfach Ummelderei zwischen dem Status als Minijobber und Werkstudent eher keine Lust, du solltest das also vermeiden oder vorher mit den beteiligten Arbeitgebern absprechen!
Anders ist dies nur dann, wenn du einen zweiten Minijob neben dem bisherigen und einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung annehmt. Während der erste Minijob sozialversicherungsfrei bleibt, wird der Verdienst aus dem zweiten Minijob mit dem aus der sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusammengerechnet (§ 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Achtung: Keine Zusammenrechnung mit dem Verdienst aus einem sozialversicherungspflichtigen Job erfolgt in Bezug auf die Arbeitslosenversicherung. Hier bleibst du also auch dann versicherungsfrei (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III), wenn nicht ohnehin das Werkstudentenprivileg für dich gilt.
Beispiel:
Studentin B arbeitet als studentische Hilfskraft an einem Lehrstuhl und verdient monatlich 550 Euro. Nebenbei gibt sie ein paar Stunden Nachhilfe an einem Nachhilfeinstitut und verdient dort im Monat 100 Euro. B überlegt, noch einen weiteren Job bei einem anderen Arbeitgeber anzunehmen, in dem sie monatlich weitere 100 Euro verdienen würde.
Mit dem Job an der Uni unterliegt B der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung (Da sie ordentliche Studierende ist, bleibt sie in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei.) Versicherungsfrei ist sie dagegen in dem Nachhilfe-Job, denn B darf neben der versicherungspflichtigen Beschäftigung einen Minijob haben, in dem sie versicherungsfrei bleibt. Würde B sich zur Aufnahme des weiteren Minijobs entschließen, wäre sie in diesem Job wiederum rentenversicherungspflichtig, denn das Einkommen aus diesem Job würde mit der Beschäftigung an der Uni zusammengerechnet. Sie müsste 9,3 % (= die Hälfte des seit 01.01.2018 geltenden Rentenbeitragssatzes) des Gesamtverdienstes in die Rentenversicherung einzahlen.
Der Verdienst aus kurzfristigen und geringfügig entlohnten Jobs wird nicht zusammengerechnet.
Unschädlich ist ein gelegentliches, unvorhersehbares Überschreiten der Minijobgrenze. Als „gelegentlich“ ist dabei – enstprechend den Regelungen für eine kurzfristige Beschäftigung – seit dem 01.01.2015 ein Zeitraum von bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen. Wichtig ist: Es muss sich um ein unvorhersehbares Überschreiten handeln. Dies wäre z. B. gegeben, wenn du spontan für einen Monat einen kranken Kollegen vertreten musst, nicht dagegen, wenn saisonbedingt mehr Arbeit anfällt.