Kleine Erhöhung, auch 2025 ähnlichMindestlohn 2024 für Studierende
1. In Kürze
Der Studierendenstatus spielt keine Rolle, es gilt bei einem Studentenjob (außer Orientierungs- oder Pflichtpraktikum!) in jedem Fall der allgemeine Mindestlohn, sofern du über 18 Jahre alt bist. Der Mindestlohn liegt ab 1. Janaur 2024 bei 12,41 € / Stunde. Davor lag er seit Oktober 2022 bei 12 €; ab 1. Januar 2025 wird er 12,82 € betragen.
Der Mindestlohn wurde 2015 in Höhe von 8,50 € eingeführt, damals noch mit einigen Ausnahmen mehr als heute. Neben dieser gesetzlichen Untergrenze, die für alle (bis auf sehr wenige Ausnahmen) gilt, können einzelne Branchen – als Ergebnis von Tarifverhandlungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern – sogar einen höheren Mindestlohn beschließen.
Leider nein. Insbesondere bei Pflichtpraktika im Rahmen des Studiums und bei freiwilligen Praktika von höchstens drei Monaten Dauer gibt es den Mindestlohn nicht.
2. Was ist der Mindestlohn?
Der Mindestlohn soll gewährleisten, dass jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer bei einem Vollzeit-Job ein auskömmliches Einkommen erzielen kann*. Die meisten europäischen Staaten, aber auch die USA haben gesetzliche Mindestlöhne.
In Deutschland wurde der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Januar 2015 eingeführt, damals in Höhe von 8,50 € (die Entwicklung siehe hier). Neben dem gesetzlichen Mindestlohn gibt es in Deutschland auch die Möglichkeit, dass sich Gewerkschaften und Arbeitgeber im Tarifvertrag auf höhere Branchenmindestlöhne einigen und diese auf Antrag vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales gemeinsam mit einem Ausschuss aus Gewerkschafts- und Arbeitgebervertretern für allgemeinverbindlich erklärt werden.
Auch als Beschäftigte der Hochschule müssen Studierende den Mindestlohn erhalten. Mit der Steigerung auf 12 € seit Oktober 2022 sollten viele studentische Hilfskräfte mehr Lohn erhalten haben. Vor Oktober 2022 lagen die Stundenlöhne für studentische Hilfskräfte ohne ersten Hochschulabschluss so gut wie überall unter 12 €/Stunde.
* Was „auskömmlich“ ist, wird wohl immer Gegenstand von Debatten sein. Ein Ziel kann z.B. auch sein, dass der Mindestlohn ungefähr 60% des Medianlohns beträgt. Laut Bundesarbeitsministeriums sei das „eine Richtgröße, die im europäischen Diskurs für einen angemessenen Mindestschutz empfohlen wird.“
3. Wann es keinen Mindestlohn gibt
Was wären Regeln ohne Ausnahmen. Keinen Anspruch auf Mindestlohn besteht für Studierende in folgenden Situationen:
Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung – somit können also auch minderjährige Studierende noch keinen Mindestlohn verlangen
Auszubildende – unabhängig von ihrem Alter – für die Tätigkeit im Rahmen der Berufsausbildung. Das bezieht sich auch auf Studierende im dualen Studium.
für ein Praktikum, dass verpflichtend im Rahmen der hochschulischen Ausbildung stattfindet („Pflichtpraktikum“).
für ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung, wenn nicht schon zuvor ein solches Praktikumsverhältnis beim selben Arbeitgeber bestanden hat
bei echter ehrenamtlichen Tätigkeiten (d.h. sie ist auf das Allgemeinwohl ausgerichtet und wird ohne Erwartung auf eine finanzielle Gegenleistung erbracht)
Das Bundesarbeitsministerium schreibt in seiner Infobroschüre „Der Mindestlohn für Studierende“ übrigens: „Sofern bereits ein Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Studiums vorliegt, werden Orientierungspraktika in der Regel mit dem Mindestlohn vergütet.“ Das ist aber leider nur eine Empfehlung.
Auch wenn es in den genannten Konstellationen keinen Anspruch auf Mindestlohn gibt: Je nach Arbeitgeber:in kann es natürlich doch einen entsprechend hohen Lohn geben.
Wofür es Mindestlohn gibt
Die Ausnahmen standen oben, insofern gilt im Grunde für alle anderen Beschäftigungen der Mindestlohn. Insbesondere auch für die folgenden, bei denen vielleicht manche Zweifel haben:
geringfügig entlohnte Beschäftigungen (meist Minijob genannt – die Bezeichnung nach der Höhe macht mit der Kopplung an den Mindestlohn keinen Sinn mehr; vor Oktober war dieser meist als 450-Euro-Job bekannt)
Tätigkeiten in Privathaushalten (z.B. auch Nachhilfe)
freiwillige Praktika von über 3 Monate Dauer (dann von Anfang an Anspruch auf Mindestlohn)
4. Höhe und Entwicklung des Mindestlohns
Seit 1. Januar 2015 gibt es in Deutschland einen gesetzlichen Mindestlohn. Im Mindestlohngesetz ist geregelt, dass die Höhe von der Mindestlohnkommission, in der Gewerkschaften und Arbeitgeber vertreten sind, beschlossen und dann per Rechtsverordnung verbindlich wird. Zuletzt hatte diese Kommission eine mehrschnittige Erhöhung bis Juli 2022 festgelegt.
Davon abweichend hatte sich die aktuelle Koalition in ihrem Koalitionsvertrag geeinigt, den Mindestlohn einmalig per Gesetz auf 12 € zu erhöhen. Das Bundeskabinett hat am 23. Februar 2022 dem Gesetzentwurf zur Erhöhung des Schutzes durch den Mindestlohn zugestimmt, der genau das vorsieht. Der Bundestag hat dem Gesetz am 3. Juni 2022 unverändert zugestimmt.
Nach der politisch beschlossenen Erhöhung auf 12 Euro hat wieder die Mindestlohnkommission übernommen – und Mitte 2023 (erstmals nicht einstimmig) einen Vorschlag für 2024/2025 vorgelegt: Demnach soll der Mindestlohn in beiden Jahren um gerade mal je 41 Cent steigen. Die Seite der Arbeitnehmer:innen in der Kommission war damit nicht einverstanden, sie verweist auf die hohe Inflation. Dazu kommt die bis Ende 2024 umzusetzende EU-Mindestlohnrichtlinie, aus der sich nach Meinung der Gewerkschaften ein höherer Mindestlohn ergeben würde. Die Arbeitgeber:innen dagegen verweisen darauf, dass die Löhne 2023 bisher nur um 3% gestiegen seien und der Mindestlohn nicht darüber gehen solle. Durchgesetzt hat sich in der Kommission die Ansicht der Arbeitgeber:innen. Die Regierung hat den Vorschlag dann – wie üblich – per Verordnung Mitte November 2023 umgesetzt.
So hat's mal angefangen: 8,50 € Mindestlohn 2015
Mindestlohn | Höhe |
---|---|
01/2015 | 8,50 € |
01/2017 | 8,84 € |
01/2019 | 9,19 € |
01/2020 | 9,35 € |
01/2021 | 9,50 € |
07/2021 | 9,60 € |
01/2022 | 9,82 € |
07/2022 | 10,45 € |
10/2022 | 12,00 € |
01/2024 | 12,41 € |
01/2025 | 12,82 € |
5. Branchenmindestlöhne
Der gesetzliche Mindestlohn gilt – bis auf die oben genannten Ausnahmen – immer. In einigen Branchen wurde aber sogar noch ein höherer Branchenmindestlohn zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern ausgehandelt und von der Politik für allgemein verbindlich erklärt. Er gilt dann für alle Beschäftigten in der entsprechenden Branche – unabhängig davon, ob der Arbeitgeber einen Tarifvertrag abgeschlossen hat und tarifgebunden ist.
Branchenmindestlöhne – teilweise nach bestimmten Tätigkeiten oder Qualifikationen gestaffelt – gibt es in folgenden Branchen (ohne Gewähr), Details findest du beim DGB:
Berufliche Aus- und Weiterbildung
Bauhauptgewerbe
Dachdecker
Elektrohandwerk
Gebäudereinigung
Geld- und Wertdienste
Gerüstbauerhandwerk
Maler- und Lackiererhandwerk
Pflegebranche
Schornsteinfegerhandwerk
Steinmetz- und Steinhauerhandwerk
Lehrarbeit / Zeitarbeit
Den offenbar höchsten Branchenmindestlohn gibt es in der Beruflichen Aus- und Weiterbildung: Seit Februar 2023 müssen 17,87 Euro pro Stunde für Pädagogische Mitarbeiter:innen und sogar 18,41 Euro für Pädagogische Mitarbeiter:innen mit Bachelorabschluss gezahlt werden.
Informiere dich zunächst beispielsweise bei der zuständigen Gewerkschaft, wenn du meinst, in einer Branche tätig zu sein, für die ein höherer Branchenmindestlohn gilt und du diesen nicht bekommst. Die Abgrenzung der Branchen ist leider nicht immer so offensichtlich. Erste Infos gibt es beim Deutschen Gewerkschaftsbund.
6. Zusammenhang mit Minijobgrenze
Im vom Bundestag beschlossenen Gesetz zu 12 Euro-Mindestlohn wurden auch die Regelungen zu Minijob und zum Übergangsbereich („Midijob“) angepasst. Die monatliche Einkommensgrenze für einen regelmäßigen Minijob ist seither abhängig von der Höhe des Mindestlohns. Und zwar so, dass immer eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum Mindestlohn genau der Minijobgrenze entspricht. (Der Monatslohn ergibt sich aus dem 4 1/3-fachen des Wochenlohn.)
Die Formel sieht wie folgt aus:
Minijobgrenze = Mindestlohn * 130 / 3 = Mindestlohn * 10 * 4⅓
Falls das nicht glatt aufgeht, wird auf den nächsten Euro aufgerundet
Ab 2024 liegt somit die Minijobgrenze bei 538 €. Bis Ende 2023 liegt sie bei 520 €, ab 2025 bei 556 €
Der Grenze des Übergangsbereiches liegt seit 1. Januar 2023 bei 2.000 € (bis Ende September 2022 waren es nur 1.300 €, dann bis Dezember 2022 1.600 €). Diese bleibt unabhängig von der Höhe des Mindestlohns gleich – außer sie würde explizit per Gesetz geändert. Womit eigentlich für einige Jahre nicht zu rechnen ist.
Keinen Automatismus gibt es übrigens bei der Höhe des Einkommens, das beim BAföG ohne Abzüge dazu verdient werden kann. Die Freibeträge waren zum Wintersemester 2022/2023 so gewählt worden, dass genau ein Einkommen in Höhe der Minijobgrenze von 520 €/Monat anrechnungsfrei bleibt. Ändert sich der Mindestlohn und damit die Minijobgrenze, bleibt beim BAföG leider erst einmal alles beim Alten. Es müsste erst der Gesetzgeber tätig werden. Was er leider häufig versäumt und für die Erhöhung 2024 leider unserer Kenntnis auch nicht geplant hat.
Quellen und weitere Infos
- Kabinett beschließt Anpassung: Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2024 (bundesregierung.de; 15.11.2023)
- Beschlossene Drucksache 20/1408 mit dem Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung (vom 13.04.2022, vom Bundestag am 03.06.2022 ohne Änderungen angenommen)
- Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG)
- Mindestlohn für Studierende (Bundesministerium für Arbeit und Soziales, PDF, Stand Oktober 2022)