Studienfinanzierung 2024Jobben während des Studiums
Student*innenjob gesucht? Schau in unsere Jobbörse für (Werk-)Student*innenjobs!
Da das Thema kompliziert genug ist, berücksichtigt dieser Artikel vor allem Einkommen aus Jobs in abhängiger Beschäftigung, nicht aber Besonderheiten, die sich bei anderem Status ergeben. Dafür schaut bitte in die entsprechenden Artikel Praktika vor, während und nach dem Studium und Selbstständig als Student*in.
1. Kurz + knapp
Solange 2024 monatlich nicht mehr als ca. 1.363 € brutto verdient wird, nein. Details dazu findest du hier.
Wenn du regulär arbeitest und kein Pflichtpraktikum absolvierst, gilt für dich der gesetzliche Mindestlohn von 12,41 € pro Stunde (seit Januar 2024; davor waren es seit Oktober 2022 12 €; ab Januar 2025 gelten 12,82 €).
Um deinen Studierendenstatus nicht zu verlieren, darfst du während der Vorlesungszeit maximal 20 Stunden pro Woche arbeiten. Wenn du nach wie vor in einer Familienversicherung bist, gilt jedoch die Einkommensgrenze von 538 € / Monat (2024, ab 2025: 556 € / Monat) und der damit verbundenen maximalen Stundenzahl. Mehr dazu findest du hier.
Nein. Seit 2012 gibt es keine Einkommensgrenze mehr, sondern diverse andere Regeln. Hast du noch keine abgeschlossene Berufsausbildung / kein abgeschlossenes Studium erhältst du bis du 25 bist Kindergeld. Die Grenzen, die dir trotzdem gesetzt sind zeigen wir dir hier.
2. Muss ich als Student*in Lohnsteuer zahlen?
Das kommt ganz darauf an: Wenn du nur (und ausschließlich) einen 538-Euro-Job hast (von Oktober 2022 bis Dezember 2023: 520-Euro-Job, ab Januar 2025 556-Euro-Job), kommst du mit der Lohnsteuer in der Regel nicht in Berührung und musst auch keine Steuererklärung abgeben (würde auch zu nichts führen). Das Thema Lohnsteuer ist damit erledigt, dass dein*e Arbeitgeber*in einen pauschalen Anteil vom Einkommen an das Finanzamt abführt.
Auch sonst kümmert sich dein:e Arbeitgeber:in darum, die notwendige Lohnsteuern einzuziehen und wird zu diesem Zwecke von dir dein Steuer-ID wissen wollen, damit er / sie die sogenannten elektronischen Lohnsteuermerkmale abrufen kann (diese ersetzen die frühere reale Steuerkarte). Hast du mehrere Arbeitgeber:innen oder arbeitest nur für einige Monate im Jahr (in diesen aber relativ viel), werden dir wahrscheinlich Steuern abgezogen werden. Diese gezahlten Steuern kannst du aber zurückbekommen, wenn du mit deinem Jahreseinkommen unter dem Grundfreibetrag von derzeit 11.604 (2024; 2023 waren es 10.908 €; 2022 nach rückwirkender Erhöhung 10.347 Euro) zuzüglich der Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro und der Versorgungspauschale (21,3% vom Brutto) bleibst. Zu diesem Zweck musst du eine Steuererklärung machen.
Details zum Thema im Artikel Steuern zahlen und sparen als Student*in.
3. Wie lange darf ich als Student*in arbeiten?
Um den Studierendenstatus zu behalten, gilt die Grenze von 20 Arbeitsstunden pro Woche während der Vorlesungszeit. In der vorlesungsfreien Zeit darf normalerweise auch mehr gearbeitet werden. Details findest du im Artikel zum Thema Werkstudent.
Geht es darum, noch in der kostenlosen Familienversicherung bleiben zu können, so geht es in der Regel um die Einkommensgrenze von 538 € (Minijob), ab Januar 2025 dann 556 €. Seit Oktober 2022 beträgt die Grenze dauerhaft 43 1/3 Stunden im Monat (10 Wochenarbeitsstunden), da Mindestlohn und Minijobgrenze seither fest zusammenhängen und synchron steigen.
4. Habe ich als jobbende*r Student*in Urlaubsanspruch?
Ja, auch wer „nur“ jobbt, hat Urlaubsanspruch. Der Studierendenstatus spielt dabei gar keine Rolle.
Bei fünf Arbeitstagen pro Woche stehen mind. 20 Urlaubstage pro Jahr zu, bei weniger Arbeitstagen anteilig weniger (bei einem Arbeitstag also nur noch 4). Dabei dürfen Jobber*innen gegenüber Vollzeitbeschäftigten in der selben Firma ohne sachlichen Grund nicht benachteiligt werden. D.h. wenn in der Firma 30 Urlaubstage bei normaler Arbeitszeit von Montag bis Freitag üblich sind, sollte das auch für Jobber*innen gelten.
5. Auswirkungen auf das BAföG
Das Einkommen aus einem Job wird grundsätzlich auf deinen BAföG-Bedarf angerechnet. Du bekommst also weniger BAföG, sofern dein Einkommen die Freibeträge überschreitet.
Eine Anpassung an die höheren Minijobgrenzen 2024/2025 ist beim BAföG erst zum Wintersemester 2024/2025 erfolgt. Und zwar so, dass gleich die ab 2025 gültige Grenze von 556 €/Monat = 6672 €/Jahr gilt (durch den Rechenweg und Rundungen auf dem Weg bedingt sind sogar 6680 € / Jahr möglich). Bis einschließlich Sommersemester 2024 war beim BAföG die Grenze, bis zu der das BAföG unangetastet blieb, bei 522,50 € / Monat.
Die Einkommensermittlung bezieht sich immer auf einen Bewilligungszeitraum. Diesen findest du in deinem BAföG-Bescheid. In der Regel wird es ein Zeitraum von einem Jahr ab dem Monat des Semesterbeginns sein, für das der Antrag gestellt wurde. Es wird immer das gesamte Einkommen aus dem aktuellen Bewilligungszeitraum addiert und durch die Anzahl der Monate des Bewilligungszeitraums geteilt. Alles, was über der genannten Schwelle liegt, wird von deinem monatlichen BAföG-Bedarf abgezogen.
Jobbst du in einem Urlaubssemester, besteht in dieser Zeit kein BAföG-Anspruch und es findet auch keine Einkommensanrechnung statt. Auch wenn du in der Vorlesungszeit mehr als 20 Stunden wöchentlich jobbst, hast du keinen BAföG-Anspruch. In beiden Fällen (Jobben im Urlaubssemester, während der Vorlesungszeit mehr als 20 Stunden in der Woche jobben) verlierst du Werkstudierendenstatus, d.h. dein*e Arbeitgeber*in muss die Sozialabgaben wie für eine*n normale*n Arbeitnehmer*in abführen.
Du bist verpflichtet, das BAföG-Amt über den Umfang deines Jobs zu informieren!
6. Auswirkungen auf das Kindergeld
Seit 2012 gibt es beim Kindergeld keine Einkommensgrenze mehr. Für volljährige Kinder unter 25 Jahren, die sich in Ausbildung befinden, kommt es seitdem darauf an, ob sie schon eine Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen haben oder nicht.
Für Kinder, die weder eine Berufsausbildung noch ein Studium abgeschlossen haben, gibt es seit 2012 immer Kindergeld, unabhängig davon, wie viel sie jobben und wie viel Geld sie verdienen. Hauptsache, sie sind noch jünger als 25.
Kinder mit abgeschlossener Berufsausbildung oder mit abgeschlossenem Studium werden nur dann berücksichtigt, wenn sie unter 25 Jahre als sind und keiner „schädlichen“ Erwerbstätigkeit nachgehen.
Unschädlich ist eine Erwerbstätigkeit dann, wenn
die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit höchstens 20 Stunden beträgt oder
das Kind sich in einem Ausbildungsdienstverhältnis befindet (z. B. Juristen oder Lehrer im Referendariat) oder
das Kind einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) nachgeht.
7. Sozialversicherung Werkstudent*in vs. „normaler“ Arbeitnehmer*in
Das Besondere am Jobben neben dem Studium ist, dass im Gegensatz zum „normalen“ Arbeitsverhältnis keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung (KV), Pflegeversicherung (PV) und Arbeitslosenversicherung (ALV) besteht. Dadurch sparst nicht nur du selbst, sondern auch dein*e Arbeitgeber*in Geld, welches sonst für Beitragszahlungen aufgewendet werden müsste (sog. Werkstudierendenprivileg). In Kurzform siehe folgende Tabelle.
Bei einem Minijob oder einer kurzfristigen Beschäftigung wiederum spielt der Studierendenstatus keine Rolle, da hier für alle, die solchen Jobs nachgehen, einheitliche Regeln gelten. In Kurzform siehe die zweite Tabelle.
Die Versicherungsfreiheit bei der Krankenversicherung bezieht sich nur auf den Job! Als Student*in bist du immer krankenversichert. Ob und was das kostet, hängt davon ab, ob du gesetzlich oder privat versichert bist und ob du noch kostenlos über deine Eltern (oder deine*n Ehepartner*in) in der Familienversicherung sein kannst. Detaillierte Informationen zum Thema Krankenversicherung für Studierende gibt es in einem gesonderten Artikel.
Tabelle: Sozialversicherung beim Arbeitsverhältnis Werkstudent*in im Vergleich zu „Normal“-Arbeitnehmer*in (grobe Übersicht)
„Normales“ Arbeitsverhältnis | Werkstudent*in | |
KV/PV | Versicherungspflicht AG und AN tragen die Beiträge je zur Hälfte.* | Versicherungsfreiheit |
ALV | Versicherungspflicht AG und AN tragen die Beiträge je zur Hälfte. | Versicherungsfreiheit |
RV | Versicherungspflicht AG und AN tragen die Beiträge je zur Hälfte. | |
Abkürzungen: KV = Krankenversicherung; PV = Pflegeversicherung; RV = Rentenversicherung; ALV = Arbeitslosenversicherung; AG = Arbeitgeber*in; AN = Arbeitnehmer*in * Du als Arbeitnehmer*in zahlst allerdings die 0,25% zusätzlich zur Pflegeversicherung, wenn du kinderlos und über 23 Jahre alt bist, allein. |
Unabhängig vom Studierendenstatus gilt grundsätzlich die Regelung zur geringfügigen Beschäftigung, mit der 520-Euro-Jobs und kurzfristige Beschäftigungen gemeint sind. Hier gelten für den / die Arbeitnehmer*in folgende Besonderheiten in Bezug auf die Sozialversicherung:
KV und PV | RV | ALV | |
520-Euro-Job | Versicherungs- freiheit (§ 7 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit § 8 Abs. 1 SGB IV) | Versicherungs- pflicht (nach § 6 Abs. 1b SGB VI ist jedoch auf Antrag eine Befreiung möglich) | Versicherungs- freiheit (§ 27 Abs. 2 SGB III in Verbindung mit § 8 Abs. 1 SGB IV) |
kurzfristige Beschäftigung | Versicherungs- freiheit (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) | ||
Abkürzungen: KV = Krankenversicherung; PV = Pflegeversicherung; RV = Rentenversicherung; ALV = Arbeitslosenversicherung; AG = Arbeitgeber*in; AN = Arbeitnehmer*in |
Anders als dein*e Arbeitgeber*in musst du als Arbeitnehmer*in – ebenfalls unabhängig davon, ob du Student*in bist oder nicht – bei einem Verdienst zwischen 538 und 2.000 Euro (seit Januar 2024) (sog. Midijob) nicht den vollen Beitragsanteil entrichten. Stattdessen gilt eine Gleitzonenregelung. Die Höhe des Beitragsanteils steigt mit dem Einkommen bis zur Hälfte des Gesamtbeitrags an. Die Beitragslast beginnt seit Oktober 2022 tatsächlich bei 0%, davor bei ca. 4%.
Quellen – für noch detailliertere Informationen
- Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit zum Thema „Versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten“ vom 23.11.2016 (dieses ersetzt das bisher dafür einschlägige Rundschreiben vom 27.7.2004 ab 1.1.2017; wir haben es direkt vom GKV-Spitzenverband und stellen es hier zur Verfügung, weil es zunächst kaum anderswo verfügbar war)
https://www.studis-online.de/studienwahl/Dokumente/2016-11-23_Gem_Rundschreiben_Werkstudenten_final.pdf - Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen zu Minjobs vom 12.11.2014
https://www.aok.de/fk/fileadmin/user_upload/sv/rundschreiben/2010-2016/rds_20141112_22Abs2SGBIV.pdf - Website der Minijob-Zentrale
https://www.minijob-zentrale.de - Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen zu Midijobs vom 09.12.2014
https://www.aok.de/fk/fileadmin/user_upload/v/rundschreiben/Tools_und_Service/2014-12-09_GR_Gleitzone_ab_2015_Endfassung.pdf
Hinweis
Die Informationen in unseren Artikeln sind sorgfältig recherchiert. Trotzdem können wir keine Gewähr dafür übernehmen, dass sich nicht auch mal ein Fehler einschleicht. Auch möchten wir ausdrücklich darauf hinweisen, dass Artikel keine individuelle Beratung ersetzen können. Sollten aus deiner Sicht wichtige Informationen in unseren Artikeln fehlen oder findest du die Darstellung unklar, so informiere uns gern per Mailformular, damit wir entsprechend nachbessern können.