Thüringen hat bei Gesetz geschlamptNichtzahlung des Verwaltungskostenbeitrag führt nicht zu Exmatrikulation
Denn offenbar wurde vom Verwaltungsgericht Weimar nur darüber entschieden (Aktenzeichen 2 K 1663/07), ob eine Exmatrikulation wegen Nichtzahlung des Beitrages möglich ist. Dies sei nicht der Fall, da im Hochschulgesetz abschließend geregelt sei, wann eine Exmatrikulation in Betracht kommt. Das Land hat bei Einführung des Verwaltungskostenbeitrages offenbar versäumt, diese Liste von Exmatrikulationsgründen zu ergänzen. Andere Bundesländer, die ebenfalls Verwaltungskostenbeiträge (früher oft als "Rückmeldegebühr" bezeichnet) erheben, hatten das jeweils getan.
Ob der Beitrag an sich verfassungskonform ist, war nicht explizit Gegenstand des Verfahrens. Von daher ist noch unklar, welche Folgen das Urteil für diejenigen hat, die gezahlt haben. Auch eine Zahlung unter Vorbehalt wäre ja nicht zurück zu erstatten, wenn die Gebühren an sich möglich wären, nur die Exmatrikulation als Sanktion bei Nichtzahlung nicht. Studierendenverterter haben angekündigt, auch das Gesetz an sich gerichtlich überprüfen zu lassen. Hier dürften die Erfolgsaussichten jedoch nicht so groß sein – in anderen Bundesländern hatten solche Klagen keinen Erfolg. Jedenfalls, wenn das Gesetz – wie man so schön sagt – "handwerklich gut gemacht" war.
Das zuständige Ministerium will erst einmal die Urteilsbegründung abwarten und dann "gegebenenfalls Konsequenzen ziehen". Und die wird es vermutlich: den Katalog von Exmatrikulationsgründen zu erweitern, dürfte relativ schnell zu machen sein und würde für die Zukunft derartige Klagen unmöglich machen. Solange das nicht geschehen ist, könnte man als StudentIn in Thüringen eine Nichtzahlung riskieren, da eine Exmatrikulation zunächst nicht möglich ist. Wobei auch das nicht unbedingt endgültig geklärt ist: Gegen das Urteil ist noch Berufung möglich.