Nordrhein-WestfalenStudiengebühren mit Geld-zurück-Garantie? Nicht wirklich!
Im Gesetzentwurf selbst oder in der Begründung ist von Geld-zurück-Garantie nichts zu lesen. Denn wirklich zu rechtfertigen ist dieser Begriff nicht. Im Gesetz (siehe Link am Ende dieses Artikels) findet sich lediglich folgendes:
§11 Sicherung der Qualität der Lehrorganisation
(1) Die Hochschule überprüft nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Satz 5 durch ein Prüfungsgremium die Qualität ihrer Lehrorganisation. Stellt das Prüfungsgremium nicht bloß unerhebliche Mängel in der Qualität der Lehrorganisation fest, empfiehlt es der Hochschule Maßnahmen. Auf die Empfehlung besteht kein Anspruch. Nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Satz 5 kann die Hochschule auf der Grundlage der empfohlenen Maßnahmen Studienbeiträge ganz oder teilweise rückerstatten oder künftig ermäßigen oder erlassen. Das Nähere, insbesondere zu den Fällen, in denen ein nicht bloß unerheblicher Lehrorganisationsmangel angenommen werden kann, regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung.
(2) Die Hochschule bestimmt das Nähere zum Prüfungsgremium, insbesondere seinen Vorsitz, seine Zusammensetzung und seine Amtszeit, in der Beitragssatzung. Mitglieder des Prüfungsgremiums können auch Personen sein, die weder Mitglieder noch Angehörige der Hochschule sind. Die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder besteht aus Studierenden. Zur oder zum Vorsitzenden soll eine Person gewählt werden, die weder Mitglied noch Angehöriger der Hochschule ist; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
So weit der Paragraph im Gesetzentwurf - im weiteren noch ein paar Zitate aus der dazugehörigen Begründung. Zusammen wird dann manches klarer.
[Die Vorschrift] erfasst mit Blick auf die verfassungsrechtlich geschützte Wissenschaftsfreiheit nicht die Inhalte, sondern ausschließlich die organisatorische Erbringung der Lehre.[...]
Unter den Schutzbereich der Vorschrift fallen nur Mängel, die nicht bloß unerheblich sind. Der sporadische Ausfall von Lehrveranstaltungen oder eine nur kurzfristig andauernde Beeinträchtigung etwa des Laborbetriebs führt daher nicht zu einem beachtlichen Mangel im Sinne des Satzes 1. (Begründung, Seite 40)
Schwere didaktische Mängel oder umstrittene Lehrinhalte sind also von vornherein kein Grund für eine Beschwerde. Nur rein organisatorische Mängel können überhaupt Anlass einer Prüfung durch das Gremium sein.
Die Regelung sieht [...] vor, dass die Qualität der Lehrorganisation durch ein unabhängiges Prüfungsgremium in einem objektiv-rechtlichen Verfahren überprüft wird. Die Sicherung der Qualität der Lehrorganisation erfolgt mithin nicht individuell, sondern institutionell. (Begründung, Seite 40/41)
Die Formulierung "unabhängig" ist an dieser Stelle durchaus gewagt - laut dem weiter oben zitierten § 11 Absatz 2 bestimmt die Hochschule selbst das Prüfungsgremium. Die Hochschule dürfte - wenn sie sich denn auf Gebühren eingelassen hat (was sie nicht muss, das muss an dieser Stelle nochmals betont werden - das Gesetz überlässt es den Hochschulen, Gebühren zu erheben) - kaum ein Interesse haben, die Gebühren auf diesem Weg loszuwerden. Und zwar nicht nur wegen des verlorenen Geldes, sondern auch deswegen, weil dann ja offiziell bestätigt würde, dass die Hochschule unfähig zur vernünftigen Organisation ihrer Lehre ist.
Es muss gesichert sein, dass die Studierenden als Beitragszahler die entsprechenden Leistungen in der Lehre einfordern können. (Begründung, Seite 40)
Auf die Feststellung bestehen ausweislich Satz 2 keine individuellen Ansprüche. Etwaige Klagen auf Erlass einer Empfehlung sind daher – auch mit Blick auf den objektiv-rechtlichen Charakter der Qualitätssicherung – unzulässig. (Begründung, Seite 41)
Da der Einzelne keine Druckmöglichkeit durch eine Klage hat und letztlich alle Regelungen "kann"-Regelungen sind (es also keinerlei echte Verpflichtungen in Richtung der Hochschule gibt - außer einer vagen moralischen vielleicht) bleibt der Einfluss der Studierenden letztlich sehr gering. Im Prüfungsgremium sollen Studierende zwar 50% der Stimmen haben - aber letztlich spricht dieses Gremium nur Empfehlungen aus, es gibt keinen Zwang, dass die Hochschule sie letztlich aus ausführt.
"Eine Erstattungsmöglichkeit ist nur theoretisch gegeben: das vielbeschworene Prüfungsgremium darf lediglich Empfehlungen ausprechen. Diese sind laut Pinkwart hochschulintern als Mahnungen für die betroffenen Fächer zu werten. Damit verbleibt das Geld bei den Hochschulen", fasst Jochen Dahm, Geschäftsführer des Aktionsbündnis gegen Studiengebühren, zusammen.
Das Aktionsbündnis gegen Studiengebühren weist auch darauf hin, dass auch haushaltsrechtlich eine "Geld-zurück-Garantie" nicht möglich sei. Die Hochschulen werden die eingenommenen Gelder bereits in Stellen oder Projekte umgesetzt haben. "Die Hochschulen können ja am Ende des Jahres zum Beispiel angeschafftes Inventar ja nicht wieder verkaufen" kommentierte Dahm.
Michael Stückrath, Staatsekretär des Wissenschaftsministeriums, hat laut Angaben des ABS in der WDR-Sendung Westblick vom 28.10.2005 offen erklärt: "Ziel dieser Geld-zurück-Garantie ist ja nicht etwa, dass der Student das Geld zurück kriegt...".
ABS, LAT, Gewerkschaften, WissenschaftlerInnen, Schüler und Schülerinnen sowie der fzs rufen für den 30.11.2005 unter dem Motto "Jetzt gilt es!" zur Demonstration gegen den Gesetzentwurf auf.
- Material / Quellen
Gesetz zur Sicherung der Finanzierungsgerechtigkeit im Hochschulwesen (HFGG) (Entwurf, lokale Kopie bei uns, PDF-Format)
Pinkwarts Werbegag - In Wahrheit gibt es gar kein Geld zurück! (Presseerklärung ABS NRW, 24.11.2005)