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Studieren von A bis Z

Widerspruch

Wer von einer Behörde einen Bescheid erhält, mit dem er nicht einverstanden ist, kann dagegen innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen (siehe auch sog. Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Bescheid). Dies muss schriftlich geschehen. Eine Begründung ist zu empfehlen. Adressat ist die Behörde, die den Bescheid erlassen hat. Durch den Widerspruch ist sie aufgefordert, den Bescheid nochmals zu überprüfen. Stellt sie einen Fehler fest, korrigiert sie den Bescheid. Bleibt sie bei ihrer Entscheidung, leitet sie den Vorgang an die nächsthöhere (oder sonst zuständige) Behörde weiter, die ebenfalls eine Prüfung vornimmt und anschließend den Widerspruchsbescheid erlässt.

Das Widerspruchsverfahren dient dazu, behördliches Handeln zunächst außergerichtlich überprüfen zu lassen. Häufig ist das abgeschlossene Widerspruchsverfahren zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht und dem Sozialgericht.

Zuweilen ist das Widerspruchsverfahren aber auch gänzlich ausgeschlossen. So z. B. in allen Hochschulangelegenheiten im Land Berlin (§ 26 Abs. 2 AZG).

Sofern die Behörde nicht die sofortige Vollziehung des Bescheids angeordnet hat, hat ein Widerspruch aufschiebende Wirkung. Der Bescheid, gegen den sich der Widerspruch richtet, wird also erst mal nicht praktisch umgesetzt, sondern auf Eis gelegt, bis über den Widerspruch entschieden wurde. Die aufschiebende Wirkung gilt jedoch nicht beim normalen BAföG-Bescheid (andernfalls würde ja ein Widerspruch dazu führen, dass man gar kein BAföG erhält).

Mehr dazu: Artikel BAföG-Bescheid mit Fehlern?





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