Wie unterbreche ich ein Studium?Urlaubssemester – FAQ
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1. Kurz + knapp
Ein Urlaubssemester ist eine offizielle Unterbrechung deines Studiums für die Dauer eines Semesters.
Urlaubssemester können sehr unterschiedliche Gründe haben. Fälle wie ein Auslandssemester, lange Krankheit, Praktika oder Schwangerschaft und Kindeserziehung sind jedoch die gängigsten Gründe.
Im Normalfall kannst du das nicht. Solltest du jedoch in einer besonderen Situation sein, so kannst du dich immer noch an deine Hochschule wenden und mit dieser gemeinsam Lösungen suchen.
Nein, dein Urlaubssemester wird nicht als Fachsemester gerechnet, jedoch als Hochschulsemester.
2. Was ist ein Urlaubssemester?
Ein Urlaubssemester ist die offizielle Unterbrechung des Studiums für die Dauer eines Semesters.
Während des Urlaubssemesters bist du in der Regel nur eingeschränkt berechtigt (manchmal auch gar nicht), Lehrveranstaltungen zu besuchen und Studienleistungen zu erbringen. Die Details variieren stark, bitte in jedem Fall vor Ort bei der eigenen Hochschule bzw. Fakultät erkundigen! Der Studienplatz bleibt dir aber ebenso erhalten wie der Studierendenstatus. (Allerdings mit Einschränkungen: du kannst bspw. nicht als WerkstudentIn arbeiten.)
Ein Urlaubssemester zählt nicht als Fachsemester und wird folglich auch nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet. Da du während des Urlaubssemesters immatrikuliert bist, wird das Semester jedoch als Hochschulsemester berücksichtigt.
Beispiel:
Wer zwei Semester studiert hat und sich dann ein Semester beurlauben lässt, setzt sein Studium nach dem Urlaubssemester im dritten Fachsemester fort, ist aber im vierten Hochschulsemester.
3. Wann ist ein Urlaubssemester (offizielle Beurlaubung) sinnvoll?
Oder anders gefragt: Wieso nicht einfach die Studienaktivitäten vorübergehend einstellen, ohne irgendwem Bescheid zu sagen?
Ganz einfach: Du wirst dich früher oder später über die Probleme ärgern, die dir die fehlende Beurlaubung beschert. Insbesondere in finanzieller Hinsicht kann die inoffizielle Unterbrechung des Studiums übel nach hinten losgehen. Hier eine kleine Auswahl, welche Probleme du dir einhandeln kannst:
Die BAföG-Förderung endet nach Ablauf der Regelstudienzeit, obwohl du das Studium noch nicht abgeschlossen hast.
Wechselst du später das Studienfach, bist du in Sachen Fachrichtungswechsel möglicherweise zu spät dran und musst künftig auf BAföG verzichten. Oder du bist zwar nicht zu spät dran, musst aber zumindest finanzielle Nachteile beim BAföG in Kauf nehmen.
Du kannst den Leistungsnachweis beim BAföG u. U. nicht rechtzeitig vorlegen.
Wer auch immer dein Studium finanziert (z. B. Eltern, Stiftungen): Die Person wird (möglicherweise) wenig Verständnis dafür haben, wenn du dir auf seine / ihre Kosten ein schönes Leben machst, ohne dich um dein Studium zu kümmern. Hier musst du damit rechnen, dass der Geldhahn zugedreht wird oder sonstige Sanktionen ins Haus stehen.
Es drohen eventuelle Langzeitstudiengebühren in deinem Bundesland, weil du die Regelstudienzeit überschreitest.
Du musst bei Bewerbungen unter Umständen lästige Fragen zu der Dauer deines Studiums beantworten. Mit Urlaubssemestern kannst du belegen, dass du während eines bestimmten Zeitraums ganz offiziell nicht studiert hast.
Und wenn du dich nur deshalb nicht beurlauben lassen willst, weil du glaubt, ohne Beurlaubung weiterhin BAföG beziehen zu können, solltest du Folgendes wissen:
Auch die Unterbrechung des Studiums ohne Beurlaubung lässt den Anspruch auf BAföG entfallen. (Etwas anderes gilt nur dann, wenn du nichts dafür kannst, dass der Grund für die Unterbrechung eingetreten ist. Auch wer das Studium krankheits- oder schwangerschaftsbedingt nicht länger als drei Monate unterbricht, kann weiterhin BAföG beziehen.) Vielleicht kriegt das BAföG-Amt die Unterbrechung nicht oder nicht sofort mit.
Kommt sie jedoch irgendwann heraus, werden sämtliche Förderbeträge für die Zeit der Unterbrechung des Studiums zurückgefordert. Ein Berg Schulden ist die Folge.
Abgesehen davon musst du mit deinem Gewissen vereinbaren, dass du staatliche Gelder beziehst, die dir nicht zustehen, und ggfls. mit juristischen Sanktionen rechnen. So ist die Nichtmeldung der Studienunterbrechung beispielsweise eine Ordnungswidrigkeit, die eine Geldbuße nach sich ziehen kann. Im schlimmsten Fall droht sogar die Strafverfolgung wegen Sozialleistungsbetruges.
4. Wie begründe ich das Urlaubssemester?
Beurlaubt wird nur, wer einen wichtigen Grund für das Urlaubssemester vorbringen kann. Welcher Grund wichtig genug ist, legt jede Hochschule in Eigenregie fest. Nachlesen kannst du die Beurlaubungsgründe deiner Hochschule in ihrer Satzung (mancherorts heißt diese auch anders, z. B. Einschreibordnung).
Nachfolgend eine Zusammenstellung von Gründen für ein Urlaubssemester, die sich häufig in den Satzungen der Hochschulen finden (Aber Vorsicht: Nicht alle werden überall akzeptiert; in der Regel gibt es immer auch Einschränkungen):
Krankheit
Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit
Kindeserziehung
Auslandssemester
Praktikum
Pflege von Angehörigen (oft nur bei Nachweis einer Pflegestufe des zu Betreuuenden)
Wehrdienst oder Bundesfreiwilligendienst
Verbüßung einer Freiheitsstrafe
Eher selten werden folgende Gründe anerkannt:
Mitarbeit in der studentischen Selbstverwaltung / Gremienarbeit
Wirtschaftliche Notlage / Berufstätigkeit zur Finanzierung des Studiums
Das Vorliegen der Gründe muss nachgewiesen werden.
Bei einer Krankheit ist also bspw. ein ärztliches Attest notwendig, aus dem auch hervorgeht, dass die Krankheit voraussichtlich länger (mind. mehrere Monate) andauert. Bei einem Auslandssemester brauchst du in der Regel die Zulassung an der Gasthochschule im Ausland für die Genehmigung eines Urlaubssemesters. Bei einem Praktikum sollte ein Praktikumsvertrag ausreichend sein.
Sollten das Auslandssemester und das Praktikum zwingender Bestandteil des Studiums sein, wird eine Beurlaubung voraussichtlich nicht anerkannt bzw. muss dies individuell abgeklärt werden.
Eher schwierig und nur an manchen Hochschulen möglich ist die Beurlaubung wegen Gremienarbeit oder wirtschaftlicher Notlage. In Sachen Gremienarbeit muss es in jedem Fall ein arbeitsaufwändiges Amt sei (bspw. AStA-Vorsitz, Finanzen) und selbst dann kommt es auf die Hochschule an, ob dann eine Beurlaubung möglich ist (evt. darf man auch von Seiten der Studierendenschaft gar nicht beurlaubt sein). Erkundige dich vor Ort. Beim Grund wirtschaftlicher Notlagen sind auch nicht alle Hochschulen offen – wenn, wollen sie meist eine genaue Begründung. Auch hier solltest du dich genau erkundigen – z.B. beim AStA 😉
5. Welche Alternativen zu einem Urlaubssemester gibt es?
Wenn der Grund für eine Pause eher daran liegt, dass du deine Finanzen durch mehr Jobben aufbessern willst oder einfach merkst, dass du „langsamer“ studieren möchtest, könnte evt. ein Teilzeitstudium eine Lösung darstellen.
Ob dieses möglich ist, musst du an deiner Hochschule erfragen. BAföG ist während eines Teilzeitstudiums nicht möglich. Sofern du mit den Leistungen im Plan bleibst (was bei einem Teilzeitstudium ja weniger Leistungen pro Semester bedeutet), kannst du aber später vielleicht wieder ins Vollzeitstudium wechseln und BAföG erhalten. Erkundige dich dazu aber ebenfalls vorab bei deiner Hochschule, wie und wann eine Rückkehr ins Vollzeitstudium wirklich möglich ist.
Möchtest du das Semester nutzen, um zu Lernen, weil du im Studium ins Hintertreffen geraten bist, so mag das zwar ein persönlich sinnvoller Grund sein. Das allein wird aber vermutlich von deiner Hochschule nicht als Grund für Urlaubssemester anerkannt werden.
Liegt kein wichtiger Grund vor und kannst du die Unterbrechung des Studiums nicht vermeiden, wäre die saubere Lösung die Exmatrikulation. Allerdings hat diese einige Folgen, die möglicherweise schwerer wiegen, als die Nachteile, die damit verbunden sein können, dass man einfach eingeschrieben bleibt (Unterbrechung ohne Beurlaubung).
Solltest du wegen Regelungen in der Prüfungsordnung befürchten, zwangsexmatrikuliert zu werden (weil du bspw. Leistungen noch nicht erbracht hast, die aber erforderlich für das Weiterstudium sind), so solltest du zuerst das Gespräch mit der Fachstudienberatung an deiner Hochschule suchen, bevor du eine Exmatrikulation erwägst, um Lehrstoff aufzuholen.
Mögliche Folgen einer Exmatrikulation:
Studierst du ein Fach, das auch in den höheren Semestern zulassungsbeschränkt ist, solltest du dir gut überlegen, ob du dich exmatrikulierst. Denn willst du dein Studium nach der Unterbrechung fortsetzen, musst du dich erneut um einen Studienplatz bewerben.
Die Erfolgsaussichten sind hier nicht immer rosig. Auch solltest du dich erkundigen, ob du bei der Bewerbung bestimmte Leistungen nachweisen musst. Ist dies der Fall und hast du die Leistungen nicht erbracht, wirst du mit Sicherheit keinen Studienplatz erhalten können, wenn du dich erneut bewirbst.
Ähnliche Probleme kann es geben, wenn du dich in einem auslaufenden Studiengang befindest oder die Studienordnung in deiner Zeit geändert wurde beziehungsweise wird. Hier kann es passieren, dass eine Einschreibung in den bisherigen Studiengang zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr möglich ist und der Nachfolgestudiengang z. B. andere Zulassungsvoraussetzungen hat. Im Zweifel solltest du dich im Prüfungsamt erkundigen, ob deiner Rückkehr in den bisherigen Studiengang etwas entgegenstehen könnte.
Entscheidest du dich für eine Unterbrechung ohne Beurlaubung, solltest du die möglichen Konsequenzen bedenken (siehe hier). Beziehst du BAföG, so bist du verpflichtet, dem BAföG-Amt die Unterbrechung zu melden. Die Zahlungen werden dann vorläufig eingestellt, bis du das Studium fortsetzt.
6. Wie lange kann ich mich beurlauben lassen?
Erst mal nur für ein Semester (manchmal auch gleich für zwei). Liegt danach weiterhin ein Grund vor, der zur Beurlaubung berechtigt, wird die Hochschule auch noch ein zweites Urlaubssemester bewilligen. Häufig ist mit zwei Urlaubssemestern allerdings das Limit erreicht – und zwar für das gesamte Studium. Etwas anderes gilt nur für den Beurlaubungsgrund Kindeserziehung.
Für weniger als ein Semester kannst du dich nicht beurlauben lassen.
Bitte erfrage Einzelheiten zu diesem Punkt bei deiner Hochschule. Es ist durchaus möglich, dass die Regelungen vor Ort deutlich anders ausfallen als hier dargestellt.
7. Wie beantrage ich ein Urlaubssemester?
In der Regel musst du einen schriftlichen Antrag auf Beurlaubung stellen – oder je nach Hochschule kannst du das auch online erledigen. Bearbeitet wird dieser vom Studierendensekretariat der Hochschule. Antragsvordrucke findest du in der Regel auf den Seiten deiner Hochschule. Ergänzend zum Antrag musst du einen Nachweis für deinen Beurlaubungsgrund erbringen.
Achtung: Der Antrag muss innerhalb einer bestimmten Frist gestellt werden! Siehe dazu unter 1.f)
8. Muss ich Fristen beim Antrag auf Urlaubssemester einhalten?
Ja. Normalerweise muss ein Urlaubssemester während der Rückmeldefrist zum kommenden Semester beantragt werden. Da sich die Gründe für eine Beurlaubung allerdings nicht immer fristgerecht planen lassen (Beispiel: Krankheit), gibt es vielerorts die Möglichkeit, sich auch noch während der ersten Wochen des laufenden Semesters (rückwirkend für das begonnene Semester) beurlauben zu lassen.
Möglicherweise sogar noch später. Der Begründungsaufwand wird allerdings umso größer, je später die Beurlaubung erfolgt. Akzeptiert werden meist nur noch Gründe, die nach Ablauf der Frist eingetreten sind und trotz der fortgeschrittenen Zeit eine Beurlaubung für das gesamte Semester rechtfertigen.
Bitte erfrage die für dich geltenden Fristen bei deiner Hochschule!
9. Kann ich mich bereits im ersten Semester beurlauben lassen?
Nein. Eine Beurlaubung im ersten Semester ist meist nicht möglich. Die Unis möchten so verhindern, dass die Plätze von Studierenden blockiert werden, die erst ein Semester anfangen wollen zu studieren. Dies gilt auch für das erste Semester im Master-Studium.
Wenn es jedoch während des Semesters zu einer Krankheit, Schwangerschaft oder Ähnlichem kommt, dann sollte man mit der Hochschule Rücksprache halten und eine Lösung suchen.
Die Freie Universität Berlin hat zum Thema Urlaubssemester im 1. Semester eine Stellungnahme geschrieben.
10. Was ist, wenn mein Antrag auf Urlaubssemester abgelehnt wird?
In diesem Fall kannst du nur auf die offizielle Unterbrechung des Studiums verzichten – oder dich exmatrikulieren. (Theoretisch könntest du wahrscheinlich auch Widerspruch gegen die Ablehnung einlegen. Es dürfte aber sehr unwahrscheinlich sein, dass die Hochschule einen korrekten Antrag ablehnt – eher hast du wohl doch keinen Grund vorzuweisen, den die Hochschule anerkennt.)
Achtung bei Exmatrikulation: Wenn du ein Fach studierst, das auch in den höheren Semestern zulassungsbeschränkt ist, solltest du dir gut überlegen, ob du dich exmatrikulierst. Denn willst du dein Studium nach der Unterbrechung fortsetzen, musst du dich erneut um einen Studienplatz bewerben.
Die Erfolgsaussichten sind hier nicht immer rosig. Auch solltest du dich erkundigen, ob du bei der Bewerbung bestimmte Leistungen nachweisen musst. Ist dies der Fall und hast du die Leistungen nicht erbracht, wirst du mit Sicherheit keinen Studienplatz erhalten können, wenn du dich erneut bewirbst.
Entscheidest du dich für eine Unterbrechung ohne Beurlaubung, solltest du die möglichen Konsequenzen bedenken (siehe hier). Beziehst du BAföG, so bist du verpflichtet, dem BAföG-Amt die Unterbrechung zu melden. Die Zahlungen werden dann vorläufig eingestellt, bis du das Studium fortsetzt.