Prüfungsberatung, verpflichtende
Umstritten, aber dennoch an den Hochschulen mancher Länder Realität: die verpflichtende Prüfungs- oder auch Studienfachberatung – von Kritikern auch einfach nur Zwangsberatung genannt. Insbesondere Studierende, welche die Regelstudienzeit überschritten haben, müssen die Beratung im Zusammenhang mit der Rückmeldung zum folgenden Semester wahrnehmen, wenn sie nicht exmatrikuliert werden möchten. Offizielles Ziel der Beratung ist, Langzeitstudierende bei der Bewältigung des Studiums zu unterstützen. Gleichzeitig liegt es aber natürlich auch im Interesse der Hochschulen, Studierende auszusortieren, die sich nicht im gewünschten Maße um den Abschluss ihres Studiums bemühen.
Die genaue Ausgestaltung der Beratung kann sehr unterschiedlich sein. Teilweise beginnt sie bereits während des Studiums (wenn nach den ersten zwei Semestern noch keine Anmeldung zu einer Prüfung erfolgt ist oder die Zwischenprüfung nicht in der vorgesehen Zeit abgelegt wurde). Manchmal genügt die bloße Wahrnehmung der Beratung, ein anderes Mal ist die Beratung mit der Erteilung von Auflagen verbunden, die eingehalten werden müssen.
Beispiele für die Regelung der verpflichtenden Beratung: § 51 Abs. 2 Hamburger Hochschulgesetz, § 28 Abs. 3 Berliner Hochschulgesetz.
Mehr dazu: Tipps rund ums Lernen und zur Vorbereitung von Prüfungen