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Studieren von A bis Z

Krankheit (§§ 15 Abs. 3 Nr. 1, 48 Abs. 2)

Eine längere Krankheit kann im Rahmen der BAföG-Förderung die spätere Vorlage des Leistungsnachweises und die Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus rechtfertigen. Ein ärztliches Attest ist auf jeden Fall erforderlich. Dauert die Krankheit länger als drei Monate, sollte ein Urlaubsantrag gestellt werden. Im Urlaubssemester besteht kein Anspruch auf BAföG, aber ggf. auf ALG II. Dauert die Krankheit länger als sechs Monate gibt es Sozialgeld, sofern der Auszubildende mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebt – ansonsten Sozialhilfe.

Mehr dazu: Artikel Leistungsnachweis – Nachweis von Studienleistungen, Förderungsdauer und Überschreiten der Förderungshöchstdauer und ALG II, Sozialgeld und Sozialhilfe für Studierende und SchülerInnen





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