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Studieren von A bis Z

Kinderbetreuungskosten

Eltern, die so viel verdienen, dass sie Steuern zahlen müssen, können zwei Drittel der Kosten, die für die Betreuung ihrer leiblichen oder Pflegekinder entstehen, als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Dabei liegt der maximale Abzugsposten pro Kind bei 4.000 Euro im Kalenderjahr. Alle Ausgaben sind durch entsprechende Rechnungen und Überweisungen zu belegen. Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.

Mehr dazu: Artikel Studieren mit Kind





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