Exmatrikulation
Verlust/Aufgabe des Studierendenstatus an einer bestimmten Hochschule. Die Exmatrikulation erfolgt von Amts wegen z. B. nach Ablegen der Abschlussprüfung, wenn die Rückmeldung zum folgenden Semester nicht ordnungsgemäß erfolgte (der Semesterbeitrag nicht fristgerecht eingezahlt wurde; wobei man vorher schriftlich eine letzte Frist gesetzt bekommt) oder der/die Studierende der Pflicht zur Wahrnehmung der verpflichtenden Prüfungsberatung nicht nachgekommen ist.
Alle Studierenden können aber auch selbst einen Antrag auf Exmatrikulation stellen, z. B. wenn sie das Studium abbrechen oder die Hochschule wechseln wollen. Wichtig beim Hochschulwechsel: Auf keinen Fall exmatrikulieren lassen, bevor nicht die Studienplatzzusage an einer anderen Hochschule vorliegt! Wer einmal exmatrikuliert wurde, erhält bei zulassungsbeschränkten Studiengängen erst dann wieder einen Studienplatz, wenn er sich erneut (erfolgreich) dem Auswahlverfahren unterzieht.
Wird das Studium nur vorübergehend unterbrochen (z. B. wegen Krankheit, Schwangerschaft, Kindeserziehung, Auslandsstudium), so kann bzw. muss man sich beurlauben lassen.
Zuständig für die Exmatrikulation ist die zentrale Studierendenverwaltung (Immatrikulationsbüro).