Urlaubssemester-FAQStudierendenstatus im Urlaubssemester
1. Der Semesterbeitrag im Urlaubssemester
In der Regel ist davon auszugehen, dass du im Urlaubssemester nicht den kompletten Beitrag zahlen musst, andererseits den Beitrag aber auch nicht vollständig erlassen bekommst. Welcher Teil des Beitrags (Beitrag für Studierendenwerk, Verwaltungskostenbeitrag, AStA-Beitrag, Semesterticket) dir unter welchen Voraussetzungen erlassen wird, ist an den Hochschulen unterschiedlich geregelt.
Ist im Semesterbeitrag ein Semesterticket enthalten, besteht mancherorts eine Wahlmöglichkeit zwischen Beurlaubung mit und ohne Semesterticket. Du kannst also selbst entscheiden, ob du für das Semesterticket nutzen und bezahlen willst oder nicht.
Hast du den kompletten Beitrag bereits während der Rückmeldefrist überwiesen, kann ein Antrag auf (Teil-)Erstattung erforderlich sein, wenn du Geld zurückerhalten willst.
Wenig klug ist es, sich erst gar nicht zurückzumelden (und den Semesterbeitrag nicht zu überweisen), wenn man ein Urlaubssemester plant. Hier riskierst du u. U. die Exmatrikulation! Also lieber frühzeitig im Studierendensekretariat nachfragen, was wie zu tun ist und im Zweifel wie gehabt zurückmelden und bei Bewilligung des Urlaubssemesters einen Antrag auf (Teil-)Erstattung des Semesterbeitrags stellen.
2. Studiengebühren/Studienbeiträge zahlen im Urlaubssemester
Die Frage stellt sich natürlich nur, wenn die Hochschule sonst Studiengebühren / Studienbeiträge von dir erhebt.
Im Grundsatz gilt: Wer beurlaubt ist, wird normalerweise keine Studiengebühren zahlen müssen. Teilweise wird die Befreiung von den Gebühren/Beiträgen allerdings an die Bedingung geknüpft, dass du den Urlaubsantrag vor Beginn der Vorlesungszeit stellst. Vorsicht: Die Vorbereitung auf eine Abschlussprüfung ist oft kein Beurlaubungsgrund, erkundige dich vor Ort!
Muss ich wegen eines Urlaubssemesters später u. U. Langzeitstudiengebühren zahlen?
Nein. Das Studium verlängert sich zwar, ein Urlaubssemester zählt jedoch nicht als Fachsemester. Folglich kann es auch nicht dazu führen, dass du die Regelstudienzeit überschreitest.
3. Habe ich im Urlaubssemester einen Studierendenausweis (und ggfls. ein Semesterticket)?
Ja, in der Regel hast du einen Studierendenausweis. Auf dem Ausweis ist dann vermerkt, dass du dich im Urlaubssemester befindest. Ob du den Ausweis wie gewohnt als Semesterticket verwenden kannst, ist unterschiedlich geregelt. Eventuell lässt man dir die Wahl, dich mit oder ohne Semesterticket beurlauben zu lassen.
In jedem Fall wird aus dem Studierendenausweis hervorgehen, ob du ihn als Ticket benutzen darfst oder nicht. Hast du deine üblichen Semesterunterlagen bereits zugeschickt bekommen und lässt du dich erst danach beurlauben, musst du die Unterlagen meist zurückgeben und bekommst neue.
4. Bleibe ich im Urlaubssemester als StudentIn krankenversichert?
Ja. Die Versicherungspflicht besteht im Urlaubssemester fort. (Vgl. Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 23.11.2016 – gezipptes Dateipaket, S. 19. im größeren PDF) Gehst du ins Ausland, ist u. U. der Abschluss einer Auslandskrankenversicherung erforderlich bzw. ratsam.
Die studentische Krankenversicherung bleibt auch bei Ableisten eines in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenen Praktikums bestehen.
Bei normaler Arbeitstätigkeit (oder auch einem nicht vorgeschriebenem Praktikum) erlischt dagegen die studentische Krankenversicherung während des Urlaubssemesters, eine Versicherung als ArbeitnehmerIn oder (bei unbezahltem Praktikum) freiwillig VersicherteR wird notwendig.
5. Darf ich im Urlaubssemester Lehrveranstaltungen besuchen und Prüfungen ablegen?
Das kommt darauf an. Mal darfst du zumindest nicht bestandene Prüfungen wiederholen, ein anderes Mal Prüfungen ablegen, die nicht an den Besuch einer Lehrveranstaltung gekoppelt sind. Auch kann es vom Beurlaubungsgrund abhängen, ob du an Prüfungen teilnehmen darfst.
Die Regelungen variieren von Hochschule zu Hochschule und zuweilen sogar an den Fakultäten ein und derselben Hochschule. Am besten, du erkundigst dich bei dem für dich zuständigen Prüfungsamt, was geht und was nicht.
Was den Besuch von Lehrveranstaltungen angeht, empfehlen wir dir ebenfalls, im Vorfeld zu klären, ob die Beurlaubung ein Hindernis darstellt. Du riskiert sonst, dass dir z.B. der in einer Veranstaltung erworbene Schein nicht anerkannt wird. Auch mit dieser Frage kannst du dich an das Prüfungsamt wenden.
Die genannten Einschränkungen gelten natürlich nur für die Hochschule, an der du beurlaubt bist. An einer Hochschule im Ausland Leistungen zu erbringen und Lehrveranstaltungen zu besuchen, ist also problemlos möglich (sofern nicht Hindernisse anderer Art bestehen).
6. Kann ich im Urlaubssemester als StudentIn (Werkstudierendenstatus) beschäftigt werden?
Nein. Willst du umfangreicher arbeiten (mehr als ein Minijob), bist du versicherungstechnisch so zu behandeln wie einE normaleR ArbeitnehmerIn. Du bist zwar weiterhin als StudentIn eingeschrieben, nimmst aber nicht am Studienbetrieb teil. Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Erscheinungsbild als StudentIn nicht gegeben ist.
Folglich bist du in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nicht mehr von der Versicherungspflicht befreit. (In der Rentenversicherung bist du auch als Studierende versichert.)1
1 Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 23.11.2016 (gezipptes Dateipaket, S.19 im größeren PDF)
7. Auf einen Blick
Semesterbeitrag: In der Regel ist davon auszugehen, dass du im Urlaubssemester nicht den kompletten Semesterbeitrag zahlen musst, andererseits den Beitrag aber auch nicht vollständig erlassen bekommst. Welcher Teil des Beitrags (Beitrag für Studierendenwerk, Verwaltungskostenbeitrag, AStA-Beitrag, Semesterticket) dir unter welchen Voraussetzungen erlassen wird, ist an den Hochschulen unterschiedlich geregelt.
Studiengebühren: Im Grundsatz gilt: Wer beurlaubt ist, wird normalerweise keine Studiengebühren zahlen müssen. Teilweise wird die Befreiung von den Gebühren/Beiträgen allerdings an die Bedingung geknüpft, dass du den Urlaubsantrag vor Beginn der Vorlesungszeit stellst. Vorsicht: Die Vorbereitung auf eine Abschlussprüfung ist oft kein Beurlaubungsgrund, erkundige dich vor Ort!
Ja. Die Versicherungspflicht besteht im Urlaubssemester fort. (Vgl. Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 23.11.2016 – gezipptes Dateipaket, S. 19. im größeren PDF) Gehst du ins Ausland, ist u. U. der Abschluss einer Auslandskrankenversicherung erforderlich bzw. ratsam.
Das kommt darauf an. Mal darfst du zumindest nicht bestandene Prüfungen wiederholen, ein anderes Mal Prüfungen ablegen, die nicht an den Besuch einer Lehrveranstaltung gekoppelt sind. Auch kann es vom Beurlaubungsgrund abhängen, ob du an Prüfungen teilnehmen darfst. Die Regelungen variieren von Hochschule zu Hochschule und zuweilen sogar an den Fakultäten ein und derselben Hochschule. Am besten, du erkundigst dich bei dem für dich zuständigen Prüfungsamt, was geht und was nicht.