FinanztippsStudieren mit Kind
Noch mehr … (was Studierende aber nur in Ausnahmefällen bekommen können)
Erwerbstätige Mütter und Väter, die sich nach der Geburt selbst um ihr Kind kümmern möchten, kommen nicht umhin, vorübergehend weniger oder gar nicht zu arbeiten. Dies hat zwangsläufig zur Folge, dass sie auch weniger Geld verdienen. Damit sie dieser Umstand nicht davon abhält, die Betreuung des Kindes selbst in die Hand zu nehmen, greift der Staat ihnen mit dem Elterngeld finanziell unter die Arme: Je nach Einkommenshöhe vor der Geburt des Kindes werden 65 bis 100 Prozent des wegfallenden Einkommens ersetzt. Unterstützt werden aber auch Eltern, die vor der Geburt ihres Kindes kein Erwerbseinkommen hatten, weil sie z. B. studiert und ihren Lebensunterhalt mit BAföG oder einem Stipendium bestritten haben. Die Zielrichtung des Elterngeldes schließt eine Vollzeiterwerbstätigkeit neben dem Bezug von Elterngeld aus. Teilzeitarbeit ist dagegen erlaubt, und zwar im Umfang von bis zu 30 Stunden pro Woche. Studierende Eltern können ihr Studium in vollem Umfang fortsetzen, müssen sich also weder beurlauben lassen, um Elterngeld beziehen zu können, noch in Teilzeit studieren. Wie lang und in welchem Umfang Mütter und Väter vom Elterngeld profitieren, hängt davon ab, ob sie sich für das (Basis-)Elterngeld entscheiden oder das ElterngeldPlus in Anspruch nehmen, das für Geburten ab dem 1. Juli 2015 neu eingeführt wurde. Beide Elterngeldvarianten können auch miteinander kombiniert werden. Das (Basis-)Elterngeld wird für die ersten 12 Lebensmonate des Kindes gezahlt. Zwei Partnermonate kommen hinzu, wenn sich auch der andere Elternteil Zeit für das Kind nimmt und für mindestens zwei Monate im Beruf kürzertritt. Zusammen können die Eltern also 14 Monate lang Elterngeld beziehen. Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld ist ab April 2024 nur noch maximal für einen Monat und nur innerhalb der ersten 12 Lebensmonate des Kindes möglich. Bei Alleinerziehenden beträgt die Bezugsdauer von vornherein 14 Monate. Ausgezahlt werden mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro pro Monat. Eltern, die vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig waren, erhalten pauschal 300 Euro pro Monat. Wer nach der Geburt seines Kindes Teilzeit arbeiten möchte, kann sich nach wie vor für das bisherige (Basis-)Elterngeld entscheiden. Möglicherweise verschenkt man damit aber einen Teil der staatlichen Leistung, denn man bekommt unterm Strich weniger Elterngeld als Mütter und Väter, die neben dem Bezug des Elterngeldes nicht arbeiten. Um dem entgegenzusteuern, gibt es nun das sog. ElterngeldPlus. Es ermöglicht Eltern, die Teilzeit arbeiten, die Bezugsdauer des Elterngeldes über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus auf bis zu 24 Monate zu verlängern. Ausgezahlt werden zwischen 150 und 900 Euro pro Monat. Arbeiten beide Eltern über einen Zeitraum von vier Monaten parallel zwischen 25 und 30 Wochenstunden, erhalten sie jeweils vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate (sog. Partnerschaftsbonus). Alleinerziehende können die Bezugsdauer des ElterngeldPlus ebenfalls dadurch verlängern, dass sie über einen Zeitraum von mindestens vier Monaten zwischen 25 und 30 Wochenstunden erwerbstätig sind. (vgl. BMFSFJ Elterngeldrechner) Mehrkindfamilien mit kleinen Kindern profitieren vom sog. Geschwisterbonus. Auch bei Mehrlingsgeburten gibt es einen Zuschlag. Auf BAföG-Leistungen wird das Elterngeld nur angerechnet, soweit es über den Mindestbeträgen liegt. Wer (Basis-)Elterngeld bezieht, erhält also 300 Euro zusätzlich zum BAföG und wer ElterngeldPlus bezieht, 150 Euro. Anders sieht es bei Eltern aus, die nach der Geburt des Kindes von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe leben. Auf diese Leistungen wird das Elterngeld angerechnet. Nur wer vor der Geburt des Kindes erwerbstätig war, erhält einen Elterngeldfreibetrag. Er entspricht dem Einkommen vor der Geburt, beträgt jedoch beim Basiselterngeld höchstens 300 Euro und beim ElterngeldPlus höchstens 150 Euro. Der Elterngeldantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Übersichtsseite des BMFSFJ findest du die Antragsformulare für dein Bundesland. Es ist zu empfehlen, den Antrag rechtzeitig nach der Geburt des Kindes zu stellen, denn das Elterngeld wird höchstens bis zu drei Monate rückwirkend gezahlt. Ausführliche Informationen und zahlreiche Beispiele zum Elterngeld bietet die Broschüre „Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit - Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz“ des BMFSFJ, die man kostenlos bestellen oder als PDF-Datei herunterladen kann. Bei der Berechnung der konkreten Höhe des Elterngeldes bzw. des ElterngeldPlus hilft der Elterngeldrechner des BMFSFJ. Ergänzend bietet er die Möglichkeit, die ersten Monate mit Kind zeitlich und finanziell gemeinsam zu planen.1. Elterngeld und ElterngeldPlus
Elterngeld oder ElterngeldPlus?
Elterngeld(Plus) und andere Sozialleistungen
Antragstellung und Berechnung des Elterngeldes
2. Kindergeld
Einen Rechtsanspruch auf Kindergeld hat jeder, der ein Kind hat und dessen Wohnsitz/ständiger Aufenthaltsort in Deutschland ist. Ausländische Eltern/StudentInnen haben nur dann einen Anspruch, wenn sie eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung haben. Der Anspruch entsteht mit der Geburt des Kindes. Seit Januar 2023 gibt es einheitlich für jedes Kind je 250 € / Monat.
Die steuerlichen Kinderfreibeträge wurde im Januar 2024 von 8.952 Euro (2023) um weitere 360 Euro auf 9.312 Euro erhöht.
Der Antrag auf Kindergeld wird nach der Geburt des Kindes bei der Familienkasse der örtlichen Arbeitsagentur oder des öffentlichen Dienstes gestellt. Die Antragstellung sollte möglichst schnell nach der Geburt erfolgen, denn Kindergeld wird nicht länger als sechs Monate rückwirkend gezahlt. Dem ausgefüllten Kindergeldantrag muss die Geburtsurkunde und, vorausgesetzt das Kind ist älter als sechs Monate, die polizeiliche Anmeldung des Kindes beigefügt werden.
Selbst die Eltern studierender Eltern können für ihre studierenden Kinder noch Anspruch auf Kindergeld haben – siehe dafür und für ausführlichere allgemeine Infos den Artikel Kindergeld im Bereich Studienfinanzierung.
3. BAföG allgemein und Kinderbetreuungszuschlag beim BAföG
Ist man auf BAföG angewiesen, sollte man aufpassen, dass man auch mit Kind nicht „zu langsam“ studiert. Wobei man durchaus etwas länger als ohne Kind brauchen darf.
Musst du das Studium aufgrund der Schwangerschaft/Geburt länger als drei Monate unterbrechen, hast du keinen Anspruch auf BAföG mehr, bis du das Studium wieder aufnimmst.
Sobald absehbar ist, dass du eine Unterbrechung von drei Monaten überschreiten wirst, bist du verpflichtet, das BAföG-Amt darüber zu informieren. Es sei dringend empfohlen, dies auch wirklich zu tun, denn wenn das Amt später von der Unterbrechnung erfährt, hast du nicht nur Ärger, sondern auch noch Schulden am Hals, denn das in dem Zeitraum zu Unrecht erhaltene BAföG musst du zurückzahlen. Außerdem gibt es rückwirkend auch keine anderen Sozialleistungen mehr für diese Zeit. Also: BAföG-Zahlungen aussetzen und stattdessen ALG II beantragen (soweit du dafür anspruchsberechtigt sein kannst – abhängig z. B. vom Einkommen des Partners).
Das BAföG kann um einen Kinderbetreuungszuschlag erhöht werden. Details dazu gibt es in einem gesonderten Artikel. Die Antragstellung lohnt sich auf jeden Fall, es geht immerhin um 160 Euro / Monat für jedes Kind unter 14 Jahren (ab Wintersemester 22/23). Bitte beachte aber: Auch der Kinderbetreuungszuschlag zählt zu deinem Bedarf, von dem anzurechnendes Einkommen der Eltern, von euch selbst sowie Vermögen abgezogen wird. Du musst also schon ohne den Zuschlag zumindest in der Nähe eines BAföG-Anspruches liegen, damit am Ende wirklich ein BAföG-Leistung zustande kommen kann.
Auf Antrag kann man als StudierendeR mit Kind einen Aufschub für den Leistungsnachweis und die Verlängerung der Förderungshöchstdauer erreichen. Allerdings sollte man sich trotzdem immer bemühen, das Studium nicht zu sehr abbremsen zu lassen.
In der Regel werden folgende Verlängerungen gewährt (dabei aber bitte beachten, dass dies im Einzelfall abweichen kann – vor allem ist erforderlich, dass der/die BAföG-empfangende StudentIn sich tatsächlich selbst um das Kind kümmert):
Verlängerung des Förderungsanspruchs aufgrund der Schwangerschaft um ein Semester
Verlängerung um ein Semester pro Lebensjahr bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres des Kindes
Verlängerung um ein Semester für das 6. und 7. Lebensjahr, das 8. bis 10. und das. 11. bis 14. Lebensjahr des Kindes
Ein weiterer Verlängerungsgrund kann die Erkrankung eines Kindes sein.
Weitere Informationen erhältst du bei den Sozialberatungsstellen der Studierendenvertretung (oder dem dortigen Frauenreferat), des Studierendenwerkes oder der Hochschule.
4. Unterhaltsvorschuss
Zahlt der nicht im Haushalt lebende Elternteil des Kindes keinen Unterhalt für das Kind, kann beim Jugendamt ein Unterhaltsvorschuss beantragt werden.
Bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres können Kinder ohne zeitliche Einschränkung Unterhaltsvorschuss erhalten. Für ältere Kinder gilt die Voraussetzung, dass sie nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto verdient. Der Regelsatz in der Unterhaltstabelle für Kinder nach Alter beträgt ab dem 01. Januar 2024 monatlich:
bis 5 Jahren: bis zu 230 Euro
von 6 bis 11 Jahren: bis zu 301 Euro
von 12 bis 17 Jahren bis zu 395 Euro
Der Antrag wird beim Jugendamt gestellt.
Eine Broschüre mit detaillierten Informationen findet Ihr auf der Seite des Bundesministeriums.
Quelle: Infoseite des bmfsfj
5. Kinderzuschlag
Sind Eltern zwar in der Lage, ihren eigenen Unterhalt, nicht aber den Unterhalt ihrer Kinder sicherzustellen, so können sie u. U. für jedes Kind, das in ihrem Haushalt lebt und für das sie Kindergeld beziehen, einen Kinderzuschlag erhalten. Der Zuschlag soll gemeinsam mit dem Wohngeld dazu beitragen, dass Familien mit geringem Einkommen nicht zu Hartz-IV-Empfängern werden. Für jedes Kind kann es bis zu 292 Euro im Monat geben (seit Januar 2024). Die Auszahlung erfolgt zusammen mit dem Kindergeld. Zuständig ist die Familienkasse der Arbeitsagentur.
Voraussetzung für den Bezug des Kinderzuschlags ist, dass die Eltern ein bestimmtes Mindesteinkommen erzielen. Paare müssen mindestens 900 Euro im Monat zur Verfügung haben, Alleinerziehende 600 Euro. Wohngeld und Kindergeld zählen nicht zum Einkommen, wohl aber BAföG und Unterhaltszahlungen der Eltern des/der Studierenden. Zugleich dürfen bestimmte Höchstgrenzen beim Einkommen nicht überschritten werden.
Weitere Informationen und Antragsformulare gibt es auf der Website der Arbeitsagentur.
Quelle (u.a.): Arbeitsagentur (siehe Link im Text)
6. Kinderbetreuungskosten
Alle Eltern, die im Kalenderjahr so viel verdienen, dass sie Steuern zahlen müssen, werden insofern begünstigt, als sie Kosten, die für die Betreuung der Kinder entstehen, von der Steuer absetzen können. Erwerbstätige Alleinerziehende mit einem Kind zahlen Steuern ab einem Brutto-Einkommen von etwa 12.300 Euro im Jahr, erwerbstätige Paare mit einem Kind ab einem Brutto-Einkommen von 21.500 Euro. Alleinverdiener-Ehepaare mit einem Kind zahlen ab 20.400 Euro Brutto-Einkommen Steuern.
Paare, bei denen einer studiert und einer erwerbstätig ist oder bei denen beide studieren, können im Kalenderjahr zwei Drittel der Kosten, die für die Betreuung jedes Kindes bis zu 14 Jahren entstanden sind, als Sonderausgaben absetzen. Der Höchstbetrag liegt für jedes Kind bei 4.000 Euro pro Kalenderjahr. Das Gleiche gilt für Studierende, die ihr Kind allein erziehen. Sind beide Eltern oder ist ein allein erziehender Elternteil erwerbstätig, können Kosten in gleicher Höhe als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgesetzt werden. Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.
Quelle (u.a.): Familienportal, bmfsfj
7. Zusätzliche Leistung für die Schule (Schulbedarfspaket)
Zu Beginn jedes Schuljahres erhalten Kinder aus einkommensschwachen Familien vom Staat einen zusätzlichen Betrag von 195 Euro pro Kind und Schuljahr. Das Geld soll dazu dienen, die Kinder mit dem nötigen Bedarf für die Schule auszustatten.
Es kann ein Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung des Geldes verlangt werden.
Auch die Kosten für Schul- und Kitaausflüge, Lernförderung, Beföderungskosten, Mittagsverpflegung und Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben (bspw. Musikunterricht oder Mitgliedschaft in Sportvereinen) können auf Antrag übernommen oder zumindest bezuschusst werden (zusätzlich zu den bereits genannten 195 Euro oben).
Quelle (u.a.): Familienwegweiser, bmfsfj, Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe
8. Noch mehr in Situationen, die nur auf wenige Studis zutreffen …
Mehrbedarf (Arbeitslosengeld II, früher: Sozialhilfe)
Für Studierende gibt es zwar prinzipiell kein Arbeitslosengeld II (etwas anderes gilt, wenn du dich wegen Schwangerschaft/Kindeserziehung beurlauben lässt!). Aber es besteht Anspruch auf schwangerschaftsbedingten Mehrbedarf (§ 21 Abs. 2 SGB II), auf einmalige Leistungen wegen Schwangerschaft (z. B. Schwangerschaftsbekleidung) und die Erstausstattung fürs Kind (§ 24 Abs. 3 SGB II). Hinzu kommt der Mehrbedarf für Alleinerziehende (§ 21 Abs. 3 SGB II).
Mutterschaftsgeld
Nur wenige Studentinnen haben einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Diese Leistung setzt immer ein Beschäftigungsverhältnis voraus, welches durch Schwangerschaft oder Geburt unterbrochen wird.
Das Mutterschaftsgeld wird, wenn die Mutter selbst bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, für die Mutterschutzfrist, sprich 6 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen nach der Geburt gezahlt. Das Mutterschaftsgeld ist einkommensabhängig und kann bis zu 13 € pro Kalendertag betragen. Ist die Mutter nicht selbst, sondern über ihren Partner oder die Eltern familienversichert, dann bekommt sie kein Geld von ihrer Krankenkasse, sondern bis zu 210 Euro vom Bundesversicherungsamt.
Um das Mutterschaftsgeld in Anspruch zu nehmen, musst du einen Antrag bei deiner Krankenkasse stellen.
Quelle: Studieren mit Kind (fzs), Bundesversicherungsamt (siehe Link im Text)
Bundesstiftung Mutter und Kind
Auf eine finanzielle Hilfe der Bundesstiftung Mutter und Kind besteht kein Rechtsanspruch. Ob Hilfe gewährt wird ist unabhängig von allen sonstigen Ansprüchen und richtet sich nur nach der tatsächlichen, persönlichen Situation. Eine Vorsprache ist aber in jedem Fall zu empfehlen.
Im Allgemeinen hilft die Mutter-Kind-Stiftung wenn,
der Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland ist und ein Schwangerschaftsattest vorliegt
man sich noch vor der Geburt des Kindes an eine örtliche Beratungsstelle für Schwangere wendet
man sich in einer Notlage befindet (diesbezüglich prüft die Beratungsstelle die Einkommensverhältnisse).
Wichtig: Einen Zuschuss der Bundesstiftung Mutter und Kind erhält man nur, wenn andere Sozialleistungen nicht ausreichen oder nicht rechtzeitig greifen.
Einen Antrag auf finanzielle Unterstützung durch die Bundesstiftung stellt man bei den Beratungsstellen am Wohnort bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort.
9. Weitere Informationen
Anlaufstellen an Hochschulen
Die einzelnen Hochschulen bieten einige Beratungsangebote und teilweise auch Betreuungsmöglichkeiten an. Zu nennen sind hier:
- Studierendenwerke
Akademische Beratungszentren/Sozialberatung
StudentInnenvertretung (AStA, StuRa, etc.)
Gleichstellungsbüros/Frauenbeauftrage
Elternservicebüros für Studierende mit Kind, die bereits an einigen Hochschulen eingerichtet wurden
Quellen / ausführlichere Broschüren
[purlex=https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/familienleistungen-informieren-berechnen-beantragen--127896 vom BMFSJ (Stand 03-2024, als Broschüre zum Download)[/purlex]
Hinweis: Die Angaben wurden sorgfältig recherchiert. Für die Richtigkeit wird jedoch keine Haftung übernommen.