Insgesamt bis zu vier SemesterLängere individuelle Regelstudienzeit wegen Corona
Ganz kurz: Im Grunde wirkt es wie ein „Nullsemester“ (auch wenn es diesen Begriff rechtlich gesehen nicht gibt), d.h. das jeweils begünstigte Semester zählt für viele Regelungen nicht. BAföG ist aber dennoch möglich (anders als in einem Urlaubssemester, das zwar nicht für die Regelstudienzeit zählt, aber auch BAföG-Bezug unmöglich macht). Mit Beginn der Corona-Pandemie und den sich daraus ergebenden Einschränkungen auch für Studium und Lehre wurde mehr und mehr klar, dass für die meisten Studierenden das Studium zwangsweise langsamer voranschreitet, als zu „normalen“ Zeiten. Um Studierenden, Hochschulen und BAföG-Ämtern individuelle Anträge und die Prüfung derselben zu ersparen, begann zunächst Nordrhein-Westfalen, die individuelle Regelstudienzeit für alle, die im Sommersemester 2020 an einer Hochschule in NRW eingeschrieben waren, zu verlängern. Das BMBF bestätigte dann irgendwann, dass sich das auch entsprechend auf die Förderungsdauer des BAföG auswirkt. Siehe BMBF-Seite „Keine Nachteile beim BAföG wegen Corona“, 4. Pandemiebedingte Ausbildungsverzögerungen. Und so zogen mehr und mehr Bundesländer nach und trafen entsprechende Regelungen. Wer noch am Anfang des Studium ist (erste vier Semester), kann sich darüber freuen, dass sich der Leistungsnachweis um die Semester verschiebt, die als Regelstudienzeitverlängerung gewährt wurden. Das hat das BMBF auf der schon erwähnten Seite am 28.4.21 ausdrücklich ergänzt (4. Pandemiebedingte Ausbildungsverzögerungen, 2.a.). Selbst auf die Regelung, dass bei einem Wechsel bis zum Ende des zweiten Semesters normalerweise keine Begründung nötig ist, wirkt sich die Verlängerung aus. Wer also bspw. bisher erst zwei (oder weniger) „normale“ Semester studiert hat und dazu noch weitere, die alle von der Regelstudienzeitverlängerung umfasst sind, muss in der Regel keine Begründung vorlegen. Auch dass hat das BMBF inzwischen ausdrücklich vorgesehen (4. Pandemiebedingte Ausbildungsverzögerungen, 2.b., Stand 14.12.21) Doch auch wer kein BAföG bezieht, hat wahrscheinlich Vorteile. In Studiengängen, in denen es bestimmte Zeitlimits gibt, bis zu denen Prüfungen oder andere Leistungen abzulegen sind, verschieben sich diese in der Regel ebenfalls (Details hängen von der Regelung des Landes ab; so gut wie überall dürften Hochschulen dadurch aber kulant handeln). Gibt es im jeweiligen Bundesland „Langzeitstudiengebühren“, so tritt die Zahlungspflicht ebenfalls erst später ein und mehr Studis dürften ganz darum herumkommen. Wer allerdings schon im Semester vor dem ersten „Freisemester“ zahlen musste, bei der oder dem ändert sich leider nichts – außer das Land hat explizit geregelt, dass gar keine Langzeitstudiengebühren erhoben werden sollen.1. Was bringt die Regelstudienzeitverlängerung?
2. Vorsicht Bildungsföderalismus
Bildung ist Ländersache. Das zeigt sich leider auch hier. BAföG ist zwar ein Bundesgesetz, die Dauer des BAföG-Bezugs („BAföG-Förderungshöchstdauer“) wird aber an der Regelstudienzeit festgemacht. Zwar hätte das Bundesbildungsministerium theoretisch auch eine Pauschalregelung im BAföG treffen können, dass bei Studium in bestimmten Semestern eine längere BAföG-Förderungshöchstdauer gilt. Das hat es aber nicht getan – über das warum möge an anderer Stelle diskutiert werden.
So kam zuerst Nordrhein-Westfalen auf die Idee, die individuelle Regelstudienzeit für die Studierenden im Sommersemester zu erhöhen. Die Lösung mit der Erhöhung der individuellen Regelstudienzeit (in Sachsen-Anhalt „besondere Regelstudienzeit“ genannt) haben schließlich alle Bundesländer übernommen.
Bis auf das Saarland und Thüringen gaben alle Länder schon für das SoSe 20 eine Erhöhung. Wirklich alle sind beim Wintersemester 2020/21, dem Sommersemester 2021 und dem Wintersemester 21/22 dabei.
Wer in der Pandemie-Zeit ein Hochschulwechsel (und mit ihm auch ein Wechsel des Bundeslandes) gemacht hat, muss beachten, dass immer nur die Regelstudienzeitverlängerung des Bundeslandes gilt, in dem im jeweiligen Semester studiert wurde.
3. Bundesländer im Überblick
Inzwischen haben alle Länder die Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit für die Sommersemester 2020 (außer Saarland+Thüringen) und 2021 und die Wintersemester 2020/2021 und 2021/2022 umgesetzt. Ganz allgemein sind die formalen Beschlüsse dazu leider oft recht versteckt, die jeweils letzte uns bekannten formalen Beschlüsse oder offiziellen Pressemitteilungen versuchen wir daher zu verlinken.
Die vier Symbole stehen von links nach rechts für Sommersemester 2020, Wintersemester 20/21, Sommersemester 2021 und Wintersemester 21/22. ❌ heißt, dass es für das jeweilige Semester leider keine pauschale Verlängerung gibt. ✅ bedeutet, es gibt die Verlängerung, das BAföG wird entsprechend länger gewährt und auch ein Fachwechsel ist länger möglich (Begründung ist aber nach mehr als zwei Semestern – hier werden die „Nullsemester“ mitgezählt! – nötig).
Alle Details durch Klick auf den Namen des Bundeslandes!
Baden-Württemberg hat die Verlängerung im Juni 2020 ins Landeshochschulgesetz (LHG) geschrieben und im Dezember 2020 noch ausgeweitet. In § 29 LHG heißt es in Absatz 3a nun: „Für Studierende, die im Sommersemester 2020 oder im Wintersemester 2020/2021 eingeschrieben sind, gilt eine von der Regelstudienzeit abweichende, für jedes dieser Semester um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit; das Wissenschaftsministerium kann diese Regelung durch Rechtsverordnung auf weitere Semester erstrecken. Bei beurlaubten Studierenden regelt das Rektorat, abhängig von den Beurlaubungsgründen und der Situation an der Hochschule, ob die Verlängerung nach Satz 1 Anwendung findet.“ Die im LHG erwähnte Rechtsverordnung wurde zuletzt am 8. Februar 2022 angepasst und verlängert die individuelle Regelstudienzeit auch für das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 2021/2022.
Bayern hat am 08.07.2020 sein Landeshochschulgesetz geändert, u.a. um § 99 „Bestimmungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie“ zu ergänzen. In Absatz 2 wird geregelt: „Für die im Sommersemester 2020 in einem Studiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule immatrikulierten und nicht beurlaubten Studierenden gilt eine von der Regelstudienzeit abweichende um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit.“ Am 24.3.2021 wurde dies auch auf das Wintersemester 20/21 und das Sommersemester 2021 ausgedehnt, am 8.12.2021 schließlich auch auf das Wintersemester 21/22 (hier die Meldung des Ministeriums dazu).
Auch Berlin hat sein Hochschulgesetz geändert. Das Abgeordnetenhaus hat am 19. September 2020 einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen. Die „individuelle Regelstudienzeit“ für alle im Sommersemester 2020 in Berlin eingeschriebenen und nicht beurlaubten Studierenden wird um ein Semester verlängert. Es wurde zudem die Grundlage dafür geschaffen, dass bei weiteren pandemiebedingten Verzögerungen des Studiums erneute Anpassungen der „individuellen Regelstudienzeit“ durch Rechtsverordnungen möglich sind.
Für das Wintersemester 2020/21 wurde diese Möglichkeit am 17.12.20 genutzt. Zusätzlich wurde der ursprüngliche Gesetzentwurf schließlich noch um eine Regelung ergänzt, nach der jede im Sommersemester 2020 oder im Wintersemester 2020/21 abgelegte Prüfung, die nicht bestanden wird, als nicht unternommen gilt.
Von der Möglichkeit des Rechtsverordnung wurde auch für das Sommersemester 2021 und schließlich auch für das WiSe 21/22 Gebrauch gemacht. (siehe Pressemitteilung der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung vom 13.1.2022.
Brandenburg hat am 13.10.20 seine Hochschulpandemieverordnung beschlossen und in Folge immer wieder erweitert. Sie verlängert die individuelle Regelstudienzeit für alle im Sommersemester 2020 in Brandenburg eingeschriebenen Studierenden um ein Semester. bei der Gelegenheit wurden für diese Studierenden auch Prüfungsfristen um ein Semester verlängert, so denn fachsemestergebundenen Prüfungsleistungen vorgesehen sind. Am 28.01.21 wurde die Verordnung um die Regelung für das Wintersemester 2020/21 erweitert, am 30.04.21 für das Sommersemester 21, schließlich am 01.03.22 auch für das Wintersemester 21/22.
Bremen hatte lange gezögert, Regelungen wie viele der anderen Bundesländer zu treffen. Erst im Januar 2021 wurde laut Pressemitteilung der Senatorin für Wissenschaft ein Gesetzentwurf vorgelegt, der schließlich am 24.02.21 beschlossen wurde und § 55 des Bremischen Hochschulgesetzes erweiterte. So gibt es bis zu zwei Semester mehr individuelle Regelstudienzeit (für SoSe 20 bzw. WiSe 20/21), weiterhin wurde die Senatorin für Wissenschaft und Häfen ermächtigt, die Regelung bei Bedarf auf das Sommersemester 2021 auszudehnen, was sie bereits am 24.3.21 getan hat.
Auch für das Wintersemester 21/22 wird die individuelle Regelstudienzeit verlängert, hier war Bremen aber recht langsam und hatte erst am 30.03.2022 endgültig die nötige Hochschulgesetzänderung beschlossen. (Das vorherige Gesetz hatte leider die Senatorin nur für das SoSe 21 mit einer Ermächtigung ausgestattet, die Verlängerung unkomplizierter auszudehnen …)
Zusätzlich wurden in Bremen während der Corona Pandemie die Langzeitstudiengebühren zum Wintersemester 2020/21 abgeschafft. Studiengebühren aus dem SoSe 2020 können außerdem zurückerstattet werden.
In Hamburg hat die Bürgerschaft am 02. September 2020 einen Gesetzentwurf beschlossen, um die individuelle Regelstudienzeit für alle, die im Sommersemester 2020 regulär studiert und nicht beurlaubt waren, um ein Semester zu verlängern. Der Senat wurde darüberhinaus ermächtigt, bei Bedarf die individuelle Regelstudienzeit in Folgesemestern per Rechtsverordnung nochmals zu verlängern und hat das für das Wintersemester 20/21 am 08.01.21 getan, für das Sommersemester 21 dann am 15.06.21. Schließlich konnte die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke am 26.01.22 per Pressemitteilung verkünden, dass auch im Wintersemester 21/22 die individuelle Regelstudienzeit verlängert wird.
Hessen hatte recht bald im Landeshochschulgesetz eine „Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Bewältigung der Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie“ eingefügt. Das Wissenschaftsministerium hat diese in Folge regelmäßig genutzt, um die Regelstudienzeit für Studierende an hessischen Hochschulen im Sommersemester 2020, Wintersemester 20/21, Sommersemester 2021 und zuletzt Mitte Dezember 2021 auch für das Wintersemester 21/22 jeweils individuell um ein Semester zu erhöhen. Siehe die aktuelle Fassung der „Verordnung zur Bewältigung der Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie im Hochschulbereich“.
. Dazu gibt es in allen genannten Semestern die Möglichkeit eines zusätzlichen Prüfungsversuches über die üblichen hinaus – auch eine faire Regelung.
Auch Mecklenburg-Vorpommern hat für alle, die im Sommersemester 2020 studiert haben, die individuelle Regelstudienzeit um ein Semester erhöht. Der Landtag hat Ende September in § 114 Übergangsvorschriften einen Absatz 4 aufgenommen. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird ermächtigt, bei einem Fortdauern der Pandemiesituation gleiches für Folgesemester per Rechtsverordnung zu regeln – und hat das am 18.01.21 und 09.06.21 für das Wintersemester 20/21 und das Sommersemester 21 getan. Schließlich wurde die Rechtsverordnung am 21.02.2022 auch um einen entsprechenden Passus für das Wintersemester 21/22 erweitert.
In Niedersachsen hatte Bündnis 90/DIE GRÜNEN schon im April angeregt, die Regelstudienzeit für alle im Sommersemester 2020 Studierenden um ein Semester zu verlängern. Erst im Oktober wurde die Anregung aufgegriffen – aber anders: Der Wissenschaftsminister erklärte in seiner Plenarrede am 06.10.2020 dazu, er denke an eine Regelung, die nicht nur das Sommersemester 2020, sondern auch folgende in den Blick nehme und schließlich insgesamt ein Semester Verlängerung erlaube, sofern in einem oder mehreren Semestern mit Einschränkungen studiert worden wäre. Am 10.12.20 hat der Landtag eine entsprechende Regelung beschlossen. Es gab aber anders als in anderen Bundesländern nur ein Semester Verlängerung, egal ob man im SoSe 20 und WiSe 20/21 studiert hat oder erst im WiSe 20/21 angefangen hat.
Im März 2021 hat der Landtag dann eine Neuregelung verabschiedet, in der es nun eine um bis zu zwei Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit gibt – sofern man mind. zwei Semester im Zeitraum SoSe 20 bis SoSe 21 eingeschrieben war.
Übrigens: Die Änderung wurde vom Ausschuss für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung als Änderung (zusätzlicher Artikel) in das ursprünglich als „Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Straßengesetzes“ hineingenommen (und daher das ganze in „Gesetz zur Änderung verschiedener Rechtsvorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie“ umgetauft).
Schließlich – und durchaus überraschend, denn eigentlich war das SoSe 21 ja bereits berücksichtigt, wenn auch nur in der zwei von drei-Regelung – wurde am 09.06.21 per Verordnung doch noch beschlossen, dass es drei Freisemester gibt, sofern Studi in allen Semester SoSe 20 bis SoSe 21 immatrikuliert war. Und folgerichtig wurde die Regelung am 27.01.2022 um das WiSe 21/22 erweitert. Insgesamt nachzulesen in der Niedersächsische Verordnung zur weiteren Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit.
Nordrhein-Westfalen hatte als erstes Bundesland durch Erlass die individuelle Regelstudienzeit pauschal um ein Semester verlängert für alle die im SoSe 20 eingeschrieben waren. Zunächst war umstritten, ob sich das direkt auf das BAföG auswirkt oder nicht. Doch nach einiger Zeit hatte das Bundesbildungsministerium bestätigt, dass dies der Fall sei. Später wurde die Regelung auch für das Wintersemester 20/21 und das Sommersemester 2021 angewandt.
Weiterhin gibt es auch Regelungen, die es ermöglichen, Prüfungsteilnahmen nicht zu zählen (also weitere Prüfungsversuche zu ermöglichen). Es hängt aber vom jeweiligen Rektorat ab, keine gegenteilige Regelung zu treffen bzw. diese aufzuheben.
Ende Januar ist formal die veränderte Corona-Epidemie-Hochschulverordnung (Änderungen vom 18.01.2022) in Kraft getreten, die nun auch eine verlängerte individuelle Regelstudienzeit für das Wintersemester 2021/2022 vorsieht.
In Rheinland-Pfalz hat der Landtag am 16.09.2020 ein neues Hochschulgesetz verabschiedet. Im ebenfalls beschlossenen Änderungsantrag der Koalition aus SPD, FDP und Bündnis 90/Die Grünen zum ursprünglichen Gesetzentwurf wurde der § 27 Regelstudienzeit um einen Absatz 5 ergänzt: „Für die im Sommersemester 2020 in einem Studiengang an einer Hochschule des Landes oder an einer Hochschule in freier Trägerschaft eingeschriebenen und nicht beurlaubten Studierenden gilt eine von der Regelstudienzeit abweichende um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit.“ Laut einer Pressemitteilung des Wissenschaftsministeriums ist eine Änderung des Hochschulgesetzes auf dem Weg, die auch für das WiSe 20/21 und SoSe 21 die individuelle Regelstudienzeit erhöhen soll („Null-Semester“). Diese wurde erst am 22.07.2021 beschlossen und hat den erwähnten Absatz 5 um die Nennung von „im Wintersemester 2020/2021 oder im Sommersemester 2021“ ergänzt. Zusätzlich wurde angefügt: „Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass auch für künftige Semester, in denen Auswirkungen einer Naturkatastrophe oder einer anderen außergewöhnlichen Notsituation zu erheblichen und längerfristig andauernden Einschränkungen des Hochschul- und Wissenschaftsbetriebs führen, eine von der Regelstudienzeit abweichende entsprechend verlängerte individuelle Regelstudienzeit gilt.“
Die 18.01.22 durch Wissenschaftsminister Hoch erfolgte Ankündigung, die individuelle Regelstudienzeit auch für das Wintersemester 21/22 zu verlängern, wurde durch Landesverordnung über die Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit vom 14.02.2022 realisiert.
Das Saarland hat erst am 8.3.21 erstmalig über eine erhöhte individuelle Regelstudienzeit entschieden – und war dabei dann zunächst nicht sonderlich großzügig: Lediglich ein Semester gibt es für alle, die im Wintersemester 20/21 im Saarland eingeschrieben waren. Mittels einer am 3. Juni 21 in Kraft tretenden Verordnung wurde dies dann doch auch auf das Sommersemester 21 ausgedehnt. Schließlich wurde mittels der „Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung der individuellen Regelstudienzeit“ vom 27.01.2022 entsprechendes für das Wintersemester 21/22 festgelegt (veröffentlicht im [urlex=https://www.amtsblatt.saarland.de/jportal/portal/t/brb/page/bsverkslprod.psml?doc.hl=1&doc.id=VB-SL-ABlI2022171-G&documentnumber=1&numberofresults=28&doctyp=Verkuendungsblatt%3Asl-abl-i-ges&showdoccase=1&frompsml=group/HomepageUser/html/fpverksl.psml&action=portlets.jw.CopySessionState&source=fpverksl.psml&doc.part=D¶mfromHL=true#focuspoint]Amtsblatt des Saarlandes Teil I Nr. 7 vom 10. Februar 2022[/urlex]).
Sachsen hatte sich Zeit gelassen, am 16.12.20 dann aber das Hochschulgesetz entsprechend erweitert und mit § 114a gleich für das Sommersemester 20 und Wintersemester 20/21 eine Erhöhung der individuellen Regelstudienzeit um ein Semester gewährt sowie die Möglichkeit, dies noch auf weitere Semester zu erweitern, eingebaut.
Die Konferenz Sächsischer Studierendenschaften (KSS) meldet am 09.02.21, dass offenbar das Landesamt für Ausbildungsförderung die Regelung restriktiv ausgelegt wissen will und nicht alle Studierende davon profitieren sollen. Wer davon betroffen sein sollte, wird aufgerufen, dagegen Widerspruch einzulegen und sich an die Studierendenschaft zu wenden. Da inzwischen das BMBF klare Anweisungen gegeben hat, sollte das hoffentlich nicht mehr nötig sein.
Ende März 2021 kündigte Wissenschaftsminister Gemkow an, die individuelle Regelstudienzeit solle auch für das SoSe 21 erhöht werden. Das wurde am 29.04.2021 mittels Sächsischen Regelstudienzeitverordnung umgesetzt.
Gleiches wurde durch eine Änderung der Verordnung am 27.01.22 auch für das Wintersemester 21/22 erledigt.
Auch Sachsen-Anhalt hat sich Zeit gelassen und erst am 15.12.20 das Hochschulgesetz um einen § 123 Vorschriften zur Bewältigung von Krisensituationen erweitert (Pressemitteilung). Zunächst nur um eine Verlängerung der Regelstudienzeit für das Sommersemester 20, mittels Verordnung am 03.02.21 dann für das Wintersemester 20/21 und Ende Juni 2021 auch für das Sommersemester 2021. Am 25.01.22 wurde das vom Wissenschaftsminister Willingmann auch für das Wintersemester 21/22 angekündigt und laut Studentenwerk Halle mit der Besonderen Regelstudienzeitverordnung vom 22.02.2022 (GVBl. LSA 2022, S. 29) umgesetzt.
Auch Schleswig-Holstein hat schon vor einiger Zeit sein Hochschulgesetz um eine Menge „Ergänzende Vorschriften während der Corona-Pandemie“ erweitert. Der § 103 legt dabei u.a. folgendes fest: „Für Studierende, die im Sommersemester 2020 in einem Studiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben und nicht beurlaubt sind, gilt eine von der in der jeweiligen Prüfungsordnung auf Grundlage von § 50 Absatz 2 geregelten Regelstudienzeit abweichende, um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit.“ Am 22.01.21 wurde das per „Ersatzverkündung“ auch auf das Wintersemester 20/21 ausgedehnt. Mittels Corona-Hochschulrechtsergänzungsverordnung (Corona-HEVO) wurde dies im April 2021 weiter auf das SoSe 2021 ausgedehnt. Am 13.1.22 meldet Schleswig-Holstein.de, dass auch das WiSe 21/22 von der Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit umfasst werden soll, mit Wirkung vom 4.2.2022 wurde die „Landesverordnung zur Ergänzung hochschulrechtlicher Regelungen aufgrund der Corona-Pandemie“ entsprechend angepasst.
Thüringen hat – trotz rot-rot-grüner Regierung – lange gezögert, Regelungen wie inzwischen fast alle anderen Bundesländer zu treffen. Erst im Januar 2021 war das Wissenschaftsministerium laut einem Bericht beim MDR dafür offen. Die Konferenz Thüringer Studierendenschaften (KTS) hatte das mehrfach angemahnt. Inzwischen hat Lutz Liebscher von der SPD Thüringen per Twitter bestätigt, dass sich SPD, Linke und Grüne einig seien, aber die CDU noch ins Boot geholt werden muss. Am 12. März 2021 wurde dann endlich im Rahmen des „Zweiten Thüringer Gesetz zur Umsetzung erforderlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie (2. ThürCorPanG)“ eine Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit beschlossen. Für das Sommersemester 2020 gibt es allerdings keine Verlängerung mehr – nur für das Wise 20/21 und das SoSe 2021.
In einer Pressemitteilung vom 13.01.22) erklärt Wissenschaftsminister Wolfgang Tiefensee (SPD) sich mit der Landespräsidentenkonferenz (TLPK) geeinigt zu haben, auch für das Wintersemester 21/22 die individuelle Regelstudienzeit zu erhöhen. Auch die Langzeitstudiengebühren sollen für das Wintersemester 2021/2022 ausgesetzt werden. Umgesetzt wurde dies schließlich mit der Thüringer Verordnung zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Hochschulbereich (ThürCorHVO) vom 10. Februar 2022.