StudiumStudierende und das Geld - was sich 2005 ändert [Update 2]
- Übersicht
- BAföG-Bezieher und Eltern mit ALG II ("Hartz IV")
- 21. Novelle des BAföG-Gesetzes
- GEZ-Befreiung
- Studiengebühren
BAföG-Bezieher und Eltern mit ALG II ("Hartz IV")
Im Rahmen der Umstellung auf Arbeitslosengeld II sind auch diverse andere Regelungen betroffen. Sind die Eltern ALG II-Bezieher und wohnt man als BAföG-Empfänger noch bei Ihnen, so bekommen die Eltern weniger für die Miete zugeschossen (weil ja noch jemand - eben der BAföG-Bezieher) bei Ihnen wohnt. Der wiederum bekommt aber nur rechnerische 44 Euro Mietbedarf - weil er bei den Eltern wohnt. Weil das i.a. nicht reicht, wurde zum Glück kurzfristig eine Lösung gefunden.
Nach dem "Zweiten Gesetz zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften" darf der bei den Eltern wohnende BAföG-Empfänger selbst Wohngeld beantragen. Leider wird das Gesetz nicht rechtzeitig zum 1.1.2005 in Kraft treten. Betroffene sollten sich im Artikel Wohngeld, Sozialhilfe oder ALG II für Studierende genauer informieren.
21. Novelle des BAföG-Gesetzes
Die 21. Novelle des BAföG ist zwar schon länger beschlossen, ihre Auswirkungen werden jedoch erst 2005 wirklich spürbar.
Fachrichtungswechsel vereinfacht
Seit 8.Dezember 2004 ist dieser Part der Novelle in Kraft. Wer noch vor Anfang des dritten Semesters steht und bisher nie gewechselt hat, kann in Zukunft ohne Begründung wechseln. Jedenfalls wird das zum Normalfall, ebenso dürfte dann auch kaum mehr nach Leistungsnachweisen für die bisherigen Semester gefragt werden.
Trotzdem sollte man das nicht als Freibrief z.B. für ein BAföG-finanziertes Parkstudium von zwei Semestern nehmen. Im Einzelfall können die Ämter auch in Zukunft eine Begründung verlangen oder nach Leistungsnachweisen schauen. Wenn herauskommt, dass ihr faktisch gar nicht studiert habt, dann gibt's nie mehr BAföG und ihr müsst das erhaltene zurückzahlen.
Auch in Zukunft also brav studieren und Scheine sammeln. Wenn dann ein Wechsel unvermeidbar wird, weil das erste gewählte Fach doch nicht so toll ist, seid froh, dass der Wechsel i.a. einfacher ist, wenn ihr Euch innerhalb der ersten beiden Semester umentscheidet.
Wer nach Beginn des dritten Semesters wechselt oder schon zum zweiten Mal, für den ändert sich nichts: Eine Begründung ist erforderlich, das Amt wird wahrscheinlich sehr genau schauen, ob man bisher ernsthaft studiert hat.
Vorzeitige Darlehensrückzahlung in beliebiger Teilhöhe
Schon bisher konnte man sein Darlehen in größeren Raten zurückzahlen und bekam dafür einen Rabatt. Allerdings musste man mindestens 2000 Euro auf einen Schlag tilgen. Dieser Betrag konnte in 500er-Schritten erhöht werden. Seit 8. Dezember 2004 kann man die Teilsummen individuell wählen.
Anrechnung von Aktien und Depots
Oft zu Verwirrung geführt hatte die Regelung, dass Aktien und andere Wertpapiere (Fonds u.ä.) nicht mit ihrem Wert am Tag der Antragstellung, sondern mit dem Wert des 31.12. des Vorjahres gewertet wurden. Bei allen BAföG-Anträgen für Zeiträume ab dem 1. April 2005 gilt hier nun wie bei allen anderen Vermögensgegenständen auch: Der Wert am Tag der Antragstellung ist der entscheidende.
Es kann also in Zukunft weder zu Vorteilen (wenn der aktuelle Wert höher ist als am 31.12. des Vorjahres), noch zu Nachteilen für den Antragsteller kommen (wenn die Aktien stark an Wert verloren haben, trotzdem aber der Wert des Vorjahres genommen wurde).
GEZ-Befreiung
Wenn sich die Länder nicht noch in die Haare bekommen, sollte in den ersten Monaten des Jahres eine Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages beschlossen werden, die auch Details bezogen auf die GEZ-Befreiung mit einschließt.
Bei Antragstellung ab 1. April 2005 müsste man sich demnach direkt an die Landesrundfunkanstalt wenden und nicht mehr ans Sozialamt. BAföG-EmpfängerInnen hätten es einfacher: Sie sind qua Status als BAföG-Empfänger in Zukunft befreit, d.h. sie müssen nur den (positiven) BAföG-Bescheid vorlegen.
Für alle anderen Studierenden dürfte es jedoch schwierig bis unmöglich werden, da die bisherige Regelung gestrichen wurde. Nach ihr gab es eine Befreiung, wenn das Einkommen - von dem man die Miete und Teile der Nebenkosten abziehen konnte - unter dem 1,5-fachen des Sozialhilfesatzes liegt. In Zukunft ist im Rundfunkgebührenstaatsvertrag nur noch vage von "besonderen Härten" die Rede, die die Landesrundfunkanstalt berücksichtigen solle.
Siehe auch unseren Artikel zum Thema GEZ-Befreiung.
Studiengebühren
Noch ist ungewiss, was das Bundesverfassungsgericht Ende Januar entscheiden wird - auch wenn häufig behauptet wird, es sei schon alles klar und das Verbot von Studiengebühren im Hochschulrahmengesetz würde fallen.
Wird das Verbot tatsächlich kassiert, ist damit zu rechnen, dass einige Bundesländer (vor allem Baden-Württemberg und Hamburg) 2005 noch allgemeine Studiengebühren in die parlamentarische Debatte werfen werden. Sollten die Gebührengegner nicht gegenhalten können, so ist damit zu rechnen, dass in manchen Bundesländern ab 2006 Gebühren erhoben werden.
Sollte dieser "worst case" eintreten, könnte eine Lawine losgetreten werden: Es besteht die Gefahr, dass in den gebührenfreien Ländern mehr und mehr Studierende anfangen wollen. Es käme zu einer Anhebung der NCs in diesen Ländern oder zu Modellen, nach denen "Landeskinder" keine Gebühren zahlen müssen. Studierende, die aus anderen Bundesländern kommen, müssten aber doch zahlen.
Das ganze könnte zum Todesstoß für die ZVS werden. Es wäre jedenfalls schwierig, wenn man einen Studienplatz in einem Land zugeteilt bekäme, in dem allgemeine Studiengebühren erhoben werden.
Folge wäre, dass man sich als zukünftigeR StudentIn wahrscheinlich noch mehr als heute schon direkt bei den Hochschulen bewerben müsste. Mehr Aufwand also sowohl für die Hochschulen (was gleich wieder einen Teil der Studiengebühren auffrisst) als auch für die zukünftigen Studierenden.
Vielleicht hat das Bundesverfassungsgericht aber ein Einsehen darin, dass bei Studiengebühren eine bundesweite Regelung - also das Verbot - durchaus sinnvoll ist ...