Pflege- und Krankenversicherung 😇Kostenfrei mit Familienversicherung im Studium
Wenn du schon vor dem Studium über deine Eltern familienversichert warst, wirst du wohl auch als Studentin oder Student kostenlos in der Familienversicherung bleiben können. Du kannst dann bei der Immatrikulation einfach die Mitgliedsbescheinigung deiner Krankenkasse vorlegen. Aber selbst, wenn du wegen zwischenzeitlicher (anderer) Ausbildung oder Arbeitstätigkeit schon selbst krankenversichert warst, kannst du mit Studienbeginn wieder zurück in die Familienversicherung. Die Grundvoraussetzungen für die Familienversicherung im Studium sind (Stand 2024): Mindestens ein Elternteil (oder dein Ehegatte/Lebenspartner) von dir ist beitragspflichtiges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. Ist der Ehegatte dieses Elternteils auch dein Elternteil, privat versichert und hat den höheren Verdienst, so entfällt jedoch die Möglichkeit der Familienversicherung. Du bist als (künftig) beitragsfrei mit zu versicherndes Kind noch unter 25 Jahre alt. Du hast ausschließlich Einkünfte aus einem Minijob (höchstens 520 €/Monat) oder Deine Brutto-Einkünfte liegen nach Abzug der Werbungskosten (Pauschal 102,50 €/Monat, mehr kann schwierig werden) unter 505 Euro (ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach SGB IV § 18; 2024 liegt diese bei 3.535 Euro; 2023 waren es 485 Euro / 3.395 Euro). Du studierst in Vollzeit oder bei Teilzeit offiziell und tatsächlich mehr als 15 ECTS/Semester. Es darf weder ein dualer noch einen berufsbegleitender Studiengang sein. Steigt der Mindestlohn, steigt auch die Minijobgrenze. 2024 liegt der Mindestlohn bei 12,41 Euro/Stunde betragen, die Minijobgrenze liegt bei 538 Euro/Monat. 2025 werden es 12,82 Euro/Stunde Mindestlohn sein, Minijobgrenze dann bei 556 Euro/Monat.1. Wann kann ich als Student familienversichert bleiben?
2. Welche Einkommensgrenze gilt für die Familienversicherung?
Bedingung für die beitragsfreie Mitversicherung ist – sofern der Verdienst ausschließlich aus einem Minijob stammt – seit Januar 2024 ein Verdienst von höchstens 538 Euro im Monat. Bis Ende 2023 lag die Grenze bei 520 Euro, ab Januar 2025 bei 556 Euro.
Bei Einkünften aus anderer regelmäßiger Beschäftigung als einem Minijob oder Selbständigkeit gilt 2024 die Grenze von 505 € (2023 waren es 485 €). Bei abhängiger Beschäftigung (außer Minijob!) geht es um die Einkünfte im Sinne des Steuerrechts, daher bleibt bei der Einkommensermittlung die Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro im Jahr (102,50 Euro pro Monat) unberücksichtigt. Diesen Betrag kannst du also zunächst von deinem Bruttoverdienst abziehen. Sind deine Werbungskosten höher als 1.230 Euro im Jahr und kannst du diese nachweisen, können sogar diese erhöhten Kosten abgezogen werden. Bitte kläre das aber besser vorher mit deiner Krankenversicherung, um Probleme zu vermeiden.
Bei Selbständigkeit gibt es keine Werbungskosten(pauschale), da müssen etwaige Ausgaben bereits bei der Gewinnermittlung berücksichtigt werden!
Wer nur in den Semesterferien und von vornherein nicht länger als drei Monate arbeiten will, darf auch mehr als 538 € / Monat verdienen, denn das in diesem Zeitraum erzielte Einkommen ist kein „regelmäßiges“. Um ganz sicher zu gehen, wann und wie lange du mit welchem Verdienst arbeiten darfst, um familienversichert zu bleiben, empfehlen wir dir, vor Aufnahme eines Jobs bei der Krankenkasse deiner Eltern genaue Informationen einzuholen.
BAföG und Unterhaltszahlungen der Eltern bzw. des Ehepartners / der Ehepartnerin gelten nicht als Einkommen.
Sobald du die Einkommensgrenze überschreitest, greift die studentische Pflichtversicherung ein. Da dies auch rückwirkend geschehen kann und dann mit einer Beitragsnachforderung verbunden ist, solltest du einen umfangreicheren Job umgehend der Krankenkasse melden.
3. Gibt es eine Altersgrenze für die Familienversicherung?
Ja, sofern Du über Deine Eltern familienversichert sein musst, so geht das während des Studiums nur bis zum bis zu Eurem 25. Geburtstag.
Nein, wenn Du verheiratet und über deinen Ehepartner famiienversichert sein kannst, weil dieser gesetzlich krankenversichert ist.
Zwei Ausnahmefälle in Bezug auf die Altersgrenze gibt es aber auch, wenn du nur über die Eltern familienversichert sein kannst:
Die Möglichkeit der Familienversicherung als StudentIn verlängert sich um Zeiten (höchstens 12 Monate) „durch den freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes“ (SGB V § 10 Abs. 2 Nr. 3).
Bist Du auf Grund einer Behinderung nicht in der Lage, Dich selbst finanziell zu versorgen, so gilt die Altersgrenze nicht. Die Behinderung und die daraus resultierende Unmöglichkeit, dich selbst zu unterhalten, muss vorgelegen haben, bevor die Altersgrenze erreicht wird (§ 10 Absatz 2 Nr. 4 SGB V). Dies muss durch ärztliche Bescheinigungen und/oder die Feststellung des Versorgungsamtes nachgewiesen werden!
Wer sich nicht in Ausbildung befindet, kann nur bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres familienversichert bleiben. Das gilt z.B. nach Studienabbruch und Exmatrikulation in jenen Monaten, bis wieder ein Studium oder eine andere Ausbildung aufgenommen wird. Eine Rückkehr in die Familienversicherung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ist aber ab erneuter Aufnahme einer Ausbildung oder eines Studiums problemlos möglich.
4. Familienversicherung über den Ehepartner / die Ehepartnerin
Bist du verheiratet und ist dein Ehepartner (oder eingetragenen Lebenspartner) kein Student bzw. deine Ehepartnerin keine Studentin und gesetzlich krankenversichert, so kannst du über sie/ihn familienversichert sein. Diese Variante geht der Familienversicherung über die Eltern vor. Es gilt dann keine Altersgrenze 🙂
Unverändert bleibt, dass du dich an die Einkommensgrenze halten musst!
5. Familienversicherung für die Kinder von Studierenden
Hast du als Studentin oder Student selbst schon ein Kind, gilt für dieses natürlich auch die Familienversicherung, wenn du und der andere Elternteil gesetzlich versichert sind. Seid ihr beide familienversichert, so kann euer Kind über die Großeltern versichert sein. Denn die Familienversicherung erstreckt sich auch auf die Enkelkinder. Hier besteht dann die Wahl, über welches Großelternteil die Familienversicherung laufen soll.
Wenn das andere Elternteil deines Kindes jedoch privat versichert ist und du mit diesem zusammen lebst, kann es keine Familienversicherung für euer Kind geben.
6. Antworten auf weitere speziellere Fragen
Das wichtigsten dürfte schon weiter oben beantwortet worden sein. Aber wie immer gibt es neben den Standardfällen auch seltenere Konstellationen, bei denen doch wieder anderes gilt – oder es für den Laien nicht offensichtlich ist, was denn nun gilt. Wir haben hier die Antworten auf einige solche Fragen zusammengestellt. Alle Angaben ohne Gewähr!
Sind noch Fragen offen? Nutzt unser Forum (von dort haben wir auch manche Anregung, was hier redaktionell beantwortet werden sollte)!
Kann ich über die Eltern familienversichert sein, wenn ein Elternteil privat krankenversichert ist?
Das ist abhängig vom Einkommen der Eltern. Die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung des einen Elternteils ist nur dann möglich, wenn der privat versicherte Elternteil ein geringeres Einkommen als das gesetzlich versicherte Elternteil hat. Die genauen Bedingungen könnt Ihr bei der gesetzlichen Krankenkasse erfragen.
Wenn Deine Eltern beide privat versichert sind, dann dürftest Du ebenfalls privat versichert sein. Bei Beginn des Studiums hast Du dann die Wahl, ob Du zum Studententarif in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln willst. Das kann manchmal durchaus sinnvoll sein!
Kann ich zurück in die Familienversicherung?
Wer zwischenzeitlich schon selbst gesetzlich (oder auch privat) krankenversichert war, kommt vielleicht gar nicht auf die Idee, dass er oder sie wieder in die Familienversicherung zurück kehren kann. Sobald alle oben erwähnten Bedingungen (Alter, Einkommen, eigener Status und gesetzliche KV der Eltern) erfüllt sind, hat man aber tatsächlich wieder Anspruch auf die Familienversicherung. Da die Familienversicherung eine Vorrangversicherung darstellt, ist die Rückkehr normalerweise auch rückwirkend möglich. Und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die Bedingungen erfüllt waren. Besser ist es natürlich, sich schnellstmöglich darum zu kümmern!
Sind beide Elternteile in verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen, kann frei gewählt werden, über welches Elternteil die Familienversicherung in Anspruch genommen wird. Die bisherige eigene Krankenkasse muss verlassen werden. Wenn Du schon bei derselben Kasse wie Deine Eltern bist, ändert sich lediglich der Versicherungsstatus.
Der entsprechende Elternteil stellt bei seiner Krankenversicherung einen Antrag auf Aufnahme der Familienversicherung und gibt dabei die bisheriger Krankenkasse an, die dadurch gekündigt wird.
Familienversicherung über Stiefelternteil oder Großeltern?
Eine Familienversicherung kann nicht nur über die leiblichen Eltern erfolgen, auch über den Stiefvater / die Stiefmutter oder eine Großmutter bzw. einen Großvater ist die Familienversicherung möglich. Natürlich muss diese/r gesetzlich krankenversichert sein und Alter und Einkommen von Dir in den erlaubten Grenzen sein. Dazu kommt eine weitere Hürde: Sie oder er muss überwiegend den Unterhalt von Dir leisten (vgl. § 10 SGB V, Absatz 4). Schon wenn ihr bei diesem Stiefelternteil wohnt und es keine (oder sehr geringe) Unterhaltszahlungen von den leiblichen Eltern gibt, kann das der Fall sein.
Achtung Falle: Stellt die Krankenkasse irgendwann fest, dass die Bedingung mit dem Unterhalt nicht mehr gegeben war, muss die Kasse die Familienversicherung beenden – auch rückwirkend! Da kann es dann zu der ungewöhnlichen Konstellation kommen, dass ein Minijob (sonst nicht schädlich für die Familienversicherung) die Familienversicherung kostet, weil dadurch der Unterhalt des Stief-/Großelternteils nicht mehr den Hauptteil eurer Einnahmen ausmacht.
Wenn Du noch ein anderes leibliches Elternteil hast, das selbst gesetzlich krankenversichert ist, hast Du nochmal Glück gehabt. Du kannst Dich dann über dieses familienversichern lassen. Zum Glück geht das auch rückwirkend (so wie andere Kasse rückwirkend den Rausschmiss durchführen muss) – da passt das Gesetz immerhin zusammen.
Ohne ein solches leibliches Elternteil müsst ihr in die studentische Pflichtversicherung – und die Beiträge ab dem Zeitpunkt nachzahlen, seit dem ihr nicht mehr familienversichert sein konntet.
(Mit Dank an huba aus dem Forum – vgl. hier)
Keine Familienversicherung (mehr) möglich?
Wenn eine Familienversicherung für dich nicht mehr möglich ist, so bleibt in der Regel für Studierende die studentische Krankenversicherung die kostengünstigste Alternative. Auch hier gibt es aber natürlich Grenzen und wieder Ausnahmen. Alle Details findest du im Artikel Krankenversicherung als Studentin oder Student.