Studienfinanzierung (Sonderfälle)Wohngeld für Studierende 2024/2025
Berücksichtigung Miethöhe (insbes. bei Untermiete und WGs)
Die nun „Wohngeld Plus“ genannte Leistung ist im Vergleich zum bisherigen Wohngeld tatsächlich für deutlich mehr Menschen zugänglich, da die Einkommensgrenzen und die Höhe der Leistung deutlich erhöht wurden. Für jemanden Alleinstehenden in München (höchste Mietenstufe – ist ja auch die teuerste Stadt), die/der keine Einkommenssteuer zahlen muss und auch keine Pflichtbeiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung (bei Studierenden bspw. noch familienversichert) liegt der „Einkommensgrenze“ 2023 und 2024 bei 1.542 € statt bei 1.189 € wie noch 2022. Das ist eine stattliche Steigerung.
Zum 1.1.2025 steht eine Anpassung der Wohngeldtabellen an, dies ist im Gesetz vorgeschrieben und muss alle zwei Jahre erfolgen, die entsprechende Verordnung wurde im Oktober im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die sich daraus ergebende Steigerung soll für viele Bezieher:innen ca. 15% betragen. Die erwähnte „Einkommensgrenze“ wie im obigen Absatz erwähnt liegt dann bei 1.619 €.
1. In welchen Fällen kannst du als Student:in Wohngeld erhalten?
a) Du beziehst BAföG als Volldarlehen
Wer BAföG als Volldarlehen erhält, kann einen Antrag auf Wohngeld stellen. Ob es dann am Ende auch Geld gibt, ist natürlich wieder eine andere Frage. Betroffen sind vor allem diejenigen, die Studienabschlusshilfe beziehen. Aber auch, wer aufgrund eines zweiten Fachrichtungswechsels für eine bestimmte Zeit auf das Darlehen verwiesen wird (mehr dazu hier), profitiert von der Regelung.
b) Du hast dem Grunde nach keinen Anspruch auf BAföG
Dem Grunde nach keinen Anspruch auf BAföG hast du in folgenden Konstellationen
Deine Ausbildung ist als solche nicht förderungsfähig, weil du z. B. an einer Schule ohne staatliche Anerkennung oder in Teilzeit studierst. Ist das aktuelle Studium bereits deine zweite Berufsausbildung oder gar dein zweites Studium, ist es nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG förderungsfähig - mehr dazu hier. Achtung: Ein Masterstudium nach einem Bachelorstudium zählt in der Regel nicht als Zweitstudium!
Du hast die Fachrichtung zu spät oder aus einem Grund gewechselt, der nicht als wichtiger Grund anerkannt wurde. (Mehr zum Fachrichtungswechsel)
Du warst über 45 Jahre alt, als du das Studium begonnen hast und erfüllst keinen der Gründe, die einen Beginn der Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze rechtfertigen. (Mehr dazu hier.)
Du hast den Leistungsnachweis nicht rechtzeitig vorgelegt und konntest dafür keinen gesetzlich anerkannten Grund vorbringen.
Du hast die Förderungshöchstdauer überschritten und konntest keinen gesetzlich anerkannten Grund vorbringen, der eine längere Förderung rechtfertigt.
Du erhälst ein Stipendium von einem der großen Begabtenförderungswerke (vgl. die Auflistung in der Verwaltungsvorschrift 2.6.4 zu § 2 BAföG).
Wer dagegen nur deswegen kein BAföG erhält, weil du selbst, dein:e Ehegatt:in/Lebenspartner:in und/oder deine Eltern zu viel verdienen oder weil du keinen Antrag gestellt hast, hat dem Grunde nach durchaus einen BAföG-Anspruch, ist also vom Wohngeld ausgeschlossen.
c) Du hast dem Grunde nach einen Anspruch auf BAföG und wohnst mit Kindern und/oder anderen Familienmitgliedern bzw. einem Partner zusammen
In allen Fällen, in denen dir BAföG dem Grunde nach zusteht, hast du im Wesentlichen dann eine Chance auf Wohngeld, wenn du eine der folgenden Voraussetzungen erfüllst (Die Auflistung ist nicht abschließend):
du wohnst bei deinen Eltern und beziehst kein aufstockendes Bürgergeld für die Wohnkosten oder
du wohnst mit deinem Partner / deiner Partnerin zusammen, der/die z. B. ein geringes Erwerbseinkommen, BAföG als Bankdarlehen oder Bürgergeld bezieht oder
du wohnst nicht nur mit deinem Partner / deiner Partnerin zusammen (der/die in diesem Fall dem Grunde nach einen Anspruch auf BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld haben darf), sondern auch mit Kindern.
BAföG- und Bürgergeld-Empfänger leben zusammen
Immer wieder haben wir mit Studierenden und unter FachkollegInnen darüber diskutiert, ob dem Grunde nach ein Anspruch auf Wohngeld besteht, wenn ein:e BAföG-Empfänger:in mit einem/einer Bürgergeld-Empfänger:in in einem Haushalt zusammenlebt. Würde jede:r einen eigenen Haushalt führen, gäbe es weder für den einen noch die anderen eine Chance auf Wohngeld. Was aber ist, wenn beide zusammenleben? Eine Antwort vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hatte Klarheit in dieser Frage gebracht, wenn auch mit einem erstaunlichen Ergebnis: Der Haushalt kann tatsächlich dem Grunde nach Wohngeld erhalten. (Diese Auskunft erhielten wir noch zu Zeiten von ALG II; es ist zwar zu vermuten, dass dies auch bei Bürgergeld so bleibt, aber nicht 100% sicher.)
Wohngeld scheidet für dich leider aus, wenn du als BAföG-Berechtigte:r alleine einen Haushalt führst (eigene Wohnung, Untermiete), dir eine Wohnung mit anderen Studierenden teilst (WG) oder mit Familienangehörigen zusammenwohnst, die alle dem Grunde nach einen Anspruch auf BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld haben.
Nachfolgend gehen wir nur auf die Fallkonstellationen ein, in denen Studierende Wohngeld erhalten bzw. beim Wohngeld berücksichtigt werden können.
2. Wer in deinem Haushalt ist wohngeld- und damit antragsberechtigt?
Wohnst du alleine und kannst ausnahmsweise als Student:in Wohngeld erhalten, wirst du in der Regel auch wohngeldberechtigt sein. Von daher erübrigt sich die Frage, wer den Antrag stellen darf.
Lebst du jedoch mit anderen zusammen, solltest du Folgendes wissen: Wohngeld wird nicht für einzelne Personen beantragt und ausgezahlt, sondern für Haushalte. In jedem Haushalt gibt es (mindestens) eine Person, die wohngeldberechtigt ist. Diese stellt den Antrag für den gesamten Haushalt. Die Wohngeldberechtigung hängt im Wesentlichen davon ab, wer Mieter:in der Wohnung ist. Das ergibt sich aus dem Mietvertrag. (Auch ein:e Untermieter:in kann wohngeldberechtigt sein.) Hast du den Vertrag z. B. mit deinem Partner / deiner Partnerin gemeinsam unterschrieben, seid ihr beide wohngeldberechtigt. In diesem Fall könnt ihr unter euch vereinbaren, wer den Antrag stellt.
Wohnst du mit anderen Studierenden oder sonstigen Personen, die mit dir nicht familiär verbunden sind (siehe dazu 4.), in einer Wohngemeinschaft zusammen und habt ihr alle zusammen den Mietvertrag unterschrieben, seid ihr ebenfalls alle wohngeldberechtigt. Da jedoch jeder für sich einen Haushalt führt, einigt ihr euch nicht, wer den Antrag für den Haushalt stellt, sondern jeder stellt einen gesonderten Antrag für sich selbst, sofern jeweils ein Anspruch auf Wohngeld für ihn/sie in Betracht kommt. (Siehe auch unten 5.)
Hast du den Mietvertrag allein unterschrieben, wohnst aber mit Kindern, einem Partner / einer Partnerin oder sonstigen Familienangehörigen zusammen, bist du auch dann berechtigt, den Antrag auf Wohngeld für den Haushalt zu stellen, wenn du selbst BAföG-berechtigt bist. Voraussetzung ist, dass der Haushalt insgesamt dem Grunde nach Wohngeld beziehen kann. (Siehe dazu Nr. 2c.)
Sind deine Eltern Mieter der Wohnung oder dein Partner / deine Partnerin und sind sie selbst vom Wohngeldbezug ausgeschlossen, weil sie eine Sozialleistung beziehen, welche die Wohnkosten bereits berücksichtigt (z. B. Bürgergeld, Sozialhilfe) – siehe dazu sogleich unter 4. –, können sie dennoch den Antrag für den Haushalt stellen, wenn es mindestens eine Person im Haushalt gibt, die als Haushaltsmitglied beim Wohngeld berücksichtigt werden kann. Das kannst auch du selbst sein – sogar dann, wenn du BAföG-berechtigt bist.
3. Welche Haushaltsmitglieder werden berücksichtigt?
Wie viel Wohngeld dein Haushalt erhält, hängt u. a. von der Anzahl der Haushaltsmitglieder ab, die beim Wohngeld zu berücksichtigten sind. Um Haushaltsmitglied deines Haushaltes zu sein, muss eine Person alle folgenden Kriterien erfüllen:
Sie muss zur Familie gehören.
Neben EhegattIn / eingetr. LebenspartnerInnen, (Stief-)Kindern, (Stief-)Eltern, Großeltern, Geschwistern, Nichten, Neffen, Onkeln und Tanten trifft dies auch auf Personen zu, mit denen du (oder ein anderes Haushaltsmitglied) „so zusammenlebt, dass ... der wechselseitige Wille erkennbar ist, füreinander Verantwortung zu tragen und füreinander einzustehen“ (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 3 Wohngeldgesetz). Mit diesem Kriterium soll insbesondere eine feste Freundin oder ein fester Freund einbezogen werden, mit der/dem du nicht verheiratet bist. Liegt eine der folgenden Voraussetzungen vor, wird vermutet, dass es sich bei eurer Beziehung um eine „Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft“ in dem genannten Sinne handelt: Ihr lebt mindestens ein Jahr zusammen oder ihr lebt mit einem gemeinsamen Kind zusammen oder ihr versorgt Kinder oder Angehörige im Haushalt oder ihr seid befugt, über Einkommen und Vermögen des jeweils anderen zu verfügen. Die Vermutung ist natürlich auch widerlegbar. Wohnst du also seit einem Jahr mit einer Kommilitonin zusammen, mit der du keine Beziehung führt, sondern nur befreundet bist, müsstest du entsprechend darlegen, dass die Dinge anders liegen als man vermuten könnte. Umgekehrt gilt: Wohnt ihr erst ein halbes Jahr zusammen, ist aber z.B. ein gemeinsames Kind unterwegs, wird es kein Problem sein, euch die feste Beziehung abzunehmen.
Aus dem Kriterium der familiären Verbundenheit ergibt sich, dass alle anderen Personen, also insbesondere WG-KollegInnen, nicht zu deinem Haushalt gehören können.
Sie muss den Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, mit dem/der Wohngeldberechtigten gemeinsam bewohnen.
Sie muss ihren Lebensmittelpunkt in dem Wohnraum haben, für den Wohngeld beantragt wird.
Sie darf nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sein.
Ausgeschlossen sind Haushaltsmitglieder, wenn sie ihren Lebensunterhalt mit anderen Sozialleistungen bestreiten, welche die Wohnkosten bereits berücksichtigen (z. B. Bürgergeld oder Sozialhilfe). Aber auch dann, wenn sie selbst keine Leistungen beziehen, sondern nur bei der Berechnung der o.g. Sozialleistungen eines anderen Haushaltsmitgliedes berücksichtigt wurden, sind sie vom Wohngeld ausgeschlossen.
Wer dem Grunde nach einen Anspruch auf BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld hat, ist als Haushaltsmitglied nicht ausgeschlossen, es sei denn er/sie bezieht zusätzlich aufstockendes Bürgergeld für die Wohnkosten. Zu unterscheiden ist insofern also der Ausschluss eines kompletten Haushalts vom Wohngeldbezug, weil alle Haushaltsmitglieder BAföG-berechtigt sind, und dem Ausschluss einzelner Haushaltsmitglieder bei der Berechnung des Wohngeldes.
4. In welcher Höhe wird die Miete berücksichtigt?
Entscheidend für die Miethöhe ist die Brutto-Kaltmiete. Gemeint ist damit die reine Kaltmiete plus (kalte) Nebenkosten für z. B. Müllabfuhr, Abwasserbeseitigung, zentrale Beleuchtung, Wasserverbrauch.
Von der Brutto-Kaltmiete können und müssen folgende Posten abgezogen werden:
Die Kosten, die auf allein beruflich/gewerblich genutzte Räume entfallen.
Die Kosten für Teile der Wohnung, die einer anderen Person, die nicht Haushaltsmitglied ist, zum Gebrauch überlassen sind. Klassischer Fall ist die Untervermietung von Wohnraum. Zahlen die Untermieter:innen mehr Miete als ihrem Anteil an der Wohnung entspricht, wird dieser Betrag abgezogen. (Hinweis: Die Untermieter:innen führen einen eigenen Haushalt und könnten, sofern sie dem Grunde nach keinen BAföG-Anspruch haben oder wenn sie BAföG als Bankdarlehen erhalten, selbst einen Wohngeldantrag stellen.)
Entsprechendes gilt, wenn du mit anderen Studierenden zusammen einen Hauptmietvertrag unterschrieben hast, denn in diesem Fall werdet ihr wahrscheinlich intern einen Vertrag geschlossen haben, dass jede:r den Teil der Miete übernimmt, welcher anteilig auf das von ihm/ihr bewohnte Zimmer entfällt.
Der Pro-Kopf-Anteil der Mitbewohner:innen, die ihren Lebensmittelpunkt in der Wohnung haben, wenn ihr in einer Studierenden-WG zusammenlebt und nur eine:r von euch Mieter:in der Wohnung ist (die anderen haben weder den Hauptmietvertrag mitunterschrieben noch einen Untermietvertrag, beteiligen sich aber ggf. an den Wohnkosten). Hier kann nur der/die alleinige Mieter:in Wohngeld beantragen. Alle anderen Bewohner:innen sind nicht wohngeldberechtigt (siehe oben 3.). Zahlen die nicht wohngeldberechtigten Bewohner:innen mehr als den Pro-Kopf-Anteil an der Miete, wird der höhere Betrag abgezogen.
Der Pro-Kopf-Anteil an der Miete für ein Haushaltsmitglied, das vom Wohngeld ausgeschlossen ist.
Der nach einem eventuellen Abzug der o.g. Posten verbleibende Betrag ist die Brutto-Kaltmiete, die im Rahmen des Wohngeldantrags berücksichtigt wird. Übersteigt sie eine vom Gesetzgeber festgelegte Höchstgrenze, ist nur der Betrag bis zu dieser Grenze relevant. Die Höchstgrenzen sind abhängig von der Anzahl der Haushaltsmitglieder und der Mietenstufe. (Vgl. Tabelle in § 12 Abs. 1 Wohngeldgesetz; bei Haushaltsmitgliedern, die vom Wohngeld ausgeschlossen sind, ist § 11 Abs. 3 Satz 2 Wohngeldgesetz zu beachten).
Mietenstufen der Städte, Gemeinden und Kreise (BMWSB, Stand 1.1.2023; PDF)
5. Inwiefern spielt das Einkommen eine Rolle?
Nicht nur die Anzahl der Haushaltsmitglieder und die Höhe der Miete spielen bei der Ermittlung des Wohngeldes eine Rolle. Auch das Einkommen ist relevant, und zwar das Einkommen aller Haushaltsmitglieder, sofern sie nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sind. Wohnst du alleine oder in einer WG, kommt es nur auf dein eigenes Einkommen an.
Wohngeld gibt es nur dann, wenn du mit deinem Einkommen unter einer bestimmten Höchstgrenze bleibst. Diese Grenze ist abhängig von der Anzahl der Haushaltsmitglieder und der Mietenstufe. Die Mietenstufe kannst du am schnellsten im Wohngeldrechner des BMWSB herausfinden – einfach dort die Postleitzahl eingeben, dann sollte darunter automatisch die passende Mietstufe ausgewählt sein (vor Eingabe der PLZ steht dort „Stufe I“; wird bspw. 22767 eingegeben, sollte die Anzeige auf Stufe VI wechseln – das ist die Mietstufe von Hamburg!)
Bei einem 1-Personen-Haushalt liegt die Grenze seit dem 1. Januar 2023 bei ca. 1.542 Euro netto, bei einem 2-Personen-Haushalt bei ca. 2.074 Euro und bei einem 3-Personen-Haushalt bei ca. 2.572 Euro. Dabei beziehen sich die Werte jeweils auf die höchste Mietenstufe VII (z.B. Bad Soden am Taunus, München, Starnberg, Tübingen).
Bei Mietstufe I sind es 1.372 Euro (1-Personen-Haushalt), 1.854 und 2.316 Euro (2- bzw. 3-Personen-Haushalt). Mietstufe 4 liegt ziemlich genau in der Mitte, nur leicht nach oben verschoben: 1.466, 1.976 bzw. 2.458 Euro
Ein größeres Problem als die Höchstgrenze ist für Studierende allerdings häufig das Mindesteinkommen. Wer zu wenig Einkommen hat, bekommt nämlich auch kein Wohngeld, denn dieses soll ja nur ein Zuschuss zur Miete sein; es ist nicht dazu gedacht, deinen sonstigen Lebensunterhalt zu finanzieren. Um diese Zielrichtung des Wohngeldes sicherzustellen, wird es nur dann bewilligt, wenn du hinreichend dargelegt hast, wovon du sonst lebst. Hier muss es sich nicht zwingend um Einkommen handeln, das auch bei der Wohngeldberechnung relevant ist. Auch ein Darlehen (z.B. das BAföG-Bankdarlehen) oder der Verbrauch von Erspartem kann deinen Lebensunterhalt sichern. Vorsicht: Es gibt eine Verwaltungsvorschrift, die den Wohngeldstellen aufgibt, misstrauisch zu werden, wenn du ein Mindesteinkommen angibst, das unter dem sozialhilferechtlichen Bedarf liegt. Man unterstellt dir in diesem Fall, dass du Einkommen verschweigst.
Zur Berechnung des Gesamteinkommens wird folgende Rechnung vorgenommen: Von jedem Haushaltsmitglied wird das Jahreseinkommen (Einkommen für die 12 Monate ab Antragstellung) ermittelt bzw. prognostiziert. Für bestimmte Personen bzw. in bestimmten Konstellationen ist ein Freibetrag vorgesehen. Wer Unterhaltsverpflichtungen hat, kann bestimmte Beträge für Unterhaltsleistungen abziehen. Ist diese Rechnung für jedes Haushaltsmitglied erfolgt, werden die verbleibenden Einkommensbeträge zusammenaddiert. Ein Zwölftel dieses Betrages darf dann die Einkommensgrenze nicht übersteigen.
Zum Einkommen gehören alle Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes, aber auch viele steuerfreie Einnahmen. Auch die Hälfte des Zuschusses beim BAföG (mit Ausnahme des Kinderbetreuungszuschlags) und Unterhaltszahlungen deiner Eltern sind Einkommen. Nicht als Einkommen zählen u. a. Darlehen (sofern nicht deine Eltern sie dir gewähren), Kindergeld, das du als Studierende für deine eigenen Kinder erhälst, die Beträge, die einE UntermieterIn an den/die MieterIn zahlt und die Beträge, die nichtwohngeldberechtigte MitbewohnerInnen einer WG an den/die MieterIn der Wohnung zahlen. Was sonst zum Einkommen gehört, kannst du der langen Liste in § 14 Wohngeldgesetz entnehmen.
Pauschaler Abzug: Wer voraussichtlich Steuern zahlen muss, kann 10% vom Bruttoeinkommen abziehen. Gleiches gilt jeweils, wenn Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und zur Rentenversicherung gezahlt werden müssen. Kumulativ belaufen sich die Abzüge auf maximal 30% des Bruttoeinkommens.
Der folgenden Tabelle kannst du entnehmen, wie hoch dein Brutto-Einkommen sein darf. Die Tabelle gibt die höchstmöglichen Einkommensbeträge wieder, die in Gemeinden der Mietenstufe VII gelten. In Gemeinden mit niedrigerem Mietniveau (Mietenstufen I bis VI) sind die Einkommensbeträge niedriger. Bei Mietstufe 1 beginnen die Beträge 2023/2024 bei 1.372 €, 2025 bei 1.443 €.
Einkommensgrenzen ab 1. Januar 2025 in Gemeinden der (höchsten) Mietenstufe VII (z. B. Bad Soden am Taunus, München, Starnberg, Tübingen) – angegeben sind nur die vollen Eurobeträge.
# | Einkommens- grenze* 2025 | Bruttoeinkommen§ bei Pauschale … | ||
---|---|---|---|---|
10% | 20% | 30% | ||
1 | 1.619 | 1.799 | 2.024 | 2.313 |
2 | 2.181 | 2.423 | 2.726 | 3.115 |
3 | 2.717 | 3.019 | 3.396 | 3.881 |
4 | 3.671 | 4.079 | 4.589 | 5.244 |
5 | 4.200 | 4.667 | 5.250 | 6.000 |
6 | 4.717 | 5.241 | 5.896 | 6.739 |
# Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
* ohne pauschale Abzüge
§ Entsprechendes Bruttoeinkommen (ohne Kindergeld) bei einem Verdiener, abhängig von der Höhe des pauschalen Abzugs von ... %
Einkommensgrenzen von 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024 in Gemeinden der (höchsten) Mietenstufe VII (z. B. Bad Soden am Taunus, München, Starnberg, Tübingen) – angegeben sind nur die vollen Eurobeträge.
# | Einkommens- grenze* 2023/2024 | Bruttoeinkommen§ bei Pauschale … | ||
---|---|---|---|---|
10% | 20% | 30% | ||
1 | 1.542 | 1.713 | 1.927 | 2.202 |
2 | 2.074 | 2.304 | 2.592 | 2.963 |
3 | 2.572 | 2.858 | 3.215 | 3.674 |
4 | 3.470 | 3.855 | 4.337 | 4.957 |
5 | 3.966 | 4.407 | 4.957 | 5.666 |
6 | 4.453 | 4.948 | 5.566 | 6.361 |
# Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
* ohne pauschale Abzüge
§ Entsprechendes Bruttoeinkommen (ohne Kindergeld) bei einem Verdiener, abhängig von der Höhe des pauschalen Abzugs von ... %
6. Wie viel Wohngeld gibt es?
Um das Wohngeld zu errechnen, werden die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (oben 3.), die Miete (oben 4.) und das Gesamteinkommen des Haushalts (oben 5.) in einer höchst komplizierten Formel zueinander in Beziehung gesetzt.
Eine grobe Einschätzung liefert der Wohngeldrechner des Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauen (BMWSB), der mit relativ wenigen Fragen auskommt.
Genauer ist dagegen dieser Wohngeldrechner (via nrw.de), der allerdings nur für einige Bundesländer verfügbar ist und so gut wie alle Details abfragt. Das macht es natürlich komplizierter, bei korrekter Bedienung (was gar nicht so einfach ist) aber auch genauer.
Das Geld wird monatlich im Voraus gezahlt. Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel ein Jahr (sofern sich nicht zwischenzeitlich die Wohnverhältnisse ändern).
7. Wo ist der Wohngeld-Antrag zu stellen?
Der Antrag ist bei der Wohngeldstelle der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung zu stellen. Dort gibt es auch die entsprechenden Formulare und an immer mehr Orten auch die Möglichkeit, den Antrag Online zu stellen. Wohngeld gibt es übrigens – von wenigen Ausnahmen abgesehen – nicht rückwirkend. Um ab dem Ersten eines Monates Wohngeld zu erhalten, musst du den Antrag bis zum letzten Tag des gleichen Monats bei der Wohngeldstelle einreichen. Einstellen solltest du dich darauf, dass die Bearbeitung des Antrags – je nach Wohngeldstelle – erhebliche Zeit in Anspruch nehmen kann. Wartezeiten von mehreren Monaten sind leider keine Seltenheit. Ein schwacher Trost: Wer mit seinem Antrag Erfolg hat, kann im Falle einer langen Wartezeit auf den Bescheid mit einer umfangreichen Nachzahlung rechnen.
8. Materialien
- Einfacher Wohngeldrechner (via BMWSB; erlaubt schnelle Abschätzung, berücksichtigt nicht alle Details, Stand 2023/2024)
- Genauer Wohngeldrechner (via nrw.de; für Nordrhein-Westfalen mit integrierter Online-Antragstellung; für Brandenburg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen nur Rechner – für die anderen Bundesländer leider nichts)
- Wohngeldtabellen und Mietenstufen ab 1. Januar 2023
- Wohngeldgesetz (WoGG)
Hinweis
Dieser Artikel wurde ursprünglich von Nicola Pridik geschrieben. Alle Aktualisierungen bezogen auf Änderungen ab 2020 stammen von Oliver Iost.
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