Finanzierung der StudiengebührenStudienbeitragsdarlehen
Die – schon lange wieder abgeschafften – allgemeinen Studiengebühren an staatlichen Hochschulen mussten von den meisten Studierenden nicht sofort bezahlt werden. Man konnte auf sogenannte Studienbeitragsdarlehen des jeweiligen gebührenerhebenden Bundeslandes zurückgreifen. Die Konditionen unterschieden sich jedoch deutlich.
Die folgenden Informationen dienen nur noch als Archiv. Auch das in Bayern für die Studiengebühren für berufsbegleitende Bachelor-Studiengänge länger erhältliche Darlehen wird nicht mehr angeboten.
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Unterschiede der Studienbeitragsdarlehen – ein historischer Vergleich
Die Angaben beruhen auf eigenen Recherchen, eine Gewähr dafür kann nicht übernommen werden. Sie haben den Stand April 2014 und können nicht mehr aktualisiert werden, da sie nicht mehr angeboten werden.
Übrigens haben fast alle Länder ihre Bedingungen im Laufe der Zeit entschärft – offenbar, weil sie merkten, dass der Widerstand gegen Studiengebühren groß ist. Am Ende haben die „Verbesserungen“ aber auch nicht gereicht – die allgemeinen Studiengebühren und damit die Studienbeitragsdarlehen wurden überall abgeschafft.
Bundesland:1 zuständige Bank2 | ||
Zinsen3 (Obergrenze4) | Schuldenobergrenze5 | Mindest„netto“6 |
Baden-Württemberg: L-Bank | ||
3,215%8 (5,5%8) | 15.000 € | 1.170 € |
Bayern:7 KfW | ||
2,09% (7,75%) | 15.000 € | 1.170 € |
Bayern (berufsbegleitend):14 KfW | ||
2,16% (7,75%) | - | - |
Hamburg:11 KfW | ||
? (7,5%) | 17.000 € | 1.170 € |
Hessen:10 LandesTreuhandstelle Hessen | ||
? / 0%9 (7,5%) | 15.000 € | 1.370 € |
Niedersachsen: KfW | ||
2,53% / 0%13 (7,5%) | 15.000 € | 1.170 € |
Nordrhein-Westfalen: NRW.BANK | ||
3,274% | 1.000 € / Semester, höchstens 10.000 € | 1.070 € |
Saarland: KfW | ||
0%12 | 15.000 € | 1.170 € |
Fußnoten
1 Das jeweilige Bundesland ist mit unseren Detailinfos zu den Studiengebühren in diesem Land verlinkt. Allgemeine Studiengebühren gibt es in keinem Land mehr, aber andere Spezialformen.
2 Die für die Darlehensabwicklung zuständigen Banken sind jeweils – soweit noch passende Seiten vorhanden – mit den Webseiten verknüpft, auf denen die jeweilige Bank über das landesspezifische Studienbeitragsdarlehen informiert.
3 Ca. im April 2014 gewährter nomineller Zinssatz, der effektive Zinssatz lag (bis zu 0,4%, je nach Bundesland und konkretem Fall) darunter. Der Zinssatz war u. a. abhängig von Beginn und Dauer der Rückzahlung sowie der Dauer des Studiums. Die Zinsen waren variabel und wurden i.a. halbjährlich angepasst (für Baden-Württemberg zum 1.5/1.11.; für Bayern, Hamburg, Niedersachsen und Saarland zum 1.4./1.10.; für Hessen zum 15.5./15.11; für NRW zum 15.6./15.12.). Für einige Bundesländern, die die Gebühren bereits früher abgeschafft hatten, waren die aktuellen Zinsen leider im April 2014 nicht mehr öffentlich zugänglich; dort steht ein ?.
4 Zinsobergrenze ca. April 2014. Für das im damaligen Semester gewährte Darlehen war diese Obergrenze auf lange Zeit garantiert, bei den Krediten der KfW für 15 Jahre. In Hessen wurden die 7,5% durch § 7 Abs. 1 Hessisches Studienbeitragsgesetz garantiert.
5 Wer zusammen mit den Schulden aus dem BAföG-Staatsdarlehen diesen Betrag überstieg (auch „Kappungsgrenze“ genannt), bekam die diesen Betrag übersteigende Summe erlassen. In Hamburg, NRW und Niedersachsen bezog sich die Grenze auf den Rückzahlungsbeginn. Das "+" hinter den Zahlen zeigt an, dass zwischen der Inanspruchnahme des Darlehens und dem Rückzahlungsbeginn noch Zinsen anfallen konnten, was möglicherweise zum Überschreiten der Kappungsgrenze führte.
6 Gemeint war das Nettoeinkommen. Hierunter war allerdings nicht unbedingt das zu verstehen, was umgangssprachlich darunter verstanden wird. Vielmehr handelt es sich um Einkommen im Sinne des § 21 BAföG. Die Freibeträge orientierten sich an denen des BAföG § 25 (1) 2. (was übrigens auch dazu führte, dass jede BAföG-Novelle, die die Einkommensfreibeträge bezüglich der BAföG-Rückzahlung verändert, hier auch Auswirkungen hatte. Hat(te) man nach dem Studium weniger Einkommen dieser Art als in der Tabelle genannt, kann man auf Antrag für meist 12 Monate von der Rückzahlung freigestellt werden. Wer Kinder hat oder verheiratet ist, bekommt einen höheren Freibetrag.
7 In Bayern waren bzw. sind praktisch alle Details zum Studienbeitrags- bzw. Studiengebührendarlehen per Rechtsverordnung geregelt, sie können daher vermutlich einfacher (und schneller) geändert werden (auch zum Nachteil der Studierenden) als das in anderen Bundesländern möglich war. Das Studiendarlehen galt einereseits für alle, die formal gesehen „Studienbeiträge“ zahlen müssen (wir sprechen dagegen immer von Studiengebühren) als gilt auch nach wie vor für diejenige, die „echte“ Studiengebühren zahlen müssen für berufsbegleitende Bachelor-Studiengänge (hier hat Bayern den staatlichen Hochschulen ermöglicht, Studiengebühren in Höhe auch von 2.500 Euro/Semester zu erheben).
8 Baden-Württemberg hatte ab SoSe 2008 den Höchstzinssatz auf 5,5% (nominal) festgesetzt. D.h. egal wie das sonstige Zinsniveau ist, mehr Zinsen mussten nicht vom Kreditnehmer gezahlt werden (die zusätzlichen Kosten trägt dann der Landeshaushalt).
9 In Hessen mussten für die Studienbeiträge von Semestern, in denen man BAföG bekommen hat, keine Zinsen gezahlt werden. Bekam man für alle Semester BAföG, in denen in Hessen Studiengebühren erhoben wurden und in denen man vom Darlehen Gebrauch gemacht hatte, fallen folglich keinerlei Zinsen an.
10 Seit Wintersemester 2008/2009 wurden in Hessen keine Studiengebühren mehr erhoben.
11 Von Wintersemester 2008/2009 bis einschließlich SoSe 2012 gab es in Hamburg „nachgelagerte Studiengebühren“. Die Gebühren mussten erst nach dem Studium gezahlt werden (das galt allerdings nur für den Normfall Erststudium, Regelstudienzeit plus 2 Semester und Bildungsinländer), bis dahin fielen keinerlei Zinsen an. Die Verwaltung dieses Modells wurde nicht mehr von der KfW wahrgenommen. In der Tabelle ist dagegen das noch vor WiSe 2008 geltende Studienbeitragsdarlehen beschrieben.
12 Zum Sommersemester 2010 wurden im Saarland die Studiengebühren abgeschafft. Wer damals ein Studienbeitragsdarlehen aufnehmen musste, für den galt, dass das Darlehen während des Studiums und zwei Jahre danach zinsfrei war. Wurde schließlich in Raten zurückgezahlt, mussten die genannten Zinsen für die Rückzahlungszeit gezahlt werden. Die Zinsfreiheit wurde am 20.03.2009 von der Landesregierung verkündet und galt auch rückwirkend für bereits damals laufende Darlehen.
13 In Niedersachsen konnte man sich ab Juli 2010 von den Zinsen befreien lassen, wenn man nachweisen konnte, dass man noch mind. zwei Geschwister hat.
Im Vergleich zu den Regelungen in Bayern und Baden-Württemberg, wo bei gleicher Geschwisterzahl die Gebühren u.U. ganz entfielen, war das allerdings eine schwache Regelung.
14 Das „Bayerisches Gebührendarlehen für berufsbegleitende Bachelorstudiengänge“ entsprach vom Zinssatz dem (früheren) Studienbeitragsdarlehen, unterschied sich aber bei den Rückzahlungsbedingungen.
Zu den (politischen) Hintergründen der „Studienbeitragsdarlehen“
Die Befürworter der Studiengebühren sind (nach wie vor) der Meinung, dass Studiengebühren mittels Darlehen „sozialverträglich gestaltet“ werden. Richtig daran ist, dass mit den Darlehen alle die (theoretische) Chance haben, trotz Studiengebühren ein Studium aufzunehmen. Fakt ist aber ebenso, dass – neben den BAföG-Schulden – weitere Schulden angehäuft werden, zu denen außerdem – je nach Regelung im Detail – Zinsverpflichtungen hinzukommen können. Das schreckt in der Praxis einige ab und bedeutet im Vergleich in jedem Fall ungünstigere Startchancen in den Beruf (oder gar die Selbständigkeit) nach dem Studium, da zunächst (weitere) Schulden zurückzuzahlen sind.
Der vorliegende Artikel zeigt auf, welche Gemeinsamkeiten und welche Unterschiede zwischen den angebotenen Darlehen in den einzelnen Bundesländern bestanden. Wichtig ist dabei: Man konnte nur das jeweilige Angebot des Bundeslandes wahrnehmen, in dem die gebührenerhebende staatliche Hochschule ihren Sitz hatte.
Gemeinsamkeiten der Studienbeitragsdarlehen
Für die Bildungspolitik waren und sind im Wesentlichen die Bundesländer zuständig. Jedes Bundesland konnte also selbst darüber entscheiden, ob es Studiengebühren und Studienbeitragsdarlehen einführt und welche Bedingungen dafür gelten sollten. So erklärt sich die Vielfalt der Darlehensmodelle. Trotzdem gab es natürlich einige Gemeinsamkeiten.
So sahen alle Studienbeitragsdarlehen eine Altersgrenze vor. In Bayern und NRW bezog sich die Altersgrenze von 40 (Bayern) und 60 (NRW) Jahren auf den Anfang des Semesters, für das das Darlehen beantragt wird. In Baden-Württemberg und Niedersachsen musste man zu Beginn des Erststudiums (!) unter 40 (Baden-Württemberg) bzw. 35 (Niedersachsen) gewesen sein. In Niedersachsen galt die Altersgrenze in bestimmten Fällen nicht (vergleichbar den Ausnahme-Regelungen beim BAföG).
Die Altersgrenze sollte zum einen gewährleisten, dass das Darlehen noch zurückgezahlt werden kann, zum anderen wurde, so nehmen wir an, ein Studium in höherem Alter zunehmend als Privatvergnügen angesehen. Sofern man, z. B. wegen Kindererziehung, daran gehindert war, das Studium früher aufzunehmen, ließ sich die Altersgrenze auf Antrag möglicherweise nach hinten verschieben (in Niedersachsen stand Kindererziehung ausdrücklich als Grund im Gesetz).
Einig waren sich alle Länder auch darin, dass das Darlehen nur für eine gewisse Semesteranzahl gewährt werden soll. Diese sollte bei der jeweils geltenden Regelstudienzeit plus 4 Semester liegen. Wichtig dabei: Berücksichtigt werden alle jemals studierten Hochschulsemester! Nach einem relativ späten Fachwechsel war man also schneller von der Regelung betroffen als man meinte.
Bei einem Zweitstudium (der Master nach einem einzigen Bachelor-Abschluss ist kein Zweitstudium!) war in Bayern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen ein Studienbeitragsdarlehen per se ausgeschlossen. In Baden-Württemberg konnten lediglich die „Restsemester“ verwendet werden, die man vom Erststudium noch übrig hat (wenn man weniger als Regelstudienzeit plus 4 Semester benötigt hatte).
Ausländische Studierende konnten die Darlehen in der Regel nur in Anspruch nehmen, wenn sie anerkannte Flüchtlinge oder AsylbewerberInnen wäre, aus EU-Staaten kamen oder zur Gruppe der Bildungsinländer gehörten, also ihre Hochschulzugangsberechtigung in Deutschland erworben hatten.
Die Zinsobergrenzen wurden keineswegs für die gesamte Studienzeit garantiert. Sie bezogen sich lediglich auf das im aktuellen Semester in Anspruch genommene Darlehen. Für dieses wurde garantiert, dass die Zinsen nicht über dem angegebenen Zinssatz liegen werden.
Auch eine Schuldenobergrenze sahen alle Länder vor. Unterschiede bestanden aber in Bezug auf den Zeitpunkt. War der maßgebliche Zeitpunkt der Beginn der Rückzahlung, konnten die nach Inanspruchnahme des Darlehens anfallenden Zinsen dazu führen, dass die Schuldenobergrenze doch noch überschritten wurde. Nur in NRW lag die Grenze so, dass BezieherInnen von hohen BAföG-Sätzen faktisch ganz von den Studiengebühren befreit wurden. Sie mussten dazu aber das Darlehen in Anspruch nehmen – nur darüber wurde man schließlich faktisch befreit! Es konnte auch sein, dass ein expliziter Antrag auf Gewährung des Erlasses der restlichen Schulden nötig war (so z. B. in Baden-Württemberg).
Sofern das Studium nicht besonders lange gedauert hatte, wurde nach Studienende eine Karenzphase gewährt, in der noch keine Rückzahlung erfolgen musste (aber konnte). In Bayern lag diese bei mind. 18 Monaten, in allen anderen Länder bei mind. 24 Monaten.
Eine Rückzahlung musste nur erfolgen, wenn man ein bestimmtes Mindest-Nettoeinkommen hat. Dessen Höhe orientiert sich an dem für die BAföG-Rückzahlung vorgesehenen Mindesteinkommen. Danach muss mit der Rückzahlung beginnen, wer (als ledige und kinderlose Person) über ein Nettoeinkommen von mehr als 1070 € verfügt (seit Oktober 2010; davor waren es 1040 €). In einzelnen Bundesländern wird dieser Betrag für das Studienbeitragsdarlehen noch um 100 bis 300 € erhöht. Hinzu kommen – wieder angelehnt an das BAföG – weitere 535 € für den Ehegatten und jeweils 485 € für jedes Kind. (Einkommen von Ehegatten und Kindern werden in Abzug gebracht.) Die Rückstellung von der Darlehensrückzahlung wegen geringen Einkommens muss beantragt werden.
Schließlich gibt/gab es große Unterschiede bei der monatlichen Ratenhöhe der Rückzahlung. In Baden-Württemberg und Hessen sind nur monatliche Raten von 50, 100 oder 150 Euro möglich, in NRW „mindestens 50 Euro“. In Bayern und im Saarland dagegen beträgt die Mindestrate nur 20 Euro monatlich. Bei den Ländern, die mit der KfW zusammenarbeiten, wird diese in der Regel einen Rückzahlungsvorschlag machen, der die Tilgung der Schulden innerhalb von 10 Jahren vorsieht und die Ratenhöhe entsprechend anpasst. Auf Wunsch kann der Rückzahlungszeitraum aber auch verlängert werden. Niedrige Raten und ein langer Rückzahlungszeitraum sind allerdings nicht empfehlenswert, weil die Rückzahlung dann länger dauert und mehr Zinsen anfallen – trotzdem ist es natürlich gut, wenn man die Rückzahlung zur Not auch auf längere Zeit strecken kann.
Rückzahlungsausfälle, die den Banken durch „Vergünstigungen“ wie die Schuldenobergrenze und das notwendige Mindest-Nettoeinkommen entstanden, wurden übrigens durch die Studiengebühren selbst finanziert. Ein Teil der Einnahmen ging nicht an die Hochschulen, sondern musste in einen Ausfallfonds eingezahlt werden.
Eine Schufa-Meldung erfolgte bei Aufnahme eines Studienbeitragsdarlehens nach unserem aktuellen Kenntnisstand nicht.
Studierende, die schwer verschuldet waren (z. B. Privatinsolvenz, eidesstattliche Erklärung), hatten auf jeden Fall in Bayern, möglicherweise auch noch in anderen Bundesländern, keine Chance, ein Studienbeitragsdarlehen zu erhalten. Sie konnten allerdings versuchen (und sollten damit eigentlich auch Erfolg haben), bei ihrer Hochschule als besonderer Härtefall den vollständigen Erlass der Gebühren zu beantragen. In Niedersachsen und Hamburg war es auch verschuldeten Studierenden möglich, das Darlehen zu bekommen.