DokumentationBefreiung / Ausnahmen von Studiengebühren in Hamburg
Allgemeine Studiengebühren in Hamburg waren 2007 von CDU, FDP und Schill-Partei eingeführt worden, mit dem Wechsel zur Koalition von CDU und Grünen wurden es sogenannte „nachgelagerte“ Gebühren. Das führte zu deutlich anderen Regelungen, auch was Befreiungs- und Ausnahmetatbestände betraf. Die SPD schaffte schließlich die Gebühren wieder ab, ab WiSe 2012/13 waren die allgemeinen Studiengebühren in Hamburg Geschichte.
Wir dokumentieren dennoch hier die Befreiungs- und Ausnahmemöglichkeiten während der genannten Zeiten. Zunächst die „neuere“ Regelung, weiter unten dann die ursprüngliche.
Regelung von WiSe 2008/2009 bis SoSe 2012
Grundsätzlich waren mit der am 17.09.2008 beschlossenen Studiengebührenregelung in Hamburg Studiengebühren in der Regel erst nach dem Studium fällig („nachgelagerte Studiengebühren“). Und zwar, sobald man über 30.000 Euro brutto verdient. Sollte man nach dem Studienabschluss 10 Jahre am Stück nie diese Einkommensschwelle erreichen, ist man komplett um die Rückzahlung herum gekommen (vgl. § 6d Absatz 3 des HmbHG).
Regelung bei einer Exmatrikulation während (oder gar vor Beginn) des Semesters
Keine Vorschrift im Hochschulgesetz. Regelung variierte von Hochschule zu Hochschule.
Ausnahmen von der Gebührenpflicht
(§ 6b Absatz 4 Hamburgisches Hochschulgesetz)
Bei diesen Ausnahmen sollte die Hochschule von sich aus auf die Erhebung von Gebühren verzichten.
Urlaubssemester
Studium an einer staatlichen Verwaltungshochschule
Im Gesetz hieß es: „[Von der Gebührenpflicht nach Absatz 1 sind Studierende ausgenommen, die ...] ihr Studium im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit der Freien und Hansestadt Hamburg mit Ausnahme eines Referendariats absolvieren“Praktisches Jahr bei ÄrztInnen
Offizielle Formulierung im Gesetz: „das Praktische Jahr nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 5 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert am 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686, 2695), absolvieren“Promotions-Studium
(Ausländische) Austausch-/Programmstudierende
sofern galt, dass sie „im Rahmen von Vereinbarungen immatrikuliert sind, die Abgabenfreiheit garantieren“.
Befreiung von der Gebührenpflicht / Erlass
(§ 6b Absätze 5 und 6 Hamburgisches Hochschulgesetz)
Es war jeweils vor Beginn des Semesters (außer der Antragsgrund tritt erst später ein) ein Antrag zu stellen, um in den Genuss einer Befreiung zu kommen. Die Befreiung war grundsätzlich erst für Semester möglich, in denen eine Stundung der Studiengebühren nicht mehr möglich war. Während der Regelstudienzeit plus zwei Semester mussten also Studierende, auf die das folgende zutrifft, trotzdem Gebühren zahlen bzw. die Stundung in Anspruch nehmen und später (bei entsprechend hohem Einkommen) zahlen.
Studierende mit Kind(ern) unter vierzehn Jahren
Behinderung
Sofern sich die Behinderung (im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) erheblich studienerschwerend auswirkt.Praxissemester
Allerdings musste das die Hochschule in ihrer Gebührensatzung geregelt haben, im Gesetz war es nur eine Kann-Regelung. Wichtig auch: Es ging nur um Praxissemester, die in der Studienordnung verpflichtend vorgesehen sind. Für freiwillige Praktika konnte man evt. ein Urlaubssemester beantragen.
Stundung der Gebühren
(§ 6b Absatz 6 Hamburgisches Hochschulgesetz)
Die Gebühren wurden nicht erlassen, sondern lediglich ermöglicht, dass die Gebühr nicht sofort zum Semester zu zahlen ist, sondern erst später.
Studierende, die in Selbstverwaltungsorganen der Hochschule tätig sind oder waren
Allerdings höchstens zwei Semester zusätzlich zu der für alle (Normstudierenden) gültigen StundungsregelungIn bestimmten Fällen: Ausländische Studierende
Zitat Gesetz: „ausländische(n) Studierenden, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und denen kein Stundungsanspruch nach §6c zusteht“
Härtefallregelung
Es galten die Regelungen der Landeshaushaltsordnung (§ 59 Veränderung von Ansprüchen). Die Auslegung, was hier „besondere Härten“ sein könnten, dürfte sehr streng gehandhabt werden und müsste im Zweifel Gegenstand einer juristischen Auseinandersetzung werden (denn von Seiten des Gesetzgebers ist die Vorgabe, dass es so wenig Ausnahmen wie möglich von der nachgelagerten Studiengebühr geben soll).
Gesetzliche Grundlage
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG) in der Fassung vom September 2008, insbesondere § 6b ff. (Nachgelagerte Studiengebühren). Für alle, die die Begründungen und Einlassungen der verschiedenen Parteien zum Thema interessieren, sei noch auf den Gesetzesentwurf und den Bericht des Haushaltsausschusses zur Gesetzesänderung im Jahre 2008 verwiesen.
Regelung SoSe 2007 bis SoSe 2008
Regelung bei einer Exmatrikulation während (oder gar vor Beginn) des Semesters
Keine Vorschrift im Hochschulgesetz. Regelung dürfte von Hochschule zu Hochschule variiert haben.
Ausnahmen von der Gebührenpflicht
(§ 6b Absatz 2 Hamburgisches Hochschulgesetz in der Fassung von 06.07.2006)
Bei diese Ausnahmen sollte die Hochschule von sich aus auf die Erhebung von Gebühren verzichten.
Urlaubssemester Keine Detailregelung im Gesetz, man sollte das Urlaubssemester aber wohl rechtzeitig vor Beginn des Semesters beantragen
Studium an einer staatlichen Verwaltungshochschule
Im Gesetz hieß es: „[Von der Gebührenpflicht nach Absatz 1 sind Studierende ausgenommen, die ...] ihr Studium im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit der Freien und Hansestadt Hamburg mit Ausnahme eines Referendariats absolvieren“Praktisches Jahr bei ÄrztInnen
Offizielle Formulierung im Gesetz war: „das Praktische Jahr nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 5 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert am 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1832), absolvieren“Promotions-Studium
(Ausländische) Austausch-/Programmstudierende
sofern gilt, dass sie "im Rahmen von Vereinbarungen immatrikuliert sind, die Abgabenfreiheit garantieren".
Befreiung von der Gebührenpflicht / Erlass
(§ 6b Absatz 3 Hamburgisches Hochschulgesetz [wenn nicht anders genannt] in der Fassung von 06.07.2006)
Hier war jeweils vor Beginn des Semesters (außer der Antragsgrund tritt erst später ein) ein Antrag zu stellen, um in den Genuss einer Befreiung zu kommen.
Studierende mit Kind(ern) unter vierzehn Jahren
In der Regel konnte – sofern beide Eltern Studierende sind – nur ein Elternteil eine Befreiung bekommen.Behinderung
Sofern sich die Behinderung (im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) erheblich studienerschwerend auswirkt.Hochbegabung
Es ist Sache der Hochschule, wen sie als „hochbegabt“ ansehen. Im Gesetz (§ 6b Absatz 5) stand: „Die Hochschulen können auf Grund von Satzungen Studierende von der Gebührenpflicht [...] ausnehmen, die a) im Studium herausragende Leistungen gezeigt haben, beziehungsweise auf Grund ihrer Bewerbung erwarten lassen, dass sie herausragende Leistungen im Studium zeigen werden“Praxissemester
Allerdings musste das die Hochschule in ihrer Gebührensatzung geregelt haben, im Gesetz war es nur eine Kann-Regelung. Es ging nur um Praxissemester, die in der Studienordnung verpflichtend vorgesehen sind. Für freiwillige Praktika konnte man evt. ein Urlaubssemester beantragen, musste sich aber sehr gut informieren!In bestimmten Fällen: Ausländische Studierende
Zitat Gesetz: „ausländische Studierende, die im Rahmen von zwischenstaatlichen oder völkerrechtlichen Abkommen oder von Hochschulvereinbarungen, die Abgabenfreiheit garantieren, immatrikuliert sind“
Härtefallregelung
Das Hochschulgesetz § 6 b Absatz 4 Satz 2 sah eine Härtefallregelung vor: „Die Hochschulen können Studierenden auf Grund eines Antrags, der bis zum Ende der Rückmeldefrist zu stellen ist, die Studiengebühren entsprechend § 59 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung vom 23. Dezember 1971 (HmbGVBl. 1971 S. 261, 1972 S. 10), zuletzt geändert am 4. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 303), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 105 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung ganz oder teilweise erlassen oder stunden, wenn die Entrichtung der Gebühr aus anderen als den in Absatz 3 genannten Gründen zu einer unbilligen Härte führen würde.“
Im Gegensatz zu den Regelungen anderer Bundesländer wurde zwar nicht speziell auf das Studienbeitragsdarlehen verwiesen. Wer kein Geld hat, kann ja trotzdem das Darlehen bekommen, ist anderswo nämlich die Logik und damit sei es keine besondere Härte mehr. Faktisch dürfte dies auch in Hamburg so gemeint sein. Wer allerdings das Darlehen nicht erhalten konnte (z.B. bestimmte Ausländer aus Nicht-EU-Ländern), hatte über die Härtefallreglung vielleicht eine Chance. Oder wenn weitere Besonderheiten zusammen kamen.
Gesetzliche Grundlage
Grundlage für den hier beschreibenen Stand (gültig im SoSe 2007, WiSe 2007/2007 und SoSe 2008) war das Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG) in der Fassung durch die Änderung durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 376), insbesondere § 6b (Gebühren und Entgelte).