Alternative zur AnstellungTipps fürs Gewerbe gründen / Selbständig machen
Für hier vermittelte Tipps können und wollen wir keine rechtliche Verantwortung übernehmen, auch wenn wir uns – wie in alle Artikeln – bemüht haben, keine inhaltlichen Fehler zu machen.
Im konkreten Fall empfiehlt sich die Beratung durch einen Steuerberater (rund um das Steuerrecht) oder einen Rechtsanwalt (Rechtsformen des Gewerbes etc.).
Wenn du als Einzelne*r selbständig sein willst, findest du viele Tipps und ausführliche Infos im Artikel Selbstständig als Student/in.
Warum Gewerbe anmelden?
Zunächst einmal: Handelst bzw. verkaufst du regelmässig Waren oder Dienstleistungen, dann betreibst du ein Gewerbe und bist laut Gesetz verpflichtet, dieses anzumelden. Zwar kostet die Anmeldung etwas Geld (in der einfachsten Form, die für den kleinen Anfang reicht, ca. 30 €) und zieht die Pflicht nach sich, mindestens jährlich (mehr dazu s.u.) beim Finanzamt eine Steuererklärung abzugeben, aber es gibt auch Vorteile. So kannst du z.B. die Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer, die du beim Kauf von Waren oder Dienstleistungen für deine Firma gezahlt hast, bei der Steuererklärung geltend machen. D.h. solange du keine Gewinne machst, bekommst du vom Finanzamt sogar Geld zurück – wenn auch mit grösserer zeitlicher Verzögerung. Und das solltest du dir nicht entgehen lassen.
Für bestimmte Berufe (u.a. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten, Ingenieure) gilt, dass sie von der Pflicht einer Gewerbeanmeldung ausgenommen sind – allerdings musst du dafür bereits deinen Abschluss in der Tasche haben. Und wird das Gewerbe in der Rechtsform einer GmbH betrieben, muss diese natürlich auch angemeldet werden.
Geeignete Rechtsform
Die möglichen Rechtsformen eines Gewerbes haben wir in der folgenden Tabelle zusammengestellt.
KleingewerbetreibendeR / Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Gewerbe wird von einer (Kleingew.) / mehreren (GbR) Person(en) ausgeübt. Es genügt i.d.R. eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR), jedenfalls solange der Umsatz 500.000 €/Jahr bzw. der Gewinn 50.000 €/Jahr nicht übersteigt. Keine Eintragung im Handelsregister nötig, außer es handelt sich um einen „kaufmännischen Geschäftsbetrieb“ (Anhaltspunkte dazu sind bspw. hier zu finden). Persönliche Haftung mit Privatvermögen. Namen aller InhaberInnen müssen im Geschäftsverkehr (also z.B. in Briefen) mit Vor- und Zunamen angegeben werden.
eingetrageneR Kaufmann/frau (e.K.) / Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Gewerbe wird von einer (e.K.) / mehreren (OHG) Person(en) ausgeübt. Eintragung im Handelsregister. Berechtigung zur Führung des im Handelsregister eingetragenen Firmennamens mit Zusatz e.K. bzw. OHG (dabei gibt es allerdings auch Vorschriften, welche Namen nicht erlaubt sind, weil sie z.B. irreführend sein könnten). Verpflichtung zur doppelten Buchführung, also erhöhter Aufwand. Persönliche Haftung mit Privatvermögen.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) / Unternehmergesellschaft (UG) haftungsbeschränkt
Gewerbe wird von einer oder mehreren Personen ausgeübt. Eintragung im Handelsregister. Berechtigung zur Führung des im Handelsregister eingetragenen Firmennamens mit Zusatz GmbH bzw. UG haftungsbeschränkt. Dabei gibt es aber natürlich auch Vorschriften, welche Firmennamen nicht erlaubt sind, weil sie z.B. irreführend sein könnten. Verpflichtung zur doppelten Buchführung, also erhöhter Aufwand. Haftung nur auf Einlage der GesellschafterInnen beschränkt, das Mindeststammkapital = Mindesthaftsumme muss allerdings 25.000 € betragen (Ausnahme: UG, hier nur 1 Euro Stammkapital nötig; allerdings muss jedes Jahr ein Viertel des Jahresüberschüsses in die Rücklagen eingestellt werden; Ziel ist letztlich doch eine GmbH, nur der Beginn wird für Gründer durch die niedrige Startsumme vereinfacht). Das Gründungsverfahren für eine GmbH ist relativ langwierig.
Rechtsformen aus anderen EU-Ländern
Seit einigen Jahren können auch Rechtsformen anderer EU-Länder genutzt werden. Es gibt allerdings einige Nachteile. Daher sollte man sich gut informieren, ob eine Rechtsform eines anderes EU-Landes, wirklich für die eigenen Zwecke geeignet ist.
Kommanditgesellschaft (KG)
Eher ungewöhnlich für eine Neugründung, daher gehen wir hier nicht weiter darauf ein.
Aktiengesellschaft (AG)
Wenn du wirklich gleich in solchen Grössenordnungen einsteigen willst, dann können wir dir mit dieser Kurzeinführung auch nicht helfen.
Anmeldung / Steuerliches
Meldest du als KleingewerbetreibendeR bzw. GbR ein Gewerbe an, so können wir dir hier noch einige Hinweise geben. Bei anderen Rechtsformen wirst du um eine ausführlichere Beratung nicht umhinkommen, alles andere wäre fahrlässig.
Nach der Anmeldung deines Gewerbes bei der zuständigen Stelle (Gewerbe- bzw. Ordnungsamt, je nach Stadt bzw. Gemeinde im Rathaus, im Amt für Bürgerservice o.ä.) erhältst du nach einiger Zeit Post vom Finanzamt. Du wirst gebeten (und bist auch dazu verpflichtet!), einige Angaben zu den von dir erwarteten Umsätzen zu machen. Des Weiteren bekommst du eine Steuernummer (falls du nicht alleine ein Gewerbe anmeldet und als Einzelperson sowieso schon eine habt).
Kleinunternehmerstellung
Besonders der Teil zu den Umsatzsteuern (=Mehrwertsteuern) verdient Beachtung. Kreuzt du den Punkt „Auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) wird verzichtet“ an, bist du KleinunternehmerIn. Das heiß, dass du trotz deiner geringen Umsätze (Umsatz im letzten Jahr unter 22.000 €, im laufenden voraussichtlich unter 50.000 €) Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen willst, dafür aber im Gegenzug auch die Umsatzsteuer verrechnen willst, die du für gekaufte Leistungen gezahlt hast. Das lohnt sich vor allem dann, wenn du in der Anfangsphase deines Gewerbes Verluste machst, da deine Anfangsinvestitionen und -kosten höher als die Einnahmen sind. Hast du als GewerbetreibendeR mehr Umsatzsteuern gezahlt, als du selbst eingenommen hast, so erhältst du die Differenz vom Finanzamt zurück. Das kann allerdings dauern.
Kreuzt du den genannten Punkt nicht an, dann brauchst du bei entsprechend geringem Umsatz keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, darfst aber auf deinen Rechnungen auch keine Umsatz-/Mehrwertsteuer aufführen.
Als Neu-GewerbetreibendeR musst du in den ersten beiden Kalenderjahren monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen machen, d.h. monatlich abrechnen, wie viel Umsatz du hattest und die sich daraus ergebende Umsatzsteuer zahlen bzw. zurückfordern. Das macht natürlich Arbeit und relativiert den beschriebenen Vorteil bezüglich der Anfangsinvestitionen. Sparen kannst du dir die monatliche Umsatzsteuervoranmeldung nur, wenn du als Kleinunternehmer arbeitest, also eben gerade keine Umsatzsteuer berechnest (d.h. du machst vom § 19 Abs. 1 UStG Gebrauch).
Ist- / Soll-Versteuerung
Die Berechnung der Steuer sollte nach „vereinnahmten Entgelten“ (Ist-Versteuerung wird hiermit beantragt) erfolgen – möglich ist das bei einem Umsatz unter 500.000 €. Die Bedeutung dahinter: Du musst nur für die bereits von deinen KundInnen bezahlten Leistungen Steuern zahlen. Andernfalls („Soll-Versteuerung“) musst du Steuern schon zahlen, sobald du die Leistung in Rechnung gestellt hast – auch wenn du das Geld noch nicht erhalten hast.
Umsatzsteuer-Voranmeldung
Nach einer Neuanmeldung muss in den ersten zwei Jahren grundsätzlich monatlich die Umsatzsteuer-Voranmeldung gemacht werden (§ 18 Abs. 2 UStG). Das bedeutet, Du musst deine Umsätze in einer Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung vorlegen und die von dir zu zahlende oder vom Finanzamt zu erstattende Umsatzsteuer aufführen (bei hohen Umsätzen von über 500.000 €/Jahr bzw. Gewinn 50.000 €/Jahr wird dagegen meist eine doppelte Buchführung verpflichtend, das Finanzamt meldet sich in diesem Fall rechtzeitig).
Das Finanzamt kann Unternehmen von der Voranmeldungspflicht und der Vorauszahlung befreien, wenn sie im Vorjahr maximal 1.000 € Steuern zahlen mussten. Musste ein Unternehmen um Vorjahr zwischen 1.000,01 € und 7.500 € Steuer zahlen, hat die Umsatzsteuer-Voranmeldung vierteljährlich zu erfolgen. Lag die Vorjahressteuer eines Unternehmens über 7.500 €, so muss die Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich abgegeben werden.
Die Voranmeldung, wie auch die Vorauszahlung ist jeweils am 10. Tag des Folgemonats fällig (§ 18 Abs. 1 UStG).
Was tun?
Diese kurze Einführung kann natürlich nur ein erster Anhaltspunkt für das weitere Vorgehen sein. Ausführlichere Informationen zum Thema „Gewerbe anmelden“ erhältst du z.B. von den Industrie- und Handelskammern. In vielen Städten gibt es auch kostenlose Existenzgründer-Seminare oder -Beratungstermine. Und an den Hochschulen selbst wird da inzwischen auch einiges getan. Informiere dich ein wenig vor Ort, du wirst sicher fündig. Einige Links findest du auch auf unserer Existenzgründungsseite.
Für konkrete Fragen empfiehlt sich die Beratung durch einen Steuerberater (rund um das Steuerrecht) oder einen Rechtsanwalt (Rechtsformen des Gewerbes etc.).
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