BremenVerwaltungsgericht sieht Studiengebühren für Externe als rechtswidrig an
Drei Studierende, die außerhalb Bremens wohnen (genauer: ihren Erstwohnsitz außerhalb Bremens haben), aber in Bremen studieren, hatten Klage gegen den Gebührenbescheid eingelegt. Sie hätten nämlich erstmals für das kommende Wintersemester 2006/2007 zahlen sollen. Nach dem Bremischen Studienkontengesetz ist das Studium bis zum 14. Semester gebührenfrei, sofern man in Bremen wohnt. Für alle anderen soll die Gebührenpflicht bereits im 3. Semester beginnen.
Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Bremen führt in ihrer Begründung zu ihrer Entscheidung aus, dass sie zwar keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Einführung von Studiengebühren hege. Allerdings sei es rechtswidrig, den Zeitpunkt der Gebührenpflicht an den Wohnort zu knüpfen. Dies verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.
Das Gericht wollte den Umstand, dass für Studierende, die außerhalb Bremens wohnen, Bremen keine Mittel aus dem Länderausgleich erhalte, nicht als sachgerechtes Kriterium für eine gebührenrechtliche Ungleichbehandlung der Studierenden anerkennen.
Allerdings handelt es sich keineswegs um eine endgültige Entscheidung, noch nicht einmal um das Ergebnis der ersten Instanz. Der Eilentscheid hat lediglich den Zweck, dass die Studierenden die Gebühr zunächst nicht zahlen müssen. Das Gericht wird sich dann noch ausführlicher mit dem Fall befassen. Eine Tendenz ergibt sich daraus aber natürlich schon.
Die Universität Bremen (nicht das Land, wie das Verwaltungsgericht selbst falsch in seiner Presseerklärung geschrieben hat) kann nun innerhalb von zwei Wochen Beschwerde gegen diesen Beschluss beim Oberverwaltungsgericht einlegen. Ob diese Möglichkeit genutzt wird, scheint - wie eine Nachfrage bei der Pressestelle des Wissenschaftssenators ergab, der diese Frage wohl schon zusammen mit der Universität diskutieren wird - noch nicht geklärt.
So oder so dürfte sich eine endgültige Entscheidung noch etwas hinziehen und möglicherweise erst durch das Bundesverfassungsgericht getroffen werden. Dies wäre dann von größerem Interesse, da auch Rheinland-Pfalz (und in Zukunft möglicherweise weitere Bundesländer) mit dem Gedanken spielt, Studiengebühren von Anfang an nur für Studierende zu erheben, die nicht im Lande wohnen.
Sollte das Bundesverfassungsgericht die Möglichkeit von Gebühren für Externe verbauen, bestünde die Gefahr, dass mit der Begründung, dass sonst zu viele Studierende in die gebührenfreie Länder kämen, diese einfach auch Gebühren für alle einführen. Oder die Zulassungsbeschränkungen (z.B. NC) werden restriktiver. Vielleicht kommt aber auch alles anders ...
Ergänzung (28.08.2006): Die Uni will wohl auf die weitere Erhebung vorläufig verzichten. Wer allerdings schon gezahlt und keinen Widerspruch eingereicht hat, soll das Geld nicht zurückbekommen. Trotzdem dürfte es kein Fehler sein, die Gebühr zurückzufordern (vielleicht tut sich ja doch noch etwas). Ein Formular dazu stellt der AStA der Uni Bremen bereit (in einem Artikel mit weiteren Infos).