Baden-WürttembergStudiengebühren in der härteren Version
In manchen der Bundesländer, die Gebühren einführen wollen, war anfangs noch die Rede davon, alle BAföG-BezieherInnen von Studiengebühren auszunehmen. NRW ist inzwischen offenbar auf die Linie eingeschwenkt, die Schuldenbelastung so zu deckeln, dass sie die heutige Höchstsumme an BAföG-Schulden nicht übersteigt.
Baden-Württemberg sieht dagegen keinen Grund, irgendwelche Kompromisse zu machen. Der nun vorliegende Gesetzentwurf sieht zwar eine Deckelung der Schulden aus Studiengebühren und BAföG bei 15.000 Euro vor. Da die BAföG-Schulden bei 10.000 Euro gedeckelt sind (bezogen auf das Staatsdarlehen - die Fälle mit Bankdarlehen haben sowieso Pech, das zählt extra), bleiben also noch 5.000 Euro potentielle Einnahmen für Studiengebühren übrig. Bei BAföG-Höchstsatz und 10 Semester Studium würde das Land Baden-Württemberg also lediglich die anfallenden Zinsen für das Darlehen für die Studiengebühren "schenken".
Alle anderen (mit kürzerem Studium oder nur einer BAföG-Teilförderung) dürfen die Studiengebühren voll und ganz bezahlen. Wer sie nicht gleich aufbringen und auf das Darlehen zurückgreift, dass die L-Bank zur Verfügung stellen wird, darf auch noch die Zinsen bezahlen.
Darlehen nicht für alle (§ 7)
Die Studiengebühren muss man nicht gleich zahlen (kann das aber - und spart dann noch die Zinsen), sondern "darf" einen Darlehen der L-Bank in Anspruch nehmen. Aber natürlich gibt es da Einschränkungen. So darf man bei Beginn des Studiums nicht über 35 sein. Und ähnlich der Regelungen der bis zu Erhebung der allgemeinen Studiengebühren noch greifenden Langzeitstudiengebühren gibt es den Darlehen nur für die Regelstudienzeit plus 4 Semester. Auch hier zählen alle Hochschulsemester mit, wer also zu spät das Fach wechselt, kann am Ende des Studiums kein Gebühren-Darlehen mehr bekommen.
Wer nicht zahlen muss - oder vielleicht doch? (§ 6)
Kinderfeindlichkeit will sich das Kabinett offensichtlich nicht vorwerfen lassen. Daher können pauschal alle von Studiengebühren befreit werden, die ein Kind unter 8 Jahren "pflegen und erziehen". Ebenso können Menschen mit Behinderung oder chronischer Krankheit befreit werden - sofern sich diese studienerschwerend auswirken. Die Regelung ist allerdings eine "kann"-Regelung, kein "Muss".
Gemeinheiten im Detail (u.a. § 6)
Es gibt einige wenige Befreiungstatbestände - die aber nur auf sehr wenige Menschen zutreffen werden, wenn man sie genauer betrachtet. So heißt es, dass kinderreiche Familien nicht für alle Kinder Studiengebühren zahlen müssen. Im Detail heißt das aber: Nur wenn schon zwei Kinder Studiengebühren zahlen (oder früher mind. 6 Semester gezahlt haben), werden weitere befreit.
Aber auch hier: Es ist eine "kann"-Regelung, ob die Befreiungen dann tatsächlich zustande kommen werden, ist erst sicher, wenn die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften bekannt werden.
Anders als beim BAföG muss bereits zwei Jahre nach Studienende mit der Rückzahlung begonnen werden. Sobald dann auch noch die Rückzahlung für das BAföG dazu kommt, steigt die Belastung weiter. Die wenigen, die zu wenig Verdienst haben und deswegen ihre Studiengebühren-Schulden vorläufig nicht zahlen müssen, bekommen diese nur gestundet - irgendwann sollen sie gefälligst zahlen. Insgesamt kann es so passieren, dass Menschen mit geringem Gehalt, dass sie BAföG und Studiengebühren nur zeitweise zurückzahlen können, über Jahrzehnte nur mit der Schuldenbegleichung beschäftigt sind.
Auch Studierende an Berufsakademien sollen die Studiengebühren bezahlen müssen - eigentlich nur folgerichtig, ist die Berufsakademie doch auch eine Hochschule. Die Attraktivität dieses Hochschulzweiges könnte jedoch sinken - haben manche ihn doch auch deswegen gewählt, weil - wegen der parallelen Beschäftigung in einem Betrieb - auch schon Einkommen zu erzielen war. Das wird nun geschmälert.
Der Vollständigkeit halber sei auch noch erwähnt, dass auch die Film- und die Popakademie von den Gebühren betroffen sein wird.
Wieviel an den Hochschulen verbleibt, ist ungewiss (§ 9)
Ein sogenannter "Studienfonds" soll in den Fällen einspringen, in denen die DarlehensnehmerInnen ihre Schulden nicht tilgen können (oder auf Grund der gesetzlichen Regelungen diese erlassen bekommen). Dafür sollen die Hochschulen "Umlagen" einzahlen - d.h. Teile der Studiengebühren müssen zu diesem Zweck verwendet werden.
Nur weil es eine sehr schwache Deckelung der Gesamtschuld gibt, wird der Studienfonds wohl nicht so viel Geldes abziehen. Trotzdem zeigt dieses Konstrukt, dass das Land jedes Risiko von sich schiebt. Läuft es schlechter, haben die Hochschulen eben weniger Einnahmen. Planbarkeit gibt es so nicht.
Baden-Württemberg sieht dagegen keinen Grund, irgendwelche Kompromisse zu machen. Der nun vorliegende Gesetzentwurf sieht zwar eine Deckelung der Schulden aus Studiengebühren und BAföG bei 15.000 Euro vor. Da die BAföG-Schulden bei 10.000 Euro gedeckelt sind (bezogen auf das Staatsdarlehen - die Fälle mit Bankdarlehen haben sowieso Pech, das zählt extra), bleiben also noch 5.000 Euro potentielle Einnahmen für Studiengebühren übrig. Bei BAföG-Höchstsatz und 10 Semester Studium würde das Land Baden-Württemberg also lediglich die anfallenden Zinsen für das Darlehen für die Studiengebühren "schenken".
Alle anderen (mit kürzerem Studium oder nur einer BAföG-Teilförderung) dürfen die Studiengebühren voll und ganz bezahlen. Wer sie nicht gleich aufbringen und auf das Darlehen zurückgreift, dass die L-Bank zur Verfügung stellen wird, darf auch noch die Zinsen bezahlen.
Darlehen nicht für alle (§ 7)
Die Studiengebühren muss man nicht gleich zahlen (kann das aber - und spart dann noch die Zinsen), sondern "darf" einen Darlehen der L-Bank in Anspruch nehmen. Aber natürlich gibt es da Einschränkungen. So darf man bei Beginn des Studiums nicht über 35 sein. Und ähnlich der Regelungen der bis zu Erhebung der allgemeinen Studiengebühren noch greifenden Langzeitstudiengebühren gibt es den Darlehen nur für die Regelstudienzeit plus 4 Semester. Auch hier zählen alle Hochschulsemester mit, wer also zu spät das Fach wechselt, kann am Ende des Studiums kein Gebühren-Darlehen mehr bekommen.
Wer nicht zahlen muss - oder vielleicht doch? (§ 6)
Kinderfeindlichkeit will sich das Kabinett offensichtlich nicht vorwerfen lassen. Daher können pauschal alle von Studiengebühren befreit werden, die ein Kind unter 8 Jahren "pflegen und erziehen". Ebenso können Menschen mit Behinderung oder chronischer Krankheit befreit werden - sofern sich diese studienerschwerend auswirken. Die Regelung ist allerdings eine "kann"-Regelung, kein "Muss".
Gemeinheiten im Detail (u.a. § 6)
Es gibt einige wenige Befreiungstatbestände - die aber nur auf sehr wenige Menschen zutreffen werden, wenn man sie genauer betrachtet. So heißt es, dass kinderreiche Familien nicht für alle Kinder Studiengebühren zahlen müssen. Im Detail heißt das aber: Nur wenn schon zwei Kinder Studiengebühren zahlen (oder früher mind. 6 Semester gezahlt haben), werden weitere befreit.
Aber auch hier: Es ist eine "kann"-Regelung, ob die Befreiungen dann tatsächlich zustande kommen werden, ist erst sicher, wenn die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften bekannt werden.
Anders als beim BAföG muss bereits zwei Jahre nach Studienende mit der Rückzahlung begonnen werden. Sobald dann auch noch die Rückzahlung für das BAföG dazu kommt, steigt die Belastung weiter. Die wenigen, die zu wenig Verdienst haben und deswegen ihre Studiengebühren-Schulden vorläufig nicht zahlen müssen, bekommen diese nur gestundet - irgendwann sollen sie gefälligst zahlen. Insgesamt kann es so passieren, dass Menschen mit geringem Gehalt, dass sie BAföG und Studiengebühren nur zeitweise zurückzahlen können, über Jahrzehnte nur mit der Schuldenbegleichung beschäftigt sind.
Auch Studierende an Berufsakademien sollen die Studiengebühren bezahlen müssen - eigentlich nur folgerichtig, ist die Berufsakademie doch auch eine Hochschule. Die Attraktivität dieses Hochschulzweiges könnte jedoch sinken - haben manche ihn doch auch deswegen gewählt, weil - wegen der parallelen Beschäftigung in einem Betrieb - auch schon Einkommen zu erzielen war. Das wird nun geschmälert.
Der Vollständigkeit halber sei auch noch erwähnt, dass auch die Film- und die Popakademie von den Gebühren betroffen sein wird.
Wieviel an den Hochschulen verbleibt, ist ungewiss (§ 9)
Ein sogenannter "Studienfonds" soll in den Fällen einspringen, in denen die DarlehensnehmerInnen ihre Schulden nicht tilgen können (oder auf Grund der gesetzlichen Regelungen diese erlassen bekommen). Dafür sollen die Hochschulen "Umlagen" einzahlen - d.h. Teile der Studiengebühren müssen zu diesem Zweck verwendet werden.
Nur weil es eine sehr schwache Deckelung der Gesamtschuld gibt, wird der Studienfonds wohl nicht so viel Geldes abziehen. Trotzdem zeigt dieses Konstrukt, dass das Land jedes Risiko von sich schiebt. Läuft es schlechter, haben die Hochschulen eben weniger Einnahmen. Planbarkeit gibt es so nicht.
- Quellen
- Kabinett gibt Gesetzentwurf zur Einführung von Studiengebühren zur Anhörung frei (Pressemitteilung MWK BaWü, 06.09.2005)
- Entwurf zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze (PDF-Datei, via MWK BaWü)
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