Nordrhein-WestfalenStudiengebühren rechtmäßig - aber mehr Ausnahmen
Im Fall der Nichtanerkennung der Orientierungsphase gab das Gericht den KlägerInnen Recht. Wie schon das Verwaltungsgericht Köln hält es das OVG für nicht zulässig, Studierende, die vor dem Sommersemester 2004 einen Fachrichtungswechsel in den ersten beiden Semestern vorgenommen haben, anders zu behandeln als Studierende, die dies erst danach taten.
"Durch dieses Urteil können sich tausende Studierende die Studiengebühren zurückholen, die sie laut OVG zu unrecht bezahlt haben", erläutert Ernest Hammerschmidt, Geschäftsführer des Aktionsbündnisses gegen Studiengebühren. "Dies ist ein schöner Erfolg." Dieser Erfolg kann aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass das Gericht das Gesetz als grundsätzlich rechtmässig einstuft.
Wer zu der gerade genannten Personengruppe gehört (oder demnächst gehören wird) und in NRW studiert, der sollte sich über Möglichkeiten, Widerspruch einzulegen, informieren. Widerspruchs-Formulare hält das ABS-NRW bereit.
Im Fall der Kindererziehung hält das OVG die Regelungen des Studienkonten- und -finanzierungsgesetzes für ausreichend. Damit muss die Klägerin, die vier Kinder hat, zahlen. Dies gilt auch für alle anderen Eltern, die nicht mehr unter die Sonderregelungen des Studienkontengesetztes fallen.
Das Aktionsbündnis gegen Studiengebühren-NRW (ABS-NRW) und das Landes-ASten-Treffen NRW (LAT-NRW) haben nach der Verhandlung angekündigt, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die generelle Zulässigkeit einlegen zu wollen. "Zudem kämpfen wir in den noch ausstehenden Verhandlungen um die Ausgestaltung von Sonderregelungen, die es Studierenden ermöglichen könnten, die Gebühren nicht zu zahlen oder zurückzuerhalten." erklärt Hammerschmidt abschließend.
"Durch dieses Urteil können sich tausende Studierende die Studiengebühren zurückholen, die sie laut OVG zu unrecht bezahlt haben", erläutert Ernest Hammerschmidt, Geschäftsführer des Aktionsbündnisses gegen Studiengebühren. "Dies ist ein schöner Erfolg." Dieser Erfolg kann aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass das Gericht das Gesetz als grundsätzlich rechtmässig einstuft.
Wer zu der gerade genannten Personengruppe gehört (oder demnächst gehören wird) und in NRW studiert, der sollte sich über Möglichkeiten, Widerspruch einzulegen, informieren. Widerspruchs-Formulare hält das ABS-NRW bereit.
Im Fall der Kindererziehung hält das OVG die Regelungen des Studienkonten- und -finanzierungsgesetzes für ausreichend. Damit muss die Klägerin, die vier Kinder hat, zahlen. Dies gilt auch für alle anderen Eltern, die nicht mehr unter die Sonderregelungen des Studienkontengesetztes fallen.
Das Aktionsbündnis gegen Studiengebühren-NRW (ABS-NRW) und das Landes-ASten-Treffen NRW (LAT-NRW) haben nach der Verhandlung angekündigt, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die generelle Zulässigkeit einlegen zu wollen. "Zudem kämpfen wir in den noch ausstehenden Verhandlungen um die Ausgestaltung von Sonderregelungen, die es Studierenden ermöglichen könnten, die Gebühren nicht zu zahlen oder zurückzuerhalten." erklärt Hammerschmidt abschließend.
- Quellen / Mehr bei uns
- Oberverwaltungsgericht schränkt Vertrauensschutz ein - Studiengebühren verfassungskonform - Erfolg in Einzelfällen (Presseerklärung des ABS-NRW, 01.12.2004)
- Weniger Studierende durch Studienkonten - ein Erfolg? (13.10.2004)
- Studiengebühren-Details juristisch hart umkämpft (19.07.2004)
- Übersicht Studienkonten/-gebühren in NRW (ständig aktualisiert)