HochschulpolitikBaWü: Rückmeldegebühren nach fast 6 Jahren vor dem Bundesverfassungsgericht
Nachtrag vom 19.3.2003: Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, die Rückmeldegebühren sind verfassungswidrig. Mehr dazu ...
Wir dokumentieren die Presseerklärung des Aktionsbündnis gegen Studiengebühren (ABS) vom 28.10.2002 zu diesem Thema.
Studentische Klage gegen Einschreibe- bzw. Rückmeldegebühren in Baden-Württemberg vor dem Bundesverfassungsgericht
Am 5.11.2002 findet vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe die mündliche Verhandlung über die Rechtmäßigkeit der an baden-württembergischen Hochschulen erhobenen Einschreibe- und Rückmeldegebühren statt. Die Klagen gegen die Gebühren werden vom u-asta der Uni Freiburg und andere Studierendenvertretungen des Landes unterstützen.
Die Rückmeldegebühren in Höhe von 100 DM (51,13 Euro), die zum Sommersemester 1997 erstmals erhoben wurden, stellten gemeinsam mit den sogenannten Langzeitstudiengebühren den ersten Versuch der baden-württembergischen Landesregierung dar, nach der Hochschulreform in den 1970er Jahren Studiengebühren wieder einzuführen. Die Einnahmen in Höhe von ca. 40 Millionen DM pro Jahr wurden zur Gegenfinanzierung von entsprechenden Kürzungen im Hochschul- und Wissenschaftsetat des Landes verwendet (Protokoll der Landtagssitzung vom 31.01.1997, S. 1209).
Seinerzeit wurden an vielen Hochschulen Protest- und Boykottaktionen durchgeführt, die jedoch letztlich den Bestand der Gebühr nicht gefährdet haben. Insbesondere wurde kritisiert, dass durch den vergleichsweise geringen Betrag von 100 DM Studiengebühren hoffähig gemacht werden sollten. Die Bezeichnung Rückmeldegebühren sollte den Charakter der Gebühren als Verwaltungskostenerstattung tarnen und vom Begriff der Studiengebühren abgrenzen.
Gleichzeitig wurde von Studierenden an verschiedenen Hochschulen Klage gegen die Gebühr erhoben. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hatte in der zweiten Instanz schließlich Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des der Gebühr zugrundeliegenden Gesetzes und legte die Klage dem Bundesverfassungsgericht vor (Az.: 9 S 2253/97) Begründet wurde die Klage vor allem mit dem Vorwurf des Verstoßes gegen das Kostendeckungsprinzip für Verwaltungsgebühren. Demnach darf eine Verwaltungsgebühr nicht wesentlich höher sein als zur Kostendeckung der Verwaltungstätigkeit erforderlich ist. Bei den Rückmeldegebühren steht ein Betrag von 100 DM den tatsächlichen Verwaltungskosten von 8,33 DM (Berechnung des Landesrechnungshofes von 1994) gegenüber. Dass nebenbei u.a. Mittel des Bundeshaushalts (z.B. durch BAföG) auf diesem Umweg in den baden-württembergischen Landeshaushalt fließen, ist ebenfalls rechtlich wie politisch problematisch.
Aufgrund der Mannheimer Entscheidung setzte die Landesregierung zum Wintersemester 1998/99 die Zahlungspflicht der Gebühr aus, behielt sich jedoch vor, bei einem für sie positiven Urteil aus Karlsruhe die bis dahin angefallenen Gebühren nachzufordern. Auf diese Weise hat sich bei vielen StudentInnen inzwischen ein virtueller Schuldenberg von bis zu 450 Euro angehäuft die im Falle einer Niederlage in Karlsruhe gegebenenfalls an das Land zu zahlen wären. "Wir gehen davon aus, dass die Landesregierung das Geld dann zurückfordern wird" sagt Angela Geck vom u-asta-Vorstand, "aber sie wird mit starken Protesten rechnen müssen". Im umgekehrten Fall könnten aber Forderungen in Millionenhöhe seitens der Studierenden gegen das Land geltend gemacht werden, die die unrechtmäßig erhobenen Gebühren von 1997 bis 1998 gezahlt haben.
Um eine Verjährung der Ansprüche an das Land zu verhindern, haben für diesen Fall allein in Freiburg über 3.000 Studierende Einspruch eingelegt. "Das Urteil vom Verwaltungsgerichtshof stimmt uns allerdings sehr optimistisch, wir erhoffen uns ein nachhaltiges Signal gegen die Studiengebührenwelle in der ganzen Bundesrepublik," sagt Harald Wohlfeil vom u-asta-Vorstand.
Interessant zum Nachlesen ist das Urteil von Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg unter www.asta.uni-konstanz.de/archiv/hintergrund/100dm_vgh.html welches zur Überweisung nach Karlsruhe führte. Hier finden Sie beispielsweise noch, wie das Land durch eine Gegenrechnung der Vergünstigungen für Studierende die Gebühr zu rechtfertigen versuchte.
Wir dokumentieren die Presseerklärung des Aktionsbündnis gegen Studiengebühren (ABS) vom 28.10.2002 zu diesem Thema.
Studentische Klage gegen Einschreibe- bzw. Rückmeldegebühren in Baden-Württemberg vor dem Bundesverfassungsgericht
Am 5.11.2002 findet vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe die mündliche Verhandlung über die Rechtmäßigkeit der an baden-württembergischen Hochschulen erhobenen Einschreibe- und Rückmeldegebühren statt. Die Klagen gegen die Gebühren werden vom u-asta der Uni Freiburg und andere Studierendenvertretungen des Landes unterstützen.
Die Rückmeldegebühren in Höhe von 100 DM (51,13 Euro), die zum Sommersemester 1997 erstmals erhoben wurden, stellten gemeinsam mit den sogenannten Langzeitstudiengebühren den ersten Versuch der baden-württembergischen Landesregierung dar, nach der Hochschulreform in den 1970er Jahren Studiengebühren wieder einzuführen. Die Einnahmen in Höhe von ca. 40 Millionen DM pro Jahr wurden zur Gegenfinanzierung von entsprechenden Kürzungen im Hochschul- und Wissenschaftsetat des Landes verwendet (Protokoll der Landtagssitzung vom 31.01.1997, S. 1209).
Seinerzeit wurden an vielen Hochschulen Protest- und Boykottaktionen durchgeführt, die jedoch letztlich den Bestand der Gebühr nicht gefährdet haben. Insbesondere wurde kritisiert, dass durch den vergleichsweise geringen Betrag von 100 DM Studiengebühren hoffähig gemacht werden sollten. Die Bezeichnung Rückmeldegebühren sollte den Charakter der Gebühren als Verwaltungskostenerstattung tarnen und vom Begriff der Studiengebühren abgrenzen.
Gleichzeitig wurde von Studierenden an verschiedenen Hochschulen Klage gegen die Gebühr erhoben. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hatte in der zweiten Instanz schließlich Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des der Gebühr zugrundeliegenden Gesetzes und legte die Klage dem Bundesverfassungsgericht vor (Az.: 9 S 2253/97) Begründet wurde die Klage vor allem mit dem Vorwurf des Verstoßes gegen das Kostendeckungsprinzip für Verwaltungsgebühren. Demnach darf eine Verwaltungsgebühr nicht wesentlich höher sein als zur Kostendeckung der Verwaltungstätigkeit erforderlich ist. Bei den Rückmeldegebühren steht ein Betrag von 100 DM den tatsächlichen Verwaltungskosten von 8,33 DM (Berechnung des Landesrechnungshofes von 1994) gegenüber. Dass nebenbei u.a. Mittel des Bundeshaushalts (z.B. durch BAföG) auf diesem Umweg in den baden-württembergischen Landeshaushalt fließen, ist ebenfalls rechtlich wie politisch problematisch.
Aufgrund der Mannheimer Entscheidung setzte die Landesregierung zum Wintersemester 1998/99 die Zahlungspflicht der Gebühr aus, behielt sich jedoch vor, bei einem für sie positiven Urteil aus Karlsruhe die bis dahin angefallenen Gebühren nachzufordern. Auf diese Weise hat sich bei vielen StudentInnen inzwischen ein virtueller Schuldenberg von bis zu 450 Euro angehäuft die im Falle einer Niederlage in Karlsruhe gegebenenfalls an das Land zu zahlen wären. "Wir gehen davon aus, dass die Landesregierung das Geld dann zurückfordern wird" sagt Angela Geck vom u-asta-Vorstand, "aber sie wird mit starken Protesten rechnen müssen". Im umgekehrten Fall könnten aber Forderungen in Millionenhöhe seitens der Studierenden gegen das Land geltend gemacht werden, die die unrechtmäßig erhobenen Gebühren von 1997 bis 1998 gezahlt haben.
Um eine Verjährung der Ansprüche an das Land zu verhindern, haben für diesen Fall allein in Freiburg über 3.000 Studierende Einspruch eingelegt. "Das Urteil vom Verwaltungsgerichtshof stimmt uns allerdings sehr optimistisch, wir erhoffen uns ein nachhaltiges Signal gegen die Studiengebührenwelle in der ganzen Bundesrepublik," sagt Harald Wohlfeil vom u-asta-Vorstand.
Interessant zum Nachlesen ist das Urteil von Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg unter www.asta.uni-konstanz.de/archiv/hintergrund/100dm_vgh.html welches zur Überweisung nach Karlsruhe führte. Hier finden Sie beispielsweise noch, wie das Land durch eine Gegenrechnung der Vergünstigungen für Studierende die Gebühr zu rechtfertigen versuchte.