HochschulpolitikNRW: Studiengebühren-Details juristisch hart umkämpft
Das Studienkonten-Gesetz hat seine Lücken und Ungerechtigkeiten - so viel bestätigen die Entscheidungen. Insbesondere bemängelte das Gericht die Ungleichbehandlung von Studierenden, die ihr Studium vor bzw. nach Inkrafttreten des Gesetzes begonnen haben. Hier wurden die konkreten Studiengebührenbescheide aufgehoben bzw. es wird wahrscheinlich dazu kommen. Die Regelungen bezüglich Kindererziehungszeiten (die dazu führen, dass das Studienkonto nicht so schnell "aufgebraucht" ist) sah das Gericht jedoch als ausreichend an.
Die hier erwähnten Klagen wurden vom Aktionsbündnis gegen Studiengebühren (ABS) und dem Landes-ASten-Treffen (LAT) NRW unterstützt. "Das Gesetz ist übereilt und schlecht gemacht und wird den Realitäten an den Hochschulen in keiner Weise gerecht.", fasst Klemens Himpele vom ABS zusammen.
Zu den behandelten Fällen im Einzelnen:
Erster Wechsel innerhalb der ersten zwei Semester - neues Studienkonto für alle?
Im Gesetz ist eine Orientierungsphase von zwei Semestern vorgesehen. Wer demnach bis zu Beginn des dritten Semesters seinen Studiengang wechselt, der erhält ein neues Studienkonto. Diese Regelung wurde für Studierende ausgeschlossen, die diesen Wechsel in der Vergangenheit vorgenommen haben. Diese Regelung hat das Gericht verworfen, auch für Studierende, die vor Inkrafttreten des Gesetzes "rechtzeitig" gewechselt hatten, müssen gleich behandelt werden.
Das Verwaltungsgericht ließ jedoch Berufung zu, daher sind die Urteile noch nicht rechtskräftig. Sollten die beklagten Hochschulen (und damit das Land) auf eine Berufung verzichten, wäre das der Fall. Da die Ausnahme von "alten" Studierenden kaum einzusehen ist, ist zu hoffen, dass die Landesregierung ein Einsehen hat und die Hochschulen anweist, auf eine Berufung zu verzichten.
Kindererziehungszeiten
Die Klägerin hatte vor vielen Jahren ein Studium begonnen, dieses dann aber wegen Kindererziehung aufgegeben. Später nahm sie einen neuen Anlauf und ist mit diesem noch eingeschrieben. "Diese Immatrikulation nahm sie im Vertrauen auf die damalige nordrhein-westfälische Rechtslage, dass Studiengebühren nicht erhoben werden, vor", sagte Rechtsanwalt Wilhelm Achelpöhler in der mündlichen Verhandlung. Das Gericht befand die Bonusregelungen von vier Semestern pro Kind jedoch als ausreichend.
"Daran wird deutlich, dass das Gesetz keineswegs irgendwelche Scheinstudierende trifft sondern beispielsweise Mütter vierer Kinder.", kommentierte dies Klemens Himpele vom ABS. Rechtsanwalt Wilhelm Achelpöhler kündigte an, dass dieser Fall vor das Oberverwaltungsgericht gebracht werden wird.
Zweitstudium
Studierenden, die ein Studium besonders schnell abschließen, räumt das Gesetz ein, einen Teil eines zweiten Studiums gebührenfrei zu absolvieren. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Studierende, die ihren Abschluss vor dem Sommersemester 2004 gemacht haben. Diese müssen in jedem Fall bezahlen.
"Unsere Klägerin wird demnach dafür bestraft, dass sie ihren Abschluss so schnell gemacht hat", so Klemens Himpele. Auch das Verwaltungsgericht Köln äußerte in den mündlichen Verhandlungen erhebliche Zweifel, ob der Gleichheitsgrundsatz verletzt sein könnte. Diese Zweifel konnten auch vom Vertreter des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung nicht ausgeräumt werden. Daher hat das Gericht heute beschlossen, eine weitere schriftliche Stellungnahme des Ministeriums einzufordern. "Sollte das Ministerium hier keine neuen sachlichen Gründe nennen können, warum Studierende mit einem Abschluss vor und nach dem Sommersemester 2004 unterschiedlich behandelt werden, so wird das Verwaltungsgericht diesen Fall dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorlegen müssen", so Wilhelm Achelpöhler.
Die hier erwähnten Klagen wurden vom Aktionsbündnis gegen Studiengebühren (ABS) und dem Landes-ASten-Treffen (LAT) NRW unterstützt. "Das Gesetz ist übereilt und schlecht gemacht und wird den Realitäten an den Hochschulen in keiner Weise gerecht.", fasst Klemens Himpele vom ABS zusammen.
Zu den behandelten Fällen im Einzelnen:
Erster Wechsel innerhalb der ersten zwei Semester - neues Studienkonto für alle?
Im Gesetz ist eine Orientierungsphase von zwei Semestern vorgesehen. Wer demnach bis zu Beginn des dritten Semesters seinen Studiengang wechselt, der erhält ein neues Studienkonto. Diese Regelung wurde für Studierende ausgeschlossen, die diesen Wechsel in der Vergangenheit vorgenommen haben. Diese Regelung hat das Gericht verworfen, auch für Studierende, die vor Inkrafttreten des Gesetzes "rechtzeitig" gewechselt hatten, müssen gleich behandelt werden.
Das Verwaltungsgericht ließ jedoch Berufung zu, daher sind die Urteile noch nicht rechtskräftig. Sollten die beklagten Hochschulen (und damit das Land) auf eine Berufung verzichten, wäre das der Fall. Da die Ausnahme von "alten" Studierenden kaum einzusehen ist, ist zu hoffen, dass die Landesregierung ein Einsehen hat und die Hochschulen anweist, auf eine Berufung zu verzichten.
Kindererziehungszeiten
Die Klägerin hatte vor vielen Jahren ein Studium begonnen, dieses dann aber wegen Kindererziehung aufgegeben. Später nahm sie einen neuen Anlauf und ist mit diesem noch eingeschrieben. "Diese Immatrikulation nahm sie im Vertrauen auf die damalige nordrhein-westfälische Rechtslage, dass Studiengebühren nicht erhoben werden, vor", sagte Rechtsanwalt Wilhelm Achelpöhler in der mündlichen Verhandlung. Das Gericht befand die Bonusregelungen von vier Semestern pro Kind jedoch als ausreichend.
"Daran wird deutlich, dass das Gesetz keineswegs irgendwelche Scheinstudierende trifft sondern beispielsweise Mütter vierer Kinder.", kommentierte dies Klemens Himpele vom ABS. Rechtsanwalt Wilhelm Achelpöhler kündigte an, dass dieser Fall vor das Oberverwaltungsgericht gebracht werden wird.
Zweitstudium
Studierenden, die ein Studium besonders schnell abschließen, räumt das Gesetz ein, einen Teil eines zweiten Studiums gebührenfrei zu absolvieren. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Studierende, die ihren Abschluss vor dem Sommersemester 2004 gemacht haben. Diese müssen in jedem Fall bezahlen.
"Unsere Klägerin wird demnach dafür bestraft, dass sie ihren Abschluss so schnell gemacht hat", so Klemens Himpele. Auch das Verwaltungsgericht Köln äußerte in den mündlichen Verhandlungen erhebliche Zweifel, ob der Gleichheitsgrundsatz verletzt sein könnte. Diese Zweifel konnten auch vom Vertreter des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung nicht ausgeräumt werden. Daher hat das Gericht heute beschlossen, eine weitere schriftliche Stellungnahme des Ministeriums einzufordern. "Sollte das Ministerium hier keine neuen sachlichen Gründe nennen können, warum Studierende mit einem Abschluss vor und nach dem Sommersemester 2004 unterschiedlich behandelt werden, so wird das Verwaltungsgericht diesen Fall dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorlegen müssen", so Wilhelm Achelpöhler.